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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.1957, Az.: BVerwG VI B 38.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI B 38.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 10.03.1955 - AZ: IV B 131.54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden
und die Bundesrichter Tellenbach und Reimer
am 16. Mai 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 1955 - OVG IV B 131.54 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision - abgesehen von dem hier ohne weiteres ausscheidenden Fall des Buchst. b - nur dann zuzulassen, wenn entweder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt indessen hier vor.

3

In formeller Hinsicht wirft der Rechtsstreit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, die das Revisionsgericht unter Heranziehung landesrechtlicher Vorschriften nachprüfen kann (BVerwGE 1, 263[BVerwG 10.12.1954 - II C 31/54]), ergibt sich aus den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes von Berlin vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG -. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß in Berlin auf Grund von § 160 LBG für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Allerdings findet das Landesbeamtengesetz keine Anwendung auf Richter und Staatsanwälte, weil deren Rechtsverhältnisse im Gesetz über die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte vom 9. Januar 1951 (VOBl. I S. 235) besonders geregelt sind. Es ist aber nicht zweifelhaft und somit nicht klärungsbedürftig, daß Beamte im juristischen Verwaltungsdienst, sei es als Gerichtsreferendar oder als Assessor (K), schon deshalb nicht dem Richtergesetz unterliegen, weil dafür die Befähigung zum Richteramt vorausgesetzt ist, die erst durch die Ablegung der zweiten Staatsprüfung erlangt wird (§ 3 Abs. 1 des Richtergesetzes).

4

Materiellrechtlich ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß das ehemalige Kammergericht eine weggefallene Dienststelle des Reiches im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 sei. Diese Ansicht vertreten auch die Bundesminister des Innern und der Finanzen in ihrer gemäß § 1 Abs. 2 G 131 getroffenen Entscheidung vom 27. Juli 1956 (GMBl. S. 401). In diesem Zusammenhang könnten sich unter Umständen zwar Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben; sie sind aber im vorliegenden Falle nicht klärungsbedürftig, weil die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon abhängt.

5

Selbst wenn man nämlich der Auffassung des Klägers folgen würde, das Kammergericht in Berlin-West habe die Aufgaben des ehemaligen Kammergerichts zumindest überwiegend übernommen, müßte er gleichwohl gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 aus dem apl.-Beamtenverhältnis eines Asssessors (K) durch Widerruf entlassen gelten. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), hat der Präsident des Landgerichts Berlin nach der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft dessen Gesuch vom 14. Oktober 1946 um Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst abgelehnt, weil er Mitglied der NSDAP seit 1937 und des Deutschen Jungvolks seit 1933 gewesen sei. Als Beamter des Landes Berlin würde der Kläger daher im Jahre 1946 sein Amt, nämlich seine Rechtsstellung als Assessor (K), aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren haben (§§ 84, 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131). Auf die Frage, ob das frühere Kammergericht ersatzlos weggefallen oder ob das neue Kammergericht West an seine Stelle getreten ist, kommt es daher nicht an. Infolgedessen würde ein Revisionsverfahren schon deshalb nicht nur Klärung des Begriffs der "Aufgabenübernahme" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 noch zu einer Klärung der Frage führen, ob das Zuständigkeitsergänzungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407) die ersatzlos weggefallenen Gerichte erschöpfend aufzählt.

6

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des § 6 G 131 bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 1953 bejaht (BVerfGE Bd. 3 S. 58, 140). Von der gleichen Voraussetzung ist auch die Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, der sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Mehrheit der übrigen Verwaltungsgerichte anschließt. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bedarf daher keiner Klärung mehr.

7

Das gleiche gilt auch für die Verfassungsmäßigkeit des § 77 G 131 in den Fällen des § 6 G 131. Der Hinweis des Klägers auf den Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1954 (BGHZ 13 S. 265 ff.) geht fehl, weil diesem Beschluß ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Es handelt sich dabei um die Versorgung eines ehemals preußischen Ruhestandsbeamten, für dessen Ansprüche des Land Niedersachsen einzustehen hat; bei Anwendung des § 77 würde dieser seine Versorgungsansprüche für die Zeit vom 8. Mai. 1945 bis zum 1. April 1951 verlieren, da seine Versorgungsbezüge bei Kriegsende von einer Kasse ausgezahlt wurden, die außerhalb des Bundesgebietes liegt. Bei einem solchen Sachverhalt hält der Bundesgerichtshof § 77 G 131 für verfassungswidrig. Dieser Fall ist schon deshalb nicht mit dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbar, weil er einen vor dem 8. Mai 1945 in den Ruhestand getretenen Beamten auf Lebenszeit betrifft, während der Kläger als Assessor (K) nur Beamter auf Widerruf gewesen ist.

8

Auch eine Zulassung der Revision auf Grund von § 53 Abs. 2 Buchst. c kommt nicht in Betracht, da das Urteil des Berufungsgerichts weder von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Den vom Kläger aufgeführten Entscheidungen über das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses der Assessoren (K) lag stets ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (DÖV 1951, S. 117) entschiedene Rechtsstreit betraf die Frage eines Rechtsanspruches auf Ernennung zum Assessor (K). In den übrigen, wie auch in anderen, in der Beschwerdebegründung nicht zitierten Fällen, hatten die Kläger ihren Vorbereitungsdienst alsbald nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenenschaft entweder in ihrem Heimatbezirk wieder aufnehmen können oder waren in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk übernommen worden. Dabei war teils bei Wiederaufnahme im Vorbereitungsdienst (Hess. VGH DÖV 1953 S. 311, 1954 S. 622; LVG/OVG Rheinland-Pfalz, AS Bd. 1 S. 16 = DÖV 1953 S. 24, AS Bd. S. 60. Bd. 4, S. 131; BVerwG II C 65.54), teils zu einem späteren Zeitpunkt (OVG Lüneburg AS Bd. 2 S. 181 und DVBl. 1951 S. 117) die Übernahme in das apl. Beamtenverhältnis unter gleichzeitiger Ernennung zum Gerichtsreferendar widerrufen worden. In anderen Fällen beruht der Ausspruch des Fortbestands des Verhältnisses eines Assessors (K) auf besonderen, hier nicht anwendbaren landesrechtlichen Regelungen (vgl. z.B. Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 206.56 - noch nicht veröffentlicht).

9

Hiernach hat das Berufungsgericht die Revision mit Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung [ergibt sich] aus § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Tellenbach
Reimer