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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1959, Az.: BVerwG VI B 37.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI B 37.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.01.1959 - AZ: VI A 492.55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; §§ 127, 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -). § 127 BRRG gilt nicht für Anfechtungsverfahren, für die beim Inkrafttreten dieser Vorschrift (d.i. für Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG der 14. September 1957, vgl. Art. I Ziff. 73, Art. IX Abs. 1 Ziff. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957, BGBl. I S. 1275 - 2. ÄndG 131 -) bereits eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage lief (§ 137 BRRG in Verbindung mit Art. II Abs. 26 2. ÄndG 131). Dies ist stets der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt vor dem 14. September 1957 zugestellt ist und, falls das zu der Zeit geltende Verfahrensrecht eine Rechtsmittelbelehrung vorschrieb, der Empfänger des Verwaltungsaktes ordnungsmäßig über den gegebenen Rechtsbehelf belehrt worden ist oder bereits vor dem 14. September 1957 den damals gesetzlich zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat. Da der Kläger den streitigen Verwaltungsakt vor dem 14. September 1957 angefochten hat, ist die Revision nicht nach § 127 BRRG zuzulassen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - DÖV 1958, 259 - undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -).

2

In einem Revisionsverfahren wäre auch nicht die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG), noch weicht das Urteil von der Rechtsprechung eines der in § 53 Abs. 2 Buchst. c bezeichneten Gerichte ab. Die Fragen, welche Folgerungen aus der Anstellung und der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in höherem Lebensalter und aus dem Einfluß der Aufgabe, für die der Beamte bestimmt ist, gezogen werden können, ist bei der Beurteilung der politischen Alternative des § 7 & 131 von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Zugehörigkeit zur NSDAP und ihren Organisationen, abhängig und deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Wenn das Berufungsgericht aus dem Zusammenhang zwischen dem höheren Lebensalter des Klägers bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und seiner Eigenschaft als altem Kämpfer und seiner sonstigen politischen Betätigung auf den überwiegend politisch bedingten Förderungswillen der Dienstbehörde geschlossen hat, so kann diese Folgerung nicht davon beeinflußt werden, daß möglicherweise Angehörige des Feldjägerkorps in häufigeren Fällen in das Polizeibeamtenverhältnis in höherem Lebensalter übernommen worden sein mögen; denn gerade die Zugehörigkeit zum Feldjägerkorps unterstützt die Folgerung, daß die Anstellung aus überwiegend politischen Gründen erfolgt ist, die auch bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit fortgewirkt haben. Insoweit richtet sich das Vorbringen der Beschwerde gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts und seine Würdigung des Sachverhalts in dem einzelnen Fall und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

3

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert