Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1956, Az.: BVerwG II C 302.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 302.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 12.10.1954 - AZ: 2 A 56/54
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 G 131
- § 11 Abs. 2 G 131
Fundstelle
- Verbaast 1961, 102
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 1954 - 2 A 56/54 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt, Kammer Mainz - K 102/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, am 25. Juli 1904 geboren, war vom 1. August 1929 bis Ende Mai 1934 bei der Deutschen Reichsbahn im Arbeiterverhältnis beschäftigt. In der Zeit vom 1. Juni 1934 bis zur Einberufung zum Wehrdienst war er sodann Kraftfahrer bei der Reichsautobahn. Nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht wurde er mit Wirkung vom 1. November 1941 bei der Deutschen Reichsbahn als Kraftfahr-Anwärter eingestellt. Durch Ernennungsurkunde vom 1. Juli 1942 wurde er auf seine Bewerbung "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Kraftwagenführer ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe 13 eingewiesen. In dieser Rechtsstellung befand sich der Kläger am 8. Mai 1945.
Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit dem 1. Dezember 1931.
Nach Kriegsende wurde er wegen dieser Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht weiterbeschäftigt. Im Säuberungsverfahren erhielt er am 1. September 1949 eine Bescheinigung nach der Verordnung Nr. 133 über die Entnazifizierung vom 17. November 1947 (Amtsbl. Fr. Mil.Reg. S. 1245) und der Verordnung Nr. 165 über Ergänzung und Abänderung der VO Nr. 133 (a.a.O. S. 1588) dahingehend, daß er entnazifizierungsrechtlichen Berufsbeschränkungen nicht unterliege. Nach vorübergehender Versetzung in den Wartestand wurde dem Kläger unter dem 1. August 1951 von der Beklagten mitgeteilt, daß er, weil er am 8. Mai 1945 als Widerrufsbeamter beschäftigt gewesen sei, nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - als entlassen gelte, daß er jedoch an der Unterbringung nach § 11 G 131 teilnehme. Unter dem 31. August 1951 wurde dem Kläger mitgeteilt, er sei in die Unterbringungsvormerkliste eingetragen.
Auf Grund einer Überprüfung der Personalakte des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 10. Juli 1952 mit, er könne aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person lägen, im Eisenbahndienst nicht wieder beschäftigt werden. In dem einschlägigen Schreiben ist insbesondere ausgeführt; Während seiner früheren Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn, insbesondere in den Jahren vor seiner Einstellung als Beamter, hätten die dienstlichen Leistungen sowie die persönliche Führung des Klägers in und außer Dienst wiederholt beanstandet werden müssen. Trotz seiner mangelhaften Leistungen und seiner tadelnswerten Führung sei er 1942, und zwar offensichtlich ausschließlich im Hinblick auf seine Eigenschaft als "alter Kämpfer", in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Nach den derzeit strengen Grundsätzen der Personalauslese bei der Bundesbahn sei es nicht vertretbar, weniger leistungsfähige und ungeeignete ehemalige Widerrufsbeamte, die sich ihrer Beamtenstellung nicht würdig gezeigt hätten, im Eisenbahndienst wieder zu beschäftigen. Eine Wiederverwendung des Klägers komme daher nicht mehr in Betracht. Die Vormerkung für eine spätere Wiederverwendung des Klägers nach § 11 G 131 entfalle. Seine Entlassung nach § 6 Abs. 1 G 131 sei demgemäß endgültig.
Die Gegenvorstellungen des Klägers blieben erfolglos.
Am 29. August 1953 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 1952 aufzuheben.
Er hat vorgetragen: Die Beklagte lehne seine Unterbringung zu Unrecht ab. Ihre Entscheidung sei eine unzulässige Sühnemaßnahme. Es sei unrichtig, daß der Kläger seine Beamtenstellung lediglich auf Grund der Förderung als "alter Kämpfer" erlangt habe. Überdies stütze die Beklagte die Ablehnung seiner Wiederverwendung im wesentlichen auf Vorkommnisse, die vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis lägen. Die nach seiner Ernennung zum Beamten verhängten drei geringfügigen Dienststrafen reichten für die Ablehnung seiner Wiederverwendung durch die Beklagte nicht aus.
Die Beklagte ist dem mit dem Hinweis auf die persönliche und berufliche Ungeeignetheit des Klägers entgegengetreten.
Das Gericht des ersten Rechtszuges hat durch Urteil vom 29. Juli 1954 der Klage, stattgegeben. Das Urteil ist im wesentlichen damit begründet, daß die Beklagte den Kläger mit seiner Rechtsstellung vom 8. Mai 1945 unterzubringen habe, weil weder nach § 7 G 131 noch nach § 8 G 131 sich Gründe ergäben, welche die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigten, auch ein Verfahren nach § 9 G 131 mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus dem G 131 gegen den Kläger nicht durchgeführt sei.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 1954 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei am 8. Mai 1945 Widerrufsbeamter der Deutschen Reichsbahn gewesen. Er habe sein Amt wegen seiner politischen Belastung, also aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren. Seit dem 1. April 1951 falle er unter die Regelung des § 62 G 131. Als Beamter auf Widerruf gelte er zwar als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Die Beklagte sei als Funktionsnachfolgerin der Deutschen Reichsbahn verpflichtet, den Kläger in seiner früheren Rechtsstellung unterzubringen. Dieser Unterbringungsverpflichtung der Beklagten stehe jedoch ein Rechtsanspruch des Klägers auf Unterbringung nicht gegenüber. Vielmehr liege die Unterbringung im Einzelfall im pflichtgemäßen Ermessen des unterbringungspflichtigen Dienstherrn. In den Grenzen dieses pflichtgemäßen Ermessens könne daher die Beklagte frei darüber entscheiden, ob, wann und in welcher Weise sie den Kläger wiederverwende. Eine solche Entscheidung über die Unterbringung könne nach § 23 Abs. 1 Buchst. b rh.pf, VGG nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn der Kläger behaupte und beweise, daß der unterbinrungspflichtige Dienstherr sich bei seiner Entscheidung von sachfremden, z.B. politischen Erwägungen habe leiten lassen. Die Beklagte habe jedoch die Wiederverwendung des Klägers aus Erwägungen abgelehnt, die jeder Dienstherr bei seiner Entscheidung über Einstellung oder Anstellung eines Bediensteten anzustellen habe. Wenn der Gesetzgeber den an der Unterbringung nach § 11 G 131 teilnehmenden Personen keinen Rechtsanspruch auf Unterbringung gewährt habe, so habe er damit zum Ausdruck gebracht, daß die unterbringungspflichtigen Dienstherren durch die gesetzliche Regelung der Unterbringung in ihrer Personalhoheit in geringstmöglichem Maße beschränkt werden sollten und das Recht auf Teilnahme an der Unterbringung die Dienstherren keineswegs hindern solle, auf die Unterbringsungsteilnehmer die Grundsätze einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese zur Anwendung zu bringen. Das Recht auf Teilnahme an der Unterbringung sei der stillschweigenden, weil für den gesamten öffentlichen Dienst selbstverständlichen Bedingung der fachlichen und persönlichen Eignung des Unterbringungsteilnehmers unterstellt. Der unterbringungspflichtige Dienstherr sei daher auch im Rahmen der von ihm nach § 11 G 131 zu treffenden Entscheidung über die Wiederverwendung berechtigt und sogar verpflichtet, diese Eignung des Unterbringungsteilnehmers zu prüfen. Als Teil einer Ermessensentscheidung sei diese Prüfung im Verwaltungsrechtsweg nur dann mit Erfolg anfechtbar, wenn und soweit seitens des unterbringungspflichtigen Dienstherrn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens überschritten seien. Dies sei bei der vom Kläger angefochtenen Entscheidung der Beklagten nicht der Fall. Hierzu hat das Berufungsgericht aus der Personalakte des Klägers festgestellt:
Im Jahre 1934 habe der Kläger aus Eigennutz seinen Dienstvorsteher wahrheitswidrig wegen früherer Zugehörigkeit zum Zentrum und Betätigung als Mitglied des katholischen Stiftungsrates in Heildelberg politisch denunziert.
Im Jahre 1935 sei er wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung bestraft worden.
Im Jahre 1937 sei er wegen Trunkenheit am Steuer verhaftet, mit der Entziehung des Führerscheins und 10 Tagen Haft bestraft, sowie dienstlich verwarnt und aus dem Kraftfahrdienst herausgezogen worden.
Im Jahre 1939 habe er unter Androhung der Einschaltung höchster Parteiinstanzen seine Wiederverwendung als Kraftfahrer erreicht, im gleichen Jahre habe er einen Kraftfahrzeugunfall fahrlässig verursacht und sei deswegen ernstlich verwarnt worden.
Im Jahre 1940 sei er in ein nur mangels Beweises ungeklärt gebliebenes Ermittlungsverfahren wegen tätlicher Beleidung und Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde verwickelt worden.
Trotz der Bedenken seiner vorgesetzten Stellen sei er im Jahre 1942 zum Beamten ernannt worden und dies nur wegen seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer". Als Beamter sei er dreimal disziplinarisch bestraft worden, und zwar wegen Nichterscheinens zum Dienst, wegen dienstlicher Nachlässigkeit und wegen ungebührlicher Äußerungen bei einer verantwortlichen Vernehmung. Nach seiner Rückkehr vom Kriegsdienst zur Reichsbahn habe er in der Zeit vom 10. Oktober 1942 bis zum 8. August 1944 bei seiner Heimatdienststelle nicht weniger als 210 Tage "krankgefeiert".
Diese Tatsachen würden - so fährt das Berufungsgericht fort - die Beklagte selbst bei unverändertem Fortbestehen des Widerrufsbeamtenverhältnisses des Klägers berechtigt haben, diesen nach § 61 des Deutschen Beamtengesetzes durch Widerruf zu entlassen. Nachdem der Kläger seit dem Inkrafttreten des G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen gelte, habe es in seinem Falle einer ausdrücklichen Entlassung nicht mehr bedurft. Die Beklagte habe vielmehr zu Recht für ihren Dienstbereich die Wiederverwendung des Klägers endgültig abgelehnt. Darüber hinaus habe jedoch die Beklagte nicht jegliche Teilnahme des Klägers an der Unterbringung etwa mit der Folge ablehnen wollen, daß dieser sich nicht bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn um eine seiner früheren Rechtsstellung entsprechende Wiederverwendung bewerben könne und daß der Kläger, falls er von einem anderen Dienstherrn als Arbeiter, Angestellter oder Beamter übernommen wird, die Möglichkeit seiner Anrechnung auf die Pflichtanteile verlieren würde.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Gegen das ihm am 26. November 1954 zugestellte Berufungsurteil hat der Kläger am 21. Dezember 1954 mit dem Antrage,
den angefochtenen Bescheid und das Berufungsurteil aufzuheben,
Revision eingelegt und sie am 12. Januar 1955 begründet.
Durch die endgültige Ablehnung seiner Unterbringung sei sein Recht auf Teilnahme an der Unterbringung verletzt. Die Unterbringungspflicht der Behörde verschaffe dem Einzelnen, möge auch im Einzelfall ein Rechtsanspruch auf Unterbringung grundsätzlich nicht eingeräumt sein, eine Rechtsstellung in bezug auf die Unterbringung. Im Ermessen des Dienstherrn stehe zwar, wie und wann er die Unterbringung durchführe; die Unterbringung selbst könne er jedoch nicht in Frage stellen. Über §§ 7 bis 9 G 131 hinausgehende Einschränkungen seien unzulässig. Durch G 131 sei eine allgemeine Unterbringungspflicht festgelegt. Rechtsfehlerhaft sei daher das Berufungsgericht bei der Ermessensprüfung davon ausgegangen, der Widerrufsbeamte stehe im Hinblick auf § 6 der Behörde als neuer Bewerber gegenüber. Der Widerrufsbeamte habe in Wirklichkeit nie aufgehört, Beamter zu sein. Der Kläger sei in Wirklichkeit Beamter zur Wiederverwendung, der mit seinen fachlichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften von der Beklagten wieder zu übernehmen sei. Im übrigen reichten jedenfalls die vom Berufungsgericht angegebenen Vorgänge nicht aus, um die Unterbringung des Klägers abzulehnen. Die vor der Ernennung des Klägers zum Beamten liegenden Vorfälle dürften nicht herangezogen werden, seien auch milder zu beurteilen, als dies das Berufungsgericht getan habe. Die Fälle nach der Ernennung des Klägers fielen nicht ins Gewicht. Im übrigen verkenne das Berufungsgericht, daß der Kläger durch die endgültige Ablehnung seiner Unterbringung durch die Beklagte endgültig aus der Unterbringung ausscheide, denn nur eine Unterbringung durch die Bundesbahn sei zulässig (§§ 11, 62 I G 131).
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Sie meint, die Rechtsstellung, welche G 131 dem Kläger gewähre, bestehe in nichts anderem, als daß er mit Vorrang vor anderen Bewerbern, aber sonst wie ein neuer Bewerber bei der Einstellung zu berücksichtigen sei. Volle Eignung sei selbstverständliche Voraussetzung, die im G 131 nicht erst hätte erwähnt zu werden brauchen. Die Beklagte habe daher den Kläger in seiner Gesamtpersönlichkeit würdigen dürfen. Hiernach sei irrig, daß lediglich die Unterbringungseinschränkungen nach §§ 7 bis 9 G 131 bestünden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist statthaft, auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
Sie hat Erfolg.
Das Berufungsgericht ist - wenn auch ohne nähere. Begründung - zutreffend von der Zulässigkeit der Anfechtungsklage ausgegangen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet die endgültige Ablehnung der Unterbringung des Klägers im Bereich der Beklagten durch deren Erklärung vom 10. Juli 1952. Hierin liegt ein Verwaltungsakt im Sinne der - auch für den Geltungsbereich des rheinl.-pfälz. Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 14. April 1950 (GVBl. I S. 103) - rh.pf. VGG - anerkannten - Begriffsbestimmung des § 25 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 - Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone - vom 15. September 1948 (Amtsbl. Mil.Reg. 1948 S. 799; VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 -; denn die angefochtene behördliche Erklärung der Beklagten regelt einen Einzelfall auf öffentlich-rechtlichem Gebiet, nämlich auf dem Gebiete der Teilnahme eines früheren Widerrufsbeamten der Reichsbahn an der Unterbringung durch die Bundesbahn nach § 62 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 G 131. Der Kläger bekämpft als Betroffener diesen Verwaltungsakt als zu Unrecht ergangen. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 15 Abs. 1 rh.pf. VGG sind hiernach gegeben.
Die materiellrechtliche Beurteilung der Klage durch das Berufungsgericht vermag der Senat jedoch nicht zu teilen.
Zwar steht, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zutreffend feststellt, der öffentlich-rechtlichen Unterbringungspflicht des Dienstherrn kein subjektives öffentliches Recht des Unterbringungsteilnehmers auf Unterbringung gegenüber. In der Tat würde die Anerkennung von - verwaltungsgerichtlich durchsetzbaren - Unterbringungsansprüchen des Unterbringungsteilnehmers den unterbringungspflichtigen Dienstherrn aller Verfügungsmöglichkeiten berauben, welcher er für die Führung einer geordneten, sparsamen und leistungsfähigen Verwaltung bedarf. Daß es dem Gesetzgeber des G 131 darauf ankommen mußte, ein solches Ergebnis zu vermeiden, liegt auf der Hand. Bei der Besonderheit des durch die Unterbringung im Sinne des G 131 zu lösenden Problems braucht daher zu den grundsätzlichen Ausführungen von Bachof in "Forschung und Berichte aus dem öffentlichen Recht" (Gedächtnisschrift für Walter Jellinik) S. 287 ff. (302) nicht Stellung genommen zu werden.
Daraus, daß die Unterbringungspflicht auch der Bundesbahn nach § 62 G 131 in Verbindung mit § 11 G 131 lediglich objektivrechtlich bestimmt ist, kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß die Erfüllung dieser Pflicht in dem wenn auch pflichtgemäßen Ermessen des unterbringungspflichtigen Dienstherrn stehe. Ist der Verwaltung durch den Gesetzgeber ein Tun zwingend geboten - wie hier der Bundesbahn die Unterbringung der Bahnbeamten (vgl. das Wort "haben" in § 11 Abs. 2 G 131) -, so kann der Umstand, daß dem Begünstigten ein subjektives Recht auf dies Tun nicht eingeräumt ist, daran nichts ändern.
Die Unterbringungspflicht der Bundesbahn ist, wie § 62 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 G 131 ergibt, grundsätzlich uneingeschränkt. Sie findet daher, von dem Fall der Dienstunfähigkeit abgesehen, ihre Schranke lediglich in den §§ 7 bis 9 G 131. Ungeeignetheit und Unwürdigkeit des Unterbringungsteilnehmers können daher nur im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen berücksichtigt werden und vermögen darüber hinaus die Unterbringungspflicht des Dienstherrn nicht einzuschränken.
Demgegenüber vermag die Auffassung des Berufungsgerichts nicht durchzugreifen, der Vorbehalt der Eignung oder der Würdigkeit des Unterbringungsbewerbers sei der Unterbringungspflicht des Dienstherrn immanent, verständen sich jedenfalls bei Beamten nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums schlechthin von selbst. Dem Gesetzgeber des G 131 hätte freigestanden, die Teilnahme an den Fürsorgemaßnahmen des G 131 allgemein oder auch an einzelnen dieser Maßnahmen, insbesondere auch die Teilnahme an der Unterbringung, an den Vorbehalt der Eignung oder der Würdigkeit, zu knüpfen. Er hat es indessen nicht getan.
Auch der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Unterbringung eines Bahnbeamten auch einem anderen Dienstherrn als der Bundesbahn angerechnet werden könne, geht fehl. Denn hierbei wird verkannt, daß diese Frage in keinem denkgesetzlichen Zusammenhang mit der Unterbringungspflicht der Bundesbahn hinsichtlich der Bahnbeamten steht.
Aus alledem folgt für den vorliegenden Streitfalls Die Beklagte ist wegen der möglicherweise noch bestehenden beruflichen und persönlichen Mängel des Klägers und wegen einer hierdurch gerechtfertigten Besorgnis einer ungünstigen inner- und außerdienstlichen Auswirkung seiner Wiederverwendung nicht von ihrer Unterbringungspflicht nach § 62 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 G 131 befreit. Sie hat den Kläger vielmehr wieder zu verwenden, es sei denn, daß seine Ernennung auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat oder eine Entscheidung nach § 9 G 131 ergeht. In Ihrem Ermessen liegt lediglich, wann und wie - vgl. § 20 G 131 - sie den Kläger wiederverwendet.
Konnte hiernach die Beklagte die Wiederverwendung des Klägers aus den durch die angefochtene Erklärung vom 10. Juli 1952 geltend gemachten Gründen nicht endgültig ablehnen, so hätte die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückgewiesen werden müssen.
Hiernach war zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Schmidt
Schmitt
Dr. Meyer