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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1960, Az.: BVerwG II B 44.60

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Änderung der allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Revision; Anwendungsbereich des § 127 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG II B 44.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Münster - 12.05.1960 - AZ: VIII A 161/59

Fundstellen

  • Bay VBL. 1961, 120
  • DDt. Beamte 1961, 29
  • DVBl 1961, 639
  • DÖV 1961, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1961, 29

Amtlicher Leitsatz

§ 127 BRRG ist nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung weiter vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 137 BRRG anzuwenden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde mit der Begründung eingelegt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Zulassung der Revision sei allein nach § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zu beurteilen.

3

Die Revision hätte allerdings ohne Rücksicht darauf zugelassen werden müssen, ob einer der in dieser Vorschrift bestimmten Zulassungsgründe vorliegt, wenn hier § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - anzuwenden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall; denn der angefochtene Verwaltungsakt ist mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung schon vor Inkrafttreten dieser Vorschriften ergangen (§ 137 BRRG in Verbindung mit Art. II des Zweiten Ergänzungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert. Diese bestimmt in § 191 Abs. 2 ausdrücklich, daß § 127 BRRG unberührt bleibt. Damit ist klargestellt, daß diese Sondervorschrift für das Verfahren in Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis in den Grenzen ihres bisherigen zeitlichen und sachlichen Geltungsbereichs ungeachtet der Neuregelung der allgemeinen Verfahrensvorschriften weiteransuwenden ist; einer besonderen Erwähnung der den Geltungsbereich abgrenzenden Übergangsregelung des § 137 BRRG bedurfte es also in diesem Zusammenhang nicht. Diese Übergangsregelung ist für das Revisionsverfahren auch nicht etwa dadurch hinfällig geworden, daß die Verwaltungsgerichtsordnung die nach § 137 BRRG weiterhin anzuwendenden bisherigen Vorschriften über die Revision, nämlich die §§ 53 ff. des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, aufgehoben und durch die §§ 132 ff. VwGO ersetzt hat. § 137 BRRG will, soweit diese Vorschrift sich auf § 127 BRRG bezieht, die dort bestimmte allgemeine Zulassung der Revision und Einbeziehung auch anderer als bundesrechtlicher Normen in das revisible Recht für diejenigen Fälle ausschließen, in denen vor Inkrafttreten des § 127 BRRG ein - mit der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung versehener - Verwaltungsakt ergangen oder ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig geworden ist; dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden. Aus diesem Gesetzeszweck folgt zugleich, daß eine Änderung der allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Revision, welche die beamtenrechtliche Sonderregelung - wie in § 191 Abs. 2 VwGO - nur als solche bestehen läßt, nicht ohne weiteres zur Folge haben kann, daß die Regelung des § 127 BRRG nunmehr auch die ihr bisher durch § 137 BRRG vorenthaltenen Fälle erfaßt. Sie beweist lediglich, daß anstelle der bisherigen die nunmehr gültigen allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Revision anzuwenden sind.

4

Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht entschieden, daß die Revision im vorliegenden Falle nur zugelassen werden könnte, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben wäre. Da in der Beschwerdeschrift hierzu nichts vorgetragen ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), muß die Beschwerde mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.800 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch