Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1958, Az.: BVerwG VI C 360/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 360/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.04.1956 - AZ: Nr. 182 III 54
Rechtsgrundlagen
- § 29 G 131
- § 48 G 131
- § 53 G 131
- § 81 G 131
- § 110 DBG
- § 135 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 7, 48 - 50
- AS VII, 48
- Beamtenbund 1958, 208
- DVBl 1959, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1959, 446 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 906-907 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 868 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1959, 18
- NJW 1960, 260 (amtl. Leitsatz) "Fristversäumung"
- RiA 1958, 383
- Verbaost 1959, 11
- Verw.Rspr. XI, 454
- ZBR 1958, 339
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Soweit über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung am 8. Mai 1945 nach damaligem Recht abschließend entschieden ist, bewendet es hierbei für die Versorgung nach dem G 131.
- 2.
War über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung betreffende Umstände aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, so ist die Entscheidung bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem G 131 nachzuholen, wenn diese Umstände bereits Gegenstand eines vor dem 8. Mai 1945 gestellten Antrags oder, falls ein Antrag nicht erforderlich war, eines vorher eingeleiteten Verwaltungsverfahrens waren.
- 3.
Auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen einem Dienstunfall und einer Zurruhesetzung ist der in der Sozialrechtsprechung entwickelte Begriff der "wesentlichen Ursache" (BS 91, 151 [156]) anzuwenden.
- 4.
Die Meldung nach § 81 G 131 wahrt nicht die Anmeldungsfristen für Unfallversorgungsansprüche nach §§ 123 DBG, 150 BBG. Diese Fristen beginnen für Berufssoldaten im Rahmen der Versorgung nach dem G 131 frühestens mit der Verkündung des G 131 zu laufen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1958 in Regensburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst, die Senatspräsidentin Schmitt,
den Bundesrichter Schmidt, den Bundesrichter Dr. Waitz und den Bundesrichter Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Anfechtungsgegners wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1956 - Nr. 182 III 54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Anfechtungskläger (Kläger) wurde am 31. Januar 1945 als Oberst wegen Dienstunfähigkeit mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Wehrdienst entlassen, nachdem am 25. Juli 1944 seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden war. Die Begründung des Dienstunfähigkeitszeugnisses lautet:
"Der Untersuchte ist wegen des Körperschadens: Ausgesprochene Sklerose mit Hypotonie und Verdacht auf Myocard-Schaden, Zustand nach geheilter Netzhautablösung dienstunfähig. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist erst in einer unverhältnismäßig langen, zunächst nicht absehbaren Zeit zu erwarten."
Im Abschnitt D II dieses Zeugnisses ist festgestellt:
"W.D.B. ist anzunehmen für U 29."
Dies ist damit begründet, daß die durch den Einsatz bedingte Notwendigkeit des häufigen Kraftwagenfahrens bei den schlechten Straßen im Osten zur Auslösung der Erkrankung des rechten Auges des Klägers geführt haben könne. Der Kläger habe angegeben, daß er des öfteren durch Stoß an die Decke des Kraftwagens Beulen am Kopfe erhalten habe. Das Zeugnis enthält einen Prüfungsvermerk des Korpsarztes des stellvertretenden Generalkommandos VII A.K. vom 30. August 1944, wonach über die Wehrdienstbeschädigung und die Fürsorge und Versorgung erst nach Beibringung der WDB-Unterlagen entschieden werden könne.
Mit Schreiben vom 18. Februar 1945 an das Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsamt München, das die Feststellung von Ruhegehaltsbezügen betraf, wies der Kläger auf seine Kriegsdienstbeschädigung infolge von Netzhautablösung im rechten Auge hin, die er sich durch Dienstleistung in den besetzten Gebieten zugezogen habe.
Mit Bescheid des Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsamtes vom 6. April 1945 wurde das Ruhegehalt des Klägers nach § 49 Abs. 1 c des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - festgesetzt. In Spalte 7 des Bescheides ist vermerkt, daß hinsichtlich der Beschädigtenfürsorge und -versorgung besonderer Bescheid ergehen werde.
Am 21. September 1948 beantragte der Kläger beim Oberfinanzpräsidenten München die Bewilligung eines Unterhaltsbetrages. Unter Nr. 15 des Antrags gab er zur Frage nach dem Zeitpunkt der Entlassung an: "Am 31. Januar 1945 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund erlittener Kriegsdienstbeschädigung (u.a. Netzhautablösung im rechten Auge, Operation in der Münchener Universitäts-Augenklinik)".
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - setzte die Oberfinanzdirektion München - OFD - mit Bescheid vom 16. September 1952 die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesem Gesetz als normale Dienstzeit-Bezüge fest. In seiner an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen gerichteten Beschwerde wendete sich der Kläger gegen diese Festsetzung mit der Begründung, daß er am 31. Januar 1945 wegen einer durch erlittene Kriegsdienstbeschädigung eingetretenen Dienstunfähigkeit verabschiedet worden sei.
Mit Schreiben an die OFD vom 6. Oktober 1953 beantragte der Kläger auf Grund des § 140 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - die Gewährung von Unfallruhegehalt; er habe sich durch die Einflüsse des russischen Feldzuges im November 1943 eine traumatische Netzhautablösung zugezogen, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sei.
Mit Schreiben an die OFD München vom 8. Februar 1954 dehnte der Kläger diesen Antrag auf die Zeit vom 1. April 1951 an aus.
Mit Bescheid vom 13. April 1954 teilte die OFD München dem Kläger mit, daß nach den vorhandenen Unterlagen Unfallruhegehalt nicht gewährt werden könne, weil eine Erwerbsminderung von mindestens 66 2/3 %, die auf einen erlittenen Unfall zurückzuführen sei, nicht vorliege.
Auf eine Anfrage des Klägers nach der Rechtsgrundlage des Bescheides teilte die OFD dem Kläger unter dem 5. Mai 1954 mit, daß nach § 53 Abs. 1 G 131 Dienstunfähigkeit bei einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 2/3 anzunehmen sei; nach § 140 BBG erhalte der Beamte Unfallruhegehalt nur, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden sei.
Bereits vor Erlaß des Bescheides der OFD München vom 13. April/5. Mai 1954 hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 19. März 1954 - eingegangen am 20. März 1954 - an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen gewendet. Darin hatte er unter Hinweis auf seine Beschwerde vom 30. September 1952, die noch nicht beschieden sei, vorgetragen, daß er mit Schreiben vom 6. Oktober 1953 und 8. Februar 1954 die OFD um Gewährung des ihm zustehenden Unfallruhegehalts anstelle des festgesetzten normalen Ruhegehalts gebeten, bisher jedoch keine Antwort erhalten habe, nunmehr beabsichtige, für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1953 gemäß § 172 BBG Klage zu erheben, und gemäß § 173 Abs. 1 BBG das Ministerium um Überprüfung seines Falles bitte.
Mit der am 21. Juni 1954 zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobenen Klage beantragte der Kläger, zu erkennen,
daß ihm vom 1. April 1951 an Unfallruhegehalt zu gewähren sei und daß sein Ruhegehalt vom 1. September 1953 an neu festzusetzen sei.
Zur Begründung des ersten Antrags wiederholte der Kläger im wesentlichen seine Ausführungen zu seinem Antrag vom 6. Oktober 1953. Er führte noch aus, daß er bereits vor dem 8. Mai 1945 die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner Kriegsdienstbeschädigung beantragt und daß er in seinen im August/September 1952 mit dem Sachbearbeiter der OFD geführten Verhandlungen seinen Anspruch auf Gewährung von Unfallversorgung geltend gemacht habe. Die mit dem weiteren Klageantrag begehrte Neufestsetzung des Ruhegehalts bezieht sich insbesondere auf den Wohnungsgeldzuschuß, die anrechnungsfähige Dienstzeit und auf die Berücksichtigung seiner Beförderung als Oberst.
Der Anfechtungsgegner (Beklagte) wandte hiergegen zunächst ein, daß der Antrag des Klägers auf Gewährung von Unfallversorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG verspätet sei. Die Dreimonatsfrist des § 150 Abs. 2 Satz 2 BBG bzw. § 123 Abs. 2 Satz 2 DBG müsse zwar für die ehemaligen Berufssoldaten erst als mit der Veröffentlichung des Gesetzes zu Art. 131 GG im Bundesgesetzblatt am 13. Mai 1951 in Lauf gesetzt erachtet werden. Der Kläger habe aber, wie die vorliegenden Schreiben zeigten, nicht innerhalb der hiernach zu beachtenden Ausschlußfrist seinen Anspruch auf Dienstunfallversorgung angemeldet. Im übrigen sei die Klage auch bei Anerkennung der rechtzeitigen Anmeldung des Unfallfürsorgeanspruchs unbegründet. Der Kläger habe bisher niemals, auch nicht im Verfahren nach dem WFVG vorgebracht, die Netzhautablösung in seinem rechten Auge sei anläßlich einer zeitlich und örtlich bestimmten plötzlichen Erschütterung eingetreten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 16. April 1956 den Bescheid der OFD München vom 13. April 1954 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Unfallruhegehalt zu gewähren. Im übrigen hat er die Klage abgewiesen.
Zur Zulässigkeit der Klage ist in den Urteilsgründen ausgeführt: Der Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, sein Ruhegehalt vom 1. September 1953 an neu festzusetzen, sei unzulässig; § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (BayGVBl. S. 281) - VGG-. Im übrigen sei die Klage zulässig. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der OFD München vom 13. April 1954 habe es nicht bedurft, weil der Kläger bereits vor Erlaß dieses die Gewährung der Unfallversorgung ablehnenden Bescheides, nämlich am 20. März 1954, gemäß § 173 Abs. 1 DBG eine Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über seinen Anspruch auf Unfallruhegehalt beantragt habe. Die Zuständigkeit des Ministeriums für die beantragte Entscheidung ergebe sich aus § 173 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 BBG und § 60 G 131. Der Antrag des Klägers an das Finanzministerium habe ihm also den Klageweg eröffnet. Nach § 173 Abs. 1 BBG sei jedoch die Klage erst zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt habe oder wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem ihr der Antrag zugegangen war, nicht entschieden habe. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. April 1954 sei also am Tage der Klageerhebung (am 21. Juni 1954) noch nicht zulässig gewesen. Sie sei jedoch am 20. September 1954 - sechs Monate nach dem 20. März 1954 - zulässig geworden, weil mit diesem Tage die Prozeßvoraussetzung des § 173 Abs. 1 BBG erfüllt worden sei.
Die Klage sei auch begründet. Der Kläger gehöre zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG, er sei als Berufssoldat der früheren Wehrmacht vor dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten und vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden; § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 53 Abs. 1 G 131. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, insbesondere nach §§ 53 Abs. 1, 29, 34 G 131 in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in Verbindung mit §§ 107, 108, 111, 112 DBG in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279) und §§ 53 Abs. 1, 29, 34 G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) in Verbindung mit §§ 134, 135, 140, 141 BBG auch Berufssoldaten, die infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden sind, Unfallruhegehalt zu gewähren sei.
Die traumatische Netzhautablösung im rechten Auge des Klägers, die durch Mitfahren auf schwerbeladenen Lastkraftwagen auf den schlechten Straßen des Ostens, insbesondere aber durch einen im November 1943 erlittenen Stoß verursacht worden sei, stelle einen Dienstunfall im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 DBG, § 135 Abs. 1 BBG dar. Der in § 108 Nr. 2 DBG, § 140 Abs. 1 BBG vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand sei dann gegeben, wenn der Körperschaden eine wesentlich mitwirkende Ursache für die Dienstunfähigkeit und die Versetzung in den Ruhestand gewesen sei. Es sei also davon auszugehen, ob der Kläger im Jahre 1944 nicht für dienstunfähig erklärt und in den Ruhestand versetzt worden wäre, wenn die Netzhautablösung nicht vorhanden gewesen wäre. Auf Grund der Feststellungen in dem ärztlichen Zeugnis vom 24. Mai 1944 und in dem Dienstunfähigkeitszeugnis vom 25. Juli 1944 habe das Gericht die Überzeugung erlangt, daß der Kläger ohne die Netzhautablösung nicht für dienstunfähig erklärt und in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Netzhautablösung sei also eine wesentlich mitwirkende Ursache für die Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand. Damit sei der Tatbestand des § 108 Nr. 2 DBG (§ 140 Abs. 1 BBG) erfüllt.
Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, daß er die Ausschlußfristen der § 123 DBG, § 150 BBG nicht gewahrt habe, denn diese Fristregelungen seien für die Versorgung von Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ohne Bedeutung. Zwar habe nach der bis zum 8. Mai 1945 geltenden Regelung der Versorgung von Berufssoldaten das Ruhegehalt der Berufsoffiziere mit zehn und mehr Dienstjahren erhöht werden können, wenn der Offizier wegen Dienstunfähigkeit, die auf Wehrdienstbeschädigung zurückzuführen war, aus dem aktiven Dienst entlassen wurde und Versehrtengeld mindestens der Stufe II bezog (§§ 28, 49 Abs. 4 WFVG), und das Ruhegehalt dieser Offiziere hätte weiter erhöht werden können, wenn die Dienstunfähigkeit die Folge einer auf einen Unfall zurückzuführenden Wehrdienstbeschädigung war und wenn außerdem Versehrtengeld mindestens der Stufe II gewährt wurde (§§ 29, 49 Abs. 5, 53 Abs. 1 Satz 2 WFVG). Bei dieser Versorgungsregelung für Berufssoldaten habe es jedoch einer Anmeldung des Anspruchs auf Erhöhung des Ruhegehalts aus diesen Gründen nicht bedurft, weil die Versorgungsbehörde von Amts wegen habe tätig werden müssen (§ 65 WFVG). Zudem sei der Begriff des "Dienstunfalles" der bis zum 8. Mai 1945 geltenden Regelung der Versorgung der Berufssoldaten nach dem Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz und nach dem Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetz vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) - EWFVG - unbekannt gewesen. Es komme hinzu, daß es zu unannehmbaren Ergebnissen führen müsse, wenn die Fristregelungen der §§ 123 DBG, 150 BBG auf die Unfallversorgung von Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG angewendet werden würden. Der Gesetzgeber des Gesetzes zu Art. 131 GG könne eine Einschränkung der Unfallversorgung ehemaliger Berufssoldaten nicht gewollt haben. Das ergebe sich aus §§ 29, 81 G 131. Nach § 29 G 131 seien die Vorschriften des Abschnitts VIII DBG und seit dem 1. September 1953 des Abschnitts V BBG nur anzuwenden, soweit im Gesetz zu Art. 131 GG nichts anderes bestimmt ist. Eine solche "andere Bestimmung" enthalte der § 81 G 131 in der Fassung vom 1. September 1953. Danach müßten sich die zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörenden Personen bis zum 31. Dezember 1953 bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle melden. Erfolge die Meldung nicht oder nicht rechtzeitig, so stünden Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht zu (§ 81 Abs. 4 G 131). Daraus ergebe sich, daß Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustünden, wenn die in Absatz 1 vorgesehene Meldung rechtzeitig erfolgt ist. Zu den Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gehöre auch der Anspruch auf Unfallruhegehalt. Da sich der Kläger innerhalb der Frist des § 81 Abs. 1 G 131 bei der zuständigen Meldestelle gemeldet habe, sei sein Anspruch auf Unfallruhegehalt nicht erloschen. Demgemäß sei der Bescheid vom 13. April 1954 aufzuheben und der Beklagte zur Gewährung von Unfallruhegehalt an den Kläger zu verpflichten gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen, weil die Frage zu klären sei, ob die Anwendung des § 123 DBG, § 150 BBG für Berufssoldaten durch § 81 Abs. 1 und 4 G 131 ausgeschlossen sei.
Gegen das ihm am 9. Mai 1956 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Juni 1956 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Am 3. Juli 1956 hat er die Revision begründet. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß im Rahmen der Dienstunfallversorgung von Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG dem § 123 DBG, § 150 BBG keine Bedeutung zukomme. Hierbei habe der Verwaltungsgerichtshof den Zweck der Meldung nach § 81 G 131 einerseits, der Anmeldung nach § 123 DBG, § 150 BBG andererseits verkannt. Zweck des § 81 G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 sei es, durch die hier vorgeschriebenen Meldungen einen abschließenden Überblick über den in Frage kommenden Personenkreis zu gewinnen, um die durch das Gesetz zu erwartende finanzielle Belastung festzustellen und damit zusammenhängend eine Grundlage für weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiete des Gesetzes zu Art. 131 GG zu gewinnen. Für die Meldung nach § 81 G 131 genüge daher auch die Behauptung des sich Meldenden, er gehöre zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG. Einen wesentlich anderen Zweck verfolge dagegen § 123 DBG, § 150 BBG. Hier sei die Anmeldung von Dienstunfallfürsorgeansprüchen innerhalb bestimmter Ausschlußfristen vorgeschrieben, um zu verhindern, daß nach Jahr und Tag derartige Ansprüche geltend gemacht werden, deren sachliche Begründung dann kaum mehr oder überhaupt nicht mehr nachprüfbar sei. Daraus folge, daß § 81 G 131 selbständig neben § 123 DBG, § 150 BBG stehe, ohne diese überhaupt zu berühren, geschweige denn auszuschließen. Unhaltbar seien die Ausführungen des Urteils, wonach aus § 81 Abs. 4 G 131 gefolgert werde, daß Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustünden, wenn die in § 81 Abs. 1 G 131 vorgesehene Meldung rechtzeitig erfolgt sei; denn § 81 G 131 regele nur die Wirkung der Versäumung, nicht aber der Innehaltung der Anschlußfrist. Schließlich sei nicht richtig, daß die Dienstunfallfürsorge für die früheren Berufssoldaten durch die Anwendung des § 123 DBG, § 150 BBG beschnitten werde. Seien Folgen des Unfalles, vor allem Dienstunfähigkeit in der Zeit vom 1. April 1941 bis Kriegsende noch nicht erkennbar gewesen oder habe sich der Unfall erst kurz vor Kriegsende ereignet, so daß die erforderlichen Maßnahmen nach dem Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz nicht mehr durchgeführt wurden, so habe der Berufssoldat Gelegenheit, sofern er den Dienstunfall nach dem 1. April 1941 erlitten habe, seine Ansprüche gemäß § 123 DBG, § 150 BBG anzumelden. Habe sich der Dienstunfall vor dem 1. April 1941 ereignet, so müsse angenommen werden, daß, sofern überhaupt Unfallfolgen bemerkbar wurden, die entsprechende Versorgung und Heilbehandlung nach dem Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz gewährt oder beantragt worden sei. Seien Unfallfolgen innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall nicht bemerkbar geworden, so stünden die Berufssoldaten nicht anders da als die Beamten, für die die spätere Geltendmachung von Dienstunfallfürsorgeansprüchen ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat ausgeführt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Bedeutung des § 81 G 131 im Verhältnis zu den §§ 53, 29 G 131 verkannt. Die Auffassung des Beklagten sei zu billigen. Gleichwohl habe der Kläger die für Unfallversorgungsansprüche besonders bestimmte Anmeldungsfrist des § 123 DBG nicht versäumt. Der Oberbundesanwalt verweist hierzu auf die Versorgungsvorgänge, insbesondere auf die einschlägigen Anträge des Klägers aus der Zeit vor und nach dem Zusammenbruch, in denen der Kläger Versorgung unter Berufung auf seine durch Kriegsdienstbeschädigung verursachte Dienstunfähigkeit beantragt habe und die Gewährung nur von Dienstzeitversorgung deswegen als rechtswidrig gerügt habe, weil hierbei die bezeichneten Umstände nicht berücksichtigt seien. Damit habe der Kläger hinreichend klar und rechtzeitig seine Unfallversorgungsansprüche im Sinne der §§ 53, 29 G 131 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 DBG innerhalb der Zweijahresfrist angemeldet.
II.
Die kraft Zulassung statthafte Revision des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet.
Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß der Verwaltungsrechtsweg für die nach dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes, d.h. nach dem 1. September 1953 erhobene Klage gegeben ist; § 29 G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) in Verbindung mit § 172 BBG. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch mit Recht in erster Instanz über die die Unfallversorgung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG betreffende Klage entschieden. Gemäß § 50 VGG ist die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen, wenn ein Minister den Verwaltungsakt erlassen hat. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Unfallversorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG berufen; unerheblich ist, daß das Ministerium über den Antrag nicht entschieden hat. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, daß die vor Ablauf der in § 173 BBG bestimmten Frist eingereichte Klage nach Ablauf dieser Frist, soweit sie die Unfallversorgung betrifft, zulässig geworden ist. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Klage auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge vom 1. September 1953 an als unzulässig abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig; dieser Klageantrag ist also nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Sachlich-rechtlich war zunächst zu prüfen, ob bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG ein Dienstunfall aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945, für den bis dahin Unfallversorgung nicht gewährt wurde, berücksichtigt werden kann. Das Gesetz zu Art. 131 GG knüpft allgemein an die Rechtsverhältnisse an, wie sie am 8. Mai 1945 bestanden haben (vgl. besonders §§ 5, 6, 19 G 131 jetzt i.d.F. vom 11. September 1957 - BGBl. I S. 1275). So sind auch der nach diesem Gesetz zu gewahrenden Versorgung grundsätzlich die am 8. Mai 1945 erdienten Versorgungsbezüge zugrunde zu legen (vgl. §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2; 32 Abs. 1 Satz 1; 37; 50; 51 G 131). Daraus folgt, daß es, soweit über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung am 8. Mai 1945 nach damaligem Recht abschließend entschieden war, hierbei für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bewendet. War also am 8. Mai 1945 bereits entschieden, daß ein Dienstunfall nicht vorlag oder daß ein anerkannter Dienstunfall nicht zur Dienstunfähigkeit geführt hatte, so ist bei der Festsetzung der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG von dieser Entscheidung auszugehen. Dagegen sind bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG solche Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung betreffende Umstände aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 zu berücksichtigen, die bereits Gegenstand eines zuvor gestellten Antrags oder, falls ein Antrag nicht erforderlich war, eines zuvor eingeleiteten Verwaltungsverfahrens waren, wenn eine Entscheidung bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr getroffen worden ist. Denn in diesen Fällen erweist es sich für die Feststellung der am 8. Mai 1945 erdienten Versorgungsbezüge als unumgänglich, die Entscheidung nachzuholen. So liegt es hier. Nach der Entlassung des Klägers aus dem Wehrdienst hatte die zuständige Festsetzungsbehörde ein Verfahren zur Prüfung eingeleitet, ob dem Kläger erhöhte Versorgungsbezüge im Hinblick auf seine Wehrdienstbeschädigung zu gewähren seien, das Verfahren aber bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr abgeschlossen. Zudem hat der Kläger wiederholt vor dem 8. Mai 1945 entsprechende Anträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Recht geprüft, ob der nach seinen Feststellungen im November 1943 vom Kläger erlittene Stoß als Dienstunfall gelten könne. Dabei ist das Gericht rechtsfehlerfrei von dem Begriff des Dienstunfalls im Sinne der §§ 107 DBG, 135 BBG ausgegangen. Jedoch sind die Erwägungen bedenklich, mit denen das Gericht seine Auffassung begründet hat, der Dienstunfall sei eine zureichende Ursache für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers und seine Versetzung in den Ruhestand. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat, wie die Revision zutreffend rügt, darauf abgestellt, ob der Kläger im Jahre 1944 nicht für dienstunfähig erklärt worden und nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre, wenn die Netzhautablösung nicht vorhanden gewesen wäre. Danach ist nicht ausgeschlossen, daß der Verwaltungsgerichtshof sich von dem lediglich im Bereich des Strafrechts noch anerkannten, im bürgerlichen Haftungsrecht aber nach herrschender Meinung zur Übersteigerung der Haftung führenden (vgl. BGHZ 20, 137[BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54] [142]; Lindenmeier ZHR 1950, 212) Begriff der Ursache im Sinne der "conditio sine qua non" hat leiten lassen. Angesichts der nicht auszuräumenden Zweifel darüber, welchen Ursachenbegriff der Verwaltungsgerichtshof angewendet hat, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, weil die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts noch nicht gestatten (§§ 63 Abs. 1 b, 61, 26 BVerwGG, § 565 Abs. III Ziff. 1 ZPO).
Hierzu bemerkt der Senat: Die Sozialgerichte haben die ohne Verschulden eintretende Haftung für Betriebsunfälle in er Weise beschränkt, daß sie in ständiger Rechtsprechung den - gegenüber dem Begriff der Ursache als "conditio sine qua non" bereits engeren - Begriff der adäquaten Ursache im Sinne er "wesentlichen Ursache" weiter eingeengt haben. Danach sind im Zusammenhang mit der Haftung für Betriebsunfälle nur solche Ursachen rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; vgl. BSGE 1, 151 (156). Dieser Auffassung haben sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (ZBR 1957, 137) und das Oberverwaltungsgericht Münster (ZBR 1957, 292; 1958, 10) für den Bereich der Dienstunfallversorgung angeschlossen. In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (NJW 1957, 223) hat das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O.) mit Recht ausgesprochen, daß für Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen im allgemeinen die normale bei Dienstunfähigkeit, spätestens aber bei Erreichung der Altersgrenze zu gewahrende Dienstzeitversorgung vorgesehen ist und daß deshalb eine Begrenzung der gesetzlichen Haftung des Dienstherrn für Dienstunfälle gerechtfertigt sei. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Denn die Gesichtspunkte, die für eine angemessene Begrenzung der ohne Verschulden eintretenden Haftung bei Betriebsunfällen sprechen, gelten ebenso bei Dienstunfällen. Für eine solche Haftungsbegrenzung spricht auch, wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (ZBR 1957, 137) zutreffend hervorgehoben hat, daß der Dienstherr dem Beamten bei Gesundheitsschäden, auch wenn kein Dienstunfall vorliegt, im Rahmen der allgemeinen Unterhaltspflicht das Gehalt weiterzahlt und gegebenenfalls Beihilfen gewährt. Nach diesen Grundsätzen, die auch für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall einerseits, der Feststellung der Dienstunfähigkeit und der Versetzung in den Ruhestand andererseits gelten, ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Dabei wird auch dem vom Bundessozialgericht (a.a.O.) ausgesprochenen Gedanken Beachtung zu schenken sein, daß mehrere Umstände, die zum Erfolg beigetragen haben, nur dann rechtlich nebeneinanderstehende Mitursachen sind, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind, und daß ein Umstand, der im Verhältnis zu den anderen eine überragende Bedeutung hat, allein die Ursache im Rechtssinne ist.
Die Zurückverweisung der Sache war aber auch aus einem anderen Grunde geboten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, ob die Ansprüche des Klägers auf Unfallversorgung in der durch § 123 DBG, § 150 BBG vorgeschriebenen Weise angemeldet sind. Hierfür ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs unerheblich, daß der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sich entsprechend dem § 81 G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 bis zum 31. Dezember 1953 gemeldet hat. Diese Meldung dient im Gegensatz zu der Anmeldung der Ansprüche auf Unfallversorgung, wie sich eindeutig aus § 81 G 131 ergibt, lediglich dazu, allgemein die Personen, auf die das Gesetz zu Art. 131 GG Anwendung findet, zu erfassen. Der Regelung des § 81 Abs. 4 G 131, nach der bei nicht rechtzeitiger Meldung Rechte auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht gegeben sind, kann daher nicht im Wege des Umkehrschlusses entnommen werden, daß die rechtzeitige Meldung nach § 81 G 131 die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Ansprüchen auf Unfallversorgung wahre. Der Senat kann aber auch der Auffassung des Oberbundesanwalts nicht zustimmen, daß die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Versorgung vor und nach dem Zusammenbruch gestellten schriftlichen Anträge auf erhöhte Versorgung wegen Wehrdienstbeschädigung dem Erfordernis der Anmeldung nach §§ 123 DBG, 150 BBG genügen. Dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen entspricht die Anmeldung nur dann, wenn sie ergibt, daß der Anmeldende einen Unfall erlitten hat und deswegen Versorgungsansprüche erhebe. In seinen früheren schriftlichen Anträgen hat der Kläger weder einen Unfall behauptet noch Tatsachen angegeben, welche auf einen Unfall im Dienst schließen lassen. Erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger schriftsätzlich geltend gemacht, daß ein im November 1943 erlittener Stoß die Netzhautablösung bewirkt habe.
Daß der Kläger bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG dem Erfordernis der §§ 123 DBG, 150 BBG nicht entsprochen hat, gereicht ihm allerdings nicht zum Nachteil; denn diese Regelung hat für die Versorgungsansprüche der Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erst mit dessen Inkrafttreten, also vom 1. April 1951 an, Geltung erlangt. Da sie erst durch die Verkündung des Gesetzes am 13. Mai 1951 bekannt geworden ist, ist frühestens von diesem Zeitpunkt an für Berufssoldaten die Zweijahresfrist der §§ 123 DBG, 150 BBG in Lauf gesetzt worden. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich nicht, ob der Kläger innerhalb der für ihn am 13. Mai 1953 abgelaufenen Anmeldungsfrist seine Ansprüche auf Unfallversorgung angemeldet hat. Der Antrag des Klägers vom 6. Oktober 1953 wahrt die Frist nicht. Der Kläger hat jedoch in der Vorinstanz vorgetragen, daß er in Verhandlungen mit dem Sachbearbeiter der Oberfinanzdirektion München im August oder September 1952 seine Ansprüche auf Unfallversorgung geltend gemacht habe. Nur wenn dies zutrifft, was noch tatsächlich festzustellen sein wird, ist die Anmeldefrist gewahrt.
Beschluß
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 2.000 DM festgesetzt.
Schmitt
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker