Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1959, Az.: BVerwG VI B 17.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 17.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarlouis - 30.01.1959 - AZ: I M 39/56
Rechtsgrundlagen
- § 53 BVerwGG
- § 29 DRG
- § 31 DRG
- § 35 DRG
- § 37 DRG
- § 39 DRG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 1957 ergangenen und dem Kläger am 30. Januar 1959 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Revision mit Recht nicht zugelassen. Nach der in diesem Fall allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, das nach dem Gesetz Nr. 593 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 999) mit Wirkung vom 9. Oktober 1957 auch im Saarland gilt, ist die Revision zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Es ist nicht zweifelhaft und deshalb nicht klärungsbedürftig, daß der Kläger an der Unterbringung nicht teilnimmt und schon deshalb keinen Rechtsanspruch auf Unterbringung und Förderung im öffentlichen Dienst hat. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem bis zu seinem Außerkrafttreten als Bundesrecht geltenden Gesetz zur Regelung von Dienstverhältnissen - DRG - in der Fassung vom 19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1088), das insoweit auch durch Gesetz Nr. 513 vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1051) und durch Gesetz Nr. 670 vom 19. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1025) nicht geändert ist. Der Kläger fällt als mittlerer Reichsarbeitsdienstführer unter § 39 Abs. 1 Ziff. 1 DRG und ist danach wie ein Berufsoffizier nach § 37 DRG zu behandeln. Für die Berufsoffiziere gelten nach § 37. Abs. 1 DRG nicht die Vorschriften des Abschnitts II Unterabschnitt 2 DRG und damit nicht die dort in § 10 DRG ausgesprochene Unterbringungspflicht. Diese Rechtslage entspricht der, die sich aus § 55 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 11 des Bundesgesetzes zu Artikel 131 GG ergibt. Im übrigen läge auch andernfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Unterbringungspflicht kein subjektives öffentliches Recht auf Unterbringung gegenübersteht (Urteile vom 24. Februar 1956 - BVerwG II C 302.54 - und vom 10. April 1959 - BVerwG VI C 48.56 -; Beschluß vom 6. Juni 1958 - BVerwG VI B 160.57 -).
Ob für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers - wie dieser annimmt - die Gehaltsstufen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung RAD zugrunde zu legen sind, die gemäß § 39 DRG in Verbindung mit dessen Anlage B in den Besoldungsordnungen A und B aufgegangen ist, oder ob hierfür gemäß § 37 Abs. 4 DRG lediglich die Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes und die Gehaltsstufen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A anzuwenden sind, ist eine Frage nicht mehr geltenden Rechts, weil sich dies vom 6. Juli 1959 ab gemäß § 15 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 332) und der Bekanntmachung vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 401) nach § 7 der 6. DVO zum Gesetz zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 285) bestimmt. Eine solche Frage des nicht mehr geltenden Rechts bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren; denn es ist der Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG, Streitfragen des geltenden Rechts einer einheitlichen Klärung zuzuführen (Beschlüsse vom 26. August 1959 - BVerwG VI B 54.57 - und vom 23. September 1959 - BVerwG VI B 4.59 - mit weiteren Nachweisen). Daß nach § 15 Abs. 1 Ziff. 3 des Beamtenrechts-Einführungsgesetzes über Anträge, die bis zum Ablauf des 5. Juli 1959 gestellt worden sind, für den davorliegenden Zeitraum noch nach bisherigem Recht zu entscheiden ist, ändert daran nichts.
Es ergibt sich ferner zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 DRG, der dem § 35 Abs. 3 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG entspricht, daß die Berücksichtigung der dort vorgesehenen Zeiten als ruhegehaltsfähig nur für den in § 29 Abs. 1 DRG (§ 35 Abs. 1 G 131) erwähnten Fall des Eintritts in den Ruhestand gilt, dagegen nicht für die Berechnung des Übergangsgehalts nach § 31 DRG (§ 37 G 131). Der Kläger hat jedoch nach den insoweit unangreifbaren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nur Anspruch auf Übergangsgehalt, vorläufig aber keinen Anspruch auf Ruhegehalt. In diesem Verfahren wäre daher eine Klärung dieser im übrigen nicht zweifelhaften Frage nicht zu erwarten. Der Beklagte hat auch bereits in dem angefochtenen Bescheid vom 19. April 1956 und seiner Klageerwiderung vom 7. August 1957 zugestanden, daß die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 30. November 1952 gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 DRG für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn der Versorgungsfall eintritt. Was im übrigen die doppelte Anrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft anbelangt, so ist es nicht mehr klärungsbedürftig, daß eine Behörde von einem ihr eingeräumten Ermessen pflichtgemäßen Gebrauch zu machen hat. Wie die Behörde dieses pflichtgemäße Ermessen ausübt, ist von den Umständen des einzelnen Falles abhängig und stellt deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Ob in die 10jährige Wartezeit des § 31 Abs. 1 DRG mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 DRG die Zeit der nach dem 8. Mai 1945 erlittenen Kriegsgefangenschaft (beim Kläger bis zum 23. April 1947) einzurechnen ist, und der Kläger deshalb etwa auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 470 vom 19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1083) die 10jährige Wartezeit von der Vollendung damals seines 21. Lebensjahres ab erfüllt hatte, ist gleichfalls eine Frage nicht mehr geltenden Rechts, da sie sich seit dem 6. Juli 1959 nach § 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes zu Artikel 131 GG in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 2 und gegebenenfalls § 114 des Bundesbeamtengesetzes richtet. Insoweit gilt das gleiche, wie oben zu der Frage der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ausgeführt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurück zu weisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert