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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1962, Az.: BVerwG II C 203.60

Wiederverwendung ehemaliger, mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassener Berufssoldaten als Soldaten des Beurlaubtenstandes; Gewährung von als Ausgleich eines Dienstunfalls vorgesehenen Vorteilen in Verbindung mit der Versorgung nach dem Dienstgrad

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 203.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.10.1960 - AZ: VIII A 225/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1896 geborene Kläger trat am 11. August 1914 als Fahnenjunker in das Heer ein, wurde am 6. April 1915 zum Leutnant ernannt und am 1. Januar 1916 mit der Stelle eines Kompanieführers beliehen. Zum 31. März 1920 wurde er mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Heer entlassen. Seit dem 1. April 1920 war er in verschiedenen Stellungen in der Wirtschaft tätig. Am 18. Mai 1937 wurde er als Angestellter bei der Abwehrstelle Berlin (Stab Generalkommando III AK) eingestellt und vom 1. Juni 1937 an als Leutnant a.D. bei dieser Stelle zu einer Auswahlübung einberufen. Ab 1. Juli 1937 wurde er als Leutnant der Landwehr und E-Offiziersanwärter einberufen, am 1. Oktober 1937 zum Hauptmann (E), ernannt und am 1. Januar 1938 mit Wirkung vom 1. Oktober 1937 als solcher im Heere angestellt. Am 15. Dezember 1938 wurde er zu den "aktiven" Offizieren übernommen, am 1. April 1940 zum Major und am 1. Dezember 1942 zum Oberstleutnant befördert. Er war seit Juni 1941 im dienstlichen Auftrag in Ostasien tätig, wurde hier nach dem Zusammenbruch interniert und von einem amerikanischen Kriegsgericht zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt, weil er der ihm unterstellten Organisation erst am 12. Mai 1945 den Demobilmachungsbefehl erteilt habe. Am 24. Juli 1950 wurde er aus der Strafanstalt Landsberg entlassen.

2

Im Anschluß daran wohnte der Kläger zunächst in Hamburg. Er erhielt von dem Versorgungsamt Hamburg Überbrückungshilfe und Bezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, Diese Dienststelle stellte durch Bescheid, vom 24. Dezember 1952 die Dienstunfähigkeit des Klägers mit Wirkung vom 1. Juni 1952 fest.

3

Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz nach Düsseldorf verlegt hatte, übernahm die Wehrmachtversorgungsstelle Düsseldorf die Versorgung des Klägers. Durch Verfügung vom 25. November 1954 stellte diese Dienststelle fest, daß der Kläger bereits seit dem 25. Juli 1950 dauernd dienstunfähig war.

4

Die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers wurde in den Jahren 1954 bis 1959 mehrfach geändert. Aufgrund des Änderungsbescheides vom 23. Juli 1959 erhielt der Kläger 61 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 2 c 2, fünfte Stufe, der Besoldungsordnung zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) - RBO -, Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

5

Nach Abweisung der Klage durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1959 hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag,

unter Änderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils das beklagte Land zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 b RBO mit 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ab 1. September 1957 zu zahlen.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 13. Oktober 1960 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Der Kläger könne für die Zeit vom 1. September 1957 an keine höhere Versorgung verlangen, als sie ihm durch den Änderungsbescheid der Wehrmachtversorgungsstelle vom 23. Juli 1959 zugebilligt worden ist. Ihm könne Versorgung nur nach dem Dienstgrad eines Majors (Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO) gewährt werden. Dies folge aus der Weitergeltung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG, Der Kläger sei am 6. April 1915 als Leutnant angestellt worden. Er habe bis zu seiner Entlassung am 31. März 1920 lediglich, eine Dienstzeit von etwa 5 Jahren erreicht, unter Berücksichtigung der Angestelltendienstzeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) betrage die Dienstzeit in der neuen Wehrmacht nur knapp 8 Jahre. Sogar bei Hinzurechnung der Kriegsgefangenschaft vom 1. Januar 1947 bis zum 24. Juli 1950 nach § 2 der Durchführungsverordnung zu § 110 BEG vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) in der Fassung vom 12. August 1958 (BGBl. I S. 607) kämen als Dienstzeit für die Berechnung des Beförderungsschnitts lediglich etwa 16 Dienstjahre in Betracht. Auch dann wären nur zwei Beförderungen zu berücksichtigen. Das Vorbringen des Klägers, daß ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG die Zeit zwischen 1920 und 1937 als Dienstzeit anzurechnen sei, gehe schon deshalb fehl, weil diese Vorschrift voraussetze, daß der Berufsoffizier infolge Dienstbeschädigung oder Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Aus den beim früheren Heerespersonalamt gebildeten. Personalakten des Klägers ergebe sich, daß der Kläger 1920 wegen Heeresverminderung verabschiedet und nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei.

8

Dem Kläger stehe auch kein Kriegsunfallruhegehalt nach § 53 G 131 in Verbindung mit. § 181 a BBG zu. In bezug auf die im ersten Weltkrieg erlittenen Verwundungen fehlten die Voraussetzungen dieser Vorschrift, weil die Verletzungen nicht zur Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand geführt hätten. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit und der Eintritt in den Ruhestand nach dem zweiten Weltkrieg seien erfolgt, weil der Kläger wegen der Folgen einer Amöbenruhr dienstunfähig geworden sei. Die Amöbenruhr scheide als Kriegsunfall schön deswegen aus, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Kläger sie sich bis zum 8. Mai 1945 zugezogen habe. Der Kläger habe früher immer angegeben, daß er erstmalig im Jahre 1946 im Internierungslager an Amöbenruhr erkrankt sei.

9

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen höheren Ruhegehaltssatz, als er ihm durch den Änderungsbescheid vom 23. Juli 1959 bewilligt worden ist. Einen Anspruch auf Anrechnung der antlosen Zeit vom 25. Juli 1950 bis zum 31. März 1951 habe der Kläger schon deshalb nicht, weil die Wehrmachtversorgungsstelle Düsseldorf durch Verfügung vom 25. November 1954 aufgrund eines Gutachtens des ärztlichen Beratungsdienstes ausdrücklich festgestellt habe, daß der Kläger bereits seit dem 25. Juli 1950 dauernd dienstunfähig gewesen sei. Diese Feststellung habe der Kläger damals nicht angefochten und jahrelang nichts dagegen unternommen. Darin müsse deshalb eine Änderung der ursprünglichen vom Versorgungsamt Hamburg "verfügten Zurruhesetzung" gesehen werden. Die Entscheidung der Wehrmachtversorgungsstelle, für die diese nach der Verordnung vom 19. Januar 1955 (GV NRW S. 9) rückwirkend vom 1. September 1953 an zuständig geworden sei, sei - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht unwirksam. Zwar habe das Versorgungsamt Hamburg als Zeitpunkt der "Zurruhesetzung" den Mai 1952 festgestellt. Die durch die Wehrmachtversorgungsstelle vorgenommene Änderung dieses Zeitpunktes sei aber unanfechtbar geworden und keinesfalls nichtig. Im übrigen entspreche sie auch, wie sich aus den Akten ergebe, der Sachlage; denn der Kläger sei schon, im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft dienstunfähig gewesen. Folglich könne die Zeit vom 25. Juli 1950 an nicht als amtlose Zeit angerechnet werden, weil der Kläger als schon damals im Ruhestand befindlich gelte.

10

Schließlich könne der Kläger nicht die Doppelanrechnung der Dienstzeit in Ostasien gemäß § 117 BBG verlangen. Die begehrte Doppelanrechnung habe der Beklagte nämlich schon durch Erlaß vom 28. September 1955 abgelehnt, den der Kläger nicht angefochten habe. Im übrigen lasse diese Entscheidung keinen Ermessensfehler erkennen.

11

Der Kläger habe mithin nur eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 23 Jahren und 301 Tagen aufzuweisen. Er könne also als Ruhegehaltssatz lediglich 61 vom Hundert der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO verlangen.

12

Auch die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 HBO sei nicht zu beanstanden.

13

Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 b HBO nach den Vorschriften des § 53 G 131 zu zahlen.

14

Die Revision macht geltend, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Person des Klägers und zu dessen Rechtsstand seien nur zum Teil richtig, und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

15

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

16

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

17

II.

Im Streit ist, und zwar nur für die Zeit vom 1. September 1957 (Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]) an, ob der Kläger Ruhegehalt nach dem Dienstgrad eines Oberstleutnants (a) und unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75 vom Hundert (b) beanspruchen kann. Es ist somit nicht auf die Rechtslage nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in dessen ursprünglicher Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) und in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980), also auch nicht auf § 31 G 131 (ursprüngliche Fassung) einzugehen es kann daher unerörtert bleiben, ob die Beleihung des Klägers mit der Stelle eines Kompanieführers die "letzte Beförderung vor dem 30. Januar 1933" im Sinne des § 31 G 131 (ursprüngliche Fassung) war. - Es ist ferner nicht darauf einzugehen, ob die Versorgung des Klägers durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) und durch das Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) eine Verbesserung erfahren hat; insoweit ist der Rechtsweg noch nicht eröffnet, weil gemäß §§ 53, 29 G 131 in Verbindung mit § 155 BBG zunächst die oberste Dienstbehörde darüber durch Pensionsfeststellungsbescheid zu entscheiden hat. Es ist schließlich auch nicht auf die im angefochtenen Urteil erörterte Frage einzugehen, ob der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO zutreffend festgesetzt hat, weil der Kläger nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts "ausdrücklich erklärt hat", daß er "nur noch die entsprechende Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nach dem Dienstgrad eines Oberstleutnants in Höhe von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für die Zeit ab 1. September 1957" verlangt.

18

Zu a) Soweit das Berufungsgericht entschieden hat, der Beklagte habe der Festsetzung des Ruhegehalts des Klägers auch für die Zeit vom 1. September 1957 an (bis 30. September 1961) mit Recht nur den Dienstgrad eines Majors zugrunde gelegt, hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung stand:

19

Daß § 110 BBG bei Anwendung auf den vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]) - anerkannt (Urteile des Senatsvom 14. September 1961 - BVerwG II C 114.59 - undvom 27. September 1962 - BVerwG II C 124.60 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. § 110 BEG ist demnach auch auf die von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten früheren Berufssoldaten anzuwenden; das ergibt sich schon aus der ausdrücklichen Anführung des § 110 BBG in § 53 G 131. Entgegen der Annahme der Revision ist dem Urteil des Senatsvom 26. April 1960 - BVerwG II C 380.57 - nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort hat der Senat lediglich ausgeführt, daß die Verordnung zur. Durchführung des § 110 BBG vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) nicht auf die von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten früheren Berufssoldaten anwendbar ist, weil für die von diesem Gesetz erfaßten Personen bezüglich der Anwendung des in § 110 BBG geregelten "Beförderungsschnitts" eine besondere Durchführungsverordnung ergangen ist.

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Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung des Beförderungsschnitts (§ 110 BBG in Verbindung mit §§ 53, 29 G 131) auf die Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant mit Recht ausgeführt, daß als Beförderungszeitraum seit der "Anstellung" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 7. Juni 1955 [BGBl. I S. 280]) höchstens 16 Jahre zu Verfügung stehen, und zwar auch dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß nach § 2 der Durchführungsverordnung zu § 110 BBG auch die Kriegsgefangenschaft vom 1. Januar 1947 bis 24. Juli 1950 als Dienstzeit angerechnet werden könnte.

21

Die Angriffe der Revision gegen die in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, daß die Zeit zwischen 1920 und 1937 nicht gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) in den Beförderungszeitraum im Sinne des § 110 BBG einzubeziehen sei, gehen fehl. Die Revision meint hierzu, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Jahre 1920 wegen Heeresverminderung verabschiedet - nicht also wegen Dienstunfähigkeit infolge schwerer Verwundungen in den Ruhestand versetzt - worden sei, beruhe auf einer Verkennung oder Nichtberücksichtigung des Offizierspensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 (RGBl. I S. 565). Dabei übersieht die Revision jedoch, daß es im vorliegenden Zusammenhang darauf, ob der Kläger im Jahre 1920 wegen Dienstunfähigkeit infolge schwerer Verwundungen während des ersten Weltkrieges in den Ruhestand versetzt wurde, nicht entscheidend ankommt. Darauf könnte es nur ankommen, wenn es im vorliegenden Rechtsstreit um die Versorgung des Klägers aus seinem ersten - im Jahre 1920 beendeten - Berufssoldatenverhältnis, also um die Versorgung nach dem Dienstgrad ginge, den der Kläger bis zur Beendigung seines ersten Berufssoldatenverhältnisses im Jahre 1920 erreicht hatte. Dehn § 110 Abs. 1 Satz 2 BEG gewährt einen Ausgleich nur dafür, daß die Dienstlaufbahn des Betroffenen durch Dienstunfall ein vorzeitiges Ende erfahren hat; diese Vorschrift soll durch Einbeziehung der dem vorzeitigen Eintritt des Versorgungsfalles - also auch der letzten Beförderung - folgenden Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (bei Personen, die von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßt sind: bis zum 8. Mai 1945) ermöglichen, den für den Beförderungsschnitt zur Verfügung stehenden Beförderungszeitraum um den Zeitabschnitt zu verlängern, den der Betroffene ohne den Dienstunfall voraussichtlich noch im Dienst verbracht hätte, den er also, wenn der Dienstunfall seine Dienstlaufbahn nicht vorzeitig beendet hätte, bei Anwendung des Beförderungsschnitts als einen in den Beförderungszeitraum einzubeziehenden Dienstzeitabschnitt nachweisen könnte. § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG kann mithin nicht rechtfertigen, daß in den Beförderungszeitraum ein Zeitabschnitt einbezogen wird, der vor der Erlangung desjenigen Dienstgrades liegt, aufgrund dessen die Versorgung begehrt wird, hier also vor der Beförderung zum Oberstleutnant. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch § 53 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz G 131 (Fassung 1961) bestätigt. Diese Vorschrift bestimmt, daß bei ehemaligen Berufssoldaten, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen und als Soldaten des Beurlaubtenstandes wiederverwendet wurden, der Beförderungsschnitt mit der Maßgabe vorzunehmen ist, daß eine aufgrund des früheren Dienstgrades in entsprechender Anwendung der §§ 181 a und 181 b BBG zustehende günstigere Versorgung weiter zu gewähren bleibt. Diese Vorschrift gestattet also ebenfalls nur, daß die als Ausgleich eines Dienstunfalls vorgesehenen Vorteile in Verbindung mit der Versorgung nach dem. Dienstgrad gewährt werden, den der Betroffene hatte, als er wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurde (vgl.Urteil vom 7. Juni 1962 - BVerwG II G 99.60 -).

22

Zu b) Das angefochtene Urteil hält weiterhin der rechtlichen Prüfung stand, soweit das Berufungsgericht darin ausgeführt hat, der Beklagte habe den Ruhegehaltssatz für die Zeit vom 1. September 1957 an (bis 30. September 1961) mit 61 vom Hundert richtig festgesetzt.

23

Die. Anwendung des § 181 a BBG wegen der im ersten Weltkrieg erlittenen Verwundungen scheidet aus, weil der Kläger Versorgung nach dem Dienstgrad eines Oberstleutnants begehrt, den er erst während des zweiten Berufssoldatenverhältnisses erlangte. Hier gilt das gleiche wie für die Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 2 BBG. Schon aus den gleichen Gründen kann auch die Einbeziehung des zwischen den beiden Berufssoldatenverhältnissen des Klägers liegenden Zeitraums in die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht in Betracht kommen. - In bezug auf den zweiten Weltkrieg scheidet die Anwendung des § 181 a BBG aus, weil das Revisionsgericht bei der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils davon auszugehen hat, daß sich nicht feststellen läßt, ob der Kläger sich die Amöbenruhr, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, schon bis zum 8. Mai 1945 zugezogen hat. An die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß diese Feststellung nicht möglich sei, ist das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zu Lasten des Klägers, der sich auf die durch § 181 a BBG eingeräumten Vorteile beruft.

24

Die Anrechenbarkeit der Zeit vom 25. Juli 1950 bis 31. März 1951 hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die Feststellung der Wehrnachtversorgungsstelle Düsseldorf, daß der Versorgungsfall des Klägers bereits am 24. Juli 1950 eintrat, ist schon vor Erhebung der vorliegenden Klage unanfechtbar geworden. Zwar enthält der Bescheid vom 25. November 1954 keine Rechtsmittelbelehrung. Die Wehrmachtversorgungsstelle hat jedoch die in Rede stehende Feststellung durch den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 12. August 1955 wiederholt, und dieser Bescheid ist schon vor der Erhebung der vorliegenden Klage unanfechtbar geworden. Vergeblich wendet die Revision gegen die Unanfechtbarkeit ein, daß es der Wehrmachtversorgungsstelle Düsseldorf an der Zuständigkeit für diese Feststellung gefehlt habe. Dieser Einwand geht schon deswegen fehl, weil die Länder mit dem Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG eine Bundesangelegenheit wahrnehmen (Art. 83 GG) und weil der Umstand, daß der Kläger Ende März 1953 von Hamburg in das Land Nordrhein-Westfalen verzog, aufgrund des § 60 Abs. 1 G 131 zum Wechsel der für den Kläger zuständigen Pensionsregelungsbehörde führte, nunmehr also nur noch die Wehrmachtversorgungsstelle Düsseldorf die von der Hamburger Pensionsregelungsbehörde nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 G 131 getroffene Feststellung über den Eintritt des Versorgungsfalls berichtigen durfte(Urteil vom 30. Mai 1961 - BVerwG II C 139.60 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 234, § 60 G 131 Nr. 5). Auch der Hinweis der Revision auf dasUrteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - geht fehl. Die aufgrund einer Gesetzesänderung ergehenden Bescheide sind nur anfechtbar, soweit sie auf der Anwendung der neuen Vorschriften beruhen, nicht dagegen, soweit sie Punkte betreffen, deren rechtliche Grundlagen sich nicht geändert haben und die lediglich in den neuen Bescheiden mitverwendet wurden (so schon BVerwGE 12, 257 für Bescheide, die aufgrund leistungsändernder Gesetze ergangen sind).

25

Das gleiche gilt für die doppelte Anrechnung der Dienstzeit vom 21. Mai 1941 bis 8. Mai 1945 gemäß § 117 BBG. Die Entscheidung über die Unanwendbarkeit dieser Vorschrift war bereits in dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid des Beklagten vom 28. September 1955 enthalten. Sie ist infolgedessen unanfechtbar geworden; in dem angefochtenen Verwaltungsakt ist sie nur mitverwendet worden. Deswegen hat das Berufungsgericht sie mit Recht dem angefochtenen Urteil ungeprüft zugrunde gelegt.

26

Nach alledem ist die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel