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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1960, Az.: BVerwG VI CB 137.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 137.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 16949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 09.06.1959 - AZ: III W 1.58/33

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 1959 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Wiederaufnahmeklage der Klägerin durch Urteil vom 9. Juni 1959 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 16. Juli 1959 zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin am 17. August 1959 Beschwerde erhoben und am gleichen Tag Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 1959 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

2

Zur Begründung führt die Klägerin im wesentlichen aus, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter und weitere von ihr abgelehnte Richter mitgewirkt hätten. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig, ob ein Ablehnungsantrag deshalb als unzulässig angesehen werden dürfe, weil er nach Auffassung des Gerichts offensichtlich der Verschleppung diene. Infolge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiterhin rügt die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 30. August 1960 noch mangelhafte Sachaufklärung durch das Berufungsgericht.

3

Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision richten sich in diesem Fall nach den bis zum 1. April 1960 geltenden Vorschriften (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO). § 160 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für Berlin in der nach Art. I Nr. 111 des Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 2. Dezember 1954 (GVBl. Berlin S. 729) bis zur Aufhebung dieser Vorschrift am 1. September 1957 geltenden Fassung scheidet als Rechtsgrundlage für eine Zulassung der Revision aus, da es sich nicht um eine Klage aus dem Landesbeamtenverhältnis handelt. Auch eine Zulassung der Revision nach § 79 G 131 und § 127 BRRG kommt in diesem Wiederaufnahmeverfahren nicht in Betracht (so zu einem gleichliegenden Fall Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1959 - BVerwG VI G 132.59 -). Die Revision könnte daher nur zugelassen werden, wenn eine der in §. 53 Abs. 2 Buchst. a bis c BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorläge. Dabei scheiden nach der Lage des Falles die Vorschriften des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG von vornherein aus. Aber auch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) ist nicht zu erkennen. Es ist nicht zweifelhaft und deshalb nicht klärungsbedürftig, daß ein kraft Gesetzes ausgeschlossener oder wirksam abgelehnter Richter nicht an der Rechtsfindung mitwirken darf. Ob jedoch diese Umstände vorliegen, ist allein von der Lage des einzelnen Falles abhängig und entbehrt deshalb der über diesen Fall hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Es ist durch die ständige Rechtsprechung der Gerichte bereits geklärt, daß eine Ablehnung, die der Verschleppung dienen soll oder sonst mißbräuchlich ist, vom Gericht in alter Besetzung zurückgewiesen werden kann. Ob die Voraussetzungen für eine solche Zurückweisung vorliegen, ist wiederum von den Umständen des Einzelfalles abhängig und daher nicht rechtsgrundsätzlich. Es ist auch nicht mehr klärungsbedürftig, daß den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren ist und daß das Gericht den Sachverhalt in dem für die Entscheidung gebotenen Umfang zu ermitteln hat.

4

Ob dieser Grundsatz im einzelnen Fall zutreffend angewendet ist, läßt sich nur nach den Umständen dieses Falles beurteilen, ist also gleichfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht die vorstehenden Grundsätze etwa verkannt haben könnte. Die Rechtsfindung des Oberverwaltungsgerichts zur Wiederaufnahmeklage selbst läßt klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen. Aus diesen Gründen war die Revision auch nicht nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zuzulassen.

5

Die von der Klägerin ohne Zulassung eingelegte Revision ist gemäß § 54 BVerwGG nur zulässig, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Da - wie oben dargelegt - keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegt, war die Revision schon aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.

6

Eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder eine Aussetzung entsprechend dem von der Klägerin gestellten Antrag kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht vorliegen (§§ 94, 173 VwGO, § 251 ZPO).

7

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert