Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1960, Az.: BVerwG VI CB 57.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 57.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 13826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 26.11.1957 - AZ: OVG III B 1.57
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 71. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 1957 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen.
Eine Zulassung der Revision nach § 127 BRRG kommt in diesem Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage vor dem 1. September 1957 erhoben worden ist und daher nach § 137 BRRG dessen § 127 auf dieses Verfahren keine Anwendung findet (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, unter anderemBeschlüsse vom 29. Juni 1959 - BVerwG VI C 30.59-, vom 17. September 1959 - BVerwG VI C 15.58-, vom 22. September 1959 - BVerwG VI C 60.58-, vom 10. November 1959 - BVerwG VI CB 167.58-, vom 12. September 1960 - BVerwG VI B 7.60 -). Die Frage der Anwendbarkeit des § 134 BRRG stellt sich daher in diesem Verfahren nicht.
Die Revision ist auch nicht nach § 160 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 in der Fassung vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 792) zuzulassen. Die Streichung dieser Vorschrift durch das Zweite Berliner Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) stünde zwar ihrer Anwendbarkeit mit Rücksicht auf § 137 BRRG nicht entgegen. Jedoch gilt § 160 LBG nicht für die Rechtsverhältnisse der Richter(Beschluß vom 16. Mai 1957 - BVerwG VI B 38.56 -), und im übrigen könnte auch im Rahmen des § 160 LBG die Revision nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG zugelassen werden; eine gegenteilige Vorschrift enthält § 160 LBG nicht(Beschluß vom 22. September 1959 - BVerwG VI C 60.58 -).
Die Voraussetzungen des nach § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO in diesem Verfahren noch anzuwendenden § 53 Abs. 2 BVerwGG liegen nicht vor.
§ 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet nach der Lage des Falles von vornherein aus.
Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) ist nicht zu erwarten. Das der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegende Urteil des Berufungsgerichts behandelt nur die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung vorliegt. Der Begriff des Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses ist ebensowenig klärungsbedürftig wie die Frage, daß es in jedem Stadium des Verfahrens vorliegen muß und durch Änderung der Umstände wegfallen kann (vgl.z.B. Urteil vom 25. Juni 1958 - BVerwG VI C 85.56 -). Das Berufungsgericht hat diesen Begriff auch nicht verkannt. Die im übrigen zweifelhafte Ansicht des Klägers, dieser Begriff sei bei einer Klage nach § 22 Abs. 3 VGG Berlin ein anderer als bei einer Klage aus § 22 Abs. 1 VGG Berlin, kann eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht mehr aufwerfen. Denn durch § 43 VwGO ist klargestellt, daß für alle Arten der Feststellungsklage das berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung vorliegen muß. Fragen aber, die sich zu nicht mehr geltendem oder auslaufendem Recht ergeben, sind nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG; denn es ist der Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG, Streitfragen des geltenden Rechts einer einheitlichen Klärung zuzuführen(Beschlüsse vom 6. September 1958 - BVerwG II CB 114.58-, vom 14. Oktober 1958 - BVerwG VI CB 155.58-, vom 28. Februar 1959 - BVerwG VI B 56.58-, vom 26. August 1959 - BVerwG VI B 54.57-, vom 23. September 1959 - BVerwG VI B 4.59-, vom 17. Oktober 1959 - BVerwG VI B 17.59 -). Ob das für die Feststellungsklage erforderliche Interesse in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt, ist jeweils von den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles abhängig; diese Frage geht über den Einzelfall nicht hinaus und entbehrt deshalb der grundsätzlichen Bedeutung. Auch die Frage, ob ein bestimmter Verwaltungsakt verfassungswidrig und nichtig oder anfechtbar ist, ist von den Umständen des einzelnen Falles abhängig und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, daß das Gericht den Sachverhalt in dem für die Entscheidung gebotenen Umfang zu ermitteln und den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren hat. Ob diese Grundsätze im einzelnen Fall zutreffend angewendet worden sind, läßt sich nur nach den Umständen dieses Falles beurteilen, ist also ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung(Beschlüsse vom 28. August 1959 - BVerwG VI CB 23.59-, vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 94.59-, vom 31. August 1960 - BVerwG VI CB 137.59-, vom 6. September 1960 - BVerwG VI B 12.60 -). Das Urteil des Berufungsgerichts enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht etwa die vorstehenden Grundsätze verkannt haben könnte.
Eine Abweichung des Urteils des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG), auf der das Berufungsurteil beruhen könnte, ist nicht festzustellen. Fast alle vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen betreffen Rechtsfragen, zu denen sich das Berufungsgericht in seinem allein auf das Fehlen des Rechtsschutzinteresses abgestellten Urteil gar nicht geäußert hat; infolgedessen kann insoweit eine Abweichung nicht vorliegen. Wenn der Kläger für den Zeitpunkt, in dem das Feststellungsinteresse vorliegen muß, die Entscheidung BVerwGE 1, 35 anführt, unterscheidet er nicht hinreichend, daß es sich dort um die Frage gehandelt hat, welcher Zeitpunkt dafür maßgebend ist, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist oder war, nicht aber um die anders liegende Frage, wann das Feststellungsinteresse vorliegen muß. Die vom Kläger weiterhin erwähnte Entscheidung BVerwGE 1, 266 spricht nur aus, daß unter den besonderen Umständen dieses Falles ein Interesse an der Feststellung, daß eine Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist, nicht durch die Auflösung dieser Vereinigung wegfällt, schließt aber nicht aus, daß in anderen Fällen andere Umstände zu einem Wegfall des Feststellungsinteresses führen können. Auch von der Entscheidung BVerwGE 2, 229 weicht das Urteil des Berufungsgerichts nicht ab; denn sein Inhalt gibt keinen Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht habe leugnen wollen, daß auch ein vergangenes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne, wenn es fortbestehende Wirkungen äußere, sondern das Berufungsgericht hat nach den tatsächlichen Umständen des Falles solche Wirkungen nicht als gegeben angesehen. Das Urteil des Berufungsgerichts gibt keinen Anlaß zu der Annahme, daß es in der Frage, wann die Entscheidung einer öffentlich-rechtlichen Vorfrage für ein anderes Verfahren ein Rechtsschutz- oder Feststellungsinteresse begründen könne, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen wollte (vgl. BVerwGE 4, 177; 9, 196; Urteile vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VIII C 166.59 - undvom 6. Mai 1960 - BVerwG VII C 57.59 -); die Ausführungen des Klägers hierzu boten unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung keinen Anlaß zu einer Erörterung dieser Frage. Bei seinem gesamten Vorbringen in diesem Zusammenhang übersieht der Kläger folgendes: Da die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt das Feststellungsinteresse vorliegt, jeweils von den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles abhängig ist und insoweit jeder Fall anders liegt, beruhen unterschiedliche Ergebnisse auf diesen Umständen und ihrer tatsächlichen Würdigung. Solche Unterschiede aber sind keine Abweichungen in der Entscheidung einer Rechtsfrage, auf die es im Rahmen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG allein ankommt. In der vom Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung ist jedenfalls eine derartige Abweichung nicht festzustellen. Im übrigen wäre es unschädlich, selbst wenn das Urteil des Berufungsgerichts von der Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichts abwiche; denn die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nötigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn das Urteil zwar von dem Urteil eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt(Beschluß vom 20. Mai 1960 - BVerwG VI B 55.59 - mit weiteren Nachweisen undBeschluß vom 1. Juli 1960 - BVerwG VI B 67.59 -).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Ob die vom Kläger ohne Zulassung eingelegte Revision zulässig ist, beurteilt sich gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 und Nr. 10 VwGO nach dem bis zum 1. April 1960 geltenden Recht. Danach ist eine nicht zugelassene Revision nur statthaft, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). § 54 Abs. 2 BVerwGG bedeutet nur, daß das Revisionsgericht in den dort genannten Fällen, zu denen die von der Revision behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs gehört, von der Prüfung entbunden ist, ob der gerügte Verfahrensmangel wesentlich war, d.h. das Urteil auf ihm beruhte; die Vorschrift ersetzt aber nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG. Hier fehlt es - wie oben dargelegt - an einer der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG, so daß es schon deshalb keiner Prüfung bedarf, ob die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel vorliegen. Die Revision ist demnach unzulässig und zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [ergibt sich] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert