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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1959, Az.: BVerwG VI B 63.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI B 63.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 01.07.1959 - AZ: VII B 59.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere wäre entgegen der Auffassung des Klägers im Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, daß für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nach § 171 Abs. 1 LBG Berlin entscheidend ist, ob aus der Angestelltenstelle des Betreffenden im Haushaltsjahr 1953 eine Beamten-Planstelle hervorgegangen ist, und daß bei einer Globalzuweisung von Beamten-Planstellen die dann erforderliche Auswahl der umzuwandelnden Stellen von der Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu geschehen hat. Ob hier entsprechend verfahren worden ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, ist also ohne grundsätzliche Bedeutung. Aus § 24 der Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (RGBl. 1923 Teil II S. 17), wonach durch den Haushaltsplan Ansprüche Dritter oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründet noch aufgehoben werden, kann der Kläger schon deshalb für seinen Fall nichts herleiten, weil im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens nur seine beamtenrechtliche Stellung geprüft werden, kann, nicht aber, ob etwa seine Rechte als früherer Angestellter beeinträchtigt worden sind. Für die beamtenrechtliche Stellung des Klägers bildet § 171 LBG überhaupt erst die Grundlage, und diese Vorschrift erklärt für die Übertragung einer Planstelle ausdrücklich den Stellenplan für maßgebend. Das gesetzgeberische Ziel, dem früheren Angestellten ein "entsprechendes" Amt zu übertragen, findet dadurch seine Begrenzung. Eine diese Grenzen pflichtgemäß berücksichtigende Entscheidung kann auch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht verletzen.

2

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert