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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1956, Az.: BVerwG II C 118.54

Anrechnung von Parteidienstzeiten bei der NSDAP auf die Polizeidienstzeit für die Berufung eines Polizeivollzugsbeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1956
Aktenzeichen
BVerwG II C 118.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 06.05.1953 - AZ: III a VG 2886/51
OVG Hamburg - 24.02.1954 - AZ: Bf. II 260/53

Fundstellen

  • AS IV, 103
  • DVBl 1957, 133
  • NDBZ 1957, 22
  • ZBR 1957, 55

Amtlicher Leitsatz

Ist die Berufung eines Polizeivollzugsbeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch die Anrechnung von Parteidienstzeiten auf die Polizeidienstzeit vorzeitig ermöglicht worden (vgl. §§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 32 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 i.V.m. der Vorl.DVO zu§ 32 dieses Gesetzes vom 26. Juli 1937), so sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131 ohne weiteres erfüllt. Es erübrigt sich in einem solchen Falle, das Motiv der Ernennungsbehörde festzustellen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmit,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1954 - OVG Bf II 260/53 - aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Mai 1953 - III a VG 2886/51 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der ... Juni 1910 geborene Kläger trat im Oktober 1931 der SA und am 1. Mai 1933 der NSDAP bei. Am 16. Mai 1934 wurde er in Marienwerder in das SA-Feldjägerkorps eingestellt. Im Zuge der Eingliederung des Feldjägerkorps in die Preußische Schutzpolizei wurde er in die Preußische Schutzpolizei übernommen und mit Wirkung vom 1. April 1936 zum Wachtmeister der Schutzpolizei ernannt, nachdem er die Polizeianwärterprüfung bestanden hatte. Im Polizeidienst bewährte er sich gut. Er wurde 1937 zum Oberwachtmeister, 1940 zum Revieroberwachtmeister und am 28. Februar 1945 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Hauptwachtmeister ernannt.

2

Von Mai 1945 bis Februar 1946 war der Kläger in Kriegsgefangenschaft und anschließend bis Mai 1947 in Internierungshaft. Durch Verfügung vom 4. September 1947 wurde ihm mitgeteilt, daß er mit Wirkung vom 9. Mai 1945 aus dem Dienst entlassen sei. Diese Entlassung war am 15. August 1947 von der Wasserschutzpolizei - Gruppe Hamburg - Personalamt C - mit der Begründung verfügt, worden, daß die 1943 vorgenommene Versetzung des Klägers zur Polizei in Hamburg mangels Einweisung in eine Planstelle nicht rechtswirksam geworden sei. Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger ohne Berufsbeschränkungen in die Kategorie IV eingereiht.

3

Am 18. September 1951 entschied der Beklagte, daß die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach§ 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unterArt. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307, neugefaßt am 1. September 1953 - BGBl. I S. 1287 -) - G 131 - unberücksichtigt bleibe. Zur Begründung führte er aus: Die Überführung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe nur erfolgen können, weil ihm seine Dienstzeit bei der SA auf die durch § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) - PBG - vorgeschriebene zwölfjährige Polizeidienstzeit angerechnet worden sei. Ohne die Anrechnung der SA-Dienstzeit wäre der Kläger am 8. Mai 1945 bestenfalls Hauptwachtmeister auf Widerruf gewesen. Somit sei seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt. Er nehme auch nicht an der Unterbringung teil, weil er nicht die vorgeschriebene Festanstellungsprüfung abgelegt habe.

4

Der Kläger hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit den Anträgen,

  1. 1)

    den Bescheid des Beklagten vom 18. September 1951 und seinen Einspruchsbescheid vom 17. Oktober 1951 aufzuheben,

  2. 2)

    den Beklagten zu verpflichten, seine - des Klägers - Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berücksichtigen,

  3. 3)

    festzustellen, daß er an der Unterbringung teilnimmt.

5

Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 6. Mai 1953 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers sind durch Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1954 das Urteil des ersten Rechtszuges sowie die Bescheide des Beklagten vom 18. September 1951 und 17. Oktober 1951 aufgehoben worden.

6

In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:

7

Der Kläger gehöre zu dem von dem Gesetz zuArt. 131 GG erfaßten Personenkreis. Er habe am 8. Mai 1945 als Beamter der vom Reich verwalteten Polizei in Hamburg im Dienst gestanden. Er habe sein Amt bei der Polizei aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren. Seine "Entlassung" im Jahre 1947 sei zwar auf beamtenrechtliche Gründe gestützt worden. Sie sei jedoch in Wahrheit nicht beamtenrechtlich fundiert gewesen; sie beruhe vielmehr letztlich auf dem Zusammenbruch des Jahres 1945, zumal die Begründung, die ihr beigegeben worden sei, rechtlich unhaltbar sei und der Beklagte den Kläger auch dann nicht weiterbeschäftigt habe, nachdem durch Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1949 die Rechtswirksamkeit der im Jahre 1943 erfolgten Versetzungen von Beamten zur Wasserschutzpolizei in Hamburg geklärt worden sei. Der Kläger falle somit unter§ 63 Abs. 2 G 131, so daß auch § 7 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung finden könne.

8

Der Beklagte habe § 7 nur auf die Festanstellung des Klägers angewendet und sich in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 1954 die Anwendung des § 7 auf die vorangegangenen Ernennungen des Klägers ausdrücklich vorbehalten. Es sei daher nur zu prüfen, ob die Festanstellung des Klägers im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Beides sei zu verneinen.

9

Die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf. Lebenszeit widerspreche nicht beamtenrechtlichen Vorschriften. (§ 7 Abs. 1 - erste Alternative - G 131). Der Beklagte vertrete zwar die Auffassung, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBG verletzt worden sei, weil der Kläger bei seiner Berufung in das Beamtenverhältnis noch nicht zwölf Jahre Polizeidienst abgeleistet hatte, ihm vielmehr fünf Vierteljahre SA-Dienstzeit angerechnet wurden. Diese Auffassung gehe jedoch fehl. Die Anrechnung der SA-Dienstzeit vor dem 30. Januar 1933 bedeute allerdings eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung der "alten Kämpfer". Sie entspreche aber dem damals geltenden Beamtenrecht, auf das es bei der ersten Alternative des § 7 G 131 allein ankomme; sie beruhe auf der Vorläufigen Durchführungsverordnung zum Deutschen Polizeibeamtengesetz vom 26. Juli 1937 (RGBl. I S. 858) - Vorl.DVO.PBG - zu § 32. Die Berücksichtigung dieser Durchführungsvorschrift bei der zu treffenden Entscheidung widerspreche weder Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes noch Art. II des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung (ABl.Mil. Reg.Nr. 3 S. 1). Es sei auch nicht angängig, Vorschriften, die in der nationalsozialistischen Zeit galten und eine Begünstigung gewisser Personenkreise aus politischen Gründen bezweckten, nachträglich als nicht vorhanden anzusehen, wenn es sich nicht um "gesetzliches Unrecht" handele, das übergesetzlichen Normen widerspricht. Es sei ferner nicht möglich, die durch§ 32 PBG und die dazu ergangene Durchführungsvorschrift gedeckte Anrechnung der vor dem 30. Januar 1933 abgeleisteten SA-Dienstzeit nach § 7 G 131 "als wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt unberücksichtigt zu lassen, wie es das Landesverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 5. Mai 1952 - 2 C 132.52 - getan habe, um dann im Gegensatz zu seinen bisherigen Ausführungen schließlich doch einen - wenn auch nicht schwerwiegenden und "geheilten" - Verstoß gegen § 13 PBG festzustellen. § 7 G 131 gebe nur die Möglichkeit, Ernennungen, Beförderungen sowie Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unberücksichtigt zu lassen, gestatte dagegen nicht die Nichtberücksichtigung der früheren Anrechnung von Parteidienstzeiten auf die für eine Ernennung erforderliche Dienstzeit.§ 7 sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Berücksichtigung auch der Vorschriften des seinerzeit geltenden Beamtenrechts, die eine politische Begünstigung gewisser Personenkreise bezweckten, führe nicht zu einer vom Gesetzgeber ungewollten Unbilligkeit; denn Ernennungen, welche auf Grund solcher Vorschriften seinerzeit dem Beamtenrecht entsprachen, könnten andererseits doch "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt sein, so daß sie deshalb unberücksichtigt zu bleiben hätten. Beide Alternativen des§ 7 müßten unabhängig voneinander geprüft werden, wenn sie auch häufig gleichzeitig gegeben seien.

10

Es lasse sich auch nicht feststellen, daß die Festanstellung des Klägers "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommen worden sei (§ 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131). Es könne dahingestellt bleiben, ob die früheren Ernennungen des Klägers, insbesondere seine Übernahme in die Schutzpolizei unter Ernennung zum Wachtmeister, wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt seien und ob seine Zugehörigkeit zum Feldjägerkorps eine solche enge Verbindung zum Nationalsozialismus darstelle. Dieses beamtenrechtliche Fundament der späteren Festanstellung könne schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil der Beklagte§ 7 nicht auf die früheren Ernennungen angewendet habe. Selbst wenn bei den früheren Ernennungen politische Erwägungen im Vordergrund gestanden haben sollten, so sei dies bei der Festanstellung des Klägers keineswegs mehr anzunehmen, weil der Kläger inzwischen neun Jahre der Schutzpolizei angehört und gute, zum Teil sehr gute Beurteilungen sowie Auszeichnungen erhalten habe.

11

Der Berufung habe hiernach stattgegeben werden müssen.

12

Die Revision ist in dem Berufungsurteil, das dem Beklagten am 8. März 1954 zugestellt worden ist, zugelassen. Am 2. April 1954 hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrage,

13

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Am 26. April 1954 ist die Revision begründet worden.

15

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat hierzu im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die in dem Berufungsurteil vertretene Auffassung, daß der Begriff "beamtenrechtliche Vorschriften" im Sinne von § 7 Abs. 1 - erste Alternative - G 131 alle seinerzeit gültigen Vorschriften einbeziehe, sei unrichtig. Hierunter seien nur diejenigen Vorschriften zu verstehen, welche mit den geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften und mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar seien. Die Vorläufige Durchführungsverordnung zu § 32 PBG, die eine Anrechnung von Parteidienstzeiten ermögliche, müsse mithin bei Anwendung der ersten Alternative des § 7 unberücksichtigt bleiben. Bleibe aber diese Durchführungsverordnung unberücksichtigt, so sei der Kläger vor Ableistung der erforderlichen zwölfjährigen Polizeidienstzeit, also im Widerspruch zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBG, festangestellt worden. - Die angefochtenen Verwaltungsakte seien auch durch die zweite Alternative des § 7 G 131 gerechtfertigt. Die Mitgliedschaft des Klägers in der SA seit 1931 sei für die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ausschlaggebend gewesen.

16

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten, im wesentlichen mit folgenden Ausführungen: Bei der Prüfung, ob§ 7 Abs. 1 - erste Alternative - erfüllt sei, sei von den im Zeitpunkt der streitigen Ernennung geltenden beamtenrechtlichen Regelungen normativen Charakters auszugehen. § 32 PBG und die dazu ergangene Durchführungsvorschrift seien eine solche beamtenrechtliche Regelung normativen Charakters gewesen. Die Auffassung, daß diese die Anrechnung von Parteidienstzeiten ermöglichenden Vorschriften zwar seinerzeit gültig gewesen, aber heute als beamtenrechswidrig zu behandeln und daher im Rahmen der ersten Alternative des § 7 nicht zu berücksichtigen seien, stehe nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Übereinstimmung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE Bd. 3 S. 58 [118]) zum Ausdruck gebracht, daß es nicht angehe, den Gedanken, daß das vom Nationalsozialismus gesetzte Recht in einem höheren, philosophischen Sinne "Unrecht" darstelle, "positiv-rechtlich dahin auszubauen, daß dieses (formale) Recht ex post als nichtig ... betrachtet würde". Diese Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, die auch der Bundesgerichtshof (BGHZ Bd. 5 S. 76 [94-102]) zum Ausdruck gebracht habe, sei für die Gerichte bindend. Im übrigen würde der Vorschrift des § 7 - erste Alternative - G 131 unzulässigerweise rückwirkende Kraft beigelegt werden, wenn seinerzeit gültige Vorschriften im Rahmen des § 7 - erste Alternative - unberücksichtigt blieben. - Auch die zweite Alternative des§ 7 G 131 könne nicht angewendet werden. Der Auffassung (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Februar 1955 - II OVG A 136.54 -), daß die Anrechnung der SA-Dienstzeiten eine Belohnung für "alte Kämpfer" darstelle, also wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei, könne nicht beigepflichtet werden. Die in den Organisationen der NSDAP zurückgelegten Parteidienstzeiten seien im Hinblick auf die militante Auseinandersetzung dieser Organisationen mit dem Kommunismus vor 1933 als eine fachliche Vorbereitung auf die Polizeitätigkeit anzuerkennen; denn eine wesentliche Aufgabe des nationalsozialistischen Staates und damit auch der NSDAP sei es gewesen, die zersetzenden Kräfte des Kommunismus zu bekämpfen. Es sei ferner zu berücksichtigen, daß die Anrechnung von Parteidienstzeiten einem Notstand des Staates abhelfen, sollte, nämlich dem durch die allgemeine Wehrpflicht und die Arbeitsdienstpflicht bedingten Personalmangel innerhalb der Schutzpolizei. Auch heutige Gesetze ermöglichten die Ernennung einer Person zum Beamten auf Lebenszeit allein auf Grund von Parteidienstzeiten, nämlich dann, wenn der betreffende Amtsbewerber dartun könne, daß er sich im Dienst einer Partei die für sein Amt erforderliche Befähigung durch Lebenserfahrung erworben habe. Der Kläger weist hierzu auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) hin. Im übrigen seien die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, weil es bei der Anwendung des § 7 - zweite Alternative - G 131 entscheidend auf die Motive des jeweiligen Dienstherrn, also nicht auf die Motive des Gesetzgebers, ankomme, und weil diese Vorschrift nur dann zum Zuge kommen dürfe, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus ausschlaggebendes Motiv der streitigen Ernennung gewesen sei. Im vorliegenden Falle sei gegenüber der elfjährigen Bewährung des Klägers im Polizeidienst und seiner besonderen fachlichen Befähigung die in der SA verbrachte Dienstzeit völlig in den Hintergrund getreten. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger sein Amt erst am 4. September 1947 verloren habe, woraus folge, daß der behauptete Mangel nachträglich geheilt sei.

