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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1961, Az.: BVerwG II C 139/60

Änderung eines Pensionsfestsetzungsbescheides durch die nach dem Umzug des Versorgungsberechtigten zuständige Behörde; Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten nach dessen Wohnungswechsel; Ein fehlerhafter begünstigender Versorgungsfestsetzungsbescheid als Rechtsgrund für die Zahlung von Versorgungsbezügen; Voraussetzungen der Rückforderung von Versorgungsbezügen; Zuständigkeit für die Änderung eines Pensionsfestsetzungsbescheides; Schutz des Vertrauens eines Versorgungsberechtigten in die Beständigkeit eines Pensionsfestsetzungsbescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 139/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 18.02.1960 - AZ: OVG IV B 101.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1952 verstorbenen H...-K... H.... Dieser war seit 1931 im freiwilligen Arbeitsdienst tätig. Nach seiner Übernahme in den Reichsarbeitsdienst wurde er im Jahre 1935 zum Oberstfeldmeister und im Jahre 1944 zum Arbeitsführer ernannt.

2

Die Klägerin erhielt nach dem Tode ihres Ehemannes von dem für ihren damaligen Wohnsitz zuständigen Pensionsamt Kiel Versorgungsbezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, zuletzt gemäß Bescheid vom 25. Oktober 1955, der einem Erlaß des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein vom 11. Juli 1955 entspricht, nach der letzten Rechtsstellung ihres Ehemannes (Arbeitsführer = Besoldungsgruppe A 2 c 2). Dieser Bescheid erging "vorbehaltlich einer Abänderung auf Grund der angekündigten Durchführungsrichtlinien".

3

Nachdem die Klägerin am ... April 1956 nach Berlin (West) umgezogen war, übernahm der Beklagte die Zahlung der Versorgungsbezüge. Durch Bescheid vom 9. Juli 1957 setzte er diese unter Aufhebung des Bescheides des Pensionsamtes Kiel vom 25. Oktober 1955 rückwirkend ab 1. September 1953 nach der Rechtsstellung eines Oberfeldmeisters neu fest. Gleichzeitig teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei auf Grund der fehlerhaften Pensionsfestsetzung eine Überzahlung entstanden, über deren Grund und Höhe die Klägerin noch besondere Mitteilung erhalten werde.

4

Der hiergegen gerichteten Klage mit dem Antrage,

den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 1957 aufzuheben, soweit darin die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1 berechnet worden sind,

5

hat das Verwaltungsgericht Berlin stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die Klage unter Änderung der im ersten Rechtszuge ergangenen Entscheidung durch Urteil vom 18. Februar 1960 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

6

Der Beklagte sei als im Hinblick auf den Wohnungswechsel der Klägerin nunmehr zuständige oberste Dienstbehörde berechtigt gewesen, die Versorgungsbezüge auf Grund der in Berlin (West) geltenden Gesetzeslage neu und anderweitig festzusetzen. Die günstigere Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin durch das Pensionsamt Kiel beruhe auf einem Erlaß des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein, der nur Gültigkeit für das Land Schleswig-Holstein habe und zudem unter dem Vorbehalt der späteren höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen sei. Zwar könne auch ein fehlerhafter begünstigender Versorgungsfestsetzungsbescheid einen Rechtsgrund für die Zahlung von Versorgungsbezügen bilden. Dieser Rechtsgrundsatz könne im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung gelangen, weil das Pensionsamt Kiel den günstigeren Bescheid erlassen habe und der Beklagte als jetzt zuständige oberste Dienstbehörde an diesen Bescheid nicht gebunden sei. Deshalb könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf den Schutz ihres Vertrauens in den Bestand des sie begünstigenden Bescheides des Pensionsamtes Kiel berufen.

7

Der Beklagte habe die Versorgungsbezüge der Klägerin zutreffend unter Berücksichtigung einer Beförderung nach der Rechtsstellung eines Oberfeldmeisters berechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 345), der sich das Berufungsgericht anschließe, sei bei Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Versorgung der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer im allgemeinen Führerdienst eine beim Feldmeister beginnende Einheitslaufbahn zugrunde zu legen.

8

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil zurückzuweisen.

9

Nachdem der Beklagte der Klägerin durch Schreiben vom 22. November 1960 mitgeteilt hatte, daß er von der Rückforderung der für die Zeit vom ... September 1933 bis ... Juli 1957 überzahlten Bezüge absehe, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit er die Zeit vor dem 1. August 1957 betrifft. Die Revision hält ihren Antrag nur noch mit dieser zeitlichen Einschränkung aufrecht und trägt zu dessen Begründung im wesentlichen folgendes vor:

10

Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Pensionsfestsetzungsbescheid des Pensionsamts Kiel vom 25. Oktober 1955 zurückzunehmen, weil er als Behörde des Landes Berlin dem Pensionsamt Kiel weder vorgesetzt sei noch ihm gegenüber Weisungsbefugnis besitze. Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens in die Rechtsgültigkeit des sie begünstigenden Bescheides vom 25. Oktober 1955. Die Klägerin habe auf Grund dieses Bescheides in größerem Umfange wirtschaftliche Dispositionen getroffen; insbesondere sei sie nach Berlin in eine angemessene Wohnung umgezogen, womit zwangsläufig neben der sehr beachtlichen Steigerung des Mietzinses finanzielle Aufwendungen verbunden gewesen seien, welche die Klägerin niemals übernommen hätte, wenn sie nicht von der Beständigkeit des Bescheides vom 25. Oktober 1955 ausgegangen wäre. Dieser Bescheid dürfe daher auch für die Zukunft nicht geändert werden, weil damit der mit Rücksicht auf diesen Bescheid aufgebauten Existenz der Klägerin die wirtschaftliche Basis entzogen werden würde.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er trägt vor, er sei als oberste Dienstbehörde zur anderweitigen Festsetzung der Versorgungsbezüge berechtigt gewesen, nachdem die Klägerin ihren Wohnsitz in Berlin begründet hatte. Für die Zeit vom ... August 1957 an könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen, weil hierein Fall, in dem ausnahmsweise ein solcher Schutz auch für die Zukunft zu gewähren sei, nicht vorliege. Im übrigen scheide der Vertrauensschutz im vorliegenden Fall auch deshalb aus, weil die Behörde, die den günstigeren Festsetzungsbescheid erlassen habe, mit der Behörde, welche die Versorgungsbezüge auf einen geringeren Betrag festgesetzt habe, nicht identisch sei.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht.

14

II.

Die Revision ist begründet.

15

Die Meinung der Revision, auf keinen Fall sei der Beklagte, also eine Berliner Behörde, befugt gewesen, den Festsetzungsbescheid des Pensionsamts Kiel vom 25. Oktober 1955 zu ändern, ist allerdings irrig. Als die Klägerin am ... April 1956 ihren Wohnsitz nach Berlin verlegte, trat der Beklagte als die oberste Dienstbehörde des Landes, in das der Wohnsitz verlegt worden ist, an die Stelle der bisher zuständigen obersten Dienstbehörde des Landes Schleswig-Holstein; vgl. § 60 Abs. 1 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287). Am 9. Juli 1957, als der angefochtene Verwaltungsakt ergings, war infolgedessen der Beklagte für die Änderung des Pensionsfestsetzungsbescheides zuständig.

16

Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, daß der Bescheid des Pensionsamts Kiel vom 25. Oktober 1955, durch den das Witwengeld der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (Arbeitsführer) festgesetzt wurde, rechtsfehlerhaft ist; bei der Anwendung des sog. Beförderungsschnitts auf die Versorgung der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer im allgemeinen Führungsdienst ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. BVerwGE 9, 345 und 11, 29) - eine mit dem Amt des Feldmeisters beginnende Einheitslaufbahn zugrunde zu legen.

17

Nicht der rechtlichen Prüfung stand hält dagegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte ohne weiteres - also ohne Prüfung, ob das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheides vom 25. Oktober 1955 zu schützen ist - berechtigt gewesen sei, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Aufhebung dieses rechtswidrigen Bescheides neu und ungünstiger festzusetzen.

18

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die neue und anderweitige Festsetzung ohne weiteres schon dewegen zulässig und sogar geboten gewesen sei, weil nicht der Beklagte, sondern das Pensionsamt Kiel den Bescheid vom 25. Oktober 1955 erlassen hat, ist rechtsirrig. Der Bescheid vom 25. Oktober 1955 hat nicht nur für das Land Schleswig-Holstein, sondern für das gesamte Bundesgebiet Geltung; auch bei einem Wechsel der zuständigen Pensionsregelungsbehörde richtet sich daher die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach den allgemeinen Grundsätzen. Diese Rechtsansicht, die der Senat bereits in einer gleichliegenden Sache (BVerwGE 11, 29) vertreten hat, wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. In seinem Beschluß vom 15. März 1960 - 2 BvG 1.57 - (DÖV 1960, 424 [BVerfG 15.03.1960 - 2 BvG 1/57]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, ein Land sei zwar grundsätzlich in seiner Verwaltungshoheit auf, sein eigenes Gebiet beschränkt; es liege aber im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, daß der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes im ganzen Bundesgebiet Geltung hat.

19

Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die in Berlin geltende Gesetzeslage geht fehl. Eine ungünstigere gesetzliche Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin durch das Land Berlin ist nicht ersichtlich, in dem angefochtenen Urteil auch nicht angeführt; sie wäre im übrigen mit dem Bundesgesetz zu Artikel 131 GG nicht vereinbar.

20

Der Vertrauensschutz entfällt auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, ohne weiteres deshalb, weil das Pensionsamt Kiel die Versorgungsbezüge unter Vorbehalt festgesetzt hat. Der in die Begründung des angefochtenen Urteils einbezogene Bescheid vom 25. Oktober 1955 verweist nicht auf den Erlaß des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein vom 11. Juli 1955; der in diesem Erlaß enthaltene Vorbehalt kann schon aus diesem Grunde der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Der im Bescheid vom 25. Oktober 1955 enthaltene Vorbehalt "einer Abänderung auf Grund der angekündigten Durchführungsrichtlinien" ist nicht geeignet, den Vertrauensschutz ohne weiteres in vollem Umfang auszuschließen; denn auf Grund dieses Vorbehalts konnte und brauchte die Klägerin nicht mit einer Verminderung der Versorgungsbezüge in dem Umfang zu rechnen, der sich infolge der Neufestsetzung dieser Bezüge durch den angefochtenen Bescheid ergeben hat.

21

Der Beklagte war nach alledem zu einer Änderung des Bescheides vom 25. Oktober 1955 und zu einer ungünstigeren Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin nur nach Maßgabe der allgemein geltenden Grundsätze über den Vertrauensschutz berechtigt. Diese können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Schutz des Vertrauens eines Versorgungsberechtigten in die Beständigkeit des Pensionsfestsetzungsbescheides ausnahmsweise auch für die Zukunft rechtfertigen (vgl. BVerwGE 9, 251 [253/254]). Diese Grundsätze vermag das Revisionsgericht selbst hier nicht anzuwenden, weil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für die in diesem Zusammenhang gebotene Abwägung der Interessen im angefochtenen Urteil fehlen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

22

Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht davon aus zugehen haben, daß die Rücknahme eines gesetzwidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Zukunft nur ausnahmsweise dann ungerechtfertigt ist, wenn die Begünstigung ursächlich für eine einschneidende und bei der Rücknahme noch andauernde Änderung der Lebensführung des Begünstigten war (BVerwGE 9, 251 [255] und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.59 -in DVBl. 1961, 380). Falls diese Voraussetzung gegeben ist, darf der Verwaltungsakt erst von dem Zeitpunkt an zurückgenommen werden, in dem eine Änderung dieser Lebensführung - nämlich die Rückführung der Lebensbedürfnisse auf das Maß, das den gesetzlich zustehenden Bezügen angepaßt ist - möglich und zumutbar ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch