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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1960, Az.: BVerwG II C 380.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 380.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.09.1957 - AZ: VIII A 569/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1892 geborene Kläger trat am 27. Februar 1913 als Fahnenjunker in das Heer ein; er wurde am 19. Juni 1914 zum Leutnant ernannt, am 1. August 1916 mit einer Kompanieführerstelle beliehen und am 9. Oktober 1917 zum Oberleutnant befördert. Am 30. September 1920 wurde er mit dem Charakter eines Hauptmanns entlassen. Im Jahre 1932 nahm der Kläger an einem Lehrgang für militärisches Transportwesen teil. Die Dauer dieses Lehrgangs betrug nach seinen Angaben sechs Wochen. Am 1. Oktober 1933 wurde er bei der Reichswehr-Werbestelle in Altena als Landesschutzoffizier wieder eingestellt; am 1. April 1934 wurde er zum Hauptmann (E), im Jahre 1938 zum Major (E) und im Jahre 1942 zum Oberstleutnant (E) befördert. Im Jahre 1944 wurde er zu den aktiven Truppenoffizieren überführt. Am 5. August 1945 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen.

2

Nach Feststellung seiner Dienstunfähigkeit erhielt der Kläger vom 1. April 1951 an Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 2 b (Oberstleutnant) der früheren Reichsbesoldungsordnung - RBO -. Durch Bescheid vom 6. August 1955 setzte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf seine Versorgungsbezüge vom 1. September 1953 an unter Zugrundelegung der früheren Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO (Major) neu fest. Der Beklagte wies die Beschwerde des Klägers durch Bescheid vom 24. Oktober 1955 zurück.

3

Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage des Klägers mit dem Antrage,

den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1955 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. September 1953 die Versorgungsbezüge eines Oberstleutnants der Besoldungsgruppe A 2 b HBO zu zahlen,

4

durch Urteil vom 20. Februar 1956 zurückgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 19. September 1957 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Das Landesverwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, daß für die Ansprüche des Klägers auf Versorgung vom 1. September 1953 an die §§ 53, 35, 29 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) in Verbindung mit § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - maßgeblich seien. Der Kläger könne danach vom 1. September 1953 an Versorgung als Oberstleutnant nur verlangen, wenn ihm seit seiner Anstellung als Leutnant mindestens 18 Dienstjahre angerechnet werden könnten. Das sei jedoch nicht der Fall. Da der Kläger am 19. Juni 1914 als Leutnant eingestellt worden sei, habe er bis zu seiner Entlassung am 30. September 1920 eine Dienstzeit von 6 Jahren und 104 Tagen abgeleistet; die Dienstzeit in der neuen Wehrmacht betrage unter Einbeziehung der Landesschutzoffizierszeit vom 1. Oktober 1933 bis 8. Mai 1945 11 Jahre und 220 Tage, insgesamt also nur 17 Jahre und 324 Tage.

7

Zu Unrecht mache der Kläger geltend, daß darüber hinaus weitere Dienstzeiten angerechnet werden müßten, Die Anrechnung der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. März 1951 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nach § 35 Abs. 3 G 131 diese Zeit nur bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nicht aber bei der Berechnung des Beförderungsschnitts berücksichtigt werden könne.

8

Bei der Teilnahme an dem Transportlehrgang im Jahre 1932 handele es sich, wie der Kläger selbst vortrage, um Landesschutzdienst, der der Ausbildung von ehemaligen Offizieren diente, die für eine Verwendung im Bedarfsfalle in Betracht kamen. Die Teilnehmer an solchen Lehrgängen seien aber mit der Einberufung weder Berufssoldaten noch Landesschutzangestellte geworden; denn es habe sich lediglich um eine kurzfristige Ausbildung gehandelt, die nicht die spätere endgültige Übernahme zum Ziel gehabt habe. Diese Zeit könne daher höchstens als nichtberufsmäßiger Wehrdienst angesehen werden.

9

Auch ein Fall der Anrechnungsfähigkeit nach § 110 Abs. 6 BBG liege nicht vor und ebensowenig ein Aufstieg des Klägers in eine höhere Laufbahngruppe. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 110 BBG vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) seien zwar Zeiten, die nach § 113 BBG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, bei der Ermittlung des Beförderungsschnittes anzurechnen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien aber beim Kläger nicht gegeben. Auch nach § 2 dieser Verordnung könne der Kläger nicht die Anrechnung der Lehrgangszeit oder der Kriegsgefangenschaft verlangen, weil dadurch seine Anstellung nicht verzögert worden sei. Nach dem 1. Januar 1947 habe er sich nicht mehr in Kriegsgefangenschaft befunden.

10

Die Kriegsgefangenschaft könne auch nicht, wie der Kläger meine, als weitere berufsmäßige Wehrdienstseit angesehen werden. Die nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft verbrachte Zeit könne bei der Berechnung des Beförderungsschnittes nur dann angerechnet werden, wenn dies das Gesetz ausdrücklich vorschreibe. Das aber sei hier nicht der Fall.

11

Mit der Revision beantragt der Kläger,

unter Abänderung des Berufungsurteils der Klage stattzugeben.

12

Die Revision rügt die Verletzung des § 53 G 131 in Verbindung mit den §§ 110, 113, 114 BBG.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

15

II.

Die Revision hat Erfolg.

16

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

17

Das angefochtene Urteil leidet daran, daß das Berufungsgericht - im Gegensatz zum Gericht des ersten Rechtszuges - statt der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Berücksichtigung von Beförderungen bei der Unterbringung und Versorgung) in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) - Erste DVO - die Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) angewendet hat. Die Nichtanwendung der Ersten Durchführungsverordnung ist rechtsfehlerhaft, weil die §§ 2 ff. dieser Verordnung für frühere Berufssoldaten, zu denen auch der Kläger gehört, als Spezialbestimmungen gelten und weil die Verordnung zur Durchführung des § 110 BBG nur die Rechtsverhältnisse der zum Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 gehörigen Beamten betrifft. Diese Rechtslage ist unter anderem schon den Überschriften der §§ 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zu entnehmen.

18

Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei der hiernach gebotenen Berücksichtigung der Ersten Durchführungsverordnung zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung gelangt wäre. Dies ergibt sich im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung. Nach dieser Bestimmung ist bei Berufssoldaten unter bestimmten Voraussetzungen die Zeit eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes anzurechnen, und zwar nach Maßgabe des Buchst. b dieser Bestimmung "bei Berufsoffizieren, die die Voraussetzungen des Buchst. a nicht erfüllen, die Zeit als Reserve-(Landwehr-)offizier, soweit sie nach einem Wehrdienst von insgesamt zwei Jahren abgeleistet ist". Es bedarf eingehender Prüfung, ob hiernach die Zeit des Lehrgangs für militärisches Transportwesen, an welchem der Kläger im Jahre 1932 teilgenommen hat, anzurechnen ist. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Ersten DVO bezieht sich allerdings in erster Linie auf Berufsoffiziere, die vor ihrer Übernahme zunächst von 1935 bis 1937 oder später ihrer zweijährigen Wehrpflicht genügt und alsdann ihre Übungen als Reserveoffizier abgeleistet hatten; diese Übungszeiten sollen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Ersten DVO auf die. Zeit, die dem Beförderungsschnitt nach Maßgabe des § 110 BBG unterliegt, angerechnet werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung schließt jedoch ihre Anwendung auch auf Tatbestände der hier zur Erörterung stehenden Art nicht aus. Der Kläger erfüllt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Ersten DVO. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts dürfte überdies die Teilnahme des Klägers an dem Transportlehrgang nichtberufsmäßiger Wehrdienst gewesen sein. Der Kläger hatte zudem bereits vor Ableistung des für die Anrechnung in Betracht kommenden nichtsberufsmäßigen Wehrdienstes (Transportlehrgangs) einen "Wehrdienst von insgesamt zwei Jahren" abgeleistet. Hiernach kann es für die Anrechenbarkeit der Zeit des Transportlehrgangs nur noch darauf ankommen, ob der Kläger an diesem Lehrgang als "Reserve-(Landwehr-)offizier" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Ersten DVO teilgenommen hat. Nach dem Sinn dieser Regelung kann als Dienstzeit im Reserve-(Landwehr-)offiziers Verhältnis auch eine Dienstzeit in Betracht kommen, die nach dem im Jahre 1932 geltenden Wehrrecht, das - wie offenkundig ist - ein Reserveoffiziersverhältnis nicht kannte, keine Dienstzeit im Berufssoldatenverhältnis war und den gleichen Zweck verfolgte wie eine Reserveübung im Sinne des am 8. Mai 1945 geltenden Wehrrechts. Feststellungen hierzu sowie zur Dauer des Transportlehrgangs fehlen jedoch in dem angefochtenen Urteil.

19

Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die fehlenden Feststellungen zu treffen. Es kann deshalb den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Das angefochtene Urteil ist vielmehr gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes, wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel