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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1962, Az.: BVerwG II C 71.61

Anwendung der Vorschrift des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf einen versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht bei Berechnung seiner Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Besoldungsordnung C; Prüfung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Soldaten und Beamten bei Auslegung des § 64 G 131 i.R. der kriegsbedingten Erhöhungen von Versorgungsbezügen; Prüfung eines Wahlrechts zwischen einem Vollrecht oder einer bloßen Anwartschaft nach dem G 131

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 71.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 09.02.1961 - AZ: IV B 87.59

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 88 - 93
  • AS 14, 88
  • NDBZ 1962, 199
  • RiA 1963, 189

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 ist auf einen versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht anzuwenden, dessen Versorgungsbezüge erst auf Grund der §§ 5, 31 EWFVG nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 9. Februar 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht ... zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war in den Jahren 1906 bis 1920 Berufssoldat der damaligen deutschen Wehrmacht. Er ist aus dieser am 31. März 1920 als Zeugleutnant mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ausgeschieden und bezog Ruhegehalt auf Grund der Besoldungsgruppe VI Stufe 2 der Besoldungsordnung des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30. April 1920 - RBO 1920 -.

2

Als Offizier des Beurlaubtenstandes leistete er in der neuen deutschen Wehrmacht vom 17. Februar bis zum 13. März 1936 aktiven Wehrdienst. Am 1. September 1936 wurde er zum Oberleutnant (W) der Reserve befördert, leistete vom 9. August bis zum 18. September 1937 erneut Wehrdienst und wurde sodann am 1. März 1938 zum Hauptmann (W) der Reserve befördert. Nach seiner Verwendung im Kriegswehrdienst vom 26. August 1939 bis zum 29. Februar 1940 setzte das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamt durch Bescheid vom 7. Dezember 1940 das Ruhegehalt des Klägers auf Grund der §§ 5, 31 des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) - EWFVG - und der Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - neu nach der Besoldungsordnung C Gruppe 8 Stufe 2 fest. Danach wurde der Kläger vom 15. September 1942 bis zum 2. September 1944 erneut als Hauptmann (W) der Reserve zum aktiven Wehrdienst herangezogen. Auf seinen Antrag vom 16. Oktober 1944, sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der weiteren Dienstzeit neu festzusetzen, zahlte ihm das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamt Berlin gemäß Bescheid vom 9. Januar 1945 einen monatlichen Vorschuß von 300 Reichsmark. Die Neufestsetzung seiner Bezüge unterblieb jedoch infolge des Zusammenbruchs.

3

Nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung des Gesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296/GVBl. S. 1670) - G 131 - setzte der Beklagte die Versorgung des Klägers durch Bescheid vom 27. November 1958 auf der Grundlage der Versorgungsbezüge nach der Reichsbesoldungsordnung von 1920 fest. Er berücksichtigte für den Versorgungszeitraum vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. August 1953 nur die Dienstzeit, die der Kläger als Berufssoldat in der alten Wehrmacht verbracht, und für den Versorgungszeitraum ab 1. September 1953 zusätzlich noch die Zeit, in der er während des zweiten. Weltkrieges als Offizier z.V. Dienst geleistet hatte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 4. April 1959 zurück.

4

Der Klage mit dem Antrag,

die Bescheide des Beklagten vom 27. November 1958 und 4. April 1959 aufzuheben,

5

hat das Verwaltungsgericht ... durch Urteil vom 23. Oktober 1959 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht ... durch Urteil vom 9. Februar 1961 unter Zulassung der Revision im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

6

Der Kläger gehöre nicht zu den "versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, deren Versorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet sind". Es komme nämlich entgegen der Auffassung des Beklagten für die Beantwortung der Frage, ob die Versorgungsbezüge nach der Besoldungsordnung C errechnet worden sind oder nicht, nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, sondern auf den Rechtszustand am 8. Mai 1945. Dies folge aus dem Grundgedanken des Gesetzes, das regelmäßig an diesen Stichtag anknüpfe; es ergebe sich aus dem Gesetzeszusammenhang, da hinsichtlich der anderen in § 64 G 131 erwähnten Personengruppen, besondere Stichtage festgesetzt seien. Die Tatsache, daß hinsichtlich, der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht nicht in gleicher Weise ein Zeitpunkt festgelegt, sondern allein darauf abgestellt sei, ob die Versorgungsbezüge nach der Besoldungsordnung C errechnet sind, mache den Willen des Gesetzgebers deutlich, auch solche früheren Berufssoldaten von der Regelung des § 64 G 131 auszuschließen, deren Versorgung erst später auf die Besoldungsordnung C umgestellt worden ist. Die Voraussetzungen für eine solche Umstellung seien dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Die Regelung der §§ 5, 31 EWFVG sei nicht typisch nationalsozialistisch, sondern vielmehr als überlieferter Grundsatz des Beamten- und Soldatenrechts anzusehen.

7

Diese Auslegung des § 64 G 131 verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlang von Soldaten und Beamten. Zwar entfielen die kriegsbedingten Erhöhungen von Versorgungsbezügen der Beamten gemäß § 29 Abs. 3 G 131. Die so erworbenen Versorgungsansprüche blieben aber gewahrt. Die Höhe der Versorgungsbezüge bei den früheren Berufssoldaten richte sich nach der Überleitung in die Besoldungsordnung A ohnehin nach den Grundsätzen der Beamtenbesoldung. Die Berücksichtigung eines nach den§§ 5, 31 EWFVG erworbenen Versorgungsanspruches erweise sich deshalb lediglich als eine Wahrung dieses Anspruchs dem Grunde nach, wie dies für die Beamten nach § 29 Abs. 3 letzter Satz G 131 gelte. Die Auslegung benachteilige auch nicht diejenigen Offiziere z.V., die am 8. Mai 1945 noch im Dienst gestanden hätten. Diese hätten zwar noch keinen Vollanspruch nach §§ 5, 31 EWFVG auf Versorgung gehabt, jedoch bereits eine Anwartschaft, die bei der Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes wie das Vollrecht behandelt werde.

8

Die abweichende Meinung auch des Oberverwaltungsgerichts ... in früheren Urteilen stütze sich auf eine unrichtige Rechtsansicht im Kommentar von Anders zu G 131, § 64 Anmerkung 3. Dort seiübersehen worden, daß die Vorschriften der §§ 5, 31 EWFVG den betroffenen ehemaligen Berufssoldaten nicht nur eine Erhöhung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder der Ruhegehaltsätze gebracht, sondern ihnen anstelle ihres weggefallenen Versorgungsanspruchs nach altem Recht einen neuen Versorgungsanspruch nach den Bestimmungen des EWFVG und des WFVG gegeben habe. Gerade bei Anwendung der Rechtsgedanken des für Beamte geltenden § 29 Abs. 3 G 131 müsse dieser Rechtsanspruch den Soldaten erhalten bleiben. Dies stehe im Einklang mit einer anderen Äußerung desselben Kommentars in den Vorbemerkungen zum IV. Abschnitt des Gesetzes auf Seite 248, wo ausgeführt sei, daß stets für Versorgungsempfänger von dem Status auszugehen sei, der am 8. Mai 1945 nach früherem Recht gegolten habe. Dabei sei auch versorgungsberechtigt, wer dieses Recht erst auf Grund von Vorschriften erlangt habe, die nicht mehr anerkannt würden, eine Folge, die durch § 29 Abs. 3 Satz 3 G 131 in der Fassung des § 192 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes von 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - ausdrücklich bestätigt sei. Diese Rechtsansicht widerspreche auch nicht dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1959 - BVerwG VI C 45.59 -, in welchem das Bundesverwaltungsgericht sich lediglich an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin gehalten habe, daß der damalige Kläger nicht Versorgungsbezüge nach der Besoldungsordnung C erhalten habe.

9

Auch das Zweite Änderungsgesetz zu dem Gesetz zuArt. 131 des Grundgesetzes spreche nicht gegen die vorstehende Rechtsansicht, obwohl in diesem Gesetz der § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 lediglich für die Berufssoldaten der Reichswehr und der neuen Wehrmacht, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen und als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der neuen Wehrmacht wiederverwendet worden sind, die Anrechnung dieser Dienstzeiten und der darin erlangten Beförderungen angeordnet worden sei, die wiederverwendeten Berufssoldaten der alten Wehrmacht an dieser Stelle aber keine Erwähnung gefunden hätten. Anderenfalls hätte man zwischen solchen früheren Soldaten der Reichswehr zu unterscheiden, die vor der Einführung der Besoldungsordnung C (1927) und solchen, die erst später mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden sind. Dies sei aber im Gesetz nicht ausgesprochen. Eine solche Auslegung liefe auch dem Grundgedanken des Gesetzes zuwider, an den Rechtsstand vom 8. Mai 1945 anzuknüpfen. Die Nichterwähnung der Soldaten der alten Wehrmacht müsse deshalb als ein redaktionelles Versehen angesehen werden. Die Gesetzgebungsarbeiten seien kurz vor Ende der Legislaturperiode und dem Beginn der großen Ferien unter Zeitdruck durchgeführt worden.

10

Daß § 64 G 131 auf den Kläger nicht anzuwenden sei, ergebe sich auch daraus, daß die Anwendung der Vorschrift anderenfalls zu einer Ringverweisung führen würde. Denn für die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 G 131 genannten Berufssoldaten bleibe es bei der "bisherigen Bemessungsgrundlage". Bisherige Bemessungsgrundlage im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes sei jeweils das am 8. Mai 1945 geltende Recht einschließlich aller bis dahin eingetretenen Änderungen. Für den Kläger sei dieses Recht hinsichtlich seiner Versorgungsansprüche die Besoldungsordnung C. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Vergleich mit der insoweit ähnlichen Vorschrift des § 180 Abs. 1 und 2 BBG, sondern entspreche auch der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu§ 64 G 131. Das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes biete keinerlei sachlichen Grund dafür, lediglich hinsichtlich der ehemaligen Berufssoldaten der alten Wehrmacht in Abweichung von diesen Grundsätzen als bisherige Bemessungsgrundlage im Sinne des § 64 G 131 das Recht anzuwenden, unter dessen Geltung sie aus dem Dienst als Berufssoldaten entlassen worden sind. Auch wenn man die entscheidende Bedeutung der Verabschiedung als "Berufssoldat" beimesse und davon ausgehe, daß die bis zum 8. Mai 1945 eingetretenen Verbesserungen nach dieser Verabschiedung liegen, so bleibe der Umstand entscheidend, daß diese Verbesserungen allein für ehemalige Berufssoldaten überhaupt in Betracht gekommen seien, das Berufssoldatenverhältnis also Grundlage der eingetretenen Veränderungen gewesen sei. Daraus ergebe sich, daß selbst bei einer Anwendung des § 64 G 131 der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

11

Mit der Revision gegen dieses Urteil rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 2 G 131 zu Unrecht auf den Kläger nicht für anwendbar erachtet, und beantragt,

unter Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

13

Er macht insbesondere geltend, das Gesetz zu Art. 131 GG gehe im Zweifel stets von dem Rechtszustand am 8. Mai 1945 aus. Danach habe er auf Grund seiner früheren Berufssoldatentätigkeit und der danach folgenden Wiederverwendung gemäß der Regelung der §§ 5, 31 EWFVG zu Recht seine Versorgung nach der Besoldungsordnung C erhalten. Deshalb sei § 64 Abs. 1 Nr. 2 G 131 auf ihn unanwendbar. Er sei vielmehr nach Maßgabe der §§ 53, 29 G 131 und des§ 109 BBG zu versorgen. Ob Offiziere z.V. Berufssoldaten im Sinne des § 53 G 131 gewesen seien, sei unerheblich. Entscheidend sei, daß nach diesen Vorschriften infolge Nichtanwendbarkeit des§ 64 G 131 sein Versorgungsanspruch als Berufssoldat fortbestehe. Die Regelung des § 64 G 131 biete weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn Anlaß zu einer Unterscheidung zwischen Berufssoldaten im engeren Sinne und solchen Berufssoldaten, die nach ihrer Verabschiedung noch als Offiziere z.V. verwendet worden sind. Das Gesetz habe lediglich nach dem Merkmal unterschieden, ob die Versorgungsbezüge nach der Besoldungsordnung C berechnet worden seien oder nicht. Er - der Kläger - habe aber Bezüge nach der Besoldungsordnung C erhalten und könne nicht dem Wortlaut des Gesetzes zuwider so behandelt werden, als habe er diese Versorgungsbezüge nicht erhalten. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, im Rahmen des ihm durch Art. 131 GG erteilten Auftrages Beamte und Berufssoldaten in allen Punkten gleichzubehandeln.

14

II.

Die zulässige Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

15

Die Parteien streiten darüber, ob die Regelung des.§ 64 G 131 auf den Kläger anzuwenden ist. Der erkennende Senat bejaht dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts.

16

Nach § 64 G 131 verbleibt es bei den versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, deren Versorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung G errechnet sind, vorbehaltlich der in dieser Vorschrift genannten Abweichungen bei der bisherigen Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltsätze). Der Kläger hat als im Jahre 1920 verabschiedeter und später nicht in das Berufssoldatenverhältnis zurückgekehrter Berufsoffizier nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 Rechte nach diesem Gesetz nur wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat der früheren Wehrmacht, der vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden ist. Das Gesetz zu Art. 131 GG gewährleistet dem Kläger mithin schon nach der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 enthaltenen Abgrenzung des berechtigten Personenkreises nicht Rechte, deren er nicht in seiner Eigenschaft als Berufssoldat und anläßlich seiner Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung, sondern als Wehrpflichtiger des Beurlaubtenstandes infolge seines Kriegswehrdienstes teilhaftig geworden ist (§ 2 Satz 2 der Verordnung über die Wehrpflicht von Offizieren und Wehrmachtbeamten im Offizierrang vom 22. Februar 1938 - RGBl. I S. 214 - in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Buchst. b des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 - RGBl. I S. 609 -).

17

Daß dem Kläger im Anschluß an seine Kriegswehrdienstleistung als Hauptmann (W) der Reserve auf Grund der - nicht für Berufssoldaten, sondern nur für die als Wehrpflichtige wiederverwendeten Versorgungsempfänger geltenden - §§ 5, 31 EWFVG eine Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung seiner Kriegsbezüge nach, der Besoldungsordnung C zuteil wurde, rechtfertigt daher angesichts des in § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 im Einklang mit Art. 131 des Grundgesetzes umschriebenen Regelungsauftrages nicht die von dem Berufungsgericht vertretene Auslegung des§ 64 Abs. 1 Satz 1 G 131. Der in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 enthaltene Relativsatz "..., deren Versorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet sind, ..." muß vielmehr im Zusammenhang mit den voranstehenden Worten "versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht" dahin verstanden werden, daß die Voraussetzung dieses Relativsatzes stets als erfüllt anzusehen ist, wenn die Versorgungsbezüge eines früheren Berufssoldaten erstmals vor dem Inkrafttreten der Besoldungsordnung C (im Jahre 1927) anläßlich desjenigen Vorgangs errechnet wurden, der den Rechtsstand des "versorgungsberechtigten Berufssoldaten", also dasjenige Rechtsverhältnis begründete, dessen Regelung allein Gegenstand des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ist. Die - zutreffende - Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 eine Parallelbestimmung zu § 180 BBG sei, führt also gerade zu der der Meinung des Berufungsgerichts entgegengesetzten Rechtsansicht. Denn nur bei dieser Auslegung erweist sich die Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 als eine der Regelung des § 180 BBGähnliche Vorschrift zur Umschreibung und Erfassung des Personenkreises der sogenannten "Altversorgungsempfänger", bei denen von einer Neuberechnung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung spätererÄnderungen abgesehen werden soll.

18

Entsprechend ist folgerichtig als "bisherige Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur die vor der Besoldungsordnung C der Versorgung des Berufssoldaten zugrunde gelegte Regelung des einschlägigen Besoldungs- und Versorgungsrechts auch dann zu verstehen, wenn die diesem früheren Recht zu entnehmende Bemessungsgrundlage späterhin wegen einer Kriegsdienstverwendung außerhalb des Berufssoldatenverhältnisses durch eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge auf Grund der §§ 5, 31 EWFVG nach der Besoldungsordnung C abgelöst war. Denn dieser Vorgang war eine Folge weder des Berufssoldaten- noch, des Versorgungsverhältnisses, sondern einer Dienstleistung als Wehrpflichtiger und vermittelte aus den mitgeteilten Gründen dem Kläger nicht ein neues Rechtsverhältnis, dessen Regelung das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt ist, sondern führte lediglich zu einerÄnderung seiner Versorgungsbezüge, an deren Höhe der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung der Rechtsverhältnisse nachArt. 131 des Grundgesetzes, nicht gebunden war (vgl. BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]; Anders "G 131" 4. Aufl. S. 336 Erl. 3 zu § 64).

19

Diese Auslegung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei der Feststellung der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift auf den Stichtag des 8. Mai 1945 abzustellen, also insbesondere "bisherige Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 die am 8. Mai 1945 maßgebend gewesene Bemessungsgrundlage ist (vgl. BVerwGE 5, 86[BVerwG 24.05.1957 - VI C 395/56] [90]; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1959 - BVerwG VI C 298.56 -). Denn die am 8. Mai 1945 für den Kläger maßgebliche Bemessungsgrundlage war nicht diejenige, die unter Anwendung der §§ 5, 31 EWFVG gemäß der Besoldungsordnung C ermittelt worden war, sondern die seit der Entlassung des Klägers mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung bis dahin maßgeblich gewesene Berechnung. Deshalb führt diese Auslegung des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - zu einer "Ringverweisung" auf die Besoldungsordnung C.

20

Der Senat sieht diese Auslegung des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 auch durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für die früheren Beamten bestätigt, die als Versorgungsempfänger während des Krieges wiederverwendet wurden. Für diese ist durch § 29 Abs. 3 Satz 1 und 3 G 131 bestimmt, daß Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580), des§ 27 a des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) und der Personenschädenverordnung in der Fassung vom 10. November 1940 (RGBl. I S. 1482) entfallen und daß auf Grund der vorbezeichneten Gesetze erworbene Versorgungsansprüche lediglich dem Grunde nach gewahrt bleiben. Der Wiederverwendung von Versorgungsempfängern auf Grund früherer Beamtenverhältnisse entsprach die Wiederverwendung bereits versorgungsberechtigter früherer Berufssoldaten während des Krieges. Mit der dem Gesetz zuArtikel 131 GG, insbesondere den §§ 53 ff. G 131, zu entnehmenden Tendenz, Beamte und Berufssoldaten grundsätzlich versorgungsrechtlich gleichzubehandeln, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn den früheren Berufssoldaten - im Gegensatz zu der in § 29 Abs. 3 Satz 1 und 3 G 131 für die früheren Beamten getroffenen Regelung - die ihnen nur infolge ihrer Wiederverwendung als Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes nach den §§ 5, 31 EWFVG zuteil gewordene Verbesserung ihrer Versorgung dergestalt gewährleistet würde, daß allein bei ihnen die hierdurch auf Grund des vorbezeichneten Kriegssonderrechts erlangten Versorgungsvorteile zu berücksichtigen wären. Dies um so weniger, als die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auslegung des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 zu einer ungleichen Behandlung innerhalb des Personenkreises der früheren Berufssoldaten selbst führen müßte. Denn danach würden die noch vor dem Zusammenbruch mangels Verwendbarkeit oder wegen Dienstunfähigkeit ausgeschiedenen und von den Versorgungsämtern rechtzeitig mit einer Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge unter Anwendung der Besoldungsordnung C nach den §§ 5, 31 EWFVG versehenen früheren, Berufssoldaten im Genuß der kriegsdienstbedingten Verbesserung ihrer Versorgung belassen, während diejenigen, die trotz vorheriger Verabschiedung keine Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge auf Grund der §§ 5, 31 EWFVG mehr erhielten, und insbesondere auch diejenigen, die noch bis zum Zusammenbruch Kriegswehrdienst geleistet haben, auch bei nur zufälliger Nichtanwendung der Besoldungsordnung 0, der - nach Ansicht des Klägers - durch diese Vorschriften bewirkten Versorgungsvorteile bei der Festsetzung der Bezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG verlustig gehen wurden. Daß der Bundesgesetzgeber diese Auswirkung hätte in Kauf nehmen wollen, ist nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht meint hierzu, frühere Berufssoldaten, deren Versorgungsbezüge im Zeitpunkt des Zusammenbruchs noch nicht nach der Besoldungsordnung C errechnet gewesen seien, hätten nach den §§ 5, 31 EWFVG eine Anwartschaft hierauf gehabt und diese werde von dem Gesetz zu Artikel 131 GG wie das Vollrecht behandelt. Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Zutreffend weist der Beklagte demgegenüber darauf hin, daß für die Behandlung einer Anwartschaft als Vollrecht dann kein Raum bleibt, wenn - wie hier - ein anderes Recht als Vollrecht eingeräumt ist. Das Gesetz zu Artikel 131 GG räumt ein Wahlrecht zwischen einem solchen Vollrecht und einer bloßen Anwartschaft nicht ein.

21

Die Revision geht hiernach mit Recht davon aus, daß die Anwendbarkeit des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 auf den Kläger nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil dessen Versorgungsbezüge anläßlich seines Ausscheidens aus dem Wehrpflichtverhältnis im Jahre 1940 unter Anwendung der§§ 5, 31 EWFVG auf die Besoldungsordnung C umgestellt worden waren. Ob der Bundesgesetzgeber etwaige Verbesserungen der Versorgung ehemaliger Berufssoldaten auf Grund der §§ 5, 31 EWFVGüberhaupt berücksichtigen durfte, nachdem diese Vorschriften durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 aufgehoben worden waren, kann daher unerörtert bleiben.

22

Der von dem Kläger angefochtene Bescheid des Beklagten ist nach alledem nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 auf den Kläger für anwendbar erachtet hat. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob - wie der Kläger weiter meint - die Anrechnung von Übungszeiten als Reserveoffizier in der neuen Wehrmacht bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge seitens des Beklagten rechtsfehlerhaft vorgenommen worden ist. Insoweit enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO ermöglichen würden. Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO ist deshalb die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Meyer mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Weber-Lortsch durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel