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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1962, Az.: BVerwG II C 99.60

Möglichkeit einer kumulativen Anwendbarkeit von § 181a Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 53 Abs. 1 S. 3 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf einen wegen Dienstunfähigkeit mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 99.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - AZ: XII A 108.59

Amtlicher Leitsatz

Erfüllt ein wegen Dienstunfähigkeit mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassener Berufssoldat der Reichswehr die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Versorgung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (Berücksichtigung der bei Wiederverwendung in der neuen Wehrmacht als Soldat des Beurlaubtenstandes erlangten Beförderungen) und nach § 181 a BBG (Erhöhung des Ruhegehaltsatzes wegen Kriegsunfalls im ersten Weltkrieg), so kann er - schon seit 1. September 1957 - nicht beide Erhöhungen, sondern nur die für ihn günstigere Erhöhung beanspruchen

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 28. April 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht ... zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Am 31. März 1920 schied der Kläger, der damals den Rang eines Leutnants hatte, aus dem berufsmäßigen Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus. Seine Versorgungsbezüge wurden mit Wirkung vom 1. Juni 1924 unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe VI Stufe 7 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl. I S. 805) - BesGes. 1920 - festgesetzt.

2

Im Januar 1941 wurde der Kläger als Leutnant z.V. zur neuen Wehrmacht einberufen, im Mai desselben Jahres zum Oberleutnant z.V. und im Jahre 1942 zum Hauptmann z.V. befördert.

3

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 bewilligte der Senator für Inneres des beklagten Landes ... dem Kläger Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 (u.F.) -. Durch Bescheid vom 28. Oktober/17. Dezember 1958 setzte der Senator für Inneres die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab 1. Oktober 1951 endgültig fest. Für die Zeit bis zum 31. August 1957 ging er von der Besoldungsgruppe VI Stufe 7 BesGes. 1920 und einem Ruhegehaltsatz in Höhe von 35 % aus. Für die Zeit ab 1. September 1957 berechnete er die Versorgungsbezüge unter Anwendung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296/Berl. GVBl. S. 1670) - G 131 - und des § 181 a des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338/Berl.GVBl. S. 1695) - BBG - nach der Besoldungsgruppe X Stufe 2 BesGes. 1920 und nach einem Ruhegehaltsatz von 55 %.

4

Durch Bescheid vom 24. Juni 1959 setzte der Senator für Inneres für die Zeit ab 1. August 1959 die Versorgungsbezüge neu fest, und zwar unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe X Stufe 4 BesGes. 1920 und eines Ruhegehaltsatzes von 35 %. Diese Änderung begründete er damit, daß nicht zugleich beide aus § 181 a BBG und aus § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 sich ergebenden Erhöhungen der Versorgung berücksichtigt werden könnten, sondern nur die jeweils günstigere; bei der Versorgung des Klägers sei deshalb von seiner Beförderung zum Hauptmann z.V. auszugehen.

5

Nach erfolglosem Widerspruch beantragte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren,

den Bescheid vom 24. Juni 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 19./25. August 1959 aufzuheben, soweit darin das ihm unter Berücksichtigung seiner Rechtsstellung als Hauptmann z.V. zustehende Ruhegehalt nur nach einem Ruhegehaltsatz von 35 % festgesetzt worden ist.

6

Das Verwaltungsgericht ... hat durch Urteil vom 28. April 1960 nach dem Klageantrag erkannt, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131. Nach dieser Vorschrift verbleibe es für ihn grundsätzlich bei der bisherigen Bemessungsgrundlage seiner Versorgung. Nach dem Halbsatz 2 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 G 131 müßten jedoch seine während der Wiederverwendung als Soldat des Beurlaubtenstandes in der neuen Wehrmacht erlangten Beförderungen nach Maßgabe des § 110 BBG berücksichtigt werden. Deshalb habe der Beklagte zutreffend die Versorgungsbezüge des Klägers nach der Besoldungsgruppe X BesGes. 1920 berechnet. Der bisherige Ruhegehaltsatz des Klägers (35 %) habe sich durch die Berücksichtigung der Zeit der Wiederverwendung nicht erhöht, weil der Kläger bis zum 31. März 1920 nur eine Dienstzeit von zwei Jahren und 115 Tagen abgeleistet habe. Der Ruhegehaltsatz sei aber nach Maßgabe des § 181 a BBG um 20 %, also auf 55 % zu erhöhen. Denn § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 verweise auf die Regelung des § 181 a BBG, nach der sich der Hundertsatz des Ruhegehalts um 20 % erhöhe, wenn der Beamte (Berufssoldat) wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls, den er während des ersten Weltkrieges in Ausübung militärischen Dienstes erlitten hat, den Ruhestand getreten ist, und der Kläger erfülle die Voraussetzungen dieser Vorschrift.

7

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Zustimmung des Klägers Sprungrevision eingelegt; das Verwaltungsgericht hat sie zugelassen.

8

Die Revision beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 28. April 1960 abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

Sie rügt Verletzung des § 181 a G 131 und ist der Meinung, daß diese Vorschrift dann nicht anzuwenden sei, wenn der Versorgung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 eine Rechtsstellung zugrunde zu legen sei, aus welcher der Berufssoldat nicht wegen Dienstunfähigkeit infolge militärischen Dienstunfalls in den Ruhestand getreten ist.

10

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er ist der Auffassung, daß das Verwaltungsgericht § 181 a BBG unrichtig angewendet habe.

12

II.

Die Revision muß Erfolg haben.

13

Die Rechtsfrage, ob § 181 a BBG und § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 kumulativ auf den Kläger anzuwenden sind, ist inzwischen durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) beantwortet worden. Dort ist durch eine Ergänzung des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (Art. I Nr. 34 lit. b Satz 3) mit Rückwirkung auf den 1. September 1957 (Art. VI Abs. 1 Nr. 6) ausdrücklich die alternative Anwendung dieser Vorschriften bestimmt worden. Damit ist aber nur klargestellt worden, daß § 181 a BBG schon seit seiner Einbeziehung in die Regelung des § 64 G 131 entgegen der Auffassung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in diesem Sinne anzuwenden war.

14

Das Gericht des ersten Rechtszuges hat für seine Meinung zu Unrecht den Umstand angeführt, daß § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 sowohl § 181 a BBG als auch § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 auf die in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 angeführten Personen für anwendbar erklärt. Aus dieser Regelung folgt nicht, daß § 181 a BBG und § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 hier kumulativ - nicht alternativ - anwendbar sind. Die in § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 - grundsätzlich - für anwendbar erklärten Vorschriften dürfen nämlich nur angewendet werden, wenn und soweit im Einzelfall ein Sachverhalt vorliegt, den diese Vorschriften regeln; so kann z.B. die Vorschrift des § 35 Abs. 3 G 131, obgleich § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 auch sie für anwendbar erklärt, nur auf Versorgungsberechtigte angewendet werden, die aus dem Rechtsstand "zur Wiederverwendung" in den Ruhestand getreten sind; dies hat der Senat bereits im Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 40.60 - klargestellt. Schon hieraus folgt, daß die Frage, ob § 181 a BBG und § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 kumulativ oder nur alternativ auf den Kläger anwendbar sind, nur aus diesen Vorschriften selbst zu beantworten ist.

15

Der Senat hält auch die in diesem Zusammenhang zu § 181 a BBG vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts für rechtsirrig. Es ist zwar richtig, daß diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich einen Eintritt in den Ruhestand, der auf einen Kriegsunfall zurückzuführen ist, voraussetzt. Mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung kann aber unter "Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften" im Sinne dieser Vorschrift - vorbehaltlich der sich aus anderen Vorschriften ergebenden weiteren Einschränkungen - nur die Normalversorgung aus dem Amt (Dienstgrad) gemeint sein, aus dem der Betroffene wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Kriegsunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Nur eine solche Regelung entspricht dem Beamtenrecht, das bis zum Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes galt; eine Regelung des Inhalts, daß einem dienstunfallverletzten Beamten (Berufssoldaten) Unfallversorgung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge aus einem Amt (Dienstgrad) gewährt wird, aus welchem er aus Gründen, die nicht mit dem Unfall zusammenhängen, ausgeschieden ist, wäre ungewöhnlich und neu. § 108 Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - sah z.B. ein Unfallruhegehalt nur vor, wenn infolge des Unfalls der Beamte dienstunfähig geworden war und sein Beamtenverhältnis endete; daraus folgt zwangsläufig und ohne ausdrückliche Regelung, daß § 111 DBG, der die Berechnung des Unfallruhegehalts regelte, mit den "ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Verletzten" die Bezüge aus dem Amt meinte, aus dem dieser infolge des Unfalls in den Ruhestand getreten war. Eine entsprechende Regelung haben die §§ 140, 141 BBGübernommen, und dem entspricht auch die Vorschrift des § 45 BBG, die einen Sachverhalt regelt, welcher eine gewisse Ähnlichkeit mit dem hier vorliegenden Sachverhalt aufweist. § 45 BBG sieht die Wiederverwendung eines bereits wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten vor, allerdings nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis; dabei ist unerheblich, ob die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls oder aus einem anderen Grund eingetreten war (so auch Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Rand-Nr. 4 zu § 45). Mit der erneuten Ernennung endet der Ruhestand, und der Beamte erhält an Stelle des Ruhegehalts die Dienstbezüge aus dem letzten (neuen) Amt. Bezog der Beamte Unfallruhegehalt, so geht der Anspruch darauf unter, es sei denn, der Beamte wird infolge desselben Dienstunfalls, der Ursache seiner früheren Dienstunfähigkeit war, erneut dienstunfähig. Nur in diesem Fall oder dann, wenn der Beamte infolge eines neuen.

16

Dienstunfalls dienstunfähig wird, entsteht, ein neuer Anspruch auf Unfallruhegehalt (so auch Plog-Wiedow a.a.O., Rand-Nr. 5 a). Auch diese Vorschrift setzt also für die Gewährung der Unfallversorgung voraus, daß der Verletzte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt wurde, so daß der Berechnung des Unfallruhegehalts immer nur die Bezüge aus dem Amt (Dienstgrad) zugrunde zu legen sind, aus dem der Betroffene wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Dieser gefestigte beamtenrechtliche Grundsatz gestattet zuverlässige Rückschlüsse auf die Auslegung der streitigen Regelung.

17

Aus alledem folgt, daß das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Artikel 131 GG in Artikel I Nr. 34 lit. b Satz 3 lediglich klarstellt, was bisher schon Rechtens war. Es bestätigt die Auffassung, daß § 181 a BBG nur in bezug auf die Versorgung aus dem Amt (Dienstgrad) anwendbar ist, aus dem der Beamte (Berufssoldat) wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Kriegsunfalls in den Ruhestand getreten ist. Es stellt ferner klar, daß auf einen wegen eines solchen Unfalls im ersten Weltkrieg in den Ruhestand versetzten und im zweiten Weltkrieg im Beurlaubtenstand (z.V.) wiederverwendeten Offizier, der aus dem Wiederverwendungsverhältnis z.V. nicht infolge des Unfalls ausgeschieden ist, § 181 a BBG und § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 nicht kumulativ, wohl aber alternativ anwendbar sind, und zwar derart, daß das auf Grund des früheren Dienstgrades in entsprechender Anwendung des § 181 a BBG zustehende Ruhegehalt nur dann zu gewähren ist, wenn diese Unfallversorgung günstiger für den Betroffenen ist als die unter Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 aus dem in der Zeit der Wiederverwendung erlangten letzten (Beförderungs-)Dienstgrad zu gewährende Normalversorgung.

18

Das angefochtene Urteil beruht hiernach auf einem Rechtsmangel und muß deswegen aufgehoben werden.

19

Eine abschließende Entscheidung über den Rechtsstreit ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft hat, ob und inwieweit der Kläger sich mit Recht gegenüber der Rücknahme des günstigeren Festsetzungsbescheides vom 28. Oktober/17. Dezember 1958 auf den Schutz seines Vertrauens beruft. In der Regel wird zwar bei der mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochenen Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Felge hat, das Interesse des Begünstigten an der Beständigkeit des rechtswidrigen Verwaltungsaktes hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten müssen. Aber es ist nicht auszuschließen, daß der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung besondere tatsächliche Umstände geltend gemacht hat, welche die - vorübergehende oder dauernde - Gewährung von Vertrauensschutz ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.

gez. Schmitt

gez. Weber-Lortsch

gez. Dr. Idel

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel