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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1954, Az.: BVerwG II C 31.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1954
Aktenzeichen
BVerwG II C 31.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 14898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.11.1953 - AZ: 122 I 52

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 263 - 266
  • AS I, 263
  • Bayr VBl 1955, 148
  • DVBl 1955, 259-261 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1955, 341
  • JR 1955, 397
  • MDR 1955, 312 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
  • RWS 1962, 242
  • VerwRspr 7, 209

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Revisionsgericht kann nachprüfen, ob die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mit Recht bejaht ist, und für diese Prüfung auch Landesrecht heranziehen.

  2. 2.

    Gegen die Verweisung eines Schülers von einer Schule ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 1953 - Nr. 122 I 52 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, geboren im Jahre 1938, besuchte im Jahre 1951 die Klasse 2 des Staatlichen Landschulheims (Oberschule) in M.. Die Klägerin gibt zu, ihren Mitschülerinnen kleinere Geldbeträge, und zwar einige Zehnpfennigstücke und einen Einmarkschein gestohlen zu haben. Ein weitergehendes Geständnis, das sie dem Schulleiter abgelegt hatte, hat sie widerrufen. Der Lehrerrat beschloß am 27. Februar 1951, die Klägerin von der Schule zu verweisen. Der Schulleiter teilte dies ihrem Vater mit einem Schreiben von demselben Tage mit. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus wies die Beschwerde des Vaters der Klägerin nach Durchführung von Ermittlungen mit einem Bescheid vom 12. Mai 1951 zurück, und zwar ohne Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung. Auf weitere Vorstellungen bestätigte es seine Entschließung mit einem Bescheid vom 28. August 1952, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist.

2

Darauf hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrage, die Verfügungen vom 27. Februar 1951, 12. Mai 1951 und 28. August 1952 aufzuheben.

3

Zur Begründung hat sie vorgetragen: Wegen des geringfügigen Diebstahls habe sie nach Lage der Sache nicht von der Schule verwiesen werden dürfen, Sache der Schule sei es vielmehr gewesen, sie zuvor zu verwarnen. Das Geständnis, weitere Diebstähle begangen zu haben, habe der Schulleiter in rechtlich unerlaubter Weise von ihr dadurch erpreßt, daß er ihr gedroht habe, er werde sonst die Polizei holen. Es sei ihr selbst einmal eine Mark gestohlen worden. Dadurch sei sie dazu gekommen, auch selbst eine Mark wegzunehmen. Es müßten noch andere Diebe in der Schule tätig gewesen sein. Das Verhalten des Schulleiters in dieser Angelegenheit sei in mehrfacher Hinsicht zu tadeln, ebenso das des Staatsministeriums. Dieses habe auf die Beschwerde ihres Vaters sich nicht darauf beschränken dürfen, die Sache durch den beschuldigten Schulleiter untersuchen zu lassen. Man müsse annehmen, daß dieser als Günstling aus politischen Gründen gedeckt worden sei.

4

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

5

Er führt aus: Da die Klägerin, wie erwiesen sei und sie nicht bestreite, gestohlen habe, sei die Entlassung zulässig und auch gerechtfertigt gewesen. Ein Ermessensfehlgebrauch liege dabei insofern nicht vor, als keine sachfremden Erwägungen angestellt seien und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage mit dem Urteil vom 17. November 1953 stattgegeben und die angefochtenen Verfügungen aufgehoben. Das Urteil führt aus: Zwischen der Klägerin und dem beklagten Freistaat ... habe hinsichtlich des Schulbesuches ein dem öffentlichen Recht angehöriges Verhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten bestanden. Die Beendigung dieses Verhältnisses durch die angefochtene Schulstrafe sei daher ein Verwaltungsakt, der Verwaltungsrechtsweg mithin gegeben. Die Schulbehörde sei berechtigt gewesen, die Klägerin wegen ihrer Handlungen zu bestrafen. Für diese möge unter gewöhnlichen Verhältnissen die Schulstrafe der Entlassung angebracht gewesen sein. In dem vorliegenden Fall sei die Strafe jedoch unangemessen streng ausgefallen. Zu Gunsten der im Februar 1951 erst 13 Jahre alten Klägerin hätte berücksichtigt werden müssen, daß ihre Entwicklung in eine Zeit gefallen sei, in der es Kindern besonders schwer gemacht worden sei, das richtige Gefühl für Recht und Unrecht zu bekommen, und daß sie, wenn sie auch des öfteren innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen Geld weggenommen habe, doch niemals beanstandet worden sei.

7

Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen. Es ist dem Vertreter des Beklagten am 7. Dezember 1953 zugestellt worden.

8

Am 4. Januar 1954 hat der Beklagte gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des Urteils die Klage abzuweisen und die Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

9

Beschwerde gegen die Versagung der Revision hat der Beklagte nicht eingelegt, sondern die Revision auf § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gestützt. Er führt im wesentlichen aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Die Entlassung sei eine Schulstrafe, aber nicht ein Verwaltungsakt. Es handele sich um eine Streitigkeit im Rahmen eines sogenannten besonderen Gewaltverhältnisses, die nicht justitiabel sei. Insofern liege auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Es werde zwar gelegentlich in den Entscheidungen und im Schrifttum das Merkmal der Abgrenzung zwischen justizfreien Akten der Anstaltsgewalt und über diese hinausgreifenden anfechtbaren Verwaltungsakten darin gefunden, daß der justizfreie Bereich dort aufhöre, wo die Maßnahme die außerhalb des Gewaltverhältnisses liegende Rechtssphäre des Gewaltunterworfenen berühre. So werde im schulischen Bereich die Verweigerung der Aufnahme in eine Schule, aber auch die Schulentlassung als anfechtbarer Verwaltungsakt angesehen. Auch dieser Ansicht könne nicht beigetreten werden. Zu beachten sei auch, daß die Eltern der Klägerin gemäß der Anlage zur Schulordnung für höhere Lehranstalten vom 22. März 1928 in der Fassung vom 28. März 1949 (KMBl. S. 65) der Behandlung der Schülerin nach den für die Anstalt geltenden Vorschriften vorbehaltlos zugestimmt hätten. Ferner sei aber die Frage, ob die Verfehlung der Klägerin mit Verweisung von der Anstalt oder vielleicht mit einer geringeren Schulstrafe zu ahnden gewesen sei, eine von der Schulbehörde zu entscheidende Ermessensfrage. Ein Ermessensfehlgebrauch liege keinesfalls vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe gegen § 36 VGG verstoßen, indem er eine Nachprüfung des Ermessens vorgenommen habe.

10

Da der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei, sei die Rechtsmittelbelehrung des Ministeriums unrichtig gewesen, so daß die Klägerin nur die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen habe.

11

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Sie tritt den Darlegungen des Beklagten allenthalben entgegen.

12

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat im wesentlichen ausgeführt: Die Revision sei zulässig, da das Revisionsgericht die Frage nachprüfen könne, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Es gebe Anstaltsmaßnahmen, die nicht Verwaltungsakte seien. Vieles spreche für die Auffassung des Revisionsklägers, daß die hier angefochtene Maßnahme kein Verwaltungsakt sei. Er schließe sich daher der Auffassung des Revisionsklägers an, überlasse es aber dem Gericht, die Grenze zwischen anfechtbarem Verwaltungsakt und unanfechtbarer Anstaltsmaßnahme zu finden. Dagegen trete er mit Nachdruck der Auffassung des Revisionsklägers bei, daß der Verwaltungsgerichtshof gegen § 36 VGG verstoßen habe, indem er sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Schulbehörde gesetzt habe. Dieser Verfahrensmangel nötige zur Aufhebung des Urteils.

Gründe

13

Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist gemäß § 54 Abs. 1 BVerwGG zulässig. Das Revisionsgericht ist nach dieser Vorschrift zur Nachprüfung der Anwendung des Verfahrensrechts berufen, insbesondere zur Nachprüfung der Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Diese Frage ist in dem vorliegenden Fall von grundsätzlicher Bedeutung, so daß auch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG gegeben ist (vgl. § 54 Abs. 1, letzter Halbsatz BVerwGG).

14

Nach §§ 22 Abs. 1, 35 Abs. 1 VGG ist die Anfechtungsklage gegeben, wenn jemand behauptet, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Ob die hier angefochtene Maßnahme ein Verwaltungsakt ist und die Klägerin in ihren Rechten beeinträchtigt, kann zwar nicht ohne Heranziehung von Landesrecht beantwortet werden, da das Schulrecht nach Art. 70 Abs. 1 GG dem Landesrecht angehört, weil es in Art. 71 bis 74 GG weder unter den Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes noch denjenigen der konkurrierenden Gesetzgebung aufgeführt ist. Das Revisionsgericht ist jedoch nicht gehindert, das Landesrecht heranzuziehen, soweit dies zur Beantwortung der - übrigens von Amts wegen zu prüfenden - verfahrensrechtlichen Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs notwendig ist; denn es könnte der ihm durch §§ 54, 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG übertragenen Aufgabe andernfalls nicht gerecht werden, für die einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Zulässigkeit und den Umfang des Verwaltungsrechtswegs zu sorgen.

15

Die Rüge, daß der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Unrecht bejaht habe, kann jedoch nicht durchgreifen. Mit Recht führt der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des bayerischen Schulrechts aus, daß zwischen der Klägerin und dem beklagten Freistaat ... hinsichtlich des Schulbesuches ein dem öffentlichen Recht angehöriges Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten bestanden habe sowie daß die angefochtene Maßnahme der Schulbehörde, welche gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters der Klägerin dieses Rechtsverhältnis beendet habe, ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von §§ 22 Abs. 1, 35 Abs. 1 VGG sei. Mit Recht folgert der Verwaltungsgerichtshof hieraus die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs; denn die Klägerin behauptet, durch diese Maßnahme in ihrem Recht, das auf den Schulbesuch gerichtete Rechtsverhältnis fortzusetzen, beeinträchtigt zu sein.

16

Der Beklagte meint, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, weil eine Maßnahme innerhalb eines sogenannten besonderen Gewaltverhältnisses angefochten werde. Nun wird auch für die besonderen Gewaltverhältnisse in zunehmendem Umfange die Auffassung vertreten, daß auch in ihnen der Rechtsschutz durch Anrufung eines Gerichts bei Verletzung von subjektiven Rechten, insbesondere von Grundrechten im Sinne der Verfassungen, nicht ausgeschlossen sei (vgl. u.a. Forsthoff, Verwaltungsrecht 3. Aufl. 1953 S. 107-110, 170, 393; Eyermann-Fröhler VGG S. 68; Klinger MRVO 165 2. Aufl. S. 156-157; Bachof, Festschrift für Laforet 1952 S. 287 ff.; Herbert Krüger NJW 1953 S. 1369). Jedenfalls aber schließt die Annahme eines besonderen Gewaltverhältnisses nicht aus, daß zugleich ein Rechtsverhältnis besteht. Das zeigt ein Blick auf das Beamtenverhältnis, welches durch Rechtsnormen mehr ausgestaltet ist als das Schulverhältnis, ohne Zweifel aber ein Rechtsverhältnis ist, mag es auch zugleich als ein besonderes Gewaltverhältnis angesehen werden. Ohne Frage kann der Beamte wegen Vorenthaltung oder Verletzung seiner Rechte aus dem Beamtenverhältnis Rechtsschutz bei Gericht in Anspruch nehmen, wie er anderseits ohne Frage zum Gehorsam gegenüber Dienstbefehlen verpflichtet ist. Wie der Beklagte und der Oberbundesanwalt zutreffend bemerken, ist es oft schwierig, die rechtliche Grenze zwischen einem Verwaltungsakt und einem Dienstbefehl oder einer Maßnahme der Anstaltsgewalt zu ziehen. Eine Maßnahme, die das Rechtsverhältnis gegen den Willen des beteiligten Staatsbürgers beendet, muß aber stets als ein anfechtbarer Verwaltungsakt, als eine der Rechtssphäre angehörige Maßnahme beurteilt werden. Sie regelt das Rechtsverhältnis im Sinne der Begriffsbestimmung des § 25 MRVO Nr. 165, sie beeinträchtigt das Recht des Bürgers, das öffentliche Rechtsverhältnis entsprechend seiner Zweckbestimmung fortzusetzen. Dabei kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß der gesetzliche Vertreter der Klägerin durch die Anmeldung seiner Tochter bei dem Landschulheim M. der Behandlung der Schülerin nach den für diese Anstalt geltenden Vorschriften vorbehaltlos zugestimmt habe; denn nach § 22 Abs. 2 VGG wird die Klage nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Verwaltungsbehörde nach bisherigem Recht endgültig entscheide.

17

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs über den Inhalt des bayerischen Schulrechts konnte die Schulbehörde die Verfehlung der Klägerin ahnden. Sie hatte dabei die Befugnis, nach ihrem Ermessen zwischen verschiedenen Schulstrafen von verschiedener Schwere zu wählen. Nach § 36 VGG hat sich das Verwaltungsgericht bei der Anfechtung von Ermessensakten einer Behörde auf die Prüfung zu beschränken, ob von dem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht sei, insbesondere, ob Ermessensmißbrauch vorliege. Ob ein Verstoß gegen diesen wichtigen verfahrensrechtlichen Grundsatz vorliegt, kann das Revisionsgericht auf eine auf § 54 BVerwGG gestützte Revision nachprüfen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG). Wie der Oberbundesanwalt mit Recht ausführt, hat das Revisionsgericht darauf zu achten, daß das Verfahrensrecht einheitlich angewendet werde, daß das Verwaltungsgericht die Grenzen der ihm durch die Verfahrensgesetze gestatteten beschränkten Ermessensprüfung einhalte, insbesondere sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Behörde setze. Der Senat kann dem Beklagten und dem Oberbundesanwalt jedoch darin nicht folgen, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem vorliegenden Falle gegen § 36 VGG verstoßen habe. Der Verwaltungsgerichtshof führt auf der Grundlage des bayerischen Schulrechts sinngemäß aus, daß die Schulbehörde im Hinblick auf den Erziehungszweck der Schule bei minderjährigen Schülern zu der schweren Schulstrafe der Entlassung in der Regel erst greifen solle, wenn Ermahnungen sich als fruchtlos erwiesen hätten. Indem er ausführt, daß die verhängte Strafe im Hinblick auf das jugendliche Alter der Klägerin und die Nachkriegsverhältnisse zu streng ausgefallen sei, legt er dar, daß die Schulbehörde den im allgemeinen Verwaltungsrecht für die Beurteilung von Ermessensfragen anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des ausgewählten Mittels nicht beachtet habe. Mit diesen Darlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof gegen § 36 VGG nicht verstoßen.

18

Die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof hat hoch verschiedene Schriften des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eingereicht, in denen die Gründe, welche gegen die Bejahung des Verwaltungsrechtswegs in Schulangelegenheiten angeführt zu werden pflegen, zusammengestellt sind und weiter vor den Folgen für den praktischen Schulbetrieb gewarnt wird, die sich nach der Ansicht dieses Ministeriums im Falle der Bejahung des Verwaltungsrechtswegs ergeben würden. Diese Darlegungen können gegenüber der gesetzlichen Gestaltung des Rechtsschutzes durch die Einführung der sogenannten Generalklausel gemäß § 22 VGG, § 22 MRVO Nr. 165, Art. 19 Abs. 4 GG nicht durchgreifen. Die Gefahr, daß die Tätigkeit der Behörden durch übermäßige Inanspruchnahme der Gerichte behindert werde, ist im Schulbereich nicht größer als in anderen Zweigen der öffentlichen Verwaltung. Sie erscheint erträglich; weil unbegründete Klagen abgewiesen werden und die Behörde notfalls die sofortige Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts anordnen kann (§ 51 VGG, § 51 MRVO 165). Aufgabe der Rechtsprechung ist es, die rechtlichen Grenzen zu klären, innerhalb deren sich die Behördentätigkeit in dem Rechtsstaat entfalten kann, wie er durch das Grundgesetz gestaltet worden ist. Beispiele aus der Rechtsprechung lehren, daß es auch im Schulbereich Rechtsfragen gibt, für deren Klärung die Mitwirkung der Gerichte nach rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen ist (vgl. z.B. OVG Hamburg vom 16. April 1953, DVBl. 1953 S. 506, MDR 1953 S. 504; OVG Berlin vom 20. November 1952, DVBl. 1953 S. 579, DÖV 1953 S. 700). Aus den veröffentlichten Entscheidungen ergibt sich ferner, daß die Verwaltungsgerichte, wo sie in Schulangelegenheiten die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht haben, sich der Nachprüfung von pädagogischen Gründen in der Regel enthalten haben (vgl. z.B. OVG Lüneburg vom 14. August 1953, DVBl. 1953 S. 663, MDR 1953 S. 760; OVG Koblenz vom 18. Dezember 1953, DVBl. 1954 S. 579, NJW 1954 S. 1461; LVG Düsseldorf vom 26. November 1953, DVBl. 1954 S. 583; Werner DVBl. 1952 S. 342). Dabei hat der Senat in dem vorliegenden Fall keinen Anlaß, sich darüber auszusprechen, unter welchen rechtlichen Kategorien die Würdigung pädagogischer Gründe stattzufinden habe oder durch welche Rechtsgründe diese ausgeschlossen werde. In dem vorliegenden Fall hat die Schulbehörde sich nicht auf eine rein pädagogische Maßnahme beschränkt, sondern nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs unter fehlerhafter Anwendung ihres Ermessens das streitige Rechtsverhältnis durch einen Verwaltungsakt beendet, und zwar nach Maßgabe der bayerischen Schulordnung für die höheren Schulen mit der weiteren Wirkung, daß die Klägerin nur an einer höheren Schulanstalt eines anderen Ortes wieder aufgenommen werden konnte. Übrigens hatte der Vater der Klägerin, wie im angefochtenen Urteil angegeben, nicht verkannt, daß ein Verbleib seiner Tochter auf der Schule nach der Art, wie der Schulleiter die Verfehlung des Kindes aufgeklärt hatte, untunlich erschien, und sie daher abgemeldet.

19

Hiernach ist die Revision zurückzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge des § 65 BVerwGG.

Dr. Wichert
Schmidt
Witten
Dr. Zinse
Schmitt