Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1960, Az.: BVerwG VI B 7/60
Offenlassen der Auslegung des Gewahrsamsbegriffs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 7/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 11047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 11.12.1959 - OS I 63/56
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Recht nicht zugelassen worden, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegt.
§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - in Verbindung mit § 79 G 131 (in der Fassung vom 11. September 1957 - BGBl. I S. 1297 -) gilt für das vorliegende Verfahren noch nicht (§ 137 BRRG), da die Klage bereits am 5. November 1955 erhoben worden ist.
Auch die Voraussetzungen des hier nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO noch anzuwendenden § 53 Abs. 2 BVerwGG sind nicht gegeben.
Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 b BVerwGG scheidet aus, weil die Deutsche Bundesbahn in diesem Verfahren nicht durch ihren Vorstand oder Verwaltungsrat vertreten wird.
Eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1958 - I A 123/56 - (§ 53 Abs. 2 c BVerwGG) liegt nicht vor; denn der Verwaltungsgerichtshof hat es ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob unter Gewahrsam im Sinne des § 37 b G 131 nur ein Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung zu verstehen ist oder ob die Voraussetzungen des Gewahrsams bereits dann erfüllt sind, wenn der Betroffene durch sonstige Maßnahmen einer ausländischen Macht an der Heimkehr gehindert ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist darüber hinaus bei seiner Entscheidung von dem engeren Gewahrsamsbegriff ausgegangen; denn er hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitraum ab 1. Oktober 1954 die Voraussetzungen schon dieses engeren Gewahrsamsbegriffs erfüllt habe. Er hat diesen Rechtsbegriff auch nicht verkannt, sondern ihn zutreffend als Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung bestimmt.
Auch der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 a BVerwGG liegt nicht vor. Die Rechtsfrage, wie der Begriff des Gewahrsams im Sinne der §§ 37 b und c G 131 auszulegen ist, wäre im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, da der Verwaltungsgerichtshof sie offengelassen hat und offenlassen konnte. Infolgedessen gäbe dieser Fall auch nicht zu einer Prüfung Anlaß, ob der erkennende Senat an der in seinem Urteil vom 15. März 1957 - BVerwG VI C 73.56 - vertretenen Auffassung festhält.
Nur nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden und deshalb nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist es, ob die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs seinen Schluß rechtfertigen, daß der Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen des engeren Gewahrsamsbegriffs tatsächlich erfüllt habe.
Ebenso kann es sich nur aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, ob § 37 b oder § 37 c G 131 zur Anwendung kommt. Es ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und kann nicht zweifelhaft sein, wann die eine oder die andere Vorschrift anzuwenden ist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
[D]die Streitwertfestsetzung [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert