Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1963, Az.: BVerwG II C 53.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 53.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 23.02.1960 - AZ: II A 65/59
- VGH Bremen - 23.02.1960 - AZ: II BA 1/60
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Becker und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (jetzt: Oberverwaltungsgerichts) der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Februar 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1903 geborene Kläger wurde 1934 nach zwölfjährigem Berufswehrdienst mit Zivildienstschein aus der Reichswehr entlassen. Von Januar 1935 bis Herbst 1937 war er wiederum Soldat. Anschließend wurde er als Zollanwärter in den Reichsdienst eingestellt, im Jahre 1938 zum Zollassistenten und im Jahre 1941 zum Zollsekretär befördert. Er war Beamter auf Lebenszeit. Im Oktober 1941 wurde er zur Wehrmacht eingezogen. Im Jahre 1942 erlitt er Granatsplitterverletzungen am Kopf und an den Armen. Im Mai 1942 wurde er als Stabsfeldwebel aus der Wehrmacht entlassen. Er leistete wieder Zolldienst und geriet im Mai 1945 in jugoslawische Gefangenschaft, in deren Verlauf er schwere körperliche Arbeit unter schwierigsten Bedingungen zu leisten hatte. Im August 1948 kam er arbeitsunfähig mit einem Krankentransport nach Deutschland.
Der Kläger wurde im August 1949 wieder in den Zolldienst einberufen und trat im Jahre 1950 als Zollsekretär und Beamter auf Lebenszeit in den Bundesdienst über. Bald darauf gaben die dienstlichen Leistungen des Klägers Grund für die Vermutung, daß er dauernd dienstunfähig sei. Der Kläger wurde in der folgenden Zeit mehrfach ärztlich untersucht und begutachtet. Die letzten ärztlichen Gutachten kamen zu dem Ergebnis, daß der Kläger an einer organischen Hirnschädigung leide und dauernd dienstunfähig sei. Nach Bekanntgabe dieser Gutachten wurde der Kläger am 29. Juli 1954 gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - zum 1. August 1954 in den Ruhestand versetzt. Die Versorgungsbezüge des Klägers setzte die Oberfinanzdirektion Bremen auf 72 % seines letzten ruhegehaltfähigen Diensteinkommens nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 32 Jahren und 10 Tagen fest.
Nachdem der Kläger in den Jahren 1955 bis 1957 wiederholt vergeblich eine Verbesserung seiner Versorgungsbezüge zu erreichen versucht hatte, beantragte er am 11. März 1958, ihm gemäß § 181 a BBG in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) einen Ruhegehaltssatz von 75 % zuzuerkennen. Durch Bescheid vom 26. August 1958 wies die Oberfinanzdirektion Bremen diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht auf seiner 1942 erlittenen Splitterverletzung, sondern auf einer erst nach dem Kriege eingetretenen Stoffwechselstörung beruhe.
Der Bundesminister der Finanzen wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 1. Juni 1959 zurück.
Durch Urteil vom 26. November 1959 hat das Verwaltungsgericht Bremen die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Oberfinanzdirektion Bremen vom 26. August 1958 und den Widerspruchsbescheid des Bundesministers der Finanzen vom 1. Juni 1959 aufzuheben,
abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung durch Urteil vom 23. Februar 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Voraussetzungen für eine Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG lägen nicht vor. Zwar sei der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Jedoch sei der Eiweißmangelschaden, den er während seiner Kriegsgefangenschaft erlitten habe, kein Kriegsunfall. Ihm fehlten die Merkmale, die gemäß § 135 BBG einen "Unfall" kennzeichnen.
Die Granatsplitterverletzung im Jahre 1942 erfülle zwar die Voraussetzungen eines Kriegsunfalles im Sinne des § 181 a BBG; sie sei aber weder alleinige Ursache für die Pensionierung des Klägers gewesen, noch habe sie neben anderen Ursachen wesentlich zur Dienstunfähigkeit beigetragen. Die Überzeugung, daß die Granatsplitterverletzung nicht als rechtserhebliche Ursache für das Leiden des Klägers angesehen werden könne, habe das Berufungsgericht aus den bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten gewonnen, ohne daß es noch weiterer Beweiserhebung bedurft hätte. Schon das Gutachten der Städtischen Nervenklinik Osterholz vom 15. Juni 1949 habe, allerdings ohne nähere Begründung, die Granatsplitterverwundung für bedeutungslos erklärt. Das Gutachten des Krankenhauses Tiefenbrunn vom 31. März 1952 habe die Narben an Stirn und rechtem Oberarm nicht als Ursache für eine Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit bezeichnet. Das Gutachten von Professor Döring habe sich besonders mit den Splittern befaßt. Darin sei festgestellt, daß die Splitter nach einer Hirnluftkammerfüllung zwar zu erkennen gewesen seien, sich aber außerhalb des Schädelknochens, nämlich in den Weichteilen vor dem Stirnbeinknochen und der Stirnhöhle, befunden hätten, während für das Hirn kein krankhafter Befund vorliege. Alle Gutachter stimmten darin überein, daß das Leiden des Klägers nicht als Folge der Splitterverletzung, sondern, wenn überhaupt durch Kriegsfolgen bedingt, nur durch die Dystrophie verursacht sein könnte. Dem schließe das Berufungsgericht sich an.
Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, inwieweit der Amtsarzt den Kläger vor seiner Pensionierung untersucht hat. Auch die Heranziehung der Röntgenaufnahmen, die 1950 oder 1951 im Blumenthaler Krankenhaus angefertigt sein sollen, sei nicht nötig. Denn den Gutachtern sei das Vorhandensein der Splitter im Kopf nicht verborgen geblieben. Dies gehe aus den Ausführungen im Gutachten Döring hervor, das den späteren Gutachtern bekannt gewesen sei. Wenn diese die Splitter nicht besonders eingehend erwähnt hätten, obwohl sie Gutachten für das Versorgungsamt zu erstatten hatten, so spreche das für die Belanglosigkeit der Splitter.
Daß das Leiden des Klägers auf dem in den Gutachten festgestellten fortschreitenden Abbau als Folge der Dystrophie, nicht aber auf der Splitterverletzung beruhe, gehe auch aus dem früheren eigenen Vorbringen des Klägers hervor.
Auch § 140 BBG könne die Klage nicht begründen.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Oberfinanzdirektion Bremen vom 26. August 1958 sowie den Widerspruchsbescheid des Bundesministers für Finanzen vom 1. Juni 1959 aufzuheben.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Die Revision greift durch, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht hätte die Ehefrau des Klägers über dessen Behauptung vernehmen müssen, daß er schon im unmittelbaren zeitlichen Anschluß an die im Jahre 1942 erlittene Granatsplitterverletzung an starken Kopfschmerzen und ständiger Schlaflosigkeit gelitten habe.
Diese Verfahrensrüge ist ordnungsgemäß erhoben worden. Zwar muß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Schriftstelle, die einen angeblich übergangenen Beweisantrag enthält, in der Revisionsbegründung näher bezeichnet sein, weil § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ebenso wie § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO den Zweck hat, das Revisionsgericht zu entlasten und u.a. von der Pflicht zu befreien, das gesamte vorinstanzliche Vorbringen auf einen angeblich übergangenen Beweisantrag zu durchforschen (vgl. Wieczorek, ZPO, § 554 Randn. B I a 1 und C III c 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Revision hat aber im vorliegenden Fall die Schriftstelle, an welcher der angeblich übergangene Beweisantrag zu finden ist, während der Revisionsbegründungsfrist nicht näher bezeichnet. Gleichwohl bestehen keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Rüge, weil wegen der geringen Zahl und des geringen Umfangs der vom Kläger eingereichten Schriftsätze ohne weiteres der von der Revision angeführte Beweisantritt zu ermitteln ist.
Die in Rede stehende Rüge ist auch begründet.
Das Berufungsgericht hätte von der Vernehmung der Ehefrau, des Klägers allerdings absehen dürfen, wenn den Gutachten, auf die das angefochtene Urteil maßgeblich gestützt ist, die durch das Zeugnis der Ehefrau des Klägers unter Beweis gestellten Tatsachen zugrunde lägen. Denn in diesem Falle hätte der Sachverhalt, den die Sachverständigen ihren Gutachten zugrunde zu legen hatten - und den festzustellen im Prozeß regelmäßig die Aufgabe des Richters ist, sofern es nicht schon hierbei auf die Sachkunde des Gutachters ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1962 - IV ZR 21.62 -, NJW 1962 S. 1770, MDR 1962 S. 893) -, auf Grund der Vernehmung der Ehefrau weder ergänzt noch berichtigt werden, also keine Änderung erfahren können.
Daß die Tatsachen, die in das Wissen der Ehefrau des Klägers gestellt sind, den vom Berufungsgericht für maßgeblich erklärten Gutachten zugrunde liegen, ist aber teils nicht feststellbar, teils zu verneinen. Das Gutachten der Städtischen Nervenklinik Osterholz vom 15. Juni 1949 (Bl. 11 f. der Versorgungsakten), das nervenärztliche Gutachten des Niedersächsischen Landeskrankenhauses in Tiefenbrunn vom 31. März 1952 (Bl. 35 ff. der Versorgungsakten) und das Gutachten des Professors Dr. Beckermann vom 23. August 1954 (Bl. 77 ff. der Versorgungsakten) gehen zwar davon aus, daß der Kläger im Jahre 1942 eine Granatsplitterverletzung erlitt; nicht ist ihnen dagegen zu entnehmen, daß den Gutachtern die Beschwerden bekannt waren, die der Kläger in der Vorinstanz in das Wissen seiner Ehefrau gestellt hat. In dem später erstatteten Gutachten des Prof. Dr. Döring vom 24. August 1954 (Bl. 82 ff. der Versorgungsakten) heißt es u.a.:
"Eigene Angaben:
...
Am 23.2.1942 erlitt er eine Granatsplitterverletzung an der Stirn, in der Scheitelgegend, unter beiden Augen und am rechten Oberarm. Er sei sicher nicht bewußtlos gewesen. Lähmungserscheinungen haben mit Sicherheit nicht bestanden. Die Splitter wurden entfernt. Nach 6 Wochen sei er wieder kv gewesen. Wesentliche Beschwerden habe er von diesen Verletzungen nicht gehabt. -"
Dieses Gutachten - also auch die eben wiedergegebenen "Eigenen Angaben" des Klägers - war nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts Prof. Dr. Schulte (Gutachten vom 18. Januar 1955 - Bl. 146 der Versorgungsakten -) bekannt. Den beiden letztgenannten Gutachten liegt demnach ein Sachverhalt zugrunde, der mit den Tatsachen, die in das Wissen der Ehefrau des Klägers gestellt sind, in einem offenen Widerspruch steht.
Es ist hiernach nicht auszuschließen, daß den maßgeblichen Gutachten ein unvollständiger oder sogar ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liegt. Sachverständigengutachten sind aber in der Regel ungeeignete Beweismittel, wenn ihre tatsächlichen Grundlagen unvollständig oder unrichtig sind. Das Berufungsgericht hätte hiernach von der Vernehmung der Ehefrau zu dem eingangs angeführten Beweisthema nur absehen dürfen, wenn es auf Grund eigener Sachkunde zu der Überzeugung gelangt wäre, daß die vorgenannten Gutachten auch dann im Ergebnis nicht anders ausgefallen wären, wenn der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend gewesen wäre. Daß dies das Berufungsgericht hat sagen wollen, kommt durch den Hinweis auf die in Rede stehenden Gutachten sowie darauf, daß die Gutachter "den Splittern keine Bedeutung zugemessen" und das Leiden des Klägers - nur - für eine Folge der Dystrophie gehalten haben, nicht zum Ausdruck, zumal es an einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang naheliegenden Erwägung fehlt, daß die von dem Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten Beschwerden - unabhängig von den "Splittern" - eine zusätzliche medizinische Erkenntnismöglichkeit bieten könnten. Es kommt hinzu, daß die Beantwortung der Frage, ob die von dem Kläger nunmehr behaupteten Beschwerden den medizinischen Sachverständigen keinen Anlaß zur Änderung ihrer Gutachten gegeben haben würden, medizinische Sachkunde voraussetzt. In dem angefochtenen Urteil fehlt es an Angaben, aus denen sich ergibt, daß das Berufungsgericht in der Lage war, sich darüber selbständig ein Urteil zu bilden. Solche Angaben sind aber schon deswegen erforderlich, weil das Revisionsgericht in die Lage versetzt werden muß zu prüfen, ob das Tatsachengericht eine rechtserhebliche Beweisfrage unter Überbewertung seiner eigenen Sachkunde ohne Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet hat (ebenso Beschluß vom 25. Februar 1963 - BVerwG II B 46.61 - unter Hinweis auf das Urteil vom 25. November 1955 - BVerwG IV C 134.54/B 95.54 -).
Schon hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Klarstellung wird bemerkt, daß es nicht erforderlich wäre, die - oder einen - Sachverständigen zu einer weiteren Stellungnahme zu veranlassen, wenn die Ehefrau des Klägers zwar die Behauptung des Klägers über dessen Beschwerden im Anschluß an die Granatsplitterverletzung bestätigen, das Berufungsgericht diese Bestätigung aber aus besonderen Gründen für unglaubhaft halten würde, etwa wegen des aufgezeigten Widerspruchs zwischen den jetzigen und den früheren Angaben des Klägers, der allerdings möglicherweise auf die festgestellten Gedächtnisstörungen des Klägers zurückzuführen ist. Denn die Feststellung des Sachverhalts, den der gerichtliche Sachverständige seinem Gutachten, zugrunde zu legen hat, ist - wie schon oben ausgeführt worden ist - regelmäßig Aufgabe des Tatsachengerichts. - Vorsorglich wird weiterhin bemerkt, daß im vorliegenden Rechtsstreit nicht, darüber zu befinden ist, ob der Kläger auf Grund des § 181 b BBG - eingefügt in dieses Gesetz durch Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) - eine Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes verlangen kann, weil hierüber noch nicht gemäß § 155 BBG die oberste Dienstbehörde durch - anfechtbaren - Pensionsfeststellungsbescheid entschieden hat (Urteile vom 22. November 1962 - BVerwG II C 203.60 - und vom 6. März 1963 - BVerwG VI C 101.60 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 618 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Becker
Weber-Lortsch