17

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat sich dem Vorbringen der Revision angeschlossen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet.

19

Zwar gibt die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß der Kläger zu dem von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; neugefaßt am 1. September 1953 - BGBl. I S. 1287) - G 131 - erfaßten Personenkreis gehöre, nicht zu rechtlichen Beanstandungen Anlaß. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung damit begründet, daß die im Jahre 1947 ausgesprochene "Entlassung" des Klägers nicht "beamtenrechtlich fundiert" gewesen sei und letzten Endes auf dem Zusammenbruch des Jahres 1945 beruhe. Diese Begründung läßt eine Verletzung von materiellem Bundesrecht im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, insbesondere eine rechtsirrige Auslegung des in § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 verwendeten Begriffs "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" nicht erkennen; sie steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE Bd. 1 S. 251 ff. [253] und S. 255 ff. [258]), wonach derjenige sein Amt "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne der vorerwähnten Vorschrift verloren hat, der im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands seinen Dienst nicht fortsetzen konnte oder durfte.

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Es kann ferner nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht sich auf die Beantwortung der Frage beschränkt hat, ob die Überführung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat. Denn die in dem Berufungsurteil getroffene Feststellung, daß der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden § 7 nur auf die Anstellung des Klägers auf Lebenszeit angewendet hat, ist, soweit sie aus der Absicht des Beklagten hergeleitet worden ist, als tatsächliche Feststellung für das Revisionsgericht bindend (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) und imübrigen rechtlich bedenkenfrei. Hieraus folgt - dies sei zur Klarstellung bemerkt -, daß die hier zu treffende Entscheidung die Frage, ob der Kläger als Widerrufs beamter an der Unterbringung teilnimmt, offen läßt.

21

Dagegen kann dem Berufungsurteil nicht beigepflichtet werden, soweit es die Auffassung vertritt, keine der beiden in § 7 Abs. 1 G 131 angeführten Alternativen sei im vorliegenden Falle erfüllt.

22

In dem Berufungsurteil wird hierzu u.a. ausgeführt,§ 7 gebe nur die Möglichkeit, Ernennungen, Beförderungen sowie Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unberücksichtigt zu lassen, gestatte jedoch nicht die Nichtberücksichtigung der früheren Anrechnung von Parteidienstzeiten. Diese Auffassung geht schon deswegen fehl, weil es hier gar nicht um die Frage geht, ob § 7 G 131 gestattet, die frühere Anrechnung von Parteidienstzeiten unberücksichtigt zu lassen, sondern vielmehr darum, ob eine Ernennung nach § 7 unberücksichtigt bleiben muß, wenn sie durch die Anrechnung von Parteidienstzeiten ermöglicht wurde. Diese Frage ist auf Grund des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - ohne weiteres dann zu bejahen, wenn die Anrechnung der Parteidienstzeiten ausschließlich oder doch jedenfalls überwiegend wegen enger Verbindung des zu Ernennenden zum Nationalsozialismus erfolgt ist und wenn weiter feststeht, daß die - eine Voraussetzung der Ernennung bildende - Dienstzeit von bestimmter Dauer aus sachlichen Gründen, insbesondere wegen fachlicher Eignung des zu Ernennden, nicht abgekürzt werden durfte. Denn in solchen Fällen ist - wie unten noch näher ausgeführt wird - aus denkgesetzlichen Gründen die Schlußfeststellung geboten, daß jedenfalls die Vorzeitigkeit der Ernennung ausschließlich oderüberwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen ist.

23

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß bei Anwendung des § 7 G 131 eine Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt einer Ernennung und der Ernennung als solcher zu treffen sei und daß im vorliegenden Falle die Anrechnung der SA-Dienstzeit nur für die - im Rahmen des § 7 unbeachtliche - Vorzeitigkeit der Ernennung ausschließlich oder überwiegend ursächlich gewesen sein könne. Eine solche Unterscheidung ist schon deswegen abzulehnen, weil sie zu Ergebnissen führt, die den Zweck des § 7 - nämlich die Beseitigung rechts- oder sachwidrig erlangter Rechte und Rechtsstellungen und die Wiederherstellung der durch die Erlangung dieser Rechte und Rechtsstellungen gestörten Gleichheitsordnung - weitgehend vereiteln würden und somit nach dem Willen des Gesetzgebers zu vermeiden sind. Blieben nämlich die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus nur zu früh vorgenommenen Ernennungen durch § 7 unangetastet, so würde dies beispielsweise in den hier einschlägigen Fällen zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß den infolge Anrechnung von Parteidienstzeiten vorzeitig in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeitüberführten Polizeivollzugsbeamten (vgl. hierzu §§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 32 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 [RGBl. I S. 653] - PBG - i.V. mit der Vorläufigen Durchführungsverordnung zu § 32 PBG vom 26. Juli 1937 [RGBl. I S. 858] - Vorl. DVO.PBG zu § 32 -) die Rechtsstellung der Beamten zur Wiederverwendung gesichert wäre, während diejenigen Polizeivollzugsbeamten, denen Parteidienstzeiten nicht angerechnet und die deswegen bis zum 8. Mai 1945 nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden konnten, gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als entlassen gelten und nur bei Vorliegen der in §§ 11 Abs. 1 und 37 a G 131 bestimmten Voraussetzungen an der Unterbringung teilnehmen bzw. ein Übergangsgehalt erhalten. Dies kann nicht rechtens sein. Aus diesem Grunde vertritt der Senat die Auffassung, daß auch Rechte und Rechtstellungen, die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus nur zu früh zuerkannt worden sind, nach§ 7 G 131 unberücksichtigt bleiben, allerdings mit der Maßgabe, daß sie nur um den Zeitraum unberücksichtigt bleiben, um den sie zu früh begründet worden sind, wenn festgestellt wird, daß sie auch ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus bis zum 8. Mai 1945 begründet worden wären (vgl. BVerwGE Bd. 2 S. 11 ff. [20/21] und Bd. 3 S. 88 ff. [89/90]).

24

Der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß die Anrechnung der SA-Dienstzeit des Klägers auf die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBG für die Anstellung auf Lebenszeit erforderliche zwölfjährige Polizeidienstzeit ausschließlich der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus zuzuschreiben ist. Dies folgt einwandfrei allein schon aus der Anwendung des Abs. 1 Buchst. a Vorl.DVO.PBG zu § 32 auf den Kläger. In dieser Durchführungsvorschrift sind die Parteidienstzeiten nicht etwa schlechthin für anrechnungsfähig erklärt worden. Nach Abs. 1 Buchst. a Vorl.DVO.PBG zu § 32 sind nur die vor dem 30. Januar 1933 in der SA, der SS, HJ oder als Politischer Leiter zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen. Für die Beamten, die bis zum 14. September 1930 ihren Eintritt in die NSDAP erklärt haben, sind auf Grund von Abs. 2 Vorl.DVO.PBG zu § 32 zu § 32 auch die nach dem 30. Januar 1933 zurückgelegten Parteidienstzeiten anzurechnen. Die Anrechnung von Parteidienstzeiten - und damit die vorzeitige Festanstellung - wurde also nur denjenigen unter § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBG fallenden Polizeivollzugsbeamten eröffnet, die ihre Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus schon vor der sog. Machtergreifung durch ihren Eintritt in die NSDAP, SA, SS oder HJ zum Ausdruck gebracht hatten, wobei die "alten Kämpfer", d.h. die schon vor dem 14. September 1930 der NSDAP beigetretenen Personen, besonders begünstigt wurden. Schon diese Beschränkung der Begünstigung auf Personen, die schon vor der "Machtergreifung" der NSDAP oder einer der vorerwähnten Gliederungen dieser Partei beigetreten waren, und vor allem die besondere Bevorzugung der vor dem 14. September 1930 der NSDAP beigetretenen Personen schließen jeden Zweifel daran aus, daß die in Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Vorl.DVO.PBG zu § 32 getroffenen Regelungen ausschließlich den Zweck verfolgten, entweder die davon betroffenen Personen zu belohnen oder sie für den öffentlichen Dienst zu gewinnen. Hierfür kann nur die enge Verbindung der Begünstigten zum Nationalsozialismus bestimmend gewesen sein, die der Gesetzgeber - wie offenkundig ist - stets aus dem frühzeitigen Eintritt in die NSDAP usw. folgerte. Auf die Feststellung, ob der Begünstigte tatsächlich auch noch in dem Zeitpunkt, in dem ihm die in der vorerwähnten Durchführungsverordnung vorgesehene Begünstigung zuteil wurde, mit dem Nationalszialismus eng verbunden war, kann es hiernach nicht ankommen, um so weniger, als nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE Bd. 3 S. 110 ff. [111/112]) § 7 - zweite Alternative - G 131 auch dann anzuwenden ist, wenn die Ernennungsbehörde eine Ernennung oder Beförderung deswegen vorgenommen hat, weil sie den Ernannten oder Beförderten irrigerweise für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus hielt.

25

Demgegenüber vermag der Einwand des Klägers, daß die in den Parteiorganisationen vor 1933 zurückgelegten Dienstzeiten von dem Gesetzgeber im Hinblick auf die militanten Auseinandersetzungen dieser Organisationen mit dem Kommunismus als fachliche Vorbereitung für den Polizeidienst gewertet worden seien, nicht durchzugreifen. Dieser Einwand ist schon deshalb abwegig, weil es nicht angeht, die auf Aufrechterhaltung deröffentlichen Sicherheit und Ordnung mit legalen Mitteln gerichtete Polizeitätigkeit mit den - häufig in illegalen Formen sich abwickelnden - tätlichen Auseinandersetzungen der Nationalsozialisten mit politischen Gegnern gleichzusetzen. - Die jede sachliche Motivation ausschließende Unterscheidung zwischen den vor und den nach der "Machtergreifung" in der SA usw. zurückgelegten Dienstzeiten sowie die besondere Bevorzugung der schon vor dem 14. September 1930 der NSDAP beigetretenen Personen schließt auch die Richtigkeit der Behauptung des Klägers aus, daß die Anrechnung der Parteidienstzeiten der Personalnot in der Polizei abhelfen sollte, um so mehr, als der Gesetzgeber dieser Personalnot in sachlicher Weise und am wirksamsten durch eine allgemeine Kürzung der für die Anstellung auf Lebenszeit erforderlichen zwölfjährigen Polizeidienstzeit begegnen konnte. - Der Hinweis des Klägers auf die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) ist befremdlich. Diese Vorschrift sieht anders als die hier in Rede stehende Regelung nicht die Bevorzugung einer Personengruppe bestimmter politischer Färbung aus politischen Gründen vor; sie ermöglicht vielmehr die Berufung in das Beamtenverhältnis nur denjenigen Personen, welche "die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben" haben, Eine von dem Kläger offenbar für möglich erachtete mißbräuchliche Anwendung dieser Vorschrift kann in diesem Zusammenhang Beachtung nicht beanspruchen.

26

Das hiernach für die Anrechnung der SA-Dienstzeit des Klägers ausschließlich wirksam gewesene politische Motiv der engen Verbindung zum Nationalsozialismus war auch für die Vorzeitigkeit seiner Festanstellung ausschließlich oder jedenfalls überwiegend wirksam. Dies folgt zwingend aus § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 PBG. Diese gesetzliche Regelung bringt nämlich klar zum Ausdruck, daß als Polizeiwachtmeister nur fest angestellt werden durfte, wer - abgesehen von der Prüfung - die erforderliche fachliche Eignung und eine zwölfjährige Polizeidienstzeit nachweisen konnte. Die fachliche Eignung und die Bewährung im Polizeidienst vermochten somit nicht - auch nicht teilweise - die in zwölfjähriger Polizeidienstzeit zu erwerbende praktische Erfahrung zu ersetzen. Schon aus diesem Grunde hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 22. Februar 1955 - II OVG A 136.54 -) mit Recht die von dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteile vom 3. Mai 1954 - Bf II 308.53 - [DVBl. 1954 S. 616] und vom 14. September 1954 - 2 C 136.52 -) vertretene Auffassung abgelehnt, es sei auch in Fällen der vorliegenden Art nicht ausgeschlossen, daß der Beamte überwiegend wegen seiner fachlichen Eignung und Bewährung im Polizeidienst vorzeitig in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei. Die Tatsache, daß nur der Vollzug der Vorläufigen Durchführungsverordnung zu § 32 PBG die Festanstellung ermöglichte und diese Vorschrift ihrerseits - wie dargelegt - die Berücksichtigung einer engen Verbindung des zu Ernennenden zum Nationalsozialismus vorschrieb, gestattet nur den Schluß, daß die Anstellung auf Lebenszeit ausschließlich oder jedenfalls überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus im Sinne des § 7 G 131 erfolgt ist. Ob die Ernennungsbehörde sich außerdem durch sachliche Erwägungen hat mitbestimmen lassen, braucht bei Vorliegen eines solchen - hier von dem Berufungsgericht festgestellten - Sachverhalts nicht geprüft zu werden; solchen Erwägungen kommt aus den vorerwähnten Gründen stets eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Es erübrigt sich somit in Fällen der vorliegenden Art, nach den Motiven der jeweiligen Ernennungsbehörde zu forschen.

27

Hiernach muß die am 28. Februar 1945 erfolgte Anstellung des Klägers auf Lebenszeit auf Grund von§ 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131 ohne weiteres unberücksichtigt bleiben.

28

Der aufgezeigte Mangel der Ernennung, nämlich ihre Vorzeitigkeit, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nachträglich geheilt worden. Wenn lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem Ernennungen und Beförderungen wirksam geworden sind, § 7 G 131 anzuwenden ist, so bleiben zwar nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE Bd. 2 S. 10 ff. [21]) die durch diese Ernennungen und Beförderungen erlangten Rechte und Rechtsstellungen nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitraum unberücksichtigt, um den sie zu früh begründet worden sind. Dabei bildet jedoch der 8. Mai 1945 den Endzeitpunkt für eine mögliche Heilung. Denn das Gesetz zuArt. 131 GG geht bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der vonArt. 131 GG erfaßten Personen von der Rechtsstellung aus, die diese Personen am 8. Mai 1945 innehatten; dies ergibt sich eindeutig aus den Regelungen der §§ 5 und 6 G 131. Die Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zur "Entlassung" des Klägers muß mithin für die Heilung außer Betracht bleiben. Da der Kläger ohne Anrechnung seiner SA-Dienstzeit - selbst dann, wenn die beim Feldjägerkorps abgeleistete Dienstzeit als Polizeidienstzeit anerkannt wird - die zwölfjährige Polizeidienstzeit erst im Jahre 1946 abgeleistet haben würde, muß seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Feststellung der ihm durch das Gesetz zu Art. 131 GG eingeräumten Rechtsstellung außer Betracht bleiben, ohne daß es noch der Beantwortung der Frage bedarf, ob auch die Anrechnung der beim Peldjägerkorps abgeleisteten Dienstzeit "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt ist.

29

Es ergibt sich nach alledem, daß der Kläger durch die von ihm angefochtenen Verwaltungsakte nicht rechtswidrig in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es war hiernach, wie geschehen, zu entscheiden; die von dem Berufungsgericht und den Parteien im Zusammenhang mit der ersten Alternative des § 7 G 131 erörterten Rechtsfragen konnten dahingestellt bleiben.

30

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus§§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 BVerwGG.

gez. Dr. Wichert
gez. Schmidt
gez. Schmitt
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Meyer