Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1959, Az.: BVerwG VI B 56.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 56.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 26.03.1958 - AZ: V OVG A 79/56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. März 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen; § 53 Abs. 2 BVerwGG; § 79 G 131 (F 1957) in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG -, Art. 2 Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. ÄndG - in Verbindung mit § 137 BBRG sowie Art. IX Abs. 1 Nr. 2 des 2. ÄndG. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht vor. Die vom Kläger in erster Linie beanstandete Regelung des § 33 G 131 (F 1951) ist hinsichtlich der hier nur in Betracht kommenden Absätze 1 und 2 durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG mit Wirkung vom 1. September 1953 an aufgehoben worden; § 202 BBG. Rechtsfragen nicht mehr geltenden Rechts rechtfertigen nach der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht, die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG zuzulassen; vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1958 - BVerwG VI CB 155.58 -. Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 1958 - BVerwG II C 162.57 -, BVerwGE 6, 277) geklärt, daß die durch § 33 G 131 (F 1951) vorgeschriebene Anrechnung von sonstigen steuerpflichtigen Arbeitseinkünften auf die Versorgungsbezüge aus dem Gesetz zu Art. 131 GG weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt; vgl. wegen der Beamtenversorgungsempfänger BVerfGE 3, 58 (157 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] in bezug auf den Gleichheitssatz, 160 in bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG), wegen Wehrmachtsversorgungsempfänger BVerfGE 3, 244 (347 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] in bezug auf den Gleichheitssatz, 344 in bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG) und wegen Wehrmachtsbeamten BVerfGE 3, 351 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52].
Auch im Zusammenhang mit der Zurückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 2.916,51 DM ergibt die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung des § 87 Abs. 2 BBG auf die hier streitige Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG. Es kann zwar zweifelhaft sein, ob die Zurückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG, welche die hier streitige Zeit betreffen, sich über § 29 G 131 (F 1953) nach § 87 Abs. 2 BBG richtet; vgl. Fischbach, BBG, § 87 Anm. 2. Die Frage ist jedoch für die angefochtene Entscheidung nicht erheblich. Wäre nämlich das früher geltende Recht, also § 39 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) anzuwenden gewesen, dann würde nach dieser Vorschrift der streitige Betrag vom Kläger auch dann zurückgefordert werden können, wenn eine Bereicherung nicht mehr vorliegt. Die die Anwendung des § 87 Abs. 2 BBG betreffenden Ausführungen des Klägers enthalten neues tatsächliches Vorbringen, das vom Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG nicht berücksichtigt werden könnte. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich daher keine grundsätzliche Rechtsfrage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Schmidt
gez. Dr. Becker