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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1960, Az.: BVerwG VI CB 175.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 175.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.07.1959 - AZ: 244 III 57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Anfechtungsklägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Anfechtungsklägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 21.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben ist (§ 53 Abs. 2 BVerwGG, §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären noch eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festzustellen (§ 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG). Das angefochtene Urteil stimmt in seinen tragenden Gründen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 7 G 131 überein (vgl. BVerwGE 2, 10;  3, 110[BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55];  5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56];  8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59];  8, 305) [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]. Entgegen der Auffassung des Anfechtungsklägers weicht das angefochtene Urteil auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 63.56 - (BVerwGE 5, 275 = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 28) ab, wonach in jedem Falle die letzte Rechtsstellung des Beamten am 8. Mai 1945 durch die gemäß § 7 Abs. 2 G 131 zur Entscheidung berufene oberste Dienstbehörde nachgeprüft werden muß. Die Revision übersieht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für sich allein nicht bestehen kann, also keiner besonderen Überprüfung bedarf, wenn die vorangegangene Ernennung in das Amt, in dem der Beamte auf Lebenszeit angestellt worden ist, gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerwGE 5, 61 [63] sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. Februar 1958 - BVerwG II C 306.57 - undvom 12. März 1959 - BVerwG II C 160.57 - [Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 44]). Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil war dies hier aber bezüglich der Berufung des Klägers in das Amt des Gouverneurs (BesGr. B 6), das er zuletzt als Beamter auf Lebenszeit innehatte, der Fall. Nach dem festgestellten Sachverhalt bedurfte es daher keines besonderen Ausspruchs über die Nichtberücksichtigung dieser Rechtsstellung gemäß § 7 G 131.

2

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BVerwGG).

3

Die gemäß § 54 BVerwGG eingelegte Revision ist mangels der dort ebenfalls geforderten Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG unzulässig; sie war daher gemäß § 62 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 21.100 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker