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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1963, Az.: BVerwG II B 46.61

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG II B 46.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 30.05.1961 - AZ: OS I 84a/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Revision nicht nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zuzulassen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall durch § 137 BRRG ausgeschlossen, weil die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 12. August 1957 dem Kläger am 24. August 1957 ausgehändigt worden ist, die Klagefrist mithin bereits mit diesem Tage zu laufen begann (BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DÖV 1958 S. 259]). Durch § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist diese Rechtslage nicht geändert worden (BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192]).

3

Die von der Beschwerde allein geltend gemachte Zulassungsvoraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht erfüllt.

4

Das Berufungsverfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, weil das Berufungsgericht es entgegen dem Antrag des Klägers unterlassen hat, für die - nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der hessischen Polizeibeamten vom 17. März 1952 (GVBl. S. 77) in Verbindung mit den §§ 9 und 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Angleichung von Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenrechts an bundesrechtliche Bestimmungen vom 10. November 1954 (GVBl. S. 223) sowie mit § 76 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen in der Fassung vom 11. November 1954 (GVBl. S. 239) - HBG - gemäß irrevisibler (§ 137 Abs. 1 VwGO) Auffassung des Berufungsgerichts gebotene - Prüfung der Frage, ob die in den Bescheinigungen des Arztes Dr. ... vom 25. Februar und 15. Mai 1961 erwähnte Erkrankung des Klägers (angina pectoris) vor dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu dessen Dienstunfähigkeit geführt hat und ob der Kläger sich diese Erkrankung ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, ein Obergutachten einer anderen Universitätsklinik einzuholen.

5

Nach der von der Beschwerde als verletzt gerügten Vorschrift des § 86 Abs. 1 VwGO war das Berufungsgericht an den Beweisantrag des Klägers nicht gebunden, insbesondere nicht genötigt, die Beweisanträge des Klägers zu erschöpfen; es hatte vielmehr nur die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Beweise zu erheben (BVerwG, Urteil vom 31. März 1954 - BVerwG II C 103.53 - [Buchholz BVerwG 321, § 56 BVerwGG Nr. 27]). Es stand mithin auch im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es zwecks Klärung letzter medizinischer Zweifel ein weiteres Obergutachten einholte. Die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens könnte als verfahrensfehlerhaft - insbesondere als Überschreitung des richterlichen Rechts der freien Beweiswürdigung oder als Verletzung der verwaltungsgerichtlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen - nur dann angesehen werden, wenn das Gericht eine rechtserhebliche Beweisfrage unter Überbewertung, seiner eigenen Sachkunde ohne Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet hätte (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 286.55/B 181.55 -) oder wenn das Gericht ein unvollständiges oder mit groben Mängeln behaftetes Gutachten verwendet hätte (BVerwG, Urteil vom 25. November 1955 - BVerwG IV C 134.54/B 95.54 -), oder wenn schließlich dem Gericht zunächst vorliegende Gutachten einander widersprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 278.57 = DVBl. 1960 S. 287 u. DÖV 1960 S. 506).

6

Alle diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn das Berufungsgericht hat die oben erwähnten Beweisfragen nicht unter Überbewertung seiner eigenen Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beantwortet. Es hat sich vielmehr bei der Verneinung dieser Beweisfrage auf das bereits von dem Gericht des ersten Rechtszuges eingeholte Universitätsgutachten vom 22. Januar 1959 gestützt. Durch dieses war die Beweisfrage Nr. 3 a des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 16. Juni 1958 nach eingehender medizinischer Würdigung ohne erkennbare Denkfehler, Widersprüche oder sonstige grobe Mängel und ohne Gegensatz zu den bis dahin vorliegenden und auch berücksichtigten Gutachten des Polizeiarztes von 12. Juni 1957 und des Amtsarztes der Beklagten vom 22. Juli 1957 eindeutig verneint worden. Indem das Berufungsgericht dieses Universitätsgutachten seinen Feststellungen zugrunde legte, hat es sich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch nicht auf eine bloße "Vermutung" des Fehlens eines ursächlichen Zusammenhangs der Erkrankung des Klägers (angina pectoris) mit seinem Polizeidienst beschränkt. Unter diesen Umständen war die Nichteinholung eines weiteren Obergutachtens durch das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV B 108.54/C 143.54 -), insbesondere auch nicht schon deshalb, weil in den von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Arztes Dr. ... ohne nähere medizinische Begründung behauptet war, die Erkrankung des Klägers an angina pectoris sei "unzweifelhaft" auf die Einflüsse des damals sehr schweren Polizeidienstes zurückzuführen. Denn selbst wenn diese Behauptung zuträfe, so wäre damit noch nicht dargetan, was nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 76 Abs. 4 HBG ist, daß nämlich diese Erkrankung des Klägers bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beklagten vom 12. August 1957 vorgelegen und die für diesen Zeitpunkt nicht mehr streitige Dienstunfähigkeit des Klägers herbeigeführt hat. Gerade dies aber ist in dem erwähnten Universitätsgutachten ausdrücklich verneint worden.

7

Da hiernach in der Nichteinholung eines weiteren Obergutachtens durch das Berufungsgericht ein Verfahrensmangel nicht zu erblicken ist, muß die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon aus diesem Grunde abgelehnt werden (BVerwG, Beschluß vom 11. Januar 1962 - BVerwG V B 91.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 24]).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.

gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch