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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.01.1963, Az.: BVerwG VI C 113.60

Verbesserung der Versorgung eines Soldaten nach dem Offizierspensionsgesetz bei einem Dienstunfall während des ersten Weltkrieges; Anerkennung einer durch eine unsachgemäße Truppenverpflegung im zweiten Weltkrieg verursachte Magenoperation eines Soldaten als Dienstunfall; Ruhegehaltssteigernde Anrechnung von Dienstzeiten während einer Wehrübung; Regelungsgehalt des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG) in Artikel I Nr. 34 lit. b S. 3

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 113.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 03.06.1960 - AZ: 2 A 60/59

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1896 geborene Kläger leistete vom 5. Oktober 1914 bis 31. Januar 1920 berufsmäßigen Wehrdienst. Danach erhielt er Versorgung auf der Grundlage des Offizierspensionsgesetzes.

2

Vom 20. Juni bis 14. August 1938 und vom 9./10. September bis 12. September 1938 machte der Kläger in der Wehrmacht Auswahlübungen. Während des zweiten Weltkrieges wurde er vom 26. August 1939 bis 14. April 1944 als Offizier z.V. wiederverwendet, zuletzt mit dem Dienstrang eines Majors. Nach seiner Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erhielt er nach Maßgabe des Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - Versorgung nach Gruppe C 7 Stufe 1 mit einem Ruhegehaltsatz von 49 vom Hundert.

3

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG wurden dem Kläger gemäß Bescheid vom 6. Dezember 1954 Versorgungsbezüge nach BesGr. A VI Stufe 7 mit einem Ruhegehaltsatz Von 43 vom Hundert gewährt.

4

Mit Bescheid der Bezirksregierung für Rheinhessen vom 18. April 1958 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers nach BesGr. A X (Hauptmann) Stufe 2 mit einem Ruhegehaltsatz von 43 vom Hundert neu festgesetzt. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde mit Bescheid des Finanzministeriums vom 28. Juli 1958 zurückgewiesen.

5

Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verbesserung seiner Versorgungsbezüge in dreierlei Hinsicht. Einmal ist er der Ansicht, er werde zu Unrecht nach § 64 G 131 versorgt; richtigerweise müsse er, da er nach seinem Ausscheiden aus der Wehrmacht Versorgung nach Maßgabe der Besoldungsordnung C erhalten habe, nach § 53 G 131 versorgt werden. Sodann wendet er sich dagegen, daß eine im ersten Weltkrieg erlittene Dienstbeschädigung und eine im zweiten Weltkrieg durchgemachte Erkrankung nicht als Dienstunfälle anerkannt worden seien, die zur Erhöhung seiner Versorgungsbezüge nach § 181 a BBG hätten führen müssen.

6

Schließlich meint er, die Bezirksregierung habe zu Unrecht die Zeit seiner Wehrübungen bei der Wehrmacht und die Zeit nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht vom 15. April 1944 bis 8. Mai 1945 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet.

7

Nach Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt,

8

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils das beklagte Land zu verpflichten, ihm ab 1. September 1957 die Versorgungsbezüge in Höhe von 67 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde liegen, zu zahlen.

9

Nach Vernehmung eines Sachverständigen über die Art der Erkrankung, die im Jahre 1944 zur Entlassung des Klägers aus der Wehrmacht geführt hatte, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

10

Es könne dahinstehen, ob der Kläger die von ihm aufgeworfenen drei Fragen angesichts des Bescheides vom 6. Dezember 1954, der mit Rechtsmittelbelehrung versehen und ihm zugestellt worden sei, erneut zur Nachprüfung stellen könne, obwohl er diesen Bescheid nicht angefochten habe. Jedenfalls könne die Berufung aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben.

11

Der Kläger habe zwar am 8. Mai 1945 Versorgung nach Maßgabe der Besoldungsordnung C erhalten. Gleichwohl falle er nicht unter die in § 53 G 131 aufgezählten früheren Berufssoldaten, da er während seiner Verwendung als Offizier z.V. nicht Berufssoldat gewesen sei. Die mit Rücksicht auf diese Verwendung gewährte Versorgung nach der Besoldungsordnung C sei demgemäß nicht Versorgung nach der genannten Besoldungsordnung als Berufssoldat.

12

Der Kläger könne auch nicht die Verbesserung seiner Versorgung nach § 181 a BBG verlangen.

13

Einmal behaupte er, er sei wegen einer Dienstbeschädigung, die er sich im Verlauf des ersten Weltkrieges zugezogen habe, im Jahre 1920 mit Dienstzeitversorgung nach dem Offizierspensionsgesetz aus dem Wehrdienst ausgeschieden. Richtig sei zwar, daß nach § 64 G 131 und § 181 a BBG auch dann verbesserte Versorgung zu gewähren sei, wenn sich ein Dienstunfall während des ersten Weltkrieges zugetragen habe. Eine dienstunfallbedingte Ruhestandversetzung des Klägers nach dem ersten Weltkrieg könnte aber nur dann zu einer Verbesserung seiner Versorgung führen, wenn der Versorgungsanspruch aus dem Jahre 1920 unter Einrechnung der Zeit der Wiederverwendung höher wäre als der, den der Kläger ohne Berücksichtigung des im ersten Weltkrieg angeblich erlittenen Dienstunfalles zu erhalten habe. Nach der Berechnung der Bezirksregierung im Schriftsatz vom 8. Dezember 1958, deren rechnerische Richtigkeit nicht angefochten werde, bleibe aber der nach § 181 a BBG verbesserte Versorgungsanspruch nach dem Offizierspensionsgesetz auch bei Einbeziehung der Zeit der Wiederverwendung als z.V.-Offizier hinter dem Anspruch nach § 64 G 131 ohne Berücksichtigung des im ersten Weltkrieg erlittenen Dienstunfalls zurück. Unter diesen Umständen bedürfe es keiner Aufklärung, ob der Kläger während des ersten Weltkrieges tatsächlich einen Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG erlitten habe.

14

Dafür, daß der Kläger während des zweiten Weltkrieges einen Dienstunfall im Sinne der §§ 181 a, 135 BBG erlitten habe und aus diesem Grunde in den Ruhestand versetzt worden sei, lägen keine genügenden Anhaltspunkte vor. Nach den Bekundungen des Sachverständigen sei nicht erwiesen, daß der Kläger während des zweiten Weltkrieges an Skorbut erkrankt gewesen und deshalb in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Kläger habe die im Laufe des Verfahrens aufgestellte Behauptung, er sei an Skorbut erkrankt gewesen, in der Verhandlung vor dem Senat auch nicht aufrechterhalten. Auch dafür, daß er an einer anderen Krankheit, die gemäß § 135 Abs. 3 BBG einem Dienstunfall gleichstehe, erkrankt gewesen sei, habe sich kein Anhaltspunkt ergeben. Die Behauptung des Klägers, er habe sich wegen mangelhafter. Ernährung ein Magenleiden zugezogen und aus diesem Grunde einer Magenresektion unterziehen müssen, gestatte gleichfalls nicht den Schluß, daß er einen Dienstunfall erlitten habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen stelle die beim Kläger vorgenommene Operation die Methode der Wahl bei der operativen Behandlung länger dauernder Geschwürleiden dar. Ärztliche Kunstfehler seien bei der Magenresektion nicht nachweisbar unterlaufen. Ebensowenig wie die Magenresektion selbst könne die der Operation vorangegangene Erkrankung des Klägers als Dienstunfall anerkannt werden, und zwar diese schon deshalb nicht, weil sie örtlich und zeitlich nicht bestimmbar sei. - Unter diesen Umständen bedürfe es keiner Prüfung, ob die Auffassung des beklagten Landes richtig sei,die Vorschriften des § 181 a BBG könnten auf z.V.-Offiziere gar keine Anwendung finden, weil diese nicht in dem Verhältnis eines Berufssoldaten gestanden hätten. Weiter bedürfe es auch keiner Erörterung, ob der Kläger jetzt noch Ansprüche auf die verbesserte Versorgung nach § 181 a BBG geltend machen könnte, obwohl er nicht nachweislich bei seiner Ruhestandversetzung während des zweiten Weltkrieges Unfallversorgungsansprüche geltend gemacht habe.

15

Die Einrechnung der Zeit vom 15. April 1944 bis 8. Mai 1945 bei der Errechnung des Ruhegehaltsatzes könne der Kläger nicht verlangen, weil hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei - Er könne auch nicht verlangen, daß die Zeit der vor dem. Krieg abgeleisteten Reserveübungen auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Zwar gelte nach § 64 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3. G 131 bei Berufssoldaten, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen und als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der Wehrmacht wiederverwendet worden seien, die Zeit der Wiederverwendung als Dienstzeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131. Im Sinne des Versorgungsrechts könne aber nur die Zeit als ruhegehaltsteigernd angerechnet werden, die ein Ruhestandsbeamter (oder ein im Ruhestand befindlicher früherer Berufssoldat) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung zurückgelegt habe. Der Kläger habe aber nicht den Nachweis dafür zu erbringen vermocht, daß er während seiner Wehrübungen die volle Besoldung erhalten habe (Hinweis auf Plog-Wiedow, RdNrn. 3 und 7 zu § 112 BBG).

16

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag,

17

unter Aufhebung der angefochtenen Urteile das; beklagte Land zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge nach § 53 G 131 gemäß der Besoldungsordnung A von 1927 festzusetzen und ihm ab 1. September 1957 zu dem erdienten Ruhegehalt satz von 47 vom Hundert die Erhöhung von 20 vom Hundert gemäß § 181 a BBG zu gewähren.

18

Zur Begründung hat er u.a. vorgebracht:

19

§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 sei auf ihn nicht anwendbar, da seine Versorgungsbezüge am 8. Mai 1945 nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet worden seien. In diesem Sinne habe das Bundesverwaltungsgericht schon durch Urteil vom 31. Mai 1960 - BVerwG II C 297.57 - entschieden. Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn die Wiederverwendung am 8. Mai 1945 noch nicht abgeschlossen gewesen wäre und seine Versorgungsbezüge deshalb noch nicht nach den §§ 5, 31 EWPVG neu berechnet worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 71.61 - die Spezialbestimmungen der §§ 53, 64 G 131 nicht genügend gewürdigt. Im übrigen sei dort ausgeführt, daß auch bei Anwendung des § 64 G 131 für die "bisherige Bemessungsgrundlage" der Stichtag des 8. Mai 1945 maßgeblich sei; am 8. Mai 1945 seien seine Versorgungsbezüge aber nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet worden. Sein auf der Grundlage des Besoldungsgesetzes von 1920 zu errechnender Ruhegehaltsanspruch sei zu diesem Zeitpunkt schon erloschen gewesen. Im übrigen sei unzutreffend, daß seine Versorgungsbezüge nach dem ersten Weltkrieg nach dem Offizierspensionsgesetz errechnet worden seien. Die Berechnung der Höhe nach sei vielmehr nach dem Besoldungsgesetz von 1920 und anderen Vorschriften erfolgt. Der frühere Versorgungsanspruch nach dem Offizierspensionsgesetz sei mit der Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge auf Grund des Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetzes" erloschen. Die Bestimmung des § 181 a BBG komme ihm schon wegen seines im ersten Weltkrieg erlittenen Unfalls, aber auch wegen der im Verlaufe des zweiten Weltkrieges erfolgten Magenoperation zugute. Bei dieser Operation, die durch unsachgemäße Truppenverpflegung verursacht worden sei, handele es sich um einen Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG; die Erkrankung sei zeitlich und örtlich bestimmbar und plötzlich aufgetreten. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht § 181 a BBG insoweit nicht angewandt; unzutreffend sei insbesondere die Begründung, er habe zur Zeit der Magenoperation nicht berufsmäßig Wehrdienst geleistet. Daß er bei seiner Entlassung aus dem Wehrdienst im Jahre 1944 nicht Unfallversorgung nach § 49 Abs. 5 WPVG beantragt habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen; denn der Unfallversorgungsanspruch nach § 49 Abs. 5 WPVG habe andere Voraussetzungen als der Anspruch nach § 181 a BBG. Im übrigen sei durch ein besonderes Erkenntnisverfahren der Pensionsfestsetzungebehörde, nämlich durch den Bescheid des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamtes - WFVA - Wiesbaden vom 30. August 1944, abschließend festgestellt worden, daß die Voraussetzungen des § 31 EWFVG vorgelegen hätten; die Voraussetzungen der Dienstunfallversorgung - dies werde auch durch die Dienstlaufbahnbescheinigung des Bundesarchivs vom 19. Oktober 1959 nachgewiesen - seien also im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 - abschließend und bindend festgestellt. Auch die Zeit der Wehrübungen sei als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. Es habe sich dabei um eine entgeltliche Beschäftigung gehandelt; dies ergebe sich aus dem Bescheid des WFVA vom 30. August 1944.

20

Das beklagte Land hat keine Anträge gestellt.

21

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist dem angefochtenen Urteil, soweit es auf der Anwendung des § 181 a BBG beruht, beigetreten.

22

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

23

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

24

Die Revision ist nicht begründet.

25

Zwar ist die Klage zulässig. Die Bedenken hiergegen, die das Berufungsgericht aufgeworfen, aber - in bedenklicher Weise - offengelassen hat, greifen nicht durch. Der Bescheid der Bezirksregierung für Rheinhessen vom 6. Dezember 1954 war allerdings unanfechtbar geworden. Jedoch stützt sich der Kläger auf die durch das Zweite Änderungesetz vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) vorgenommene Neufassung der §§ 53 und 64 G 131 und macht damit geltend, daß sich die Rechtslage gegenüber dem Bescheid vom 6. Dezember 1954 in einer für die Beurteilung seines Anspruchs erheblichen Weise geändert habe (vgl. BVerwGE 11, 106[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]). Zudem war die Behörde nicht gehindert, über den Versorgungsanspruch des Klägers erneut sachlich zu entscheiden mit der Folge, daß gegen den neuen Bescheid der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wurde (vgl. BVerwGE 13, 99). Daß die Behörde hier neu entscheiden wollte, ergibt sich aus dem Inhalt der mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheide vom 18. April und 28. Juli 1958.

26

Die Klage ist jedoch unbegründet.

27

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger unter § 64 G 131 fällt und nur nach Maßgabe dieser Vorschrift § 53 G 131 auf ihn anwendbar ist.

28

Nach § 64 G 131 verbleibt es bei den versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, deren Versorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet sind, grundsätzlich bei der bisherigen Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltsätze). Zwar wurden die Versorgungsbezüge des Klägers im Anschluß an seine Kriegswehrdienstleistung als Offizier z.V. auf Grund des - nicht für Berufssoldaten, sondern nur für die als Wehrpflichtige wiederverwendeten Versorgungsempfänger geltenden - § 31 des Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetzes vom 6.Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) - EWPVG - nach der Besoldungsordnung C neu berechnet. Dies steht aber der Anwendung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 nicht entgegen; entscheidend ist vielmehr, daß die Versorgungsbezüge des Klägers anläßlich seiner Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis - im Jahre 1920 - nicht nach der - erst im Jahre 1927 eingeführten - Besoldungsordnung C errechnet worden waren.

29

Für seine gegenteilige Ansicht beruft sich der Kläger zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1960 - BVerwG II C 297.57 -. Diese Entscheidung hatte einen Fall zum Gegenstand, in dem der Versorgungsfall erst unter Geltung der Besoldungsordnung C eingetreten war. Für die vorliegende Sache einschlägig ist vielmehr insoweit das den Beteiligten bekannte Urteil BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] - BVerwG II C 71.61 -. Dort ist ausgesprochen, daß das Gesetz zu Art. 131 GG schon nach der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 enthaltenen Abgrenzung des berechtigten Personenkreises einem vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht nicht Rechte gewährleistet, deren er nicht in seiner Eigenschaft als Berufssoldat und anläßlich seiner Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung, sondern als Wehrpflichtiger (vgl. hierzu BVerwGE 11, 233 [235]) infolge seines Kriegswehrdienstes teilhaftig geworden ist. Angesichts des in § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 im Einklang mit Art. 131 GG umschriebenen Regelungsauftrages muß daher der in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 enthaltene Relativsatz "..., deren Versorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet sind, ..." im Zusammenhang mit den voranstellenden Worten "versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht" dahin verstanden werden, däß die Voraussetzung dieses Relativsatzes stets als erfüllt anzusehen ist, wenn die Versorgungsbezüge eines früheren Berufssoldaten erstmals vor dem Inkrafttreten der Besoldungsordnung C (im Jahre 1927) anläßlich desjenigen Vorgangs errechnet worden sind, der den Rechtsstand des "versorgungsberechtigten Berufssoldaten" also dasjenige Rechtsverhältnis begründet hat, dessen Regelung allein Gegenstand des Gesetzes zu Art. 131 GG ist. Dieser in jenem Urteil noch näher erläuterten Auslegung des § 64 G 131 ist zu folgen. Sie vertritt nunmehr auch der III.Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 15. März 1960 - OVG III B 68.59 -, in dem die frühere gegenteilige Rechtsprechung "aufgegeben wird).

30

Somit ist, wie im Urteil BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] dargetan, als "bisherige Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur die vor der Besoldungsordnung G der Versorgung des Berufssoldaten zugrunde gelegte Regelung des einschlägigen Besoldungs- und Versorgungsrechts zu verstehen, und zwar auch dann, wenn die diesem früheren Recht zu entnehmende Bemessungsgrundlage späterhin wegen einer Kriegsdienstverwendung außerhalb des Berufssoldatenverhältnisses durch eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge auf Grund des § 31 EWPVG nach der Besoldungsordnung C abgelöst worden war. Denn dieser Vorgang war eine Folge weder des Berufssoldaten- noch des Versorgungsverhältnisses, sondern einer Dienstleistung als Wehrpflichtigen er führte lediglich zu einer Änderung der Versorgungsbezüge. Wenn der Kläger geltend macht, daß mit der Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge nach § 31 EWFVG sein früherer Versorgungsanspruch in einen Versorgungsanspruch auf der Grundlage der Besoldungsordnung C umgewandelt worden sei und deshalb auch nicht mehr für das Rechtsverhältnis nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sein könne, so verkennt er, daß dieses Gesetz neue Rechtsbeziehungen geschaffen hat, die zwar an die am 8. Mai 1945 bestehenden Rechtsverhältnisse anknüpfen, aber hierin nicht ihre Rechtsgrundlage haben (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]). Fehl geht auch die auf das Urteil BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] gestützte Argumentation des Klägers, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "bisherige Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 die am 8. Mai 1945 maßgebend gewesene, für den Kläger also die gemäß der Besoldungsordnung C ermittelte Bemessungsgrundlage sei. In jenem Urteil wird gerade ausgeführt, daß nicht auf die unter Anwendung des § 31 EWFVG gemäß der Besoldungsordnung C ermittelte Bemessungsgrundlage abzustellen sei, sondern auf die seit der Entlassung des Berufssoldaten mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung bis dahin maßgeblich gewesene Berechnung.

31

Hinsichtlich dieser Bemessungsgrundlage macht der Kläger geltend, daß seine Versorgungsbezüge nach der Entlassung im Jahre 1920 entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts nach dem Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 (RGBl. S. 805) und nicht nach dem Offizierspensionsgesetz vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 565) berechnet worden seien. Das Berufungsgericht hat jedoch lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß der Kläger Versorgung auf Grund des Offizierspensionsgesetzes erhielt; davon geht aber der Kläger selbst aus.

32

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die Verbesserung seiner Versorgung nach § 64 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz, G 131 in Verbindung mit § 181 a BBG versagt.

33

Einmal gilt dies hinsichtlich der Dienstbeschädigung, die der Kläger nach seiner Darstellung sich im Verlaufe des ersten Weltkriegs zugezogen und die zu seinem Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis mit Dienstzeitversorgung im Jahre 1920 geführt hatte. Daß insoweit die Bestimmung des § 181 a BBG nicht kumulativ neben der des § 64 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz,in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 angewendet werden kann, ist inzwischen durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) geklärt worden. Dort ist durch eine Ergänzung des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (Art. I Nr. 34 Buchst. b Satz 3) mit Rückwirkung auf den 1. September 1957 (Art. VI Abs. 1 Nr. 6) ausdrücklich die alternative Anwendung dieser Vorschriften bestimmt worden. Damit ist aber nur klargestellt "worden, daß § 181 a BBG schon seit seiner Einbeziehung in die Regelung des § 64 G 131 in diesem Sinne anzuwenden war. Die Bestimmung des § 181 a Abs. 1 BBG gewährt nämlich dem Beamten bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nur eine Erhöhung der "Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften des für ihn geltenden Rechts". Was hierunter zu verstehen ist, hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 7. Juni 1962 - BVerwG II C 99.60 - wie folgt dargelegt:

34

"Mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung kann ... unter 'Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften' im Sinne dieser Vorschrift - vorbehaltlich der sich aus anderen Vorschriften ergebenden weiteren Einschränkungen - nur die Normalversorgung aus dem Amt (Dienstgrad) gemeint sein, aus dem der Betroffene wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Kriegsunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Nur eine solche Regelung entspricht dem Beamtenrecht, das bis zum Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes galt eine Regelung des Inhalts, daß einem dienstunfallverletzten Beamten (Berufssoldaten) Unfallversorgung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge aus einem Amt (Dienstgrad) gewährt wird, aus welchem er aus Gründen, die nicht mit dem Unfall zusammenhängen, ausgeschieden ist, wäre ungewöhnlich und neu. § 108 Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - sah z.B. ein Unfallruhegehalt nur vor, wenn infolge des Unfalls der Beamte dienstunfähig geworden war und sein Beamtenverhältnis endete; daraus folgt zwangsläufig und ohne ausdrückliche Regelung, daß § 111 DBG, der die Berechnung des Unfallruhegehalts regelte, mit den 'ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Verletzten' die Bezüge aus dem Amt meinte, aus dem dieser infolge des Unfalls in den Ruhestand getreten war. Eine entsprechende Regelung haben die §§ 140, 141 BBGübernommen, und dem entspricht auch die Vorschrift des § 45 BBG, die einen Sachverhalt regelt, welcher eine gewisse Ähnlichkeit mit dem hier vorliegenden Sachverhalt aufweist. § 45 BBG sieht die Wiederverwendung eines bereits wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten vor, allerdings nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis; dabei ist unerheblich, ob die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls oder aus einem anderen Grund eingetreten war (so auch Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Rand-Nr. 4 zu § 45). Mit der erneuten Ernennung endet der Ruhestand, und der Beamte erhalt an Stelle des Ruhegehalts die Dienstbezüge aus dem letzten (neuen) Amt. Bezog der Beamte Unfallruhegehalt, so geht der Anspruch darauf unter, es sei denn, der Beamte wird infolge desselben Dienstunfalls, der Ursache seiner früheren Dienstunfähigkeit war, erneut dienstunfähig. Nur in diesem Fall oder dann, wenn der Beamte infolge eines neuen Dienstunfalls dienstunfähig wird, entsteht ein neuer Anspruch auf Unfallruhegehalt (so auch Plog-Wiedow, a.a.O., Rand-Nr. 5 a). Auch diese Vorschrift setzt also für die Gewährung der Unfallversorgung voraus, daß der Verletzte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt wurde, so daß der Berechnung des Unfallruhegehalts immer nur die Bezüge aus dem Amt (Dienstgrad) zugrunde zu legen sind, aus dem der Betroffene wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Dieser gefestigte beamtenrechtliche Grundsatz gestattet zuverlässige Rückschlüsse auf die Auslegung der streitigen Regelung.

35

Aus alledem folgt, daß das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG in Artikel I Nr. 34 lit. b Satz 3 lediglich klarstellt, was bisher schon Rechtens war. Es bestätigt die Auffassung, daß § 181 a BBG nur in bezug auf die Versorgung aus dem Amt (Dienstgrad) anwendbar ist, aus dem der Beamte (Berufssoldat) wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Kriegsunfalls in den Ruhestand getreten ist. Es stellt ferner klar, daß auf einen wegen eines solchen Unfalls im ersten Weltkrieg in den Ruhestand versetzten und im zweiten Weltkrieg im Beurlaubtenstand (z.V..) wiederverwendeten Offizier, der aus dem Wiederverwendungsverhältnis z.V. nicht infolge des Unfalls ausgeschieden ist, § 181 a BBG und § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 nicht kumulativ, wohl aber alternativ anwendbar sind, und zwar derart, daß das auf Grund des früheren Dienstgrades in entsprechender Anwendung des § 181 a BBG zustehende Ruhegehalt nur dann zu gewähren ist, wenn diese Unfallversorgung günstiger für den Betroffenen ist als die unter Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 aus dem in der Zeit der Wiederverwendung erlangten letzten (Beförderungs-) Dienstgrad zu gewährende Normalversorgung."

36

Nach den vom Kläger nicht in Frage gestellten Berechnungen des beklagten Landes. (Schriftsatz vom 8. Dezember,1958, Bl. 27. [29] der Prozeßakten) ist für den Kläger aber die unter Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 aus dem Dienstgrad eines Hauptmanns zu gewährende Normalversorgung günstiger als das Ruhegehalt, das ihm auf Grund des früheren Dienstgrades (Leutnant) in entsprechender Anwendung des § 181 a BBG zustehen würde.

37

Einen Anspruch auf erhöhte Versorgungsbezüge nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131 in Verbindung mit § 181 a BBG wegen eines während des zweiten Weltkriegs erlittenen Dienstunfalls hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen verneint. Es hat auf Grund der Bekundungen des Sachverständigen und in Würdigung der eigenen Erklärungen des Klägers nicht für erwiesen gehalten, daß er infolge Skorbut-Erkrankung dienstunfähig geworden sei; es hat auch keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, daß der Kläger an einer anderen Krankheit, die gemäß § 135 Abs. 3 BBG einem Dienstunfall gleichstehen könnte, erkrankt gewesen sei. An diese - vom Kläger nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Gewährung von Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG einen Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 209.60 -) und daß der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen einer als Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG in Betracht kommenden Erkrankung trägt. Die Magenerkrankung, an der der Kläger während seines Kriegswehrdienstes litt und die zu der Magenoperation führte, ist "schon deshalb nicht als Dienstunfall zu werten, weil sie entgegen dem Revisionsvorbringen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht örtlich und zeitlich bestimmbar ist (vgl. BVerwGE 11, 229 [230]) und das Revisionsgericht hieran nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden bleibt. Ärztliche Kunstfehler bei der operativen Behandlung dieses Magenleidens während des Kriegswehrdienstes des Klägers sind nicht nachweisbar; das Berufungsgericht konnte auf Grund dieser Feststellung unerörtert lassen, ob ärztliche Kunstfehler bei der gegebenen Sachlage überhaupt als Dienstunfall gelten könnten. Auf die Frage, ob insoweit die Regelung des § 181 a BBG dem Kläger schon deshalb nicht zugute kommen kann, weil er während seines Kriegswehrdienstes nicht in einem Berufssoldatenverhältnis stand,

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Ist das Berufungsgericht - dies verkennt die Revision - nicht eingegangen und brauchte hierauf nicht einzugehen. Auf diese Frage kommt es auch im Revisionsverfahren nicht an. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Kläger jetzt noch Ansprüche auf die verbesserte Versorgung nach § 181 a BBG geltend machen kann, obgleich er bei seiner Ruhestandversetzung während des zweiten Weltkriegs keine Unfallversorgungsansprüche geltend gemacht hat. Zu Unrecht beruft sich der Kläger übrigens auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 -, wenn er meint, das Vorliegen eines Dienstunfalls sei in seinem Fall vor dem 8. Mai 1945 abschließend und auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG verbindlich festgestellt. Dieses Urteil (ebenso wie die Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - und vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 -) gibt zwar der Rechtsauffassung Ausdruck, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend sei, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruhe, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend seien. Hieraus kann der Kläger aber schon deshalb nichts für sich herleiten, weil durch den Vorgang seiner Entlassung aus dem Kriegswehrdienst allenfalls festgestellt sein könnte, daß er damals dienstunfähig war. Die Feststellung, eines Dienstunfalls hingegen enthält weder der Bescheid des WFVA W... vom 30. August 1944, noch bezieht sich hierauf die Dienstlaufbahnbescheinigung des Bundesarchivs vom 19. Oktober 1959.

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Der Kläger kann auch nicht die Berücksichtigung der Zeit seiner vor dem zweiten Weltkrieg abgeleisteten Wehrübungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit verlangen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß eine Anrechnung dieser Zeit nach § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 nicht möglich ist. Diese in § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 für entsprechend anwendbar erklärte Vorschrift sieht vor, daß bei Berufssoldaten der Reichswehr und der neuen Wehrmacht, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen und als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der neuen Wehrmacht wiederverwendet worden sind, die Zeit der Wiederverwendung als Dienstzeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 G.131 gilt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger während seiner Wehrübungen nicht nachweisbar die volle Besoldung erhalten, stellten die Wehrübungen also nicht nachweisbar eine entgeltliche Beschäftigung dar. Der Kläger ist zwar der Auffassung, aus dem Bescheid des WFVA W... vom 30. August 1944 ergebe sich das Gegenteil, und meint damit wohl,die Anrechnung der Wehrübungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtfertige den Schluß, daß es sich hierbei um eine entgeltliche Tätigkeit gehandelt habe. Es ist dies jedoch eine Frage der dem Revisionsgericht grundsätzlich entzogenen Beweiswürdigung. Der erkennende Senat bleibt auch hier an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, nach denen der Kläger während der Wehrübungen nicht nachweisbar voll besoldet wurde wie ein Berufssoldat. Der Begriff der "Wiederverwendung" in § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 setzt aber, wenn auch die Wiederverleihung des Rechtsstandes als Berufssoldat gerade nicht gefordert wird, doch eine dem Dienst des Berufssoldaten entsprechende Beschäftigung voraus, die jedenfalls für die Zeit von Wehrübungen vor Beginn des zweiten Weltkrieges nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Auch in dem Bescheid vom 30. August 1944 ist die Zeit der Übungen (im Gegensatz zur Kriegsdienstzeit) nicht als "Wiederverwendung" angeführt.

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Für eine Anrechnung der Zeit nach Abschluß der Wiederverwendung des Klägers (15. April 1944 bis 8. Mai 1945) auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit fehlt ebenfalls die Rechtsgrundlage.

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Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.