Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1955, Az.: BVerwG IV C 134.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 134.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 10.08.1954 - AZ: 7073-IV/54
Rechtsgrundlage
- § 265 LAG
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach, IV. Kammer, vom 10. August 1954 - Nr. 7073-IV/54 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die jetzt 58jährige Klägerin begehrt als Vertriebene Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Das Ausgleichsamt lehnte vorläufige Zahlungen von Unterhaltshilfe ab mit der Begründung, die Klägerin erfülle weder die Altersvoraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente noch sei sie erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde zurück, nachdem er zu dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts noch ein Gutachten der Universitätsklinik in Erlangen eingeholt hatte. Die Gutachter erklärten übereinstimmend, daß die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin unter 50 % liege.
Das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage durch Urteil vom 10. August 1954 abgewiesen mit der Begründung, daß nach Meinung der beamteten medizinischen Sachverständigen keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Lastenausgleichsrechts bestehe. An diese Gutachten seien die Ausgleichsbehörden und die Gerichte zwar nicht gebunden. Die Frage der Erwerbsunfähigkeit könne mitunter auch schon nach allgemeiner Lebenserfahrung beurteilt werden. Es lägen jedoch keine besonderen Umstände vor, die eine von den ärztlichen Gutachten abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Das vorgelegte privatärztliche Gutachten des Dr. med. H. spreche sich über den Grad der Erwerbsunfähigkeit überhaupt nicht aus. Die darin festgestellten Befunde seien im Obergutachten der. Universitätsklinik Erlangen vom 10. Dezember 1953 berücksichtigt worden. - Eine Revision ist in dem Urteil nicht zugelassenen. -
Mit der Revision greift die Klägerin das angefochtene Urteil an, indem sie wesentliche Verfahrensmängel rügt. Die Erwerbsunfähigkeit sei nicht nur nach dem physischen, sondern auch nach dem psychischen Zustand zu beurteilen, was sich aus § 265 Abs. 1 LAG ergebe. Dies sei nicht geschehen.
Das Gericht habe den Sachverhalt nach dieser Richtung hin nicht geklärt. Die von Dr. med. H. festgestellten psychischen Krankheitserscheinungen seien völlig unberücksichtigt geblieben. Das Obergutachten der Universitätsklinik enthalte hierüber nichts.
Die Klägerin beantragt
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht räumt ein, daß eine psychiatrische Beurteilung der Klägerin notwendig oder jedenfalls zweckmäßig wäre. Er stellt keinen Antrag.
II.
Die Revision der Klägerin wegen wesentlicher Verfahrensmängel greift durch. Die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens besteht darin, daß sich das Gericht auf das Obergutachten der Medizinischen Poliklinik stützt, ohne es auf seine Vollständigkeit geprüft zu haben. Das Gutachten setzt sich nicht mit der Frage auseinander, inwieweit eine höhere als die bisher festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach dem physischen Befund bereits fast an die Grenze von 50 % heranreicht, im Hinblick auf psychische Krankheitserscheinungen anzunehmen ist. Immerhin spricht auch das amtsärztliche Gutachten von einer Nervenschwäche der Klägerin. Nach dem Befund des Internisten Dr. H. liegt eine psychische Erkrankung vor, über die er in substantiierter Weise nähere Angaben macht. Das Gutachten der Universitätsklinik geht hierauf überhaupt nicht ein und beschränkt sich ausschließlich auf die Nachprüfung der bisher festgestellten körperlichen Mängel. In dem Gutachten heißt es zusammenfassend, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund der festgestellten Blutdruckerhöhung, der leichten Anämie und der röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen an den Brustwirbelkörpern auf höchstens 40 % geschätzt werde. Hiernach ist der Gesundheitszustand nicht genügend geklärt. Das demnach unvollständige Gutachten ist aber zur Grundlage für die angefochtene Entscheidung gemacht worden. In erneuter Verhandlung wird daher festgestellt werden müssen, inwieweit der Befund des Internisten Dr. med. H. der von einer nervösen Übererregbarkeit und einem reaktiven Depressionszustand der Klägerin, "der wohl als Involutionspsychose aufzufassen ist", spricht, zutrifft und welche Folgerungen daraus für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu ziehen sind. Erst dann kann beurteilt werden, ob die Klägerin imstande ist, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen (§ 265 Abs. 1 LAG).
Es war daher, wie geschehen, zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller