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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1959, Az.: BVerwG VI CB 102.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 102.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 12.12.1957 - AZ: OVG IV B 31.56
OVG Berlin - 12.12.1957 - AZ: OVG IV B 40.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Kellner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Zulassung der Revision in der vorliegenden Sache noch nicht auf § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - gestützt werden; dem steht, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, die Übergangsvorschrift des § 137 BRRG entgegen. Die Ausführungen des Beklagten geben dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung (vgl. DÖV 1958 S. 259) zu ändern.

3

Auch auf § 160 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603 mit späteren Änderungen) - LBG - kann sich der Beklagte nicht berufen. Diese Vorschrift, die dem Landesbeamtengesetz durch Art. I Nr. 111 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) - 1. LBÄG - mit Wirkung vom 1. Januar 1955 (Art. XI Abs. 1 Nr. 2 des 1. LBÄG) eingefügt war, ist zwar auf den vorliegenden Fall noch anwendbar, obgleich sie durch Art. I Nr. 54 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) - 2. LBÄG - im Hinblick auf das Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes mit Rückwirkung vom 1. September 1957 (Art. XIII Nr. 10 2. LBÄG) wieder gestrichen worden ist; denn auch insoweit greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluß des Senatsvom 28. Februar 1958 - BVerwG VI CB 76.57 - ) die Übergangsregelung des § 137 BRRG Platz. Das gerichtliche Verfahren beurteilt sich also im vorliegenden Fall noch nach den Vorschriften des bisherigen Rechts. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aber im Rahmen des § 160 LBG die Revision nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG zugelassen werden; eine gegenteilige Vorschrift enthält § 160 LBG nicht. Der Senat befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberbundesanwalts.

4

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG - in Betracht kommen nur die der Buchst. a und c - liegen nicht vor. Sinn und Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG sind auf die Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. Beschluß des Senatsvom 14. Oktober 1958 - BVerwG VI CB 155.58 - mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des Art. VIII 1. LBÄG ist aber durch Art. III Nr. 2, 2. LBÄG mit Wirkung vom 1. März 1958 - Art. XIII - neu gefaßt und dabei in dem hier streitigen Teil außer Kraft gesetzt worden. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der nunmehr außer Kraft gesetzten Vorschrift auch Betrachtungen über fortgeltendes Recht angestellt und verwertet, so über das Bundesgesetz zu Art. 131 GG; diese - übrigens nicht unbedenklichen Ausführungen - ändern jedoch nichts daran, daß die Entscheidung allein auf der Auslegung des insoweit nicht mehr gültigen Art. VIII 1. LBÄG beruht. § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG greift ebenfalls nicht Platz, obgleich das Urteil des Berufungsgerichts von der Entscheidung des III. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 1957 - OVG III B 242.56 - abweicht; denn das Berufungsurteil beruht nicht auf dieser Abweichung. Ob die streitige Vorschrift des Art. VIII 1. LBÄG auch für Assistenten gilt, die am Tage der Verkündung des Ersten Beamtenrechtsänderungsgesetzes bereits zu Beamten ernannt worden waren, kann dahingestellt bleiben. In dem Berufungsurteil ist diese Frage zwar abweichend von der Auffassung des IV. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin verneint worden, jedoch wird das angefochtene Urteil unabhängig davon allein schon durch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts getragen, daß sich Art. VIII 1. LBÄG jedenfalls nicht auf den Personenkreis der §§ 63, 62 Abs. 3 G 131 in Verbindung mit § 171 Abs. 4 LBG beziehe. In dem vom III. Senat des Berufungsgerichts entschiedenen Fall stand die Anwendung der Vorschrift auf einen zu diesem Personenkreis gehörenden Assistenten nicht zur Entscheidung.

5

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

6

Die Revision ist unzulässig. Die gegenteilige, auf § 160 LBG gestützte Rechtsauffassung des Beklagten greift, wie dargetan, nicht durch. Als Revision ohne besondere Zulassung könnte das Rechtsmittel daher nur nach Maßgabe des § 54 BVerwGG statthaft sein, der wiederum auf die hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG verweist.

7

Die Revision war daher zu verwerfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner