Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1957, Az.: BVerwG VI B 199.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 199.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 11877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.05.1957 - AZ: III B 188.56
Rechtsgrundlagen
- § 171 LBG
- § 178 LBG
- Art. 3 GG
- Art. 14 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat - am 14. Dezember 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
die Bundesrichterin Schmitt und den Bundesrichter Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Mai 1957 - OVG III B 188.56 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet, weil keine der für die Zulassung der Revision unerläßlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gegeben ist.
Insbesondere ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - aus der Anwendung des Berliner Landesbeamtengesetzes - LBG - und aus dem Gleichheitssatz und der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 3, 14) keine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage. Daß die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Bedeutung der §§ 171 Abs. 1 und 178 Abs. 1 Nr. 1 LBG, welche gemäß § 160 Abs. 1 Satz 2 LBG in der Fassung vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) seit dem 1. Januar 1955 revisibel gestaltet sind, zutrifft, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Hiernach ist die Übernahme eines Angestellten in das Beamtenverhältnis nur im Rahmen des Stellenplanes für Beamte vorgesehen (§ 171 Abs. 1), der hinsichtlich der Bediensteten der Senatsverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen und mit Zustimmung der sachbeteiligten Bundesminister zu erstellen ist (§ 178 Abs. 1 Nr. 1). Einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis hat der Bedienstete nach diesen Vorschriften also nur dann, wenn die dafür erforderliche Planstelle vorhanden ist; das Gesetz ist insoweit eindeutig. Aus dem Gesetz ergibt sich auch keine Verpflichtung der Beklagten, über die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zur Verfügung gestellten Planstellen hinaus weitere Planstellen zum Zwecke der Übernahme aller gemäß § 171 LBG überhaupt in Betracht kommenden Angestellten des Post- und Fernmeldewesens einzurichten.
Daß diese gesetzliche Regelung den Gleichheitssatz nicht verletzt, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem soeben ergangenenUrteil vom 7. November 1957 - BVerwG II C 12.57 - bereits ausgeführt. Diese Frage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Weiterhin liegt es auf der Hand, daß die die Übernahme von Angestellten in das Beamtenverhältnis erst regelnden Vorschriften des Berliner Landesbeamtengesetzes keinen Eingriff in die Eigentumssphäre bedeuten können. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Beklagte die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis ohne Rechtsverstoß, insbesondere aus sachlichen Gründen, abgelehnt habe, lassen keine Verletzung eines verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts erkennen; sie sind auch nur für den vorliegenden Fall von Bedeutung und entbehren daher des grundsätzlichen Charakters.
Die Beschwerde muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 1.500 DM festgesetzt. Der Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Schmitt
Reimer