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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.1959, Az.: BVerwG VI B 4.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI B 4.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 18.11.1958 - AZ: II OVG A 12/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. November 1958 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; § 79 G 131 [F 1957 - BGBl. I S. 1297] in Verbindung mit § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -, Art. II Abs. 26 des Zweiten. Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275] - 2. ÄndG - in Verbindung mit § 137 BRRG sowie Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. Änderungsgesetzes). Insbesondere ist die Zulassung der Revision nicht zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) geboten. Sollte es sich bei den Beihilfegrundsätzen 1942 überhaupt um Rechtsvorschriften im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG handeln, so bedürfen die bei ihrer Anwendung aufgetretenen Zweifelsfragen nicht mehr der Klärung. Denn diese Beihilfegrundsätze sind am 1. April 1959 durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168), die eine neue Berechnungsgrundlage eingeführt haben, abgelöst worden; Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist es lediglich, Streitfragen des geltenden Rechts einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen (vgl. Beschlüsse des BVerwG vom 6. September 1958 - II CB 114.58 - mit weiteren Nachweisen und vom 14. Oktober 1958 - VI CB 155.58 -).

2

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker