Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1959, Az.: BVerwG II C 362.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 362.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 06.02.1956 - AZ: OS I 95/54
Rechtsgrundlage
- § 31 G 131 a.F.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
I.
Der im Jahre 1886 geborene Kläger (Anfechtungskläger) geriet im Jahre 1915 als aktiver Oberleutnant in russische Kriegsgefangenschaft, in der er bis 8. August 1920 verblieb. Durch Personalveränderung vom 13. Dezember 1920 wurde er mit Patent vom 18. August 1915 zum Hauptmann befördert und gleichzeitig auf seinen Antrag unter Verleihung des Charakters eines Majors verabschiedet. Er erhielt Versorgung nach der Besoldungsgruppe X/3. Am 1. November 1934 wurde der Kläger zur Dienstleistung für eine mögliche spätere Wiederverwendung einberufen und nach Reaktivierung 1935 zum Major, 1939 zum Oberstleutnant und (gemäß Verfügung vom 18. Januar 1942) mit Wirkung vom 1. Februar 1942 zum Obersten befördert.
Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden als Pensionsregelungsbehörde vom 3. Dezember 1952 wurde das Besoldungsdienstalter wegen der Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung des § 31 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 a.F. - die Beförderungen des Klägers zum Hauptmann (mit Wirkung vom 13. Dezember 1920) und zum Major berücksichtigt und demgemäß die Besoldungsgruppe A 2 c 2 zugrunde gelegt. Der Kläger legte mit Schreiben vom 11. Dezember 1952 Einspruch ein mit dem Antrag, seine Beförderung zum Hauptmann mit Wirkung vom 18. Dezember 1915 zu berücksichtigen. Der Einspruch wurde durch Bescheid des Direktors des Landespersonalamts vom 9. Februar 1953 zurückgewiesen. Entsprechend der ihm nunmehr erteilten Rechtsmittelbelehrung legte der Kläger nochmals Einspruch ein, der unter dem 24. März 1953 wiederum vom Direktor des Landespersonalamts abschlägig beschieden wurde.
Am 10. April 1953 hat der Kläger gegen das Land Hessen, Vertreten durch den Direktor des Landespersonalamts, Klage mit dem Antrag erhoben,
die Bescheide des Beklagten vom 9. Februar und 24. März 1953 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die dem Kläger zustehende Versorgung auf der Grundlage einer Beförderung zum Hauptmann vom 18. August 1915 zu berechnen.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat nach Beweiserhebung mit Urteil vom 18. März 1954 die Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 1953 und vom 24. März 1953 aufgehoben und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die dem Kläger nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zustehenden Versorgungsbezüge auf der Grundlage einer Beförderung zum Hauptmann vom 18. August 1915 zu berechnen.
Gegen dieses Urteil hat der Direktor des Landespersonalamts Hessen Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren neben dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung hilfsweise den Antrag gestellt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß auch die Verfügung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 3. Dezember 1952 über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters aufgehoben wird. - Der Regierungspräsident in Wiesbaden hat die Prozeßführung des Landespersonalamts genehmigt, soweit sie diese Verfügung, betrifft.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 6. Februar 1956 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 1954 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch die Verfügung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 3. Dezember 1952 über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters aufgehoben wird und daß der Verpflichtungsausspruch entfällt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Klage sei in vollem Umfange zulässig, auch insoweit, als der Kläger durch die nunmehr hilfsweise beantragte Aufhebung auch der Entscheidung des Regierungspräsidenten vom 3. Dezember 1952 eine Klageänderung vorgenommen habe. Diese liege im öffentlichen Interesse der Prozeßökonomie (§ 109 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 30. Juni 1949 [hess.GVBl. S. 137] - VGG -); sie beeinträchtige die Rechtsstellung des Beklagten nicht wesentlich, der ihr auch zugestimmt habe. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei nicht dadurch entfallen, daß der Kläger nunmehr die Versorgungsbezüge eines Obersten erhalte, weil diese Versorgung erst mit dem 1. September 1953 angeordnet worden sei, die angefochtenen Verwaltungsakte sich aber auch auf die vorhergehende Zeit bezögen.
Die angefochtenen Bescheide des Landespersonalamts - so fährt das Berufungsgericht fort - hätten schon deshalb aufgehoben werden müssen, weil sie von der unzuständigen Behörde erlassen worden seien. Die hessische Landesregierung habe durch Beschluß vom 20. Juni 1951 (StAnz. S. 518) die sich aus der Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG ergebenden Zuständigkeiten zwischen dem Direktor des Landespersonalamts und dem Minister der Finanzen aufgeteilt. Dabei seien dem Minister - mit Delegationsbefugnis auf die Regierungspräsidenten - u.a. die Entscheidungen über die Versorgung zugewiesen worden, soweit sie nicht enumerativ dem Direktor des Landespersonalamts zugewiesen worden seien, was hinsichtlich der hier in Rede stehenden Anwendung des § 31 G 131 a.F. nicht der Fall sei. Hier sei der Regierungspräsident zuständig, weil der Finanzminister unter dem 16. Juni 1951 (StAnz. S. 390) die Regelung der Versorgung zulässigerweise an ihn delegiert habe. Für den Verpflichtungsausspruch sei mangels Zuständigkeit des Direktors des Landespersonalamts kein Raum.
Eine materielle Nachprüfung sei daher nur durch den neu gestellten Hilfsantrag ermöglicht worden. Maßgeblich sei die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 3. Dezember 1952, es komme also auf die Auslegung des § 31 G 131 a.F. an.
Da die Beilegung des Charakters eines Majors mangels Übertritts in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt (§ 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung vom 12. November 1951 [BGBl. I S. 886]) keine Beförderung gewesen sei, komme es darauf an, ob die Beförderung zum Hauptmann als die letzte vor dem Jahre 1933 liegende Beförderung mit Wirkung vom 18. August 1915 oder vom 13. Dezember 1920 rechne; je nachdem sei die Beförderung zum Oberstleutnant oder nur die zum Major zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sei für die Berechnung der Sechsjahresfristen gemäß § 31 G 131 a.F. vom Tage der Bekanntgabe einer Beförderung auszugehen, soweit nicht ein späterer Termin genannt sei. Die rückwirkende Einweisung eines Beamten in eine Planstelle habe nur besoldungsrechtliche Bedeutung; demgemäß sei in den Verwaltungsvorschriften zu § 31 G 131 a.F. die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle für die Berechnung des Zeitpunktes der Ernennung eines Beamten unter erstmaliger Einweisung in eine Planstelle für bedeutungslos erklärt worden. Entsprechendes gelte für den Zeitpunkt des erstmaligen berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst. Hierzu sei in den Verwaltungsvorschriften zu § 53 G 131 noch bestimmt, daß die Vorrückung des Besoldungsdienstalters und des Rangdienstalters ohne Bedeutung ist. Für rückwirkende Beförderungen, die in den Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich erwähnt seien, müsse das gleiche gelten. Das den Offizieren der alten Armee anläßlich einer Beförderung erteilte Patent habe nach den eingeholten Erklärungen des Bundeskanzleramts ebenfalls die Beförderung nicht ersetzt; es habe den Offizier als Inhaber des verliehenen Ranges ausweisen und das Rangdienstalter festlegen wollen.
Dennoch müsse angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und angesichts des Zweckes des Beförderungsschnitts hier vom Zeitpunkt ausgegangen werden, auf den das Rangdienstalter festgesetzt worden ist.
Die Beförderung zum Hauptmann sei in der alten Armee normalerweise ausschließlich nach dem Rangdienstalter vorgenommen worden. Der Kläger hätte hiernach bereits am 18. August 1915 zum Hauptmann befördert werden müssen, wenn er nicht in Kriegsgefangenschaft geraten wäre. Die Festsetzung des Rangdienstalters mit Rückwirkung auf den 18. August 1915 habe den Kläger für seine weitere Laufbahn so stellen sollen wie seine Jahrgangskameraden, die zum normalen Termin befördert worden waren. Der Kläger hätte demzufolge bei weiterer Offizierslaufbahn zur Beförderung zum Major nach einer vom 18. August 1915 an gerechneten Dienstzeit als Hauptmann herangestanden.
Mit dem Zweck des Beförderungsschnitts wäre es nun nicht zu vereinbaren, die Sechsjahresfristen im Falle des Klägers so zu berechnen, daß die zur Wiederherstellung normaler Beförderungsbedingungen vorgenommene Rückdatierung des Hauptmannspatents auf den 18. August 1915 unberücksichtigt bleibt. Der gesetzliche Beförderungsschnitt habe der Tatsache Rechnung getragen, daß in der Zeit nach dem 30. Januar 1933 viele Beförderungen früher erfolgt seien als bei normaler Laufbahnentwicklung, weil sich die Beförderungsstellen, zumal in der Wehrmacht und dort insbesondere während des Krieges, erheblich vermehrt hätten. Diese Konjunkturgewinne habe der Gesetzgeber nach dem verlorenen Kriege nicht in vollem Umfange anerkennen wollen und deshalb den Beförderungsschnitt eingeführt. Er habe diese Regelung inzwischen durch § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - zu einem beamtenrechtlichen Grundsatz erweitert. Hätte bei der vor dieser Erweiterung erforderlichen Anwendung des § 31 G 131 a.F. auf den Kläger vom 13. Dezember 1920 als Zeitpunkt der Beförderung zum Hauptmann ausgegangen werden müssen, so wäre dem Kläger nicht nur aberkannt worden, was ihm gegenüber dem normalen Aufstieg zuviel gegeben worden war, sondern auch das, was ihm nur zum Ausgleich unverschuldeter Schlechterstellung gegenüber dem normalen Aufstieg bewilligt worden war. Das sei mit dem Gesetzeszweck unvereinbar.
Der Beklagte beantragt mit der Revision,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 1954 und des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 1956 die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt insbesondere die unrichtige Anwendung des § 31 G 131 a.F. Auch für die hier festgestellten besonderen tatsächlichen Umstände sei eine Abweichung von dem Grundsatz, daß es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beförderung ankomme, nicht gerechtfertigt. Diese wäre nur dann angebracht, wenn der Kläger die Bezüge für die zurückliegende Zeit nachgezahlt erhalten hätte. Der Übertritt in die Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt sei daher auch hier erst mit der Bekanntgabe der Personalveränderung erfolgt. Soziale Gründe müßten demgegenüber zurücktreten; im übrigen hätten die tatsächlichen Umstände des Falles bei erschöpfender Würdigung das Berufungsgericht gerade zum gegenteiligen Ergebnis führen müssen. Denn es sei gerade nicht sozial und auch mit dem Gleichheitsgrundsatz schlecht vereinbar, daß die Kriegsgefangenen, die die Beförderung unter Rückdatierung hoch erlebt haben, bessergestellt würden als die Hinterbliebenen der in der Gefangenschaft verstorbenen Soldaten, bei denen eine nachträgliche Beförderung ausscheide, weil es eine Beförderung nach dem Tode damals noch nicht gegeben habe.
Eine Abweichung sei aber auch nicht aus dem Zweck des gesetzlichen Beförderungsschnitts zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe bei der Verabschiedung des Gesetzes zu Art. 131 GG - schon wegen des Zeitdrucks - zunächst nur eine vorläufige und etwas grobe Regelung treffen können; deshalb sei in § 78 G 131 a.F. das Versprechen gegeben worden, nach Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes die versorgungsrechtlichen Grundlagen diesem Gesetz anzupassen. Das sei für den Beförderungsschnitt durch den - günstigeren - § 110 BBG geschehen; damit sei die bisherige gröbere Regelung vom Gesetzgeber bewußt bestätigt worden. Es seien auch noch andere Personengruppen, die, ebenso wie der Kläger, keinen "Konjunkturgewinn" aus der Zeit nach 1933 gezogen hätten, erst durch die Novelle und ohne Rückwirkung bessergestellt worden, z.B. durch Erweiterung der "Anlage A" zu § 2 G 131. Für die Zeit vor dem 1. September 1953 seien - gewiß unbestreitbare - Härten bei dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und angesichts seines nur vorläufigen Charakters hinzunehmen. Überdies seien im ersten Weltkrieg auch während der Kriegsgefangenschaft Beförderungen ausgesprochen worden, wie sich aus den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe; ob auch bei russischer Kriegsgefangenschaft, sei allerdings noch nicht geklärt. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob und wann Rückpatentierungen überhaupt möglich waren. Aus der Anordnung des Kriegsministeriums vom 8. Mai 1919 (Armeeverordnungsblatt - AVBl. - 1919, S. 409) ergebe sich, daß die Praxis der Rückpatentierung nicht einheitlich gewesen sei und es jeweils einer besonderen Rechtsgrundlage bedurft habe. Insoweit sei eine hinreichende Aufklärung noch nicht erfolgt, bei erneuter Anhörung der in erster Instanz vernommenen Sachverständigen sei aber nicht ausgeschlossen, daß ermittelt werde, ob im Jahre 1920 noch einmal eine besondere Rechtsgrundlage für Beförderungen geschaffen worden ist. Schon deshalb rechtfertige sich der Hilfsantrag.
Überdies habe das Berufungsgericht allgemeine Grundsätze des Rechts des öffentlichen Dienstes verkannt, indem es übersehen habe, daß auf die Berufssoldaten nach der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG grundsätzlich das Beamtenrecht anzuwenden sei. Übertrage man den vorliegenden Fall auf das Gebiet des Beamtenrechts, so ergäben sich rechtlich nicht mögliche Folgen.
Schließlich rügt die Revision Verstöße gegen die allgemeinen Denkgesetze. Sie erblickt sie darin, daß das Berufungsgericht die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten aus einer am 16. Juni 1951 erfolgten Delegation gefolgert habe, obwohl die zugrunde liegende Zuständigkeitsregelung erst durch den späteren Beschluß der Landesregierung vom 20. Juni 1951 erfolgt sei. Wenn es sich insoweit auch um irrevisibles Recht handele, müsse dieserhalb doch vorsorglich der Hilfsantrag auf Zurückverweisung gestellt werden.
Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Im besonderen beruht es nicht auf einer Verletzung der Vorschrift des § 31 G 131 a.F., die bestimmt, daß, soweit Beförderungen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 erfolgt sind, bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je sechs abgeleistete Dienstjahre seit der planmäßigen Anstellung oder seit der letzten Beförderung vor dem 30. Januar 1933 höchstens eine Beförderung berücksichtigt wird, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler nicht den 13. Dezember 1920, sondern den 18. August 1915 als Zeitpunkt der letzten Beförderung des Klägers vor dem 30. Januar 1933 im Sinne des §. 31 G 131 a.F. angesehen.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Bei Anwendung dieser Vorschrift ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Offiziere in der kaiserlichen Armee in bestimmten im voraus festliegenden Zeitabständen befördert wurden und daß für den Beginn dieser Zeitabstände der Tag maßgeblich war, auf den das letzte (Beförderungs-)Patent ausgestellt war. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1920 unter Verleihung eines Patents zum Hauptmann befördert worden ist, das dem Datum des Tages entspricht, an welchem er zum Hauptmann befördert worden wäre, wenn er nicht in Kriegsgefangenschaft gekommen wäre. Hiervon hatte auch der erkennende Senat bei der Prüfung auszugehen, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 31 Abs. 1 G 131 a.F. rechtsfehlerfrei angewendet hat, weil es sich dabei um tatsächliche Feststellungen und um das Ergebnis der Anwendung von Vorschriften handelt, die nicht Bundesrecht geworden sind. Tatsächliche Feststellungen und die Anwendung von Recht, das nicht dem Bundesrecht zuzurechnen ist, sind nach § 56 Abs. 1 und 2 BVerwGG der Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen. Das Berufungsgericht hat aus den getroffenen Feststellungen gefolgert, daß die Rückdatierung des Patents nur zum Ausgleich für die unverschuldete Benachteiligung durch die Gefangenschaft erfolgt sei und bezweckt habe, den Kläger wieder in den regelmäßigen Beförderungsturnus, einzugliedern. Auch an diese Schlußfeststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Sie läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht erkennen. Fehl geht auch die damit im Zusammenhang stehende Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, durch erneute Anhörung der in erster Instanz vernommenen Zeugen aufzuklären, ob während der Kriegsgefangenschaft Beförderungen ausgesprochen worden sind und ob im Jahre 1920 noch eine besondere Rechtsgrundlage für nachträgliche Beförderungen bestanden hat. Nach dem Urteil des Senats vom 9. November 1956 (BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]) ist die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung von Zeugen gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG nur dann ordnungsmäßig erhoben, wenn die Revision die Zeugen unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnet und ferner dartut, daß das angefochtene Urteil auf der Nicht Vernehmung dieser Zeugen beruht oder beruhen kann. Diesen Anforderungen entspricht die erhobene Rüge nicht, weil sie keine konkreten Tatsachen in das Wissen der Zeugen stellt, sie ist vielmehr auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet.
Auf den eben umschriebenen Sachverhalt hat das Berufungsgericht § 31 G 131 a.F. zutreffend angewendet.
Allerdings ist dem Beklagten darin beizupflichten, daß die Rückdatierung des Patents keine rückwirkende Beförderung war; gegen die Annahme einer Beförderung spricht insbesondere die Tatsache, daß nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts eine Nachzahlung von Gebührnissen nicht vorgesehen war und auch nicht erfolgt ist.
Bestand aber im vorliegenden Falle der besondere Zweck der Rückdatierung des Patents ausschließlich darin, den Kläger in den Beförderungsturnus so einzuordnen, wie dies geschehen wäre, wenn er nicht in Gefangenschaft geraten wäre, so würde es für den Kläger eine über die generelle durch § 31 G 131 a.F. bezweckte Einschränkung hinausgehende Benachteiligung bedeuten, wenn als Zeitpunkt seiner letzten Beförderung im Sinne dieser Vorschrift der 13. Dezember 1920 angenommen würde.
Die hier vorgenommene Auslegung des § 31 G 131 a.F. wird durch die Tatsache, daß ein kriegsgefangener Beamter nicht mit rückwirkender Kraft hätte befördert werden können, schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil eine rückwirkende Beförderung im Sinne des damaligen Rechts auch bei dem Kläger, wie ausgeführt, gerade nicht anzunehmen ist. Der Hinweis der Revision auf die Verkennung "allgemeiner Grundsätze des Rechts des öffentlichen Dienstes" ist auch nicht begründet, soweit damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gerügt sein sollte. Der Gesetzgeber ist durch diesen Grundsatz nicht gehalten, das Recht der Beamten und der Berufssoldaten im Rahmen des ihm durch Art. 131 des Grundgesetzes erteilten Auftrags in allen Punkten übereinstimmend zu regeln. Der Gleichheitsgrundsatz schränkt den dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Rechtsraum nur insoweit ein, als der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung ein vernünftiger Sinn nicht abgewonnen werden kann, so daß sich diese als willkürlich erweist (vgl. BVerwGE 6, 134 [143]). ImUrteