Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1959, Az.: BVerwG II C 394.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 394.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 04.09.1957 - AZ: VII B 107.56
Rechtsgrundlagen
- § 4 G 131
- § 63 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 1957 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe eines im Jahre 1937 gestorbenen Polizeisekretärs am Polizeipräsidium B.. Sie hatte ihren Wohnsitz in ...-P. und bezog bis zum 8. Mai 1945 Witwengeld von der Polizeihauptkasse in ...-S.
Am 30. Juli 1952 bescheinigte der Beklagte der Klägerin in einem zur Vorlegung bei der Zuzugsstelle des Bezirksamts R. bestimmten Schreiben, daß ihr ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zustehe, sofern sie nach Erteilung der unbefristeten Zuzugsgenehmigung ihren Wohnsitz in B. (West) begründe. Daraufhin genehmigte ihr das Bezirksamt R. am 4. November 1952 den unbefristeten Zuzug. Seitdem hat die Klägerin ihren Wohnsitz in B. (West).
Mit Wirkung vom 1. November 1952 gewährte der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 4. Dezember 1952 Witwengeld in Höhe von monatlich 141,86 DM und durch Bescheid vom 9. Dezember 1953 ab 1. Juli 1953 in Höhe von monatlich 163,24 DM. Dabei rechnete er die Klägerin hinsichtlich ihrer Versorgung dem in Kapitel II § 63 Abs. 1 G 131 bezeichneten. Personenkreis zu.
Durch Bescheid vom 18. Oktober 1954 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er stelle die Zahlung des Witwengeldes ein, weil die Klägerin ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 außerhalb der Bundesrepublik und des Gebiets von B. (West), also in einem Gebiet gehabt habe, das nach dem 8. Mai 1945 aus dem Bereich der Polizeihauptkasse in ...-S. als Versorgungskasse ausgegliedert worden sei, und weil deshalb das Land B. nicht nach § 63 G 131 versorgungspflichtig sei; Rechte nach Kapitel I des Gesetzes könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil sie die Voraussetzungen des § 4 G 131 nicht erfülle. Die Zahlung des Witwengeldes wurde mit Ablauf des Monats Dezember 1954 eingestellt. Der Klägerin wurde auf die zu erwartende Sozialversicherungsrente ein monatlicher Vorschuß von 60 DM.
Darauf erhob die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1954 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 4. September 1957 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und nach dem Klageantrag erkannt, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Die früheren Bescheide des Beklagten vom 4. Dezember 1952 und 9. Dezember 1953, durch welche der Klägerin Witwenrente bewilligt worden sei, seien fehlerhaft gewesen. Die Klägerin habe unstreitig am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz außerhalb des Bundesgebiets und des Gebiets von B. (West) gehabt, also in einem Gebiet, das bei Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse aus dem Bereich der Polizeihauptkasse S. als Versorgungskasse ausgegliedert worden sei. Da das Land B. die Aufgaben der genannten Versorgungskasse im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a G 131 nicht übernommen habe, gelte die Polizeihauptkasse S. als Versorgungskasse nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Satz 2 G 131 als ersatzlos weggefallen. Die Klägerin hätte daher nur Rechte als Verdrängte nach Kapitel I beanspruchen können, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 G 131 erfüllt hätte. Das sei nicht der Fall.
Zur Rücknahme der hiernach fehlerhaften Bescheide vom 4. Dezember 1952 und 9. Dezember 1953 sei der Beklagte jedoch nicht berechtigt gewesen. Das Öffentliche Interesse an der Rücknahme der fehlerhaften Bescheide werde durch das Interesse der Klägerin überwogen, in ihrem Vertrauen auf die Gültigkeit der Bescheide geschützt zu werden. Die Klägerin habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bescheinigung vom 30. Juli 1952 ihre Wohnung in ...-P. aufgegeben, ihren dortigen Haushalt aufgelöst und könne ohne persönliche Schwierigkeiten nicht mehr in den sowjetisch besetzten Sektor von. B. zurückkehren. Auch ihre Tochter habe ihre Stellung in der sowjetisch besetzten Zone aufgegeben und könne ebenfalls ohne Gefährdung nicht dorthin zurückkehren. Der Klägerin könne bei der Schwierigkeit der sich aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG ergebenden Rechtsfragen nicht entgegengehalten werden, sie hätte die wirkliche Rechtslage erkennen müssen. Die Klägerin habe außerdem zwei Jahre lang das Witwengeld erhalten und eine Wohnung in der von ihr zu zahlenden Preislage nur genommen, weil sie auf die Zahlung der Witwenbezüge vertraut habe. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauensinteresses der Klägerin werde auch nicht dadurch gemindert, daß es sich um laufende Leistungen von unbestimmter Dauer gehandelt habe. Die Forderung der Klägerin auf laufende Leistungen auch für die Zukunft verstoße nicht gegen Treu und Glauben, also gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden; denn der verstorbene Ehemann der Klägerin habe sein Ruhegehalt als Beamter erdient gehabt, so daß ihr Anspruch auf Witwengeld nach den in der Bundesrepublik und B. (West) geltenden Vorschriften gerechtfertigt gewesen wäre. Demgegenüber liege kein überwiegendes öffentliches Interesse vor, zumal damit, gerechnet werden könne, daß die Klägerin die Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 G 131 nach Inkrafttreten des zu erwartenden Zweiten Änderungsgesetzes zu diesem Gesetz erfüllen werde.
Der Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Zutreffend habe das angefochtene Urteil die Bescheide vom 4. Dezember 1952 und 9. Dezember 1953 als fehlerhaft angesehen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht jedoch die Rücknahme dieser Verwaltungsakte für unzulässig gehalten. Der Beklagte sei zur Rücknahme gesetzwidriger Verwaltungsakte verpflichtet, und es sei von der Rechtsprechung ausnahmslos anerkannt, daß sich der Vertrauensschutz des Bürgers nicht auf gesetzwidrige Verwaltungsakte erstrecke. Die Behörde habe im Jahre 1952 im Interesse der Klägerin schnell entscheiden müssen und die Rechtslage nicht eingehend prüfen können; deshalb habe die damalige Entscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestanden.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im Jahre 1952 die Anerkennung des Anspruchs der Klägerin auf Versorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG nicht der wirklichen Rechtslage entsprach. Die Klägerin hatte am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in einem Gebiet, das später - im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch - aus dem Versorgungsbereich der Polizeihauptkasse Berlin-Schöneberg ausgegliedert worden ist. Infolge Nicht Übernahme des mit dem ausgegliederten Gebiet verknüpften Aufgabenbereichs durch eine andere Kasse im Bundesgebiet oder im Gebiet von Berlin (West) gehört die Klägerin nicht zu dem Personenkreis des Kapitels II (§ 63) G 131, sondern zu dem des Kapitels I (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) G 131. Die sonach erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 G 131 erfüllte sie im Jahre 1952 noch nicht. Erst nach der mit Wirkung vom 1. September 1957 vorgenommenen Verlegung des Wohnsitzstichtages auf den 31. Dezember 1952 durch Artikel I Nr. 3 lit. a und Artikel IX Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) hat der Beklagte der Klägerin mit Recht vom 1. September 1957 an Witwengeld zuerkannt. Dadurch hat sich jedoch der vorliegende Verwaltungsstreit nicht zur Hauptsache erledigt; denn der angefochtene Verwaltungsakt erstreckt sich auf einen vor diesem Tag liegenden Zeitraum.
Zu Unrecht greift die Revision das Berufungsurteil an, soweit darin ausgeführt ist, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er die früheren Bescheide vom 4. Dezember 1952 und 9. Dezember 1953, mit welchen der Beklagte der Klägerin die beantragte Versorgung bewilligt hatte, nicht hätte zurücknehmen dürfen.
Der von der Revision angeführte verwaltungsrechtliche Grundsatz, daß ein - wie im vorliegenden Falle - gesetzwidrig erlassener begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden darf, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin eingeschränkt worden, daß bei der Rücknahme der auch das öffentliche Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben berücksichtigt werden muß (BVerwGE 5, 312; 6, 1) [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]. Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - (DVBl. 1958, 652; DÖV 1958, 826; ZBR 1958, 247 [BVerwG 29.05.1958 - BVerwG II C 211.57]) ausgeführt, in Fällen, in denen die gesetzwidrige Begünstigung den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat, sei das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch nachträgliche Beseitigung des gesetzwidrigen begünstigenden Verwaltungsakts in der Regel von solchem Gewicht, daß ihm im Widerstreit mit dem Bedürfnis des einzelnen nach Schutz seines Vertrauens der Vorrang einzuräumen sei, und der gesetzwidrig Begünstigte müsse in solchen Fällen besonders gewichtige Tatsachen dafür anführen, daß er durch den fehlerhaften Verwaltungsakt eine dessen Aufrechterhaltung gebietende schutzwürdige Rechtslage erlangt habe. Solche Tatsachen hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Klägerin im Vertrauen auf die schriftliche Erklärung der Behörde, ihr stehe bei Wohnsitznahme in Berlin (West) ein Versorgungsanspruch nach dem Gesetz zu Artikel 131 zu, ihren Haushalt im Ostsektor von B. aufgelöst hat, nach B. (West) übergesiedelt ist und dort eine Wohnung genommen hat, die sie in dieser Preislage nur im Vertrauen auf die Zahlung der Witwenbezüge habe mieten können. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diesen Umständen bei der Abwägung des Vertrauensinteresses der Klägerin am Fortbestand der Bewilligungsbescheide ein größeres Gewicht beigemessen hat als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der Bescheide. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die Klägerin im Vertrauen auf die Gewährung der Versorgung eine dauernde Umstellung ihrer Lebensumstände vorgenommen hat, die sie nicht rückgängig machen konnte, ohne in unzumutbare Schwierigkeiten zu geraten. Die Rückkehr in den von ihr verlassenen Sowjetsektor B. kann ihr - wie ebenfalls das Berufungsgericht festgestellt hat - schon aus persönlichen Gründen nicht zugemutet werden. Nähere Feststellungen über ihre wirtschaftliche Lage im Sowjetsektor - wie sie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung über die Revision verlangt hat - brauchten schon deswegen nicht Betroffen zu werden. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Interessenabwägung nur, ob die Klägerin beim Verbleiben in B. (West) vom Entzug der Versorgung wirtschaftlich besonders hart betroffen wurde. Der Oberbundesanwalt beanstandet zu Unrecht, daß hierüber im Berufungsurteil keine näheren Feststellungen getroffen seien. Aus den im Urteil in Bezug genommenen - mithin vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden - Versorgungsakten ergibt sich, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Versorgungsentzugs Witwenbezüge von monatlich 163,24 DM erhielt und daß ihr nach deren Entzug eine Sozialversicherungsrente von monatlich nur 65,52 DM zugestanden hätte, auf die ihr der Beklagte im angefochtenen Bescheid einen Vorschuß von 60 DM monatlich gewährt hat. Ihr Einkommen aus der Sozialversicherung lag also noch erheblich unter der Pfändungsgrenze. Hierin ist in Verbindung mit den Feststellungen über die Wohnung der Klägerin zugleich die Feststellung zu finden, daß die Klägerin nicht in der Lage war, bei der als Folge des angefochtenen Bescheides eintretenden Minderung ihres Einkommens ihre Wohnung zu halten oder - angesichts der gerichtsbekannten außerordentlich schwierigen Wohnungsmarktlage in B. (West) - in eine ihrem gekürzten Einkommen entsprechende Wohnung umzuziehen. Bei der Abwägung der Interessen hat das Berufungsgericht außerdem zutreffend berücksichtigt, daß die Klägerin die wirkliche Rechtslage nicht kannte und auch nicht kennen mußte und daß die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Verwaltungsakte nicht etwa so schwer war, daß die Forderung nach ihrem Fortbestand wider Treu und Glauben verstoßen könnte. Es hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Klägerin damals nur als Folge des Zusammenbruchs das ihr zustehende Witwengeld im Gebiet der Bundesrepublik einschließlich B. (West) nicht gezahlt werden konnte. Andererseits kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß er die Rechtslage im November 1952 nicht sorgfältig habe prüfen können, so daß die Feststellung der Versorgungsberechtigung deshalb nicht endgültig gewesen sei. Schnelles Handeln war hier nicht erforderlich. Wohl aber erforderte der Fall eingehende Prüfung der Rechtslage, weil von der Entscheidung abhing, ob die Klägerin den Wohnsitzwechsel vom sowjetisch besetzten Sektor nach dem westlichen Teil B. mit den für sie schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen durchführen würde und weil dies dem Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres erkennbar war. Nach der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Versorgungsakte hatte die Klägerin sich als eine früher von der Polizeihauptkasse S. versorgte Polizeisekretärswitwe ausgewiesen. Die Behörde hatte also nur zu entscheiden, ob die Klägerin auf Grund des geklärten Sachverhalts zum Personenkreis des Kapitels I oder zu dem des Kapitels II G 131 gehörte. Wenn der Beklagte diese Frage noch nicht endgültig beantworten, zunächst aber der Klägerin nach Erteilung der Zuzugsgenehmigung Beamtenwitwenversorgung gewähren wollte, hätte er einen ausdrücklichen Vorbehalt machen müssen. Ohne einen solchen mußte die Klägerin damit rechnen, daß die Entscheidung endgültig sein sollte. Zwar kann ein Rücknahmevorbehalt auch aus den Umständen ersichtlich sein. So kann der Vorbehalt einer späteren. Entscheidung nach § 7 G 131, die nicht ohne eingehende Ermittlungen und angesichts der großen Zahl der zu regelnden Fälle erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden kann, unausgesprochen in der Gewährung von Versorgung nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG liegen, mit welcher der Notlage der Betroffenen zunächst einmal abgeholfen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1959 - II C 332.57 -). So lag der Fall indessen hier nicht. Aus den Versorgungsakten ergibt sich überdies, daß der bearbeitende Beamte einen - freilich unzutreffenden - Vermerk über die Rechtslage gemacht, sie also geprüft hatte. Dennoch hat der Beklagte weder ausdrücklich noch nach den Umständen erkennen lassen, daß er die Versorgung nur vorläufig und mit dem Vorbehalt späterer Überprüfung gewähren könne.
Bei der Interessenabwägung hat das Berufungsgericht schließlich hoch zutreffend berücksichtigt, daß das öffentliche Interesse an der Rücknahme der begünstigenden Verwaltungsakte dadurch erheblich an Gewicht verloren habe, daß mit einer Verlegung des Stichtages des § 4 Abs. 1 G 131 durch das zu erwartende Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG zu rechnen sei und die Klägerin dann auf Grund des - geänderten - Gesetzes zu Art. 131 GG einen Anspruch auf die Versorgung haben würde. Diese Erwartung ist inzwischen erfüllt worden. Das öffentliche Interesse liegt hier also nicht in der Einstellung einer dauernden gesetzwidrigen Versorgung, sondern es beschränkt sich auf die Nichtgewährung der Versorgung für den vor dem 1. September 1957 liegenden Zeitraum. Bei Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles kann nach alledem aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht ohne weitere Aufklärung das Interesse der Klägerin am Schutz ihres Vertrauens auf die Fortgewährung der Witwenbezüge für schwerwiegender gehalten hat als das öffentliche Interesse an der Einstellung der Zahlung. Hiernach bedarf es keiner Erörterung, ob der angefochtene Bescheid nicht ohnedies unzulässig wäre, soweit er sich rückwirkende Kraft dadurch beigelegt hat, daß am Schluß dieses Bescheides ausgeführt ist, die Klägerin sei zur Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Versorgungsbezüge verpflichtet, die geleisteten Zahlungen könnten aber, soweit sie nicht durch die rückwirkend zu bewilligende Sozialversicherungsrente gedeckt seien, in Ausgabe belassen werden, wenn die Klägerin Billigkeitsgründe dafür geltend mache, welche der Beklagte anerkenne.
Sonach war die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel