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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1963, Az.: BVerwG VI C 101/60

Begriff der "Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften" im Sinne des § 181a Bundesbeamtengesetz (BBG); Gewährung einer Unfallversorgung unter der Berücksichtigung der Dienstbezüge aus einem Amt; Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes durch Änderung der Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 101/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 12.05.1960 - AZ: VG XII A 10.60

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 1960 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger schied am 31. März 1920 im Rang eines Leutnants aus dem berufsmäßigen Wehrdienst mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus, nachdem wegen einer Kriegsdienstbeschädigung im Jahre 1918 sein rechtes Bein amputiert worden war. Am 15. Oktober 1920 erhielt er den Charakter als Oberleutnant. Seine Versorgungsbezüge wurden unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A IX Stufe 2 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl. S. 805) - BesGes. 1920 - und eines Ruhegehaltsatzes von 39 v.H. festgesetzt.

2

Im Jahre 1938 wurde der Kläger zum Hauptmann der Reserve, 1939 zum Major der Reserve und 1942 zum Oberstleutnant der Reserve befördert. Am 17. Mai 1945 wurde er aus dem Wehrdienst entlassen.

3

Durch Bescheid vom 18. November 1958 setzte der Senator für Inneres die Versorgungsbezüge des Klägers endgültig fest. Für die Zeit ab 1. September 1957 berechnete er die Versorgungsbezüge unter Anwendung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296/GVBl. [Berlin] S. 1670) - G 131 - und des § 181 a des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337/GVBl. [Berlin] S. 1695) - BBG - nach der Besoldungsgruppe A XI Stufe 3 BesGes. 1920 und nach einem Ruhegehaltsatz von 71 v.H.

4

Durch Bescheid vom 7./16. September 1959 setzte der Senator für Inneres für die Zeit ab 1. Oktober 1959 die Versorgungsbezüge neu fest, und zwar unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltsatzes von 51 v.H. Diese Änderung begründete er damit, daß der Kläger nicht zugleich beide aus § 181 a BBG und aus § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 sich ergebenden Erhöhungen der Versorgung, sondern lediglich eine dieser Erhöhungen, bestenfalls die für ihn günstigere verlangen könne. Bei der Festsetzung des neuen Ruhegehaltsatzes sei daher nicht von dem Dienstgrad des Klägers als Leutnant unter Berücksichtigung des § 181 a BBG, sondern von seinem - versorgungsrechtlich - günstigeren Dienstgrad als Major unter Zugrundelegung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften ausgegangen.

5

Nach erfolglosem Widerspruch beantragte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren,

6

den Bescheid vom 7./16. September 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 11./17. Dezember 1959 aufzuheben, soweit darin das ihm unter Berücksichtigung seiner Rechtsstellung als Major der Reserve zustehende Ruhegehalt statt nach einem Ruhegehaltsatz von 71 v.H. nur nach einem solchen von 51 v.H. festgesetzt worden ist.

7

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 12. Mai 1960 nach dem Klageantrag erkannt, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

8

Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131. Nach dieser Vorschrift verbleibe es für ihn grundsätzlich bei der bisherigen Bemessungsgrundlage seiner Versorgung. Nach dem Halbsatz 2 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 G 131 müßten jedoch seine während der Wiederverwendung als Soldat des Beurlaubtenstandes in der neuen Wehrmacht erlangten Beförderungen nach Maßgabe des § 110 BBG berücksichtigt werden. Deshalb habe der Beklagte zutreffend die Versorgungsbezüge des Klägers nach der Besoldungsgruppe A XI BesGes. 1920 berechnet. Der bisherige Ruhegehaltsatz des Klägers (39 v.H.) habe sich durch die Berücksichtigung der Zeit der Wiederverwendung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 auf 51 v.H. erhöht. Der Ruhegehaltsatz sei aber nach Maßgabe des § 181 a BBG um weitere 20 v.H., also auf 71 v.H. zu erhöhen. Denn § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 verweise auf die Regelung des § 181 a BBG, nach der sich der Hundertsatz des Ruhegehaltes um 20 v.H. erhöhe, wenn der Beamte (Berufssoldat) wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls, den er während des ersten Weltkrieges in Ausübung militärischen Dienstes erlitten hat, in den Ruhestand getreten ist, und der Kläger erfülle die Voraussetzungen dieser Vorschrift.

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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Zustimmung des Klägers Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegt; das Verwaltungsgericht hat sie zugelassen.

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Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 1960 abzuändern und die Klage abzuweisen.

11

Er rügt Verletzung des.§ 181 a BBG. Diese Vorschrift sei dann nicht anzuwenden, wenn der Versorgung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 eine Rechtsstellung zugrunde gelegt werde, aus welcher der Berufssoldat nicht wegen Dienstunfähigkeit infolge militärischen Dienstunfalls in den Ruhestand getreten ist.

12

Der Kläger wendet sich gegen die Revision.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er teilt die Auffasung des Beklagten.

14

II.

Die Revision hat Erfolg.

15

Der Kläger gehört entgegen seiner Ansicht dem von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 erfaßten Personenkreis an, und zwar selbst dann, wenn er nach der Besoldungsordnung C besoldet worden sein sollte. In dem Urteil vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - hat der Senat im Anschluß an die in BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] veröffentlichte Entscheidung des II. Senats ausgeführt, daß Rechte, die erst nach Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses infolge eines Militäreinsatzes im Beurlaubtenstande - nicht also im Berufssoldatenverhältnis - erlangt worden sind, bei der Beantwortung der Frage, ob § 64 G 131 unanwendbar ist, unberücksichtigt bleiben (so auch Urteil vom 21. Dezember 1962 - BVerwG VI C 107.60 -). In der Entscheidung des II. Senats, auf deren nähere Begründung im übrigen verwiesen wird, ist mit Recht hervorgehoben, daß eine die Anwendung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 ablehnende Auffassung zu einer ungleichen Versorgung der im Beurlaubtenstand während des zweiten Weltkrieges wiederverwendeten ehemaligen Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen führen würde. Denn danach würden diejenigen mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen und als Soldaten des Beurlaubtenstandes im zweiten Weltkrieg wiederverwendeten ehemaligen Berufssoldaten, die noch vor dem 8. Mai 1945 mangels Verwendbarkeit oder wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst wieder ausgeschieden waren und deren Versorgungsbezüge noch vor dem 8. Mai 1945 auf Grund der §§ 5, 31 EWFVG nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet wurden, nach dem Gesetz zu Art. 131 GG höhere Versorgungsbezüge als diejenigen erhalten, bei denen die Errechnung der Versorgungsbezüge nach der Besoldungsordnung C vor dem 8. Mai 1945 zufällig oder wegen Dienstleistung bis zum Zusammenbruch unterblieben ist. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats kann diese unterschiedliche Versorgung nicht Rechtens sein.

16

Streitig ist hier lediglich die Höhe der Ruhegehaltsätze. Nicht darauf einzugehen ist, ob die Versorgung des Klägers durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) eine Verbesserung erfahren hat. Insoweit ist der Rechtsweg noch nicht eröffnet, weil hierüber noch nicht durch Pensionsfeststellungsbescheid entschieden ist.

17

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger den Ruhegehaltsatz von 71 v.H. zu Unrecht unter kumulativer Anwendung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 und des § 181 a BBG zuerkannt. Der Senat hat in den oben angeführten Urteilen vom 21. Dezember 1962 und vom 2. Januar 1963 darauf hingewiesen, daß diese kumulative Anwendung schon deswegen nicht in Betracht kommen könne, weil § 181 a BBG dem Beamten bei Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen nur eine Erhöhung der Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften des für ihn geltenden Rechts gewähre. Was hierunter zu verstehen ist, hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 7. Juni 1962 - BVerwG II C 99.60 - wie folgt dargelegt:

"Mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung kann ... unter 'Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften' im Sinne dieser Vorschrift - vorbehaltlich der sich aus anderen Vorschriften ergebenden weiteren Einschränkungen - nur die Normalversorgung aus dem Amt (Dienstgrad) gemeint sein, aus dem der Betroffene wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Kriegsunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Nur eine solche Regelung entspricht dem Beamtenrecht, das bis zum Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes galt; eine Regelung des Inhalts, daß einem dienstunfallverletzten Beamten (Berufssoldaten) Unfallversorgung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge aus einem Amt (Dienstgrad) gewährt wird, aus welchem er aus Gründen, die nicht mit dem Unfall zusammenhängen, ausgeschieden ist, wäre ungewöhnlich und neu. § 108 Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - sah z.B. ein Unfallruhegehalt nur vor, wenn infolge des Unfalls der Beamte dienstunfähig geworden war und sein Beamtenverhältnis endete; daraus folgt zwangsläufig und ohne ausdrückliche Regelung, daß § 111 DBG, der die Berechnung des Unfallruhegehalts regelte, mit den 'ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Verletzten' die Bezüge aus dem Amt meinte, aus dem dieser infolge des Unfalls in den Ruhestand getreten war. Eine entsprechende Regelung haben die §§ 140, 141 BBG übernommen, und dem entspricht auch die Vorschrift des § 45 BBG, die einen Sachverhalt regelt, welcher eine gewisse Ähnlichkeit mit dem hier vorliegenden Sachverhalt aufweist. § 45 BBG sieht die Wiederverwendung eines bereits wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten vor, allerdings nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis; dabei ist unerheblich, ob die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls oder aus einem anderen Grund eingetreten war (so auch Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Rand-Nr. 4 zu § 45). Mit der erneuten Ernennung endet der Ruhestand und der Beamte erhält an Stelle des Ruhegehalts die Dienstbezüge aus dem letzten (neuen) Amt. Bezog der Beamte Unfallruhegehalt, so geht der Anspruch darauf unter, es sei denn, der Beamte wird infolge desselben Dienstunfalls, der Ursache seiner früheren Dienstunfähigkeit war, erneut dienstunfähig. Nur in diesem Fall oder dann, wenn der Beamte infolge eines neuen Dienstunfalls dienstunfähig wird, entsteht ein neuer Anspruch auf Unfallruhegehalt (so auch Plog-Wiedow, a.a.O., Rand-Nr. 5 a). Auch diese Vorschrift setzt also für die Gewährung der Unfallversorgung voraus, daß der Verletzte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt wurde, so daß der Berechnung des Unfallruhegehalts immer nur die Bezüge aus dem Amt (Dienstgrad) zugrunde zu legen sind, aus dem der Betroffene wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Dieser gefestigte beamtenrechtliche Grundsatz gestattet zuverlässige Rückschlüsse auf die Auslegung der streitigen Regelung.

Aus alledem folgt, daß das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG in Artikel I Nr. 34 lit. b Satz 3 lediglich klarstellt, was bisher schon Rechtens war. Es bestätigt die Auffassung, daß § 181 a BBG nur in bezug auf die Versorgung aus dem Amt (Dienstgrad) anwendbar ist, aus dem der Beamte (Berufssoldat) wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Kriegsunfalls in den Ruhestand getreten ist. Es stellt ferner klar, daß auf einen wegen eines solchen Unfalls im ersten Weltkrieg in den Ruhestand versetzten und im zweiten Weltkrieg im Beurlaubtenstand (z.V.) wiederverwendeten Offizier, der aus dem Wiederverwendungsverhältnis z.V. nicht infolge des Unfalls ausgeschieden ist, § 181 a BBG und § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 nicht kumulativ, wohl aber alternativ anwendbar sind, und zwar derart, daß das auf Grund des früheren Dienstgrades in entsprechender Anwendung des § 181 a BBG zustehende Ruhegehalt nur dann zu gewähren ist, wenn diese Unfallversorgung günstiger für den Betroffenen ist als die unter Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 aus dem in der Zeit der Wiederverwendung erlangten letzten (Beförderungs-)Dienstgrad zu gewährende Normalversorgung."

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Wenn der Kläger im Gegensatz zu den vorstehenden Darlegungen des II. Senats dem Artikel I Nr. 34 lit. b Satz 3 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG entnehmen zu können glaubt, die Vergünstigung dieser Regelung sei auch bei den neuerlangten Dienstgraden zu gewähren, so verkennt er, daß die hier vorausgesetzte "auf Grund des früheren Dienstgrades in entsprechender Anwendung der §§ 181 a und 181 b BBG zustehende günstigere Versorgung" im Vergleich zu der später im Beurlaubtenstande auf Grund in aller Regel höherer Dienstgrade erworbenen Versorgung nur dann günstiger sein kann, wenn die §§ 181 a und 181 b BBG bei den später erlangten Dienstgraden nicht ohne weiteres schon deswegen anzuwenden sind, weil sie bereits bei dem früheren Dienstgrad Berücksichtigung gefunden haben. Die Regelung kann daher keine andere als die vom II. Senat hervorgehobene Alternativbedeutung haben.

19

Zugunsten des Klägers ist auch nichts aus dem von ihm ohne nähere Begründung angeführten § 1 der durch die Zweite Verordnung zur Änderung der 1., 2., 3., 4. und 6. DVO zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 4. Juni 1962 (BGBl. I S. 398, 403) geänderten 6. DVO zum Gesetz zu Art. 131 GG zu entnehmen. § 1, auch §§ 2 bis 6 der 6. DVO in dieser Fassung betreffen lediglich die Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Berufssoldaten usw. und stehen daher außer Zusammenhang mit der hier streitigen Höhe der Ruhegehaltsätze auf Grund § 181 a BBG.

20

Da nach allem das angefochtene Urteil in seinen tragenden Gründen der dargelegten Rechtslage widerspricht, war es aufzuheben. Der Kläger hat die Richtigkeit der vergleichsweisen Versorgungsberechnung des Beklagten nicht bestritten oder in Frage gestellt. Danach konnte durchentschieden werden, denn eine Zurückverweisung der Sache erscheint auch nicht wegen der Frage geboten, ob der Kläger Vertrauensschutz für die Zukunft gegen den in den angefochtenen Bescheiden liegenden Widerruf der früheren günstigeren, jedoch rechtswidrigen Festsetzung des Ruhegehaltsatzes von 71 v.H. beanspruchen kann. Hierzu hat der Kläger in der Vorinstanz geltend gemacht, nach dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - (BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] = NJW 1958 S. 154) werde ein Verwaltungsakt nicht dadurch rechtswidrig, daß sich nach dem Erlaß des Verwaltungsaktes die Rechtsprechung gewandelt habe oder die Behörde eine Vorschrift anders auslege als z.Z. des Erlasses des Verwaltungsaktes. Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung des genannten Senats nicht schon im Hinblick auf das in BVerwGE 13, 28 veröffentlichte Urteil desselben Senats vom 30. August 1961 - BVerwG IV C 86.58 - als im wesentlichen überholt angesehen werden muß. Denn jedenfalls können nach der ständigen Rechtsprechung der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund Vertrauensschutzes Versorgungsleistungen auch für die Zukunft nur aus ganz besonders gewichtigen Gründen und daher nur in sehr seltenen Ausnahmefällen beansprucht werden. Solche Gründe werden z.B. anerkannt in dem in BVerwGE 9, 251 veröffentlichten Urteil des Senats vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 88.57 - im Hinblick auf eine im Vertrauen auf die behördliche Entscheidung vorgenommene Umstellung der gesamten Lebensverhältnisse (Übersiedlung aus der Sowjetzone nach Berlin-West, die praktisch nicht oder wohl kaum rückgängig zu machen war) und aus denselben Gründen in dem in Buchholz BVerwG 21 (Widerruf von Verwaltungsakten) Nr. 20 veröffentlichten Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 -. Das eben erwähnte Urteil des Senats ist bereits am 8. April 1960 in NJW 1960 S. 692 veröffentlicht worden. Gleichwohl hat der Kläger im Revisionsverfahren den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht erörtert. Wenn aber der sich aus den Verwaltungs- und Prozeßvorgängen, auch aus dem Vorbringen der interessierten anwaltschaftlich vertretenen Partei ergebende Sachverhalt bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht geeignet ist, die Möglichkeit eines Vertrauensschutzes auch für die zukünftige Versorgung überhaupt anzusetzen, dann widerspräche es nicht nur der Prozeßökonomie, sondern auch dem Interesse, insbesondere dem Kosteninteresse, der betroffenen Partei, wenn die Sache wegen mangelnder Erörterung der Gewährung des Vertrauensschutzes auch für die Zukunft im angefochtenen Urteil unter Verlängerung des Rechtswegs zurückverwiesen würde.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.