Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1958, Az.: BVerwG II C 162/57
Einbeziehung und Anrechnung von steuerpflichtigen Arbeitseinkünften in die Versorgung in Form von Ruhegehalt; Ruhen des Ruhegehaltes wegen Arbeitseinkünften außerhalb des öffentlichen Dienstes; Berücksichtigung von Verlusten bei Einnahmen außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Ermittlung der Versorgungsbezüge für frühere Angehörige desÖffentlichen Dienstes; Begriff der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte im Rahmen des Versorgungsrechts; Zulässigkeit einer Unterscheidung zwischen abstrakter Steuerpflicht und konkreter Steuerpflicht; Vereinbarkeit einer vorübergehenden Schlechterstellung der Versorgungsempfänger durch eine Anrechnung privater Arbeitseinkünfte auf das Ruhegehalt mit dem Gleichheitsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 162/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 15.12.1955 - AZ: OVG Bf. II 11.55
Rechtsgrundlagen
- § 33 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 Grundgesetz fallenden Personen a.F. (G 131)
- § 192 Abs. 1 Nr. 5 Bundesbeamtengesetz i.d.F.v. 14. Juli 1953 (BBG)
- § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz i.d.F.v. 17. Januar 1952 (EStG)
- § 2 Abs. 3 Nr. 1-4 EStG
- § 127 Deutsches Beamtengesetz i.d.F.v. 26. Januar 1937 (DBG)
- § 267 Abs. 2 Gesetz über den Lastenausgleich i.d.F.v. 14. August 1952 (LAG)
Fundstellen
- BVerwGE 6, 277 - 279
- AS VI, 277
- D Beamtenbund 1958, 129
- DÖD 1958, 112
- DÖV 1959, 37 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1958, 154
- NJW 1958, S.1362
- NJW 1958, 1362 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1958, 1012-1013 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Steuerpflichtige Arbeitseinkünfte im Sinne des § 33 G 131 a.F. sind der Einkommensteuer unterliegende - auf Arbeit beruhende - Einkünfte im Sinne des § 2 EStG.
- 2.
Von Arbeitseinkünften aus nichtselbständiger Arbeit dürfen bei Anwendung des § 33 G 131 a.F. Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht abgezogen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1958
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Kellner und
des Bundesrichters Dr. Waitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1955 - OVG Bf. II 11.55 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 1954 - IVa VG 1444.54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger bezog als Oberleutnant (Ing.) a.D. bis 1945 Ruhegehalt. Durch Bescheid vom 18. Dezember 1952 des Versorgungsamtes Hamburg wurde das Ruhegehalt auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 a.F. - festgesetzt. Zugleich wurde festgestellt, daß das Ruhegehalt nach § 33 G 131 a.F. ruhe, weil die Arbeitseinkünfte des Klägers außerhalb des öffentlichen Dienstes aus seiner Anstellung bei der M...-AG in B... mit einem anzurechnenden Betrage von 1063,33 DM (1595 DM - 531,67 DM) das Ruhegehalt (207,81 DM bzw. 239,29 DM) überstiegen.
Der Kläger machte demgegenüber geltend, als persönlich haftender Gesellschafter der Firma H... & Co. habe er in den Jahren 1951 und 1952 Verluste erlitten, durch die seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahre 1951 aufgezehrt worden seien und sich im Jahre 1952 auf 2443 DM vermindert hätten; die Ruhensregelung sei daher nicht begründet. Dieser Einspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. April 1954 zurückgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides und Zahlung von 4647,33 DM für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. Dezember 1952 gerichtete Klage abgewiesen, weil bei der Anwendung des § 33 G 131 a.F. Verluste aus Gesellschaftsverhältnissen nicht berücksichtigt werden könnten.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt: Im Hinblick auf den Wortlaut und die rechtspolitische Zwecksetzung des § 33 G 131 a.F. seien Verluste im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes vom 17. Januar 1952 (BGBl. I, 33) - EStG - bei Ermittlung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Die Verwaltungsvorschriften zu § 33 G 131 a.F., in denen eine Berücksichtigung dieser Verluste nicht vorgesehen sei, stünden mit dem rechtspolitischen Sinn des § 33 G 131 a.F. nicht in Einklang. Die Einbeziehung der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte in die Ruhensregelung des § 127 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, 39) - DBG - beruhe auf der Erwägung, daß nach dem das Versorgungsrecht beherrschenden Alimentationsgedanken nur derjenige betreut werden soll, der sich selbst durch Arbeit nicht unterhalten kann. Berücksichtige man diesen Gedanken bei der Auslegung des Begriffs der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte, so ergebe sich daraus zwingend, daß es auf die tatsächliche. Steuerpflicht und -leistung, nicht aber auf eine rein theoretische Steuerpflicht ankomme. Der Gesetzgeber habe nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Begriff der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte im Sinne des § 33 G 131 a.F. anders ausgelegt werden solle als der Begriff der Arbeitseinkünfte in § 2 EStG. Demgegenüber sei in § 267 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I, 446) - LAG -ausdrücklich eine entsprechende einschränkende Definition gegeben. Auch die Nichtanrechnungsfähigkeit von Einkünften aus Kapitalvermögen spreche nicht gegen eine Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen, da die Anrechnung dieser Einkünfte im wesentlichen wegen ihrer verwaltungstechnisch schweren Durchführbarkeit unterblieben sei. Eine Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer Gesellschaft sei daher mit dem Wortlaut und Sinn des § 33 G 131 a.F. vereinbar.
Die Beklagten haben gegen dieses Urteil, in dem die Revision zugelassen worden ist, rechtzeitig Revision eingelegt. Sie beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen die Verletzung des § 33 G 131 a.F. Diese Vorschrift grenze die anrechenbaren Arbeitseinkünfte mit der Beschränkung auf steuerpflichtige Arbeitseinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 EStG ab. § 2 Abs. 3 EStG stelle aber lediglich die abstrakte Steuerpflichtigkeit der Arbeitseinkünfte fest. Hätte nur das effektiv steuerpflichtige Arbeitseinkommen auf die Ruhegeldbezüge Anrechnung finden sollen, so hätte der Gesetzgeber dies konkret zum Ausdruck bringen müssen. Es komme hier auf das "Beziehen" der Arbeitseinkünfte an ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger seine Arbeitseinkünfte später zur Abtragung von Schulden aus einer anderen Tätigkeit verwendet habe. Zweck des § 33 G 131 a.F. sei es, die außerhalb des öffentlichen Dienstes tätigen Bezieher von Arbeitseinkünften den Beziehern von Arbeitseinkünften aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichzustellen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht sich die Darlegungen in den Gründen des Berufungsurteils zu eigen und führt weiter aus: Die Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Steuerpflicht finde im Gesetz keine Stütze. Ein bezogenes Arbeitseinkommen sei nur dann anzurechnen, wenn es steuerpflichtig sei. Das sei vorliegend, wie die Rückerstattung der Lohnsteuer zeige, gerade nicht der Fall. Der Kläger macht ferner geltend, § 33 G 131 a.F. verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und tritt den Ausführungen der Revisionsbegründung bei.
Entscheidungsgründe
Die Revision hatte Erfolg. Aus der Begründung zu § 192 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I, 551) - BBG -, durch den § 33 G 131 a.F. aufgehoben worden ist, ergibt sich, daß diese Sondervorschrift des Gesetzes zu Art. 131 GG nur eine vorübergehende Regelung enthält, die wegen der Unsicherheit der finanziellen Tragweite der Gesamtregelung des Gesetzes zu Art. 131 GG getroffen worden war. Im Hinblick auf diesen Übergangscharakter des § 33 G 131 a.F. ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht der Auffassung, daß die in dieser Vorschrift enthaltene, nur vorübergehende Schlechterstellung der Versorgungsempfänger durch eine Anrechnung privater Arbeitseinkünfte auf das Ruhegehalt den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht verletzt (vgl. Stenogr. Ber. des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, Bd. 16 S. 13099; BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [347]).
Der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Art. 33 G 131 a.F. gegeben hat, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Durch diese Vorschrift werden bestimmte steuerpflichtige Arbeitseinkünfte dem Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hinsichtlich des Ruhens der Versorgungsbezüge nach § 127 DBG gleichgestellt. Was unter "steuerpflichtigen Arbeitseinkünften" zu verstehen ist, muß aus dem Gesetz entnommen werden.
§ 33 G 131 a.F. bezieht sich zur Erläuterung dieses Begriffs ausdrücklich auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 EStG. Steuerpflichtige Arbeitseinkünfte im Sinne des § 33 G 131 a.F. sind daher - auf Arbeit beruhende - der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte im Sinne des § 2 EStG. Was nach dieser Vorschrift als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, um die es sich bei den Bezügen des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der Margarine-Union-AG handelt, anzusehen sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 EStG. Danach sind derartige Einkünfte der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten.
Bei der Feststellung der Arbeitseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können daher lediglich Werbungskosten abgezogen werden. Für die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist jedoch kein Raum. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet insoweit scharf zwischen den Einkünften und dem Einkommen. Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug von Sonderausgaben. Abweichend von der Regelung für die Feststellung der Einkünfte der hier in Frage kommenden Art sind daher zur Ermittlung des Einkommens Verluste, die sich aus irgendeiner der in § 2 Abs. 3 EStG aufgeführten Einkunftsarten ergeben, zu berücksichtigen.
Wenn der Begriff der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte im Sinne des § 33 G 131 a.F. anders hätte ausgelegt werden sollen als der Begriff der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 2 EStG, so hätte der Begriff ausdrücklich anderweit bestimmt werden müssen, wie dies z.B. in § 267 LAG geschehen ist. Der Gesetzgeber hat dagegen in § 33 G 131 a.F. ausdrücklich auf den § 2 EStG verwiesen und damit zum Ausdruck gebracht, daß die dort gegebene Begriffsbestimmung auch bei Anwendung des § 33 G 131 a.F. zugrunde zu legen ist.
Demgegenüber kann es nicht darauf ankommen, ob etwa bei Anwendung der Ruhensregelung unbillige Härten entstehen können, wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht berücksichtigt werden. Derartige Folgen der gesetzmäßigen Anwendung des § 33 G 131 a.F. können nicht durch eine dem Gesetz nicht entsprechende Auslegung beseitigt werden. Dies war vielmehr nur durch eine Änderung des Gesetzes möglich, wie sie der Gesetzgeber durch die Aufhebung der Vorschrift inzwischen vorgenommen hat.
Auch aus dem Zweck der Vorschrift vermag der Senat keine ausreichenden Gründe für eine andere Auslegung zu entnehmen. Der Gesetzgeber gewährte denjenigen Versorgungsempfängern, die durch Verwertung ihrer Arbeitskraft ausreichende Einkünfte erzielten, vorübergehend keine Versorgungsbezüge, weil das Gesetz zu Art. 131 GG a.F. zunächst die Fürsorge für die amtsentfernten Beamten und für die Versorgungsberechtigten des öffentlichen Dienstes als vordringlich ansah und die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes noch nicht übersehen werden konnten. Diesem Zweck des Gesetzes widerspricht es nicht, wenn bei Berücksichtigung von durch Arbeit erzielten Einkünften Verluste, die mit den Einkünften der betreffenden Einkunftsart in keinerlei Zusammenhang stehen, nicht angerechnet werden.
Indem das angefochtene Urteil die Anwendung des § 33 G 131 a.F. auf die Arbeitseinkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit in den Jahren 1951 und 1952 abgelehnt hat, beruht es auf unrichtiger Anwendung dieser bundesrechtlichen Vorschrift. Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des Oberverwaltungsgerichts daher aufzuheben und über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 1954 zu entscheiden.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Arbeitseinkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der M...-AG in der fraglichen Zeit 1595 DM monatlich betragen haben und die Versorgungsbezüge des Klägers auch nach Abzug des nach § 33 G 131 a.F. anrechnungsfreien Drittels die Versorgungsbezüge des Klägers überstiegen. Durch die angefochtenen Bescheide ist daher mit Recht das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. Dezember 1952 festgestellt worden. Die Klage auf Aufhebung der Bescheide und auf Zahlung der Versorgungsbezüge für die genannte Zeit hat das Landesverwaltungsgericht daher zutreffend abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers ist mithin unbegründet und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65, 26, 61 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, § 97 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4700 DM festgesetzt.