Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1960, Az.: BVerwG VI B 67.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 67.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 16711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.06.1959 - AZ: 361 III 56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für für das Beschwerdeverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Gründe
Auf die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO die bis zum 1. April 1960 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; §§ 127, 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -). § 127 BRRG gilt nicht für Anfechtungsverfahren fahren, für die beim Inkrafttreten dieser Vorschrift (das ist für Ansprüche aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG der 14. September 1957, vgl. Art. I Ziff. 73, Art. IX Abs. 1 Ziff. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957, BGBl. I S. 1275 - 2. ÄndG G 131 -) bereits eine Frist für die Einladung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage lief (§ 137 BRRG in Verbindung mit Art. II Abs. 26 2. ÄndG G 131). Dies ist stets der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt vor dem 14. September 1957 zugestellt ist und, falls das zu der Zeit geltende Verfahrensrecht eine Rechtsmittelbelehrung vorschrieb, der Empfänger des Verwaltungsakts ordnungsmäßig über den gegebenen Rechtsbehelf belehrt worden ist oder bereits vor dem 14. September 1957 den damals gesetzlich zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat. Da der streitige Verwaltungsakt, der die Rechtsstellungen aberkennt, vor dem 14. September 1957 angefochten worden ist, ist die Revision nicht nach § 127 BRRG zuzulassen (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - und vom 8. Juli 1959 - BVerwG VI B 37.59 -). Entgegen der Annahme der Klägerin ist die Klärung der Frage, ob in einen solchen Fall die Revision gemäß § 127 BRRG zuzulassen ist oder § 137 BRRG der Zulassung entgegensteht, in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten, gerade weil es sich allein um die Frage der Zulassung handelt, die vor dem Beginn des Revisionsverfahrens steht und zuvor zu entscheiden ist. Im übrigen ist die Frage von den Beamtensenaten des Bundesverwaltungsgerichts in feststehender Rechtsprechung entschieden (vgl. Beschluß vom 10. November 1959 - BVerwG VI CB 167.58 - mit weiteren Nachweisen).
Es ist weder eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festzustellen noch wäre in einem Revisionsverfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären (§ 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stimmt in seinen tretenden Gründen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 7 G 131 überein (vgl. BVerwGE 2, 10; 3, 1 [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54]10.; 5, 275; 8, 296; 8, 305). Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Urteil auch nicht von dem durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz der gesonderten Einzelprüfung ab; soweit die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte auch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesondert prüfen müssen, übersieht sie dabei, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für sich allein nicht bestehen kann, also keiner besonderen Prüfung bedarf, wenn die vorangegangene Ernennung in das Ant, in dem der Beamte auf Lebenszeit angestellt worden ist, gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleibt (vgl. Beschluß vom 24. März 1960 - BVerwG VI CB 175.59 mit weiteren Nachweisen). Nach den Feststellungen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs war dies hier bei der Berufung des Erblassers der Klägerin, zum Amtswart auf Lebenszeit der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht verkannt, daß bei der Anwendung des § 7 G 131 die politische Motivation für die streitige Ernennung überwogen haben muß, sondern er hat auf Grund der zur Zeit der Ernennungen bestehenden Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles seine abwägende Entscheidung dahin getroffen, daß andere als politische Gründe nicht mindestens gleichgewichtig zu den streitigen Ernennungen geführt hätten. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze der sogenannten zeitlichen Verschiebung berücksichtigt, weicht also auch insoweit nicht von dieser Rechtsprechung ab. Falls die Klägerin mit ihrem Hinweis auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 1956 - Nr. 123 II 55 - meinen sollte, eine Abweichung liege deshalb vor, weil in jenem Fall einem Steuerassistenten, der Mitglied der NSDAP seit 1925 war, die Rechtsstellung des Steuerwachtmeisters auf Probe belassen worden ist, während dem Erblasser der Klägerin, der Mitglied der NSDAP seit 1929 war, alle beamtenrechtlichen Stellungen aberkannt worden sind, irrt die Klägerin über den Begriff der Abweichung in § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG. Ein solcher Unterschied beruht auf den tatsächlichen Umständen der einzelnen Fälle. Jeder Fall der Anwendung des § 7 G 131 liegt nach seinen tatsächlichen Umständen anders. Ein sich daraus zwangsläufig ergebender Unterschied im Ergebnis ist keine Abweichung einer Entscheidung nach § 7 G 131 von einer anderen. Ob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im übrigen von Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte abweicht, kann dahingestellt bleiben; denn die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nötigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn das Urteil zwar von dem Urteil eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Beschluß vom 20. Mai 1960 - BVerwG VI B 55.59 - mit weiteren Nachweisen).
Inhalt und Umfang des Gleichheitsgrundsatzes bedürfen keiner Klärung mehr in einem Revisionsverfahren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Verwaltungsgerichtshof Inhalt und Umfang des Gleichheitsgrundsatzes verkannt haben könnte. Soweit auch hierzu die Klägerin den obenerwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Urteil vom 10. September 1956 entschiedenen Fall anführt, verkannt sie gleichfalls, daß auch und gerade unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes verschiedene tatsächliche Umstände auch eine verschiedene Beurteilung rechtfertigen. Daß Personen, die vor dem 14. September 1930 der NSDAP beigetreten sind, sogenannte "alte Kämpfer" sind, bedarf deshalb keiner Klärung, weil es sich aus den sogenannten Förderungserlassen der nationalsozialistischen Zeit selbst ergibt und im übrigen vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden ist (vgl. die Urteile vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54-, vom 19. Oktober 1956 - BVerwG II C 118.54 - und ständige Rechtsprechung). Die übrigen, von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen betreffen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Sie sind im übrigen von den Umständen des einzelnen Falles abhängig und entbehren deshalb rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für für das Beschwerdeverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert