Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1962, Az.: IV ZR 21/62
Zeugenaussage; Bericht über eigene Wahrnehmung; Sachverständiger; Fachwissen; Sterbeurkunde; Beweis des Todes; Sterbeursache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 21/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 37, 389 - 396
- JZ 1963, 410-412 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1962, 893 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1770-1771 (Volltext mit amtl. LS) "BEG § 209 Abs. 1 (Feststellung des Sachverhalts bei Sachverständigengutachten)"
Redaktioneller Leitsatz
1. Inhalt einer Zeugenaussage ist die eigene Wahrnehmung von Tatsachen und Vorgängen. Sachverständige dagegen vermitteln dem Gericht mit Hilfe seines besonderen Fachwissens die fehlende Kenntnis von Erfahrungssätzen, Wertungen, Schlußfolgerungen und Hypothesen. Aufgrund dieses Fachwissens kann er auch Tatsachen festzustellen, die er im Anschluß zu beurteilen hat.
2. Lediglich der Tod wird durch die Sterbeurkunde beweisen; nicht die Sterbeursache.