Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1962, Az.: BVerwG II C 124.60
Beamtenrecht; Versorgung eines früheren RAD-Führers; Beförderungsschnitt unter Zugrundelegung einer beim Feldmeister beginnenden Einheitslaufbahn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 124.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 03.06.1960 - AZ: 2 A 97/59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geb. 1890) trat nach der Reifeprüfung am 15. März 1912 in den berufsmäßigen Wehrdienst. Er wurde am 18. Oktober 1913 mit Patent vom 19. Oktober 1911 zum Leutnant und am 28. Dezember 1916 zum Oberleutnant ernannt; während des ersten Weltkrieges wurde er zeitweise bei der türkischen Armee verwendet. Am 31. Januar 1920 schied er als charakterisierter Hauptmann aus. Unmittelbar hieran anschließend war er bis zum 31. August 1920 als Polizeioffizier tätig. Am 1. Oktober 1933 trat er als Oberstfeldmeister in den Freiwilligen Arbeitsdienst ein, nachdem er ab 1. August 1933 bei der Bezirksleitung für den Arbeitsdienstbezirk Nordmark tätig gewesen war. Am 1. Mai 1934 wurde er zum Arbeitsführer und nach Übernahme in den Reichsarbeitsdienst (1. Oktober 1935) am 1. November 1938 zum Oberarbeitsführer ernannt. Am 31. Oktober 1943 trat er als charakterisierter Oberstarbeitsführer in den Ruhestand. Während des zweiten Weltkriegs wurde der Kläger als Offizier z.V. wiederverwendet und am 1. März 1941 zum Major befördert.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erhielt der Kläger Versorgungsbezüge. Durch Bescheid der Bezirksregierung Trier vom 3. Februar 1954 wurden sie nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 Stufe 6 mit einem Ruhegehaltsatz von 61 % festgesetzt und durch Bescheid vom 27. Oktober 1955 für die Zeit ab 1. September 1953 mit einem Ruhegehaltsatz von 63 %. Durch Bescheide vom 7./12. November 1957 traf die Bezirksregierung eine neue Regelung der Versorgung des Klägers, indem sie die Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 3 b Stufe 5 (Besoldungsdienstalter: 1. Oktober 1935) festsetzte, und zwar für die Zeit ab 1. April 1951 mit einem Ruhegehaltsatz von 57 %, für die Zeit ab 1. September 1953 mit einem Ruhegehaltsatz von 59 % und ab 1. September 1957 mit einem Ruhegehaltsatz von 63 %. Gleichzeitig stellte sie eine Überzahlung von 3.582,67 DM fest.
Nach erfolglosem Widerspruch beantragte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren,
in Abänderung der Bescheide vom 7./12. November 1957 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 1958 den Beklagten zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge als Oberarbeitsführer mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1937 zu berechnen.
Das Verwaltungsgericht Trier hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Versorgungsbezüge eines Arbeitsführers mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1933 zu gewähren und bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch die im Freiwilligen Arbeitsdienst verbrachte Zeit vom 1. Juli 1934 bis zum 30. September 1935 sowie die Zeit der Verwendung des Klägers als Offizier z.V. vom 1. November 1943 bis 8. Mai 1945 zu berücksichtigen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Beklagte beantragt,
das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil insoweit aufzuheben, als es die angefochtenen Bescheide für die Zeit nach November 1957 (ex nunc) aufgehoben hat.
Der Kläger hat mit der Anschlußberufung beantragt,
das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil dahin abzuändern, daß die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden und das beklagte Land verpflichtet wird, ihn vom 1. April 1951 an die Versorgungsbezüge eines Oberarbeitsführers mit einen Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1937 und einen Ruhegehaltsatz von 65 % zu gewähren.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung des Beklagten das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil durch Urteil vom 3. Juni 1960 dahin abgeändert, daß die angefochtenen Bescheide nur insoweit aufgehoben werden, als durch sie die Versorgung des Klägers für die Zeit bis zum 16. November 1957 neu festgesetzt worden ist, und hat die im erstinstanzlichen Urteil inhaltlich umschriebene Verpflichtung des Beklagten auf die Zeit bis zum 16. November 1957 beschränkt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Berufung des Beklagten beschränke sich auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide für die Zeit nach ihrer Zustellung, also nach dem 16. November 1957. Der Beklagte habe für die Zeit nach dem 16. November 1957 die Versorgung des Klägers zutreffend unter Beachtung der §§ 55, 53 Abs. 1, 29 G 131 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) und unter Anwendung des in § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - und der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) - Erste DVO 1955 - geregelten Beförderungsschnitts festgesetzt. Hiernach sei von einer beim Feldmeister beginnenden Einheitslaufbahn auszugehen. Daraus folge, daß Versorgung aus einen höheren Amt als dem eines Feldmeisters nur dann gewährt werden könne, wenn jede Beförderung durch sechs im Rahmen des Beförderungsschnitts anrechenbare Dienstjahre gedeckt sei. Unerheblich sei, daß der Kläger vor seiner Übernahme in den Arbeitsdienst Berufssoldat war; einer der in § 110 Abs. 4 und Abs. 5 BBG geregelten Sonderfälle sei darin nicht zu erblicken.
Zutreffend habe der Beklagte die Dienstzeiten des Klägers vom 18. Oktober 1913 bis 31. Januar 1920 (Berufssoldat), vom 1. Februar bis 31. August 1920 (Polizeioffizier), vom 1. Juli 1934 bis 31. Oktober 1943 (Arbeitsdienstführer) und vom 1. November 1943 bis 8. Mai 1945 (Offizier z.V.) berücksichtigt, also insgesamt rund 17 Jahre, und demgemäß nur zwei Beförderungen, nämlich die zum Oberfeldmeister und zum Oberstfeldmeister berücksichtigt. Zu Unrecht meine der Kläger, die Ernennung zum Leutnant müsse vom Datum des Patents (19. Oktober 1911), nicht also von dem der tatsächlichen Ernennung an berücksichtigt werden. Die Zeit vor dem 1. Juli 1934 könne im Hinblick auf § 5 Halbsatz 2 der Ersten DVO 1955 nicht angerechnet werden. Die Zeit zwischen der Entlassung des Klägers aus dem Polizeidienst und der Einstellung als Führer im Reichsarbeitsdienst sei ebenfalls nicht anrechenbar.
Das Besoldungsdienstalter des Klägers als Oberstfeldmeister sei gemäß §§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 285) - Sechste DVO 1955 - zutreffend auf den 1. Oktober 1935, nämlich den Tag der Anstellung im Reichsarbeitsdienst, festgesetzt worden. Ein günstigerer Zeitpunkt ergebe sich nicht aus § 7 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der für Bundesbeamte geltenden Fassung - BesGes. - Auch eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 6 BesGes. sei nicht möglich.
Gegenüber der in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Rücknahme der früheren günstigeren Festsetzungsbescheide könne der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Interesse des Klägers müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten; die Versorgung des Klägers sei noch immer in einem nicht unangemessenen Umfang sichergestellt.
Danach sei die Berufung des Beklagten begründet. Die Anschlußberufung des Klägers könne hingegen keinen Erfolg haben.
Die erstrebte Versorgung eines Oberarbeitsführers könne der Kläger auch nach der für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1953 noch anzuwendenden Vorschrift des § 31 G 131 (ursprüngliche Fassung) nicht beanspruchen, nach der für je sechs abgeleistete Dienstjahre seit der planmäßigen Anstellung oder seit der letzten Beförderung vor dem 30. Januar 1933 eine der regelmäßigen Dienstlaufbahn entsprechende Beförderung berücksichtigt wird. Auch die Berücksichtigung der im Berufssoldatenverhältnis erworbenen Dienstgrade führe nicht zu einer Berücksichtigung der Beförderung des Klägers zum Oberarbeitsführer. Der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf seine Beförderung zum Hauptmann der türkischen Armee im ersten Weltkrieg berufen; denn sie sei nicht im Berufssoldatenverhältnis des Deutschen Reichs erfolgt. Auch könne er sich nicht darauf berufen, daß er im ersten Weltkrieg die Besoldung eines Oberleutnants und Kompanieführers erhalten habe; die Gewährung der Kompanieführerzulage könne nicht der Beförderung zum Hauptmann gleichgestellt werden, weil die Besoldung einschließlich der Kompanieführerzulage nicht die Besoldung eines Hauptmanns erreicht habe und die Gleichstellung erst nachträglich aus Versorgungsgründen erfolgt sei.
Soweit der Kläger während des Verwaltungsstreits darum gebeten habe, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und damit des Ruhegehaltsatzes auch die Zeit zwischen dem 1. August 1933 und dem 30. Juni 1934 gemäß § 85 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) oder § 115 BBG anzurechnen, liege noch kein klagefähiger Bescheid der Verwaltungsbehörde vor; hierüber könne deshalb in diesem Streitverfahren nicht entschieden werden. Ebenfalls nicht zu entscheiden sei, ob eine Nachzahlung an den Kläger zu erfolgen hat, oder ob eine Überzahlung festzustellen ist.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt.
Nach Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) hat der Beklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 dem Kläger Versorgung aus der Rechtsstellung eines Oberarbeitsführers zuerkannt. Außerdem hat er nach Vortrag des Klägers inzwischen die Zeit vom 12. Mai 1933 bis zum 14. Oktober 1933 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Die Revision beantragt,
unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier dahin abzuändern, daß die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden und das beklagte Land verpflichtet wird, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 30. September 1961 die Versorgungsbezüge eines Oberarbeitsführers mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1937 und einem Ruhegehaltsatz von 65 % zu gewähren,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt einen Mangel des Verfahrens und unrichtige Anwendung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hat die Hauptsache für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an für erledigt erklärt und Kostenentscheidung gemäß § 83 G 131 beantragt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Als Verfahrensmangel rügt die Revision Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) und begründet dies damit, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag über seine Rechtsstellung in der Türkei gegeben habe, wo der Kläger als preußischer Oberleutnant und Angehöriger der Deutschen Militärmission den "Rang eines türkischen Hauptmanns" erhalten und Hauptmannsfunktionen ausgeübt habe. Diese Rüge ist nicht schlüssig erhoben; denn die Revision hat nichts dafür vorgetragen, daß dem Kläger die Möglichkeit zu ergänzendem - schriftlichen oder mündlichen - Vortrag verwehrt und dadurch das rechtliche Gehör verweigert worden ist. Wenn die Revision dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Pflicht vorwerfen will, auf Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO) und die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO), so wäre auch diese Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben; denn es fehlt jede Begründung dafür, daß sich dem Berufungsgericht in dem in Rede stehenden Punkte eine weitere Sachaufklärung oder Erörterung hätte aufdrängen müssen.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsurteil auf einer unrichtigen Anwendung materiellen Rechts beruht. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich auf die Versorgung des Klägers für die Zeit vom 17. November 1957 bis zum 30. September 1961 erstreckt.
Die von der Revision beanstandeten Darlegungen des Berufungsgerichts zum Vertrauensschutz stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rücknahme begünstigender Versorgungsfestsetzungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft (vgl. BVerwGE 8, 296 [303 f.] mit weiteren Nachweisen; 9, 251).
Das Berufungsgericht hat zutreffend zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes und dem Interesse des Klägers am Fortbestand der ihn begünstigenden fehlerhaften Bescheide abgewogen und festgestellt, daß der Kläger durch die Änderung der Versorgung nicht vor nicht voraussehbare Existenzsorgen gestellt wurde. Die Erwägung der Revision, der Vertrauensschutz müsse stärker sein "als das sogenannte öffentliche Interesse, das im Ergebnis nur als rein fiskalisches Interesse gewertet werden kann", verkennt den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und übersieht, daß es durchaus dem öffentlichen Interesse widerspräche, einem einzelnen Staatsbürger zu Lasten der Allgemeinheit Bezüge zuzuwenden, auf die ihm das Gesetz keinen Anspruch gewährt.
Zu Unrecht meint die Revision, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärte Vorschrift des § 110 BBG (BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]) sei auch im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG nicht anwendbar; das ergebe sich u.a. aus § 78 G 131. Hierzu hat der erkennende Senat bereitsim Urteil vom 14. Dezember 1961 - BVerwG II C 114.59 - ausgeführt:
"Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts hat nicht dazu geführt, daß § 110 BBG als 'nicht mehr existent' anzusehen ist. § 110 BBG hat infolge des in Rede stehenden Beschlusses lediglich seine Verbindlichkeit für den von dem Bundesbeamtengesetz erfaßten Personenkreis verloren. Durch diesen Beschluß ist nicht zugleich auch die Tatsache aus der Welt geschafft worden, daß diese Vorschrift formell ordnungsgemäß verkündet worden ist. Eine Verweisung auf eine ordnungsgemäß verkündete Vorschrift behält aber ihre Wirksamkeit, wenn sie selbst den formellen Anforderungen entspricht, wenn sie außerdem einschließlich des Rechtssatzes, auf den sie verweist, materiell dem Verfassungsrecht entspricht und wenn der Verweisung selbständige Bedeutung zukommt.
Diese Voraussetzungen erfüllt die hier in Rede stehende Verweisung auf § 110 BBG. Daß sie formell wirksam ist, steht außer Zweifel. Daß sie materiell mit Verfassungsrecht vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden (BVerwGE 3, 226; 5, 39[BVerwG 12.04.1957 - IV C 52/56]; Beschluß vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 -). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Auch die letztgenannte Voraussetzung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht zu bejahen (ebenso auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 1960 - 2 A 4.60 -, ZBR 1960, 328).
Eine unselbständige Verweisung läge vor, wenn § 110 BBG durch die hier in Rede stehende Verweisung als Teilsatz einer Allgemeinregelung, nämlich des allgemeinen Bundesbeamtenrechts, in das Gesetz zu Artikel 131 GG einbezogen wäre; in diesem Falle wäre die Verweisung für die von dem Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Personen nur so lange verbindlich gewesen wie § 110 BBG für die Bundesbeamten. Die gesetzliche Entwicklung läßt indessen klar erkennen, daß dem Beförderungsschnitt des § 110 BBG im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG Eigenständigkeit zuzuschreiben ist. Der Beförderungsschnitt hat seinen Ursprung gerade im Gesetz zu Artikel 131 GG, und zwar galt er dort von Anbeginn an, nicht nur im Rahmen der Versorgungs-, sondern auch der Unterbringungsvorschriften. Vom Gesetz zu Artikel 131 GG ist er in das Bundesbeamtengesetzübernommen worden, aber dort nur in das Versorgungsrecht (§ 110 BBG). Bei der Neufassung des Gesetzes zu Artikel 131 GG im Jahre 1953 sind dann die den Beförderungsschnitt betreffenden Vorschriften zum größeren Teil durch Verweisungen auf § 110 BBG ersetzt worden, und zwar auch soweit sie die Unterbringung regeln. Diese gesetzliche Entwicklung zeigt klar - worauf schon das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 218) hingewiesen hat -, daß der Bundesgesetzgeber sich der Verweisungen auf § 110 BBG nur aus Gründen der Vereinfachung bedient hat, daß also der Beförderungsschnitt in den Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG, die eine Verweisung auf § 110 BBG enthalten, einen selbständigen Geltungsgrund hat.
Dieser Rechtsansicht kann nicht mit Erfolg § 78 G 131 entgegengehalten werden. Zwar bezweckt diese Vorschrift, sicherzustellen, daß die 'versorgungsrechtlichen Grundlagen' der unter Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG fallenden Personen denen der Bundesbeamten angepaßt werden. Die Anpassung ist jedoch Sache des Gesetzgebers. Sie tritt nicht ohne weiteres ein, und sie darf nicht von den Gerichten vorgenommen werden. § 110 BBG ist deshalb im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG jedenfalls anzuwenden, so lange der Bundesgesetzgeber die Verweisungen auf § 110 BBG nicht beseitigt hat. Infolgedessen bedarf es nicht der Erörterung, ob der Beförderungsschnitt, der im Gesetz zu Artikel 131 GG nicht für das Ruhegehalt, sondern auch für die Unterbringung und das Übergangsgehalt rechtlich bedeutsam ist, zu den versorgungs rechtlichen Grundlagen im Sinne des § 78 G 131 gerechnet werden kann."
Hieran hält der Senat fest.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch, daß das Berufungsgericht bei Anwendung des § 110 BBG (Beförderungsschnitt) auf die Beförderungen des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Erste DVO 1955 von einer mit dem Feldmeister beginnenden Einheitslaufbahn ausgegangen ist (BVerwGE 9, 345; 11, 29) [BVerwG 23.06.1960 - II C 45/57]. Das Vorbringen der Revision gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ferner zutreffend ausgeführt, daß der vorliegende Sachverhalt - nämlich der Umstand, daß der Kläger vor seiner "Anstellung" im Reichsarbeitsdienst (im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Erste DVO 1955) Berufssoldat war - keine Ausnahme rechtfertige; die Anwendung des § 110 Abs. 4 BBG scheidet aus, weil aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die vor der "Anstellung" liegen, lediglich Dienstzeiten, nicht also Ernennungen oder Beförderungen, berücksichtigt werden dürfen, und die Anwendung des § 110 Abs. 5 BBG setzt gleichartige Dienstverhältnisse voraus (ebenso mit eingehender Begründung das schon angeführte Urteil des Senats vom 14. Dezember 1961).
Zu Unrecht meint die Revision, dem in § 55 G 131 enthaltenen Grundsatz, die - mittleren und höheren - Reichsarbeitsführer wie Berufsoffiziere zu behandeln, widerspreche es, daß bei der Anwendung des Beförderungsschnitts die Ernennung eines Feldmeisters zum Oberfeldmeister als Beförderung gelte, obgleich die Ernennung eines Leutnants zum Oberleutnant nicht als Beförderung angesehen wird. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1960 (BVerwGE 11, 29) darauf hingewiesen, daß die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer bei der Einreihung in die Besoldungsordnungen A und B nicht wie Berufsoffiziere zu behandeln sind (ebenso BVerwGE 9, 345 [349]). Die Nichtanrechnung der Ernennung eines Leutnants zum Oberleutnant als Beförderung beruht auf § 53 Abs. 3 G 131 in Verbindung mit der Anlage B zum Gesetz zu Artikel 131 GG; in der Anlage B sind Leutnante und Oberleutnante in die gleiche Besoldungsgruppe A 4 f eingereiht. Nach § 55 Abs. 2 G 131 sind die Reichsarbeitsdienstführer aber nicht nach der Anlage B, sondern nach der Anlage C zum Gesetz zu Artikel 131 GG in die Besoldungsordnungen A und B überzuleiten. Dadurch, daß nach Maßgabe der Anlage C an die Stelle der Besoldungsgruppe RADm 8 b (Feldmeister) die Besoldungsgruppe A 4 e und an die Stelle der Besoldungsgruppe RADm 8 a (Oberfeldmeister) die Besoldungsgruppe A 4 c 1 tritt und daß diese Besoldungsgruppe A 4 c 1 in § 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. h BBG angeführt ist, während die Besoldungsgruppe A 4 e in § 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. i BBG erwähnt wird, hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, daß die Ernennung eines Feldmeisters zum Oberfeldmeister - ungeachtet des gleichen Grundgehalts (4.200) der früheren Besoldungsgruppen RADm 8 a und RADm 8 b - eine Beförderung darstellt. Hätte der Gesetzgeber die Ernennung vom Feldmeister zum Oberfeldmeister nicht als Beförderung behandelt wissen wollen, so hätte er dies - wie in anderen Fällen durch § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Erste DVO 1955 - ausdrücklich geregelt. Überdies ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Erste DVO 1955 ausdrücklich bestimmt, daß als "Anstellung" der höheren und mittleren Reichsarbeitsdienstführer die Ernennung zum Feldmeister gilt, und damit zugleich geregelt, daß die Ernennung zum Oberfeldmeister als Beförderung anzusehen ist.
Die Revision muß auch erfolglos bleiben, soweit sie geltend macht, dem Berufungsgericht seien bei der Feststellung der im Rahmen des Beförderungsschnitts anzurechnenden vor der "Anstellung" liegenden Dienstzeiten Rechtsfehler unterlaufen. Als "Anstellung" ist die erstmalige Ernennung zum planmäßigen Reichsarbeitsdienstführer oder Führer des Arbeitsdienstes nach der 18. Änderung des Besoldungsgesetzes vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 461) anzusehen, jedoch bei höheren und mittleren Reichsarbeitsdienstführern die Ernennung zum Feldmeister (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Erste DVO 1955). Nach § 5 Erste DVO 1955 gelten für die Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung im Reichsarbeitsdienst die für Berufssoldaten erlassenen Vorschriften des § 4 a.a.O. entsprechend; hierbei tritt an die Stelle des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes der unmittelbar vor der Anstellung geleistete Dienst im Freiwilligen Arbeitsdienst für die männliche Jugend ab 1. Juli 1934. Diese Zeit hat der Beklagte angerechnet. - Darin, daß die Zeit vor Eintritt der Wirksamkeit der Ernennung des Klägers zum Leutnant nicht als Zeit berufsmäßigen Wehrdienstes angerechnet werden kann, ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Von dem Grundsatz, daß eine Ernennung nur vom Zeitpunkt des Eintritts ihrer Wirksamkeit an zu berücksichtigen ist, hat der Senat zwar in seinemUrteil vom 28. April 1959 - BVerwG II C 362.57 -, auf das die Revision hinweist, eine Ausnahme zugelassen, jedoch nur für den Fall, daß bei der Beförderung eines Offiziers das Patent ausschließlich deshalb zurückdatiert worden ist, weil der betreffende Offizier während seiner Kriegsgefangenschaft nicht befördert werden konnte und nur aus diesem Grunde in den regelmäßigen Beförderungsturnus wieder eingeordnet werden sollte. Hier liegt der Fall anders. Selbst wenn festgestellt wäre, daß der Kläger - wie er behauptet - ein rückdatiertes Leutnantspatent deshalb erhalten hat, weil er nach Ableistung des Abiturs den mit Primareife in das Heer eingetretenen und entsprechend früher zum Leutnant Ernannten seines Jahrgangs gleichgestellt werden sollte, könnte das nicht zu einer Berücksichtigung der Zeit vom 19. Oktober 1911 bis zum-Eintritt der Wirksamkeit der Ernennung zum Leutnant (18. Oktober 1913) führen. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Erste DVO 1955 hin, nach der bei einem Berufssoldaten, als dessen Anstellung die Ernennung zum Leutnant gilt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O.), die vor der Anstellung liegende Zeit eines berufsmäßigen Wehrdienstes bei Einstellung als Offiziersanwärter um zwei Jahre zu kürzen ist, sowie darauf, daß im Falle des Klägers überdies bei Anrechnung der Zeit vom Datum des Leutnantspatents ab sogar eine Zeit berücksichtigt würde, in der der Kläger noch nicht Wehrdienst geleistet hat. Die Revision übersieht zudem, daß dem Kläger durch die Ableistung des Abiturs bessere Berufsaussichten als den mit Primareife in das Heer Eingetretenen eröffnet wurden, vor allem für den Fall des Ausscheidens aus dem Heeresdienst (Hochschulreife). Billigkeitserwägungen wie in dem vorerwähnten Urteil des Senats könnten daher hier nicht zu einer Berücksichtigung der streitigen Zeit im Rahmen des Beförderungsschnitts führen, zumal der Kläger nicht verspätet zum Oberleutnant befördert wurde. Hierauf weist das Berufungsgericht mit Recht hin. - Das angefochtene Urteil kann rechtlich auch nicht beanstandet werden, soweit es die Zeit, die der Kläger im Freiwilligen Arbeitsdienst verbracht hat, nur ab 1. Juli 1934 berücksichtigt hat. Diese dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichgestellte Zeit kann bei der Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Erste DVO 1955 nur ab 1. Juli 1934 angerechnet werden, weil § 5 a.a.O. ausdrücklich diese Grenze setzt. Eine andere Frage ist es, ob diese streitige Zeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 Erste DVO 1955 in Verbindung mit § 115 BBG als im Angestelltenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeleistet anzurechnen wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht aber mit Recht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen; denn die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 Erste DVO 1955 ausdrücklich einbezogene Vorschrift des § 110 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BBG hat die Anrechnung auf die fünf Jahre übersteigende Zeit beschränkt, und die Fünfjahresfrist ist hier nicht erreicht.
Nach alledem kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung des Beklagten dahin bestätigt hat, daß der Versorgung des Klägers für die Zeit vom 17. November 1957 bis zum 30. September 1961 nur die Rechtsstellung eines Oberstfeldmeisters zugrunde gelegt werden kann.
Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers als Oberstfeldmeister beruft die Revision sich zu Unrecht auf die Anstellung des Klägers als Leutnant. Der Kläger ist nicht als Berufssoldat, sondern als Reichsarbeitsdienstführer zu versorgen. Für ihn gilt deshalb nicht - wie die Revision meint - § 5, sondern § 7 Sechste DVO 1955. Tag der Anstellung ist deshalb der der Anstellung im Reichearbeitsdienst (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 Erste DVO 1955), nicht der in einem früheren Berufssoldatenverhältnis.
Die Revision muß auch erfolglos bleiben, soweit der Kläger für die Zeit bis zum 16. November 1957 die Versorgung eines Oberarbeitsführers begehrt. Für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 16. November 1961 ergibt sich das aus den obigen Ausführungen. Für die vorhergehende Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 beruhte der Beförderungsschnitt auf einer anderen Rechtsgrundlage als auf § 110 BBG in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung 1955 zum Gesetz zu Artikel 131 GG, nämlich auf § 31 G 131 (ursprüngliche Fassung) in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 886) - 1. DVO 1951 -. Das Berufungsgericht hat hierzu ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Kläger die Berücksichtigung der Beförderung zum Oberarbeitsführer auch nach diesen Vorschriften nicht erreichen kann. Er könnte sie selbst dann nicht erreichen, wenn in seinem Fall § 4 Erste DVO 1951 anzuwenden und nicht von seiner Anstellung im Reichsarbeitsdienst, sondern von der im Berufssoldatenverhältnis auszugehen wäre. Er müßte dann nämlich seit der vor dem 30. Januar 1933 im Berufssoldatenverhältnis erlangten letzten Beförderung achtzehn im Rahmen des Beförderungsschnitts anrechenbare Dienstjahre nachweisen können, um die Berücksichtigung der Beförderung zum Oberarbeitsführer zu erreichen. Das folgt aus der für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Berufssoldatenverhältnis zuletzt Oberleutnant war und als solcher zwar eine Kompanieführerzulage erhielt, damit aber nicht die Besoldung eines Hauptmanns erreichte.
Denn aus dieser Feststellung ergibt sich, daß der Kläger im Berufssoldatenverhältnis jedenfalls nicht eine Beförderung erreicht hat, die ihm die Rechtsstellung eines Hauptmanns vermittelte. Hatte er aber vor dem 30. Januar 1933 nicht die Rechtsstellung eines Hauptmanns erreicht, so stellte die Erreichung des dem Dienstgrad eines Hauptmanns entsprechenden Dienstgrades eines Oberstfeldmeisters die erste Beförderung nach dem 30. Januar 1933 dar, so daß die Beförderung zum Oberarbeitsführer als Dritte Beförderung zu gelten hätte. Achtzehn im Rahmen des Beförderungschnitts anrechenbare Dienstjähre seit der Gewährung der Kompanieführerzulage kann der Kläger aber nicht nachweisen. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Ernennung des Klägers zum Hauptmann der türkischen Armee unberücksichtigt gelassen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden; der Kläger selbst behauptet nicht, gleichzeitig Hauptmann der deutschen Armee geworden zu sein, und Beförderungen, die nur in einer ausländischen Wehrmacht Geltung hatten, sind im Rahmen des Beförderungsschnitts nicht berücksichtigungsfähig.
Schließlich beanstandet die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht über den Antrag des Klägers auf Erhöhung des Ruhegehaltsatzes von 63 % auf 65 % nicht entschieden hat. Der Kläger hat diesen Anspruch damit begründet, daß ihm Zeiten, die er vor dem 1. Juli 1934 im öffentlichen Dienst abgeleistet hat, als ruhegehaltfähig angerechnet werden müßten. Über die Anrechnung dieser Zeiten hatte der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden jedoch noch nicht entschieden, weil er dazu nach den damaligen Angaben und Anträgen des Klägers noch keine Veranlassung hatte; der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erstmalig im Berufungsverfahren unter Vorlage von Urkunden mit diesem Begehren hervorgetreten. Dieser Anspruch kann also nicht Gegenstand der Klage auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide sein, und über die Verpflichtungsklage hat das Berufungsgericht insoweit nicht entscheiden dürfen, weil das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren noch nicht stattgefunden hat (§ 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] i.d.F. des § 191 Abs. 1 VwGO).
Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an nacht eine gesonderte Kostenentscheidung nicht erforderlich, weil durch den erledigten Teil des Rechtsstreits keine besonderen Kosten entstanden sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel