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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1959, Az.: BVerwG VI C 45.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 45.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.05.1956 - AZ: Nr. 55 VIII 55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1959 in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Anfechtungsklägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 1956 wird zurückgewiesen.

Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Anfechtungskläger (Kläger), der zuletzt Steuerinspektor beim Finanzamt R... (Ostpreußen) war, wurde im Jahre 1942 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Versorgungsbezüge erhielt er von der Oberfinanzkasse Königsberg. Sie waren nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen festgesetzt. Dementsprechend bemaß die Oberfinanzdirektion München in ihrem Bescheid vom 13. Juli 1954 die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG - G 131 -, ohne die von ihm begehrte Unfallversorgung zu gewähren. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen. Der Anfechtungsgegner (Beklagter) wies sie mit Bescheid vom 25. April 1955 zurück u.a. mit der Begründung, daß der Reichsminister der Finanzen die vom Kläger im Jahre 1943 eingelegte Beschwerde gegen die Versagung der Unfallversorgung am 30. März 1943 abgewiesen habe.

2

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die vom Kläger hiergegen mit dem Antrag, die angeführten Bescheide aufzuheben und den Anfechtungsgegner zu verpflichten, ihm Unfallversorgung nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG zu gewähren, erhobene Klage durch Urteil vom 15. Mai 1956 abgewiesen. In der Urteilsbegründung ist im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Ruhestandsversetzung des Klägers, wie dieser behaupte, auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei. Denn die damals zuständige Dienststelle habe seinen Dienstunfall nicht als ursächlich für seine Dienstunfähigkeit anerkannt, wie die damalige, nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen, nicht also nach den für Dienstunfälle geltenden Sonderbestimmungen vorgenommene Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Bezüge des Klägers erweise.

3

Es könne heute nicht mehr im Verwaltungsrechtswege dagegen vorgegangen werden, daß damals der Dienstunfall des Klägers nicht als ursächlich für seine Dienstunfähigkeit und somit für seine Ruhestandsversetzung angesehen worden sei; denn das Verwaltungsgerichtsgesetz habe sich keine rückwirkende Kraft beigemessen. Die Entscheidung könne auch nicht im Zusammenhang mit der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG nachgeprüft werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 48 G 131 sei die Versorgung gemäß § 34 G 131 nur der Höhe nach, nicht aber dem Grunde nach zu berechnen. Dies folge aus der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung der Fälle des § 34 einerseits und des § 48 in Verbindung mit § 34 G 131 andererseits. Während § 34 G 131 die Fälle behandle, in denen eine förmliche Ruhestandsversetzung vor dem 8. Mai 1945 nicht verfügt worden war, behandle § 48 die Fälle, in denen die Ruhestandsversetzung bereits erfolgt war. In den Fällen des § 34 müsse erst geprüft werden, ob die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei; in den Fällen des § 48 sei dagegen diese Entscheidung bereits getroffen. Hier sei lediglich die Höhe der Bezüge neu festzusetzen. Somit sei es einem Ruhestandsbeamten, dessen Dienstunfähigkeit vor 1945 nicht als auf einem Dienstunfall beruhend anerkannt worden sei, verwehrt, nunmehr über das Bundesgesetz zu Art. 131 GG erneut ine Prüfung in dieser Richtung zu verlangen. Diese gesetzliche Regelung sei auch sinnvoll; denn es sollten nicht auf dem Umweg ber dieses Gesetz längst abgeschlossene Verfahren neu aufgerollt werden.

4

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 10. Dezember 1957 die Revision zugelassen; der Beschluß ist der Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am 20. Dezember 1957 zugestellt worden. Der Kläger hat am 23. Dezember 1957 Revision eingelegt und sie im wesentlichen damit begründet, daß ihm die frühere Ruhegehaltsfestsetzungsbehörde zu Unrecht Dienstunfallversorgung versagt habe.

5

Der Anfechtungsgegner hat beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Sie meint, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich zu Unrecht als an die Ablehnung der Unfallversorgung des Klägers durch die frühere Ruhegehaltsfestsetzungsbehörde gebunden erachtet. Hierzu führt sie aus: Eine vor dem 8. Mai 1945 erfolgte Anerkennung oder Nichtanerkennung der Unfallversorgung durch die frühere Ruhegehaltsfestsetzungsbehörde sei im Zusammenhang mit der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG grundsätzlich unbeachtlich. Es sei davon auszugehen, daß der Rechtsstand am 8. Mai 1945 lediglich einen Anknüpfungspunkt für den völlig neuen Rechtsstand nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG bilde. Dieser Rechtsstand habe einen selbständigen Charakter, der sich u.a. in der Umwandlung des am 8. Mai 1945 bestehenden Rechtsstandes durch das Bundesgesetz zu Art. 131 GG in den Fällen zeige, in denen z.B. frühere Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit je nachdem als Beamte z.Wv., als Ruhestandsbeamte oder als entlassene Beamte und emeritierte Hochschullehrer als Ruhestandsbeamte behandelt würden, ferner darin, daß das Bundesgesetz zu Art. 131 GG den früheren Rechtsstand, wenn die Voraussetzungen verlägen, wieder gewähre (§ 29 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz G 131 [1953]; § 29 Abs. 3 letzter Satz G 131 [1957]) und auch darin, daß das Bundesgesetz zu Art. 131 GG von dem früheren Rechtsstand unabhängige neue Rechtsstände zubillige (§ 29 Abs. 4 G 131 [1953]). Es sei mithin geboten, in jedem Fall die Versorgung nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG nach Grund und Höhe neu zu prüfen, auch dann also, wenn ein Beamter infolge Dienstunfalls dienstunfähig geworden oder verstorben sei. Die Verwaltung und die Verwaltungsgerichte könnten daher nicht als an frühere Verwaltungsakte gebunden behandelt werden, zumal eine frühere Zubilligung einer Unfallversorgung nicht den Grund der Versorgungsberechtigung im Sinne der Verleihung eines besonderen Versorgungsrechtsstandes, sondern lediglich die Höhe der Versorgungsbezüge betreffe.

6

II.

Der Revision war der Erfolg zu versagen, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat. Dabei kommt es allerdings nicht auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verneinte Frage an, ob der Kläger die frühere Festsetzung seiner ruhegehaltsfähigen Bezüge noch heute verwaltungsgerichtlich angreifen kann, denn der Kläger begehrt Versorgung nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG und wendet sich lediglich gegen die Verwaltungsbescheide vom 13. Juli 1954 und vom 25. April 1955. Auch beurteilt der erkennende Senat das Verhältnis zwischen den für frühere Beamte usw. geltenden § 1 Abs. 1 Ziff. 1, § 34 G 131 einerseits und den für frühere Ruhestandsbeamte usw. geltenden § 1 Abs. 1 Ziff. 2, § 48 in Verbindung mit § 34 G 131 andererseits nicht uneingeschränkt so wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, insbesondere, wenn in dem angefochtenen Urteil die Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, daß eine Unfallversorgung früherer Ruhestandsbeamter dann ohne Ausnahme entfalle, wenn die Unfallversorgung nicht vor dem 8. Mai 1945 bewilligt war. Der erkennende Senat hat bereits zu einer Dienstunfallversorgungssache in seinem - insoweit nicht veröffentlichten - Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - ausgesprochen, daß in den Fällen, in denen über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung betreffende Umstände aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war, die Entscheidung bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG nachzuholen ist, wenn diese Umstände bereits Gegenstand eines vor dem 8. Mai 1945 gestellten Antrags oder, falls ein Antrag nicht erforderlich war, eines vorher eingeleitete Verwaltungsverfahrens waren. Die damit aufgeworfene Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden, denn der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht die Möglichkeit für die Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsgerichte verneint, im Zusammenhang mit der Versorgung nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG die damaligen Umstände, auf welche der Kläger seinen Anspruch auf Unfallversorgung nach diesem Gesetz stützt, erneut nachzuprüfen. Zu der erwähnten Dienstunfallversorgungssache hat der Senat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen, daß, soweit über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung am 8. Mai 1945 nach damaligem Recht abschließend entschieden ist, es hierbei für die Versorgung nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG bewendet. Eine solche abschließende Entscheidung liegt hier vor, da der Reichsminister der Finanzen, wie die vorliegenden Verwaltungsakten ergeben, mit seinem Schreiben vom 30. März 1943 auf die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Unfallversorgung dem Oberfinanzpräsidenten Ostpreußen seine ablehnende Auffassung mitgeteilt und ihn gleichzeitig angewiesen hat, in seinem Auftrag die Beschwerde zurückzuweisen. Das genügt, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Reichsminister der Finanzen seine Ansicht nachträglich geändert hat oder diese dem Kläger nicht bekannt geworden sein könnte. Der Anfechtungsgegner hat daher dem Kläger zu Recht keine Unfallversorgung nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG zugebilligt.

7

Der vom Beklagten mit Recht hervorgehobene selbständige Charakter des Versorgungsstatus nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG nötigt nach Auffassung des Senats keineswegs zu der Folgerung, daß auch die vor dem 8. Mai 1945 abschließend entschiedenen Dienstunfallversorgungsfalle im Rahmen der Versorgung nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG einer neuen tatsächlichen und rechtlichen Nachprüfung zu unterwerfen sind. Schon auf dem Gebiete der Versorgung nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG, die nicht Dienstunfallversorgung ist, darf neben der Selbständigkeit des Versorgungsstatus nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG die - nach Auffassung des Senats sich aus dem Aufbau des Gesetzes zu Art. 131 GG ergebende - Grundauffassung des Gesetzgebers nicht vernachlässigt werden, daß die entscheidenden Anhaltspunkte für den Rechtsstand nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus der früheren Rechtsstellung in ihrer am 8. Mai 1945 geprägten Gestalt zu gewinnen sind, mag auch - was hier offenbleiben kann - dieser Leitgedanke dann zurücktreten müssen, wenn die ungeprüfte Zugrundelegung dieses Rechtsstandes z.B. wegen dessen offenbarer tatsächlicher oder rechtlicher Fehlerhaftigkeit vom Gesetzgeber des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht gewollt sein kann. Die Dienstunfallversorgung zeichnet sich aber gegenüber der normalen beamtenrechtlichen Versorgung dadurch aus, daß über die Unfallversorgung in einem Verfahren besonderer Art zu entscheiden ist, das im Hinblick auf die in einem Untersuchungsverfahren, insbesondere unter Verwendung von Beweismitteln zu treffenden Feststellungen von Tatsachen durch die Behörde und die von ihr vorzunehmende tatsächliche und rechtliche Würdigung (Subsumption) der festgestellten Tatsachen, als ein Erkenntnisverfahren der Verwaltung bezeichnet werden kann. Die Besonderheit eines Erkenntnisverfahrens hält der Senat für so bedeutungsvoll, daß nach seiner Auffassung einer Wiederholung eines solchen Verfahrens in bezug auf schon vor dem 8. Mai 1945 unter den gleichen Gesichtspunkten abschließend geprüfte Vorgänge den Grundabsichten des Gesetzgebers des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht entsprechen kann und daß sich vielmehr der Gedanke notwendig aufdrängt, es solle auch nach dem Willen des Gesetzgebers des Gesetzes zu Art. 131 GG bei der damaligen abschließenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Dienstunfallvorgänge sein Bewenden haben.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Dr. Becker
Schmidt
Dr. Nehlert
Dr. Waitz