Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1962, Az.: BVerwG VI C 107/60
Recht der von Art. 131 GG erfassten Berufssoldaten; Kumulative Anwendung von § 53 Abs. 1 S. 3 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) und § 181 a Bundesbeamtengesetz (BBG); Anspruch eines Beamten auf ein Unfallruhegehalt ; Rückwirkung eines Widerrufs von Verwaltungsakten mit der Folge der Rückforderung einmal festgesetzter und gezahlter Bezüge; Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vetrauensschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 107/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 19.05.1960 - AZ: VG. XIII A 140/59
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 S. 3 G 131
- § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 G 131
- § 181a BBG
- § 45 BBG
- § 108 Abs. 1 Nr. 2 DBG
- § 1 6. DVO/G 131
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 1960 wird geändert.
Der Bescheid des beklagten Landes vom 24. April 1959 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1959 bleiben insoweit aufgehoben, als sie sich Wirkungen für die Zeit vor Zustellung des Bescheides vom 24. April 1959 beilegen. Insoweit wird die Revision zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der Kläger war Berufssoldat in der früheren Wehrmacht, zuletzt als Oberleutnant und Kompanieführer. Er wurde am 27. Dezember 1919 mit Wirkung vom 31. Januar 1920 wegen Dienstunfähigkeit infolge Kriegsunfalls in den Ruhestand versetzt. Er erhielt Versorgung unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A VIII Stufe 4 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl. S. 805) - BesGes. 1920 -. Vom 1. Dezember 1941 bis zum Ende des zweiten Weltkrieges leistete der Kläger Kriegswehrdienst als Offizier z.V. Er wurde am 10. August 1942 mit Wirkung vom 1. August 1942 zum Hauptmann der Reserve z.V. befördert.
Ab 1. Oktober 1951 erhielt der Kläger vom beklagten Land Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Der Senator für Inneres des beklagten Landes setzte mit Bescheid vom 14. November 1958 unter Anwendung des § 64 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (F. 1957) und § 181 a BBG (F. 1957) die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab 1. September 1957 unter Berücksichtigung seiner Beförderung zum Hauptmann nach der Besoldungsgruppe A X Stufe 2 BesGes. 1920 und nach einem Unfallruhegehaltssatz von 61 % fest. Diesen Bescheid widerrief der Senator für Inneres durch Bescheid vom 24. April 1959, weil nicht zugleich beide aus § 181 a BBG und aus § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 sich ergebenden Erhöhungen der Versorgung berücksichtigt werden könnten, sondern nur die jeweils günstigere. Er setzte das Ruhegehalt unter Berücksichtigung der als Offizier z.V. geleisteten Kriegsdienstzeit, aber ohne Berücksichtigung der wählend dieser Zeit erfolgten Beförderung zum Hauptmann nach der Besoldungsgruppe A VIII Stufe 5 BesGes. 1920 und nach einem Unfallruhegehaltssatz von 61 % fest. Von einer Rückforderung der eingetretenen Überzahlung sah er "zunächst" ab.
Nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid vom 6. Juli 1959) beantragte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren,
den Bescheid vom 24. April 1959 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131. Nach dieser Vorschrift bleibe es für ihn grundsätzlich bei der bisherigen Bemessungsgrundlage seiner Versorgung. Der Kläger sei jedoch als Berufssoldat der vorläufigen Reichswehr mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen und als Soldat des Beurlaubtenstandes in der neuen Wehrmacht wiederverwendet worden; es finde daher auf ihn nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 G 131 Anwendung, wonach die während der Zeit der Wiederverwendung erlangte Beförderung zum Hauptmann nach Maßgabe des § 110 BBG zu berücksichtigen sei. Demgemäß seien die Versorgungsbezüge des Klägers nach der Besoldungsgruppe A X BesGes. 1920 zu berechnen. Der Ruhegehaltssatz der hiernach errechneten Versorgungsbezüge erhöhe sich gemäß § 181 a BBG um 20 %. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 181 a BBG gelte nicht nur für dasjenige Ruhegehalt, das dem Beamten oder Berufssoldaten auf Grund seiner kriegsunfallbedingten Versetzung in den Ruhestand zustehe, sondern gelte auch für das auf Grund einer späteren - während einer Zeit der Wiederverwendung erfolgten - Beförderung zustehende Ruhegehalt. Der Bescheid vom 14. November 1958 sei daher nicht rechtswidrig gewesen und habe nicht widerrufen werden dürfen.
Gegen dieses ihm am 16. Juni 1960 zugestellte Urteil vom 19. Mai 1960 hat das beklagte Land am 11. Juli 1960 Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegt und die Zustimmung des Klägers dazu beigebracht. Das Verwaltungsgericht hat diese Revision zugelassen. Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 1960 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision ist am 10. August 1960 begründet worden. Sie rügt Verletzung des § 181 a BBG und ist der Meinung, daß diese Vorschrift nur insoweit anzuwenden sei, als der Versorgung eine Rechtsstellung zugrunde zu legen sei, aus welcher der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfalls in den Ruhestand getreten sei.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, § 181 a BBG gewähre dem Beamten eine Erhöhung der ihm nach den "allgemeinen Vorschriften des für ihn geltenden Rechts" zustehenden Versorgung. Zu diesen allgemeinen Vorschriften gehöre nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 auch die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 i.V.m. § 110 BBG. Auch habe der Kläger während des zweiten Weltkrieges wiederum Dienstbeschädigungen im Sinne des § 181 a BBG erlitten, die zu seiner erneuten Verabschiedung hätten fuhren müssen. Im übrigen sei die Sechste Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG - 6. DVO/G 131 - i.d.F. vom 4. Juni 1962 (BGBl. I S. 398) zu berücksichtigen. Hiernach seien den vor dem Inkrafttreten des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) verabschiedeten Berufssoldaten, die im zweiten Weltkrieg im z.V.-Verhältnis wiederverwendet worden seien, als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die entsprechenden Dienstbezüge der Besoldungsordnungen A und B des Reichsbesoldungsgesetzes zugrunde zu legen.
Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß das Verwaltungsgericht § 181 a BBG unrichtig angewendet habe.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Bescheid vom 24. April 1959 Wirksamkeit auch für die Zeit nach seiner Zustellung abgesprochen hat.
Der Bescheid des Senators für Inneres vom 14. November 1958, der durch den angefochtenen Bescheid widerrufen worden ist, war - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtswidrig, da er gesetzlichen Vorschriften (§ 53 Abs. 1 Satz 3 G 131, § 181 a BBG). widersprach.
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131, da er im Jahre 1920 und damit vor dem im Jahre 1927 erfolgten Inkrafttreten der Besoldungsordnung C in den Ruhestand getreten ist; daran ändert es nichts, daß der Kläger im zweiten Weltkrieg als z.T.-Offizier zum Kriegswehrdienst herangezogen wurde (BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auf Grund seiner Feststellungen davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen der im Rahmen des § 64 Abs. 1 G 131 anwendbaren Vorschriften der §§ 181 a BBG und 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 erfüllt. In der Frage, ob die Vorschriften der §§ 181 a BBG und 53 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 G 131 kumulativ auf den Kläger anzuwenden sind, kann dem Verwaltungsgericht jedoch nicht gefolgt werden.
Diese Rechtsfrage ist inzwischen durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) geklärt worden. Dort ist durch eine Ergänzung des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (Art. I Nr. 34 lit. b Satz 3) mit Rückwirkung auf den 1. September 1957 (Art. VI Abs. 1 Nr. 6) ausdrücklich die alternative Anwendung dieser Vorschriften bestimmt worden. Damit ist aber nur klargestellt worden, daß § 181 a BBG schon seit seiner Einbeziehung in die Regelung des § 64 G 131 entgegen der Auffassung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in diesem Sinne anzuwenden war. Die Bestimmung des § 181 a Abs. 1 BBG nämlich gewährt dem Beamten (Berufssoldaten) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nur eine Erhöhung der "Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften des für ihn geltenden Rechts". Was hierunter zu verstehen ist, hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 7. Juni 1962 - BVerwG II C 99.60 - wie folgt dargelegt:
"Mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung kann ... unter 'Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften' im Sinne dieser Vorschrift - vorbehaltlich der sich aus anderen Vorschriften ergebenden weiteren Einschränkungen - nur die Normalversorgung aus dem Amt (Dienstgrad) gemeint sein, aus dem der Betroffene wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Kriegsunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Nur eine solche Regelung entspricht dem Beamtenrecht, das bis zum Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes galt; eine Regelung des Inhalts, daß einem dienstunfallverletzten Beamten (Berufssoldaten) Unfallversorgung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge aus einem Amt (Dienstgrad) gewährt wird, aus welchem er aus Gründen, die nicht mit dem Unfall zusammenhängen, ausgeschieden ist, wäre ungewöhnlich und neu. § 108 Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - sah z.B. ein Unfallruhegehalt nur vor, wenn infolge des Unfalls der Beamte dienstunfähig geworden war und sein Beamtenverhältnis endete; daraus folgt zwangsläufig und ohne ausdrückliche Regelung, daß § 111 DBG, der die Berechnung des Unfallruhegehalts regelte, mit den 'ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Verletzten' die Bezüge aus dem Amt meinte, aus dem dieser infolge des Unfalls in den Ruhestand getreten war. Eine entsprechende Regelung haben die §§ 140, 141 BBG übernommen, und dem entspricht auch die Vorschrift des § 45 BBG, die einen Sachverhalt regelt, welcher eine gewisse Ähnlichkeit mit dem hier vorliegenden Sachverhalt aufweist. § 45 BBG sieht die Wiederverwendung eines bereits wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten vor, allerdings nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis; dabei ist unerheblich, ob die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls oder aus einem anderen Grund eingetreten war (so auch Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Rand-Nr. 4 zu § 45). Mit der erneuten Ernennung endet der Ruhestand, und der Beamte erhält an Stelle des Ruhegehalts die Dienstbezüge aus dem letzten (neuen) Amt. Bezog der Beamte Unfallruhegehalt, so geht der Anspruch darauf unter, es sei denn, der Beamte wird infolge desselben Dienstunfalls, der Ursache seiner früheren Dienstunfähigkeit war, erneut dienstunfähig. Nur in diesem Fall oder dann, wenn der Beamte infolge eines neuen Dienstunfalls dienstunfähig wird, entsteht ein neuer Anspruch auf Unfallruhegehalt (so auch Plog-Wiedow a.a.O., Rand-Nr. 5 a). Auch diese Vorschrift setzt also für die Gewährung der Unfallversorgung voraus, daß der Verletzte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt wurde, so daß der Berechnung des Unfallruhegehalts immer nur die Bezüge aus dem Amt (Dienstgrad) zugrunde zu legen sind, aus dem der Betroffene wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Dieser gefestigte beamtenrechtliche Grundsatz gestattet zuverlässige Rückschlüsse auf die Auslegung der streitigen Regelung.
Aus alledem folgt, daß das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Artikel 131 GG in Artikel I Nr. 34 lit. b Satz 3 lediglich klarstellt, was bisher schon Rechtens war. Es bestätigt die Auffassung, daß § 181 a BBG nur in bezug auf die Versorgung aus dem Amt (Dienstgrad) anwendbar ist, aus dem der Beamte (Berufssoldat) wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Kriegsunfalls in den Ruhestand getreten ist. Es stellt ferner klar, daß auf einen wegen eines solchen Unfalls im ersten Weltkrieg in den Ruhestand versetzten und im zweiten Weltkrieg im Beurlaubtenstand (z.V.) wiederverwendeten Offizier, der aus dem Wiederverwendungsverhältnis z.V. nicht infolge des Unfalls ausgeschieden ist, § 181 a BBG und § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 nicht kumulativ, wohl aber alternativ anwendbar sind, und zwar derart, daß das auf Grund des früheren Dienstgrades in entsprechender Anwendung des § 181 a BBG zustehende Ruhegehalt nur dann zu gewähren ist, wenn diese Unfallversorgung günstiger für den Betroffenen ist als die unter Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 aus dem in der Zeit der Wiederverwendung erlangten letzten (Beförderungs-)Dienstgrad zu gewährende Normalversorgung."
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Der Kläger trägt in der Revisionsinstanz erstmals vor, er habe auch im zweiten Weltkrieg während seines Kriegswehrdienstes als Hauptmann Kriegsbeschädigungen erlitten, die zu seiner Verabschiedung hätten führen müssen und die als Unfall im Sinne des § 181 a BBG zu werten seien. Neues tatsächliches Vorbringen ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig.
§ 1 der 6. DVO/G 131 hat weder in der Fassung vom 10. Juni 1955 noch in der - insoweit übrigens unveränderten - Fassung vom 4. Juni 1962 den vom Kläger behaupteten Inhalt, sondern setzt im Gegenteil gerade voraus, daß es sich um einen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht handelt, der nach Anlage B des Gesetzes zu Art. 131 GG in eine der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingereiht ist. Gerade dies ist nicht der Fall, wenn es - wie hier mit Recht - nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 bei der "bisherigen Bemessungsgrundlage" verbleibt.
Einem vollen Erfolg der Revision steht jedoch der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. April 1959 ist der Bescheid vom 14. November 1958 rückwirkend widerrufen worden. Damit ist auch die unmittelbar auf dem widerrufenen Bescheid vom 14. November 1958 beruhende Gewährung von Versorgungsbezügen, soweit sie die Höhe der durch den angefochtenen Bescheid ermittelten Versorgungsbezüge überschreiten, rückwirkend widerrufen worden, auch wenn von der Rückforderung der überzahlten Beträge "zunächst" Abstand genommen worden ist. Soweit der angefochtene Bescheid zwischen der Wirkung des Widerrufs für die Zeit vor seiner Zustellung - 28. April 1959 - (ex tunc) und für die Zeit danach (ex nunc) nicht unterscheidet, sondern den Widerruf schlechthin ausspricht, steht er nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser steht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Rückwirkung des Widerrufs von Verwaltungsakten mit der Folge der Rückforderung einmal festgesetzter und gezahlter Bezüge im Ergebnis regelmäßig entgegen, sofern der Empfänger sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte verlassen durfte (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 9, 251 [253]; 10, 308 [309]; 13, 28). Die Fehler, die zum Widerruf geführt haben, liegen hier allein im Verantwortungsbereich des beklagten Landes (vgl. dazu BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]). Der Kläger selbst hat in seinen Angaben niemals gewechselt, diese waren auch nicht unvollständig oder irreführend. Er konnte keinen Anlaß haben, an der Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid vom 14. November 1958 getroffenen Regelung zu zweifeln. Deren Rechtswidrigkeit war für den Kläger nicht in einer Weise erkennbar, die sein Vertrauen hätte beeinflussen müssen. Demnach konnte das beklagte Land seinem Widerruf vom 24. April 1959 keine rückwirkende Kraft beilegen, und die Klage bleibt insoweit erfolgreich; insoweit bleibt auch der - vom Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich aufgehobene - Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1959 aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1. VwGO). Dagegen unterliegt der für die Zukunft ausgesprochene Widerruf keinen Bedenken. Handelt es sich um einen Widerruf für die Zukunft, so hat bei der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Interesse des Begünstigten dann in der Regel hinter dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzutreten, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; Urteil vom 23. Juni 1960, BVerwG II C 131.58). Ausnahmen von dieser Regel haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts nur in wenigen besonders liegenden Fällen anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 251 [254]), in denen der Begünstigte im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Entscheidung einschneidende und dauernde Umstellungen seiner gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen hat und es ihm unter den besonderen Umständen des Falles weder möglich noch zumutbar ist, die durch die Begünstigung verursachte Umstellung rückgängig zu machen (BVerwGE 9, 251 [255]; Urteil vom 9. November 1961, BVerwG II C 146.59). Derartige Umstände können hier schon deshalb nicht vorliegen, weil der Bescheid vom 14. November 1958 bereits nach wenigen Monaten widerrufen worden ist; auch abgesehen davon sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen irgendwelcher Umstände dieser Art vorhanden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den Widerruf des Bescheids vom 14. November 1958 für die Zeit nach Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 24. April 1959 (28. April 1959) richtet.
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.