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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1961, Az.: BVerwG VI C 108/60

Bindung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine offensichtlich dem Gesetz zuwider zugelassene Revision; Vereinbarkeit von Landesbeamtenrecht mit dem Grundgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 108/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.04.1960- AZ: VI A 260/58

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1960 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat sie allerdings zugelassen, und zwar - wie seine Bezugnahme auf § 191 Abs. 2 VwGO zeigt - im Hinblick auf § 127 BRRG. Dem steht hier aber die Übergangsregelung des § 137 BRRG entgegen. Diese bereits in dem Armenrechtsbeschluß des Senats vom 19. Dezember 1960 zum Ausdruck gelangte Auffassung wird von den Beamtensenaten des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr in ständiger Rechtsprechung übereinstimmend vertreten (vgl. u.a. die nähere Begründung im Beschluß des Gerichts vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192]). Wenn der Kläger geltend macht, § 127 BRRG sei nach Wortlaut und Gesetzessystematik keine Übergangsregelung, so verkennt er, daß das Bundesverwaltungsgericht, so auch in dem angeführten Armenrechtsbeschluß, nicht diese Vorschrift, sondern den § 137 BRRG als Übergangsregelung anwendet und daß sich daraus hier die Unanwendbarkeit des § 127 BRRG ergibt.

2

Eine offensichtlich dem Gesetz zuwider zugelassene Revision bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Revision könnte hier daher nur dann zulässig sein, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Das ist nicht der Fall.

3

Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1 der Vorschrift). Da § 127 BRRG nicht anwendbar ist, bleibt das Bundesverwaltungsgericht an die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des Landesbeamtenrechts gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der gemäß § 173 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 562 ZPO). Insoweit kann sich also keine der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugängliche Rechtsfrage ergeben, wie. das in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorausgesetzt wird. Das gilt hier auch für den vom Kläger gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf treuwidrigen Verhaltens, der in der vorliegenden Sache nur im Zusammenhang mit der Anwendung von Landesbeamtenrecht Bedeutung erlangen könnte.

4

Klärungsbedürftige Grundsatzfragen ergeben sich auch nicht durch die Rügen des Klägers, das geltende Landesrecht verletze das Grundgesetz, es sei somit Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten.

5

Nach ständiger Rechtsprechung gewährleistet das Grundgesetz dem Beamten keine "wohlerworbenen Rechte", sondern allein die Berücksichtigung und unter Umständen die Beachtung der hergebrachten Grundsätze das Berufsbeamtentums. Daß diese durch die hier streitige Regelung der Versorgungsbezüge nicht verletzt sind, hat der Senat bereits in dem Armenrechtsbeschluß dargetan. Hierbei ist er von den nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, nach denen der angemessene Unterhalt des Klägers nicht beeinträchtigt worden ist. Das Berufungsurteil enthält hierzu eine zahlenmäßige Gegenüberstellung der Versorgungsbezüge des Klägers aus der Zeit vor 1945 und in verschiedenen Zeitabschnitten seit dem 1. April 1951. Die daraus abgeleiteten, von dem Kläger angegriffenen Schlußfolgerungen weisen keine revisiblen Mängel auf, verstoßen insbesondere nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

6

Die Rüge einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hat bereits das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung widerlegt. Ergänzend sei bemerkt, daß nach feststehender Rechtsprechung eine gesetzliche Regelung den Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt, wenn gegen sie mit Recht der Vorwurf der Willkür zu erheben ist. Hier macht der Kläger geltend, daß er als Altversorgungsberechtigter im Gegensatz zu aktiven Exekutivbeamten der Polizei nicht in den Genuß einer besitzstandwahrenden Regelung gelangt sei. Zum Wesen von Besitzstandsregelungen wie zu dem von Stichtagsregelungen gehört es aber, daß sie für eine Übergangszeit zu Ungleichmäßigkeiten führen, die nicht an den Geboten materieller Gerechtigkeit gemessen werden können. Das kann nicht als willkürlich gescholten werden. Eine andere Frage ist es, ob der Gesetzgeber selbst hier eine "gerechtere" Lösung finden zu können glaubt. Daß eine Gesetzesänderung in dieser Richtung vorbereitet werde, rechtfertigt aber nicht die vom Kläger hilfsweise begehrte Aussetzung des Verfahrens

7

Die Rechtskraftwirkung des vom Kläger früher im Zivilrechtswege erstrittenen Urteils auf Zahlung bestimmter dort angeführter Beträge steht dem Berufungsurteil nicht entgegen. Die Revisionsbegründung enthält auch keine Darlegungen, inwiefern dies der Fall sein sollte.

8

Nach alledem war, wie geschehen, zu beschließen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 a.a.O. in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert