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§ 133 LBG - Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16

Auf die Beamtinnen und Beamten der Fischereiaufsicht in der Laufbahngruppe 1 finden die §§ 108 und 109 bis zum 31. Januar 2019 entsprechend Anwendung.