Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1959, Az.: BVerwG VI C 278.57
Einholung eines medizinischen Obergutachtens bei sich in einer schwerwiegenden medizinischen Frage wiedersprechenden Gutachten anderer Sachverständiger; Fragerecht der Beteiligten bei einem schriftlich erstatteten Sachverständigengutachten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 278.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 29.06.1956 - AZ: OVG Bf. II 67/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1960, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 506-507 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Einholung eines medizinischen Obergutachtens ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die vorliegenden Gutachten anderer Sachverständiger sich in der Beurteilung einer schwierigen medizinischen Frage widersprechen.
- 2.
Zum Fragerecht der Beteiligten im Falle eines schriftlich erstatteten Sachverständigengutachtens.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der ... Dezember 1895 geborene Kläger trat am 12. Mai 1941 als Aushilfsangestellter in den Grenzaufsichtsdienst der Reichsfinanzverwaltung, Hauptzollamt Grenze, ein. Vom 18. Oktober 1943 bis zum 14. Juni 1945 arbeitete er auf Grund von Dienstverpflichtungen in einem Ölmühlenwerk und in einem chemischen Werk. Danach nahm er seine Tätigkeit im Zollgrenzdienst wieder auf.
Am 1. April 1947 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollbetriebsassistenten ernannt und am 16. Mai 1947 in eine freie Planstelle (A 10 a) der Grenzaufsichtsstelle E... eingewiesen. Ende 1947/Anfang 1948 wurden gegen den Kläger Ermittlungen wegen Verdachts der Teilnahme an einem Einbruchsdiebstahl durchgeführt. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Die Ermittlungen erbrachten aber Hinweise dafür, daß der Kläger im Jahre 1947 verbotenen Handel mit zwangsbewirtschafteten Gütern getrieben hatte. Deswegen erließ das Ernährungsamt ... gegen ihn einen Strafbescheid, der später auf Einspruch aufgehoben worden ist. Auch dienstlich ist der Kläger wegen dieser Vorgänge nicht bestraft worden. Für ihn hatte sich sein damaliger unmittelbarer Vorgesetzter, der Zollgrenzkommissar R..., in einem Bericht vom 18. Februar 1948 mit einer guten Beurteilung eingesetzt. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Kommissar R.... In der Schwarzhandelssache hatten die Ermittlungen wesentlich in der Hand des Zollfahndungsdienstes gelegen. Der Kläger beanstandete die Art der Ermittlungen und verlangte die Bekanntgabe der sogenannten V-Leute (Vertrauensmänner), die belastende Hinweise gegeben hatten, sowie Einsicht in die Ermittlungsakten. Der Kommissar R... wies diese Forderungen zurück.
Mit Bericht vom 20. Oktober 1948 hat Kommissar R... den Inspekteur des Zollgrenzschutzes Unterelbe, den Kläger "wegen Untauglichkeit" zu entlassen. Der Bericht enthielt eine ungünstige Beurteilung der Persönlichkeit und der Fachunterrichtsleistungen des Klägers.
Ende November oder Anfang Dezember 1948 erkrankte der Kläger. Er hatte Magenbeschwerden und begab sich in privatärztliche Behandlung. Seit 7. oder 8. Dezember 1948 war er wegen dieser Beschwerden dienstunfähig. Auf Anordnung des Inspekteurs des Zollgrenzschutzes ... wurde der Kläger im April 1949 amtsärztlich untersucht. Im Gutachten des Amtsarztes des Kreisgesundheitsamtes Pinneberg vom 11. April 1949 wurde ausgeführt, daß der Kläger zur Zeit für den Grenzdienst nicht tauglich sei und daß die Grenzdiensttauglichkeit nicht wieder eintreten werde.
Auf Grund dieses Gutachtens hat der Inspekteur des Grenzschutzes ... mit Bericht vom 4. Juli 1949 beim Oberfinanzpräsidenten Hamburg beantragt, den Kläger wegen Grenzdienstuntauglichkeit entweder in den Innendienst zu übernehmen oder zu entlassen. Die Frage, ob der Kläger in den Ruhestand zu versetzen sei, hat der Inspekteur verneint. Der Betriebsrat hat sich am 6. Juli 1949 mit der Entlassung schriftlich einverstanden erklärt.
Durch Verfügung vom 14. Juli 1949 wurde der Kläger wegen Grenzdienstuntauglichkeit (mit Übergangsgeld) entlassen. Seinen Einspruch hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 1949 zurückgewiesen. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Im Jahre 1950 hat der Kläger seine Entlassung mit einer Klage beim Landesverwaltungsgericht Hamburg angegriffen. Am 29. August 1950 hat er die Klage wegen vermeintlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückgenommen. Dann hat er beim Landgericht Hamburg einen Armenrechtsantrag eingereicht, der abgelehnt worden ist.
Am 28. Oktober 1952 hat der Kläger im vorliegenden Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Hamburg Feststellungsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 2. April 1953 ist er zur Anfechtungsklage übergegangen und hat zur Begründung vorgetragen: Die Magenkrankheit im Jahre 1948/1949 sei eine Spätfolge einer im Jahre 1943/1944 bei seiner Tätigkeit in der Ölmühle eingetretenen Erkrankung und durch Schikanen des Kommissars R... ausgelöst worden. Er sei also aus Veranlassung des Dienstes krank geworden und habe nach § 76 Abs. 1 DBG Anspruch auf Ruhegehalt. Im übrigen sei er nicht dauernd, sondern nur vorübergehend dienstuntauglich gewesen. Die Entlassung sei auch ermessensmißbräuchlich.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerrufsverfügung vom 14. Juli 1949 und den Einspruchsbescheid vom 16. August 1949 aufzuheben,
hilfsweise zusätzlich,
die Beklagte zu verpflichten, ihn in den Ruhestand zu versetzen.
Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat nach einer Beweisaufnahme und nach Einholung eines Gutachtens des Obermedizinalrats Dr. R... und eines gemeinschaftlichen Gutachtens des Professors Dr. J... und des Oberarztes Dr. T... durch Urteil vom 17. Februar 1955 die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 29. Juni 1956 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Der Übergang von der Feststellungsklage zur Anfechtungsklage bedeute keine Klageänderung. Die Gründe, aus denen das Landesverwaltungsgericht die Klage für rechtzeitig erhoben und das Rechtsschutzinteresse des Klägers für gegeben halte, träfen zu. Der Kläger habe zwar längere Zeit vergehen lassen, bis er nach seinem erfolglosen prozessualen Angriff auf die Widerrufsverfügung im Jahre 1950 nunmehr die Anfechtungsklage erhoben habe. Dennoch sei die Klage nicht verwirkt.
Die Widerrufsverfügung sei nach dem zur Zeit des Einspruchsbescheides geltenden Recht zu beurteilen. Das Beamtenverhältnis des Klägers habe damals dem Deutschen Beamtengesetz unterstanden. Der Kläger habe noch keinen Anspruch auf Festanstellung gehabt, da die 6-jährige Bewährungsfrist des § 30 Abs. 2 DGB noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Entlassungsgrund sei hier nur die von der Beklagten im Jahre 1949 angenommene krankheitsbedingte Grenzdienstuntauglichkeit des Klägers gewesen. Nicht jede Erkrankung sei allerdings ein sachlicher Widerrufsgrund. Gerade in diesem Zusammenhang wirke auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ganz besonderem Maße. Die Behörde sei aber nicht verpflichtet, einen auf Grund seiner Veranlagung gesundheitlich anfälligen Widerrufsbeamten dadurch zu "betreuen", daß sie ihn auf Lebenszeit anstelle.
Die Beklagte habe auf Grund des Zeugnisses des Amtsarztes, dessen Richtigkeit durch die vom Landesverwaltungsgericht eingeholten weiteren ärztlichen Gutachten nicht in Frage gestellt werde, davon ausgehen dürfen, daß es nach monatelanger Krankheit des Klägers völlig ungewiß sei, ob er in absehbarer Zeit wieder dienstfähig werde. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung leide nicht darunter, daß der Kläger vielleicht früher als von ihm selbst erwartet wieder genesen sei. Die Beklagte habe auch überzeugend dargetan, daß sie für den Fall einer späteren beschränkten Wiederherstellung des Klägers seine Übernahme in den Innendienst nicht vertreten könne. Dauernde Dienstunfähigkeit, aber auch länger anhaltende Dienstunfähigkeit verbunden mit der Gefahr wiederkehrender Erkrankung, gesundheitliche Anfälligkeit besonderer Art, ständige Schonungsbedürftigkeit und ähnliche persönliche Umstände seien sachliche Widerrufsgründe. Die Beklagte habe daher auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen dürfen. Auch die Pensionierungsvoraussetzungen des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Satz 2 DBG hätten nicht vorgelegen. Denn der Kläger habe sich die Krankheit, die ihn dienstunfähig gemacht habe, nicht bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen. Alle drei Sachverständigengutachten hielten einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers in den Jahren 1943/1944 und seinem Magenleiden in den Jahren 1948/1949 nicht für gegeben.
Die Beklagte habe ferner in rechtlich bedenkenfreier Weise im vorliegenden Falle von der Möglichkeit, den Kläger gemäß § 76 Abs. 2 DBG in den Ruhestand zu versetzen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Widerrufsverfügung der Beklagten begegne somit keinen Bedenken. Die Grenzen des Ermessens seien eingehalten.
Gegen dieses am 25. Juli 1956 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. August 1956 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Entlassungsverfügung vom 14. Juli 1949 und den Einspruchsbescheid vom 16. August 1949 für unwirksam zu erklären,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision ist nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist am 26. November 1956 begründet worden. Sie rügt eine Verletzung des materiellen und des formellen Rechts. Insbesondere ist sie der Auffassung, daß das Berufungsgericht die Gutachten von Professor Dr. J... und Oberarzt Dr. T... nicht richtig gewürdigt und dem Kläger weitere Beweismöglichkeiten zu Unrecht abgeschnitten habe. Das Gutachten hätte in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht von den Sachverständigen mündlich näher erläutert oder es hätte ein Obergutachten eingeholt werden müssen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist der Senat gehindert, die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts nachzuprüfen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann das Bundesverwaltungsgericht nur die Verletzung von Bundesrecht nachprüfen. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden beamtenrechtlichen Vorschriften (§§ 61, 76 DBG) auf einen Beamten, der im Zeitpunkt des Widerrufs seines Beamtenverhältnisses nicht Bundesbeamter war, nicht als Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG angewendet worden (vgl. BVerwGE 1, 57[BVerwG 18.12.1953 - II C 21.53]; Urteil des II. Senats vom 20. November 1953 - BVerwG II C 7.53 -, NJW 1954 S. 444; Urteile des VI. Senats vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 305.56 - und vom 17. Dezember 1958 - BVerwG VI C 404.57 -). Der Kläger war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vom 14. Juli 1949 bzw. des Einspruchsbescheides vom 16. August 1949 nicht Bundesbeamter. Nach den das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war er seit 1. April 1947 als Beamter auf Widerruf (Zollbetriebsassistent) im Zollgrenzdienst bei der Grenzaufsichtsstelle E... eingesetzt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 (BGBl. S. 448) traten die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Länder, die in der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung oder im Zollgrenzdienst beschäftigt waren, zu einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Termin in den Dienst des Bundes über. Durch Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 14. September 1950, betr. Übernahme von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Länder auf den Bund (MinBlFin. 1950 S. 511), ist dieser Termin für den hier in Betracht kommenden Personenkreis auf den 1. Oktober 1950 festgesetzt worden (vgl. auch Ziff. 3 der 1. Verwaltungs-AO zur Durchführung des FVG vom 23. November 1950 - 1. DAFVG -, MinBlFin. 1950 S. 642). Die im Zollgrenzdienst beschäftigten Beamten sind also frühestens am 1. Oktober 1950 Bundesbeamte geworden. Vor diesem Zeitpunkt waren sie Landesbeamte bzw. Beamte im Geschäftsbereich der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (vgl. hierzu auch Gesetz über die Zolleitstelle und den Zollgrenzdienst vom 11. April 1949 - WiGBl. 1949 S. 58 = VOBl. BrZ 1949 S. 119). Sind aber hiernach die damals geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften auf den Kläger, weil er nicht Bundesbeamter war und auch nicht geworden ist, bei seiner Entlassung nicht als Bundesrecht angewendet worden, so ist der Senat an ihre Auslegung durch das Berufungsgericht gebunden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1, §§ 26, 61 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Der Senat vermag daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung und Auslegung der §§ 61, 76 DBG nicht zu überprüfen. Dies gilt auch, soweit es sich um die Beurteilung der Ermessenshandhabung der Beklagten im Rahmen der erwähnten Vorschriften handelt. Der Beurteilung des Senats sind insoweit auch die allgemeinen Grundsätze des Beamtenrechts entzogen, die nach Auffassung der Revision im vorliegenden Fall verletzt sein sollen (vgl. hierzu BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177.54] und 2, 229 [234]). Der Senat kann daher auch nicht nachprüfen, ob der Widerruf ohne Pensionierung, wie die Revision meint, gegen Treu und Glauben verstößt oder die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) verletzt (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 13. Dezember 1957 - BVerwG VI C 270.57 -). An dieser Rechtslage würde sich auch nichts ändern, wenn die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Klägers aus dem Grenzaufsichtsdienst - wie die Revision vorträgt - nicht nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes, sondern des Militärregierungsgesetzes Nr. 15 zu beurteilen wäre. Denn auch in diesem Falle wäre das erwähnte Gesetz aus den oben dargelegten Erwägungen nicht revisibel (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1958 - BVerwG VI C 404.57 -).
Im übrigen greift die Revision zu Unrecht die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils an. Zulässige und begründete Revisionsgründe sind insoweit nicht vorgebracht worden. Das Revisionsvorbringen läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß das Berufungsgericht die ärztlichen Gutachten nicht richtig gewürdigt oder mißverstanden habe. Dieses Vorbringen reicht aber nicht aus, um die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils zu erschüttern. Die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht widerspruchsvoll. Irgendein Verstoß gegen die Denkgesetze, gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze der tatsächlichen Würdigung ist im angefochtenen Urteil nicht erkennbar. Das Revisionsgericht ist infolgedessen an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden. Soweit die Revision sich gegen die Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit dem Vorbringen neuer Tatsachen wendet, kann sie gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Soweit die Revision die Unterlassung der Einholung eines Obergutachtens rügt, übersieht sie, daß die Einholung eines Obergutachtens regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Das Obergutachten eines medizinischen Sachverständigen soll dazu beitragen, letzte medizinische Zweifel zu klären (vgl. Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1956 - BVerwG IV C 45.56 -, NJW 1957 S. 155); seine Einholung ist im Regelfall nur dann geboten, wenn eine besonders schwierige medizinische Frage zu beurteilen ist, die das Gericht an Hand der bereits erstatteten, einander widersprechenden Gutachten nicht selbst klären kann (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 1959, MDR 1959 S. 700; Haueisen, NJW 1959 S. 1348 [1349] mit Nachweisen). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor; denn im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, daß die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens nicht gegeben ist, weil zwischen den einzelnen medizinischen Gutachten im Ergebnis kein Widerspruch besteht.
Schließlich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Beiziehung des Sachverständigen Dr. Thiemann zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben habe. Diese Rüge könnte allenfalls im Hinblick auf § 64 MRVO Nr. 165 Bedeutung erlangen, der im Verfahren vor dem Berufungsgericht gemäß § 82 MRVO Nr. 165 anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten der Beweisaufnahme beiwohnen, sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Der Bundesgerichtshof hat zu den entsprechenden Vorschriften der §§ 397, 402 ZPO die Auffassung vertreten, daß die Parteien auch im Falle eines schriftlichen Sachverständigengutachtens berechtigt sind, dem Sachverständigen Fragen vorzulegen und hierzu die Anordnung seines Erscheinens vor dem Gericht zu verlangen (vgl. BGHZ 6, 398; ferner auch Wieczorek, Komm. ZPO, Erl. zu § 411 ZPO). Dieses Fragerecht werde auch nicht dadurch gegenstandslos, daß nach§ 411 Abs. 3 ZPO das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen zwecks Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anordnen kann. Wenn man diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zur Auslegung des den oben erwähnten Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechenden § 64 MRVO Mr. 165 heranzieht, würde dennoch der von der Revision gerügte Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigen. Denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es einer mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch einen Sachverständigen offenbar nicht, wenn es nach Lage der Sache ausgeschlossen ist, daß eine Befragung des Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung hätte führen können und wenn das Gericht in diesem Sinne zu dem Antrag Stellung genommen hat. Dies ist hier aber der Fall. Denn im angefochtenen Urteil ist zu diesem Punkte ausgeführt, daß es einer mündlichen Erläuterung des nicht mißverständlichen Gutachtens nicht bedürfe.
Die Revision war daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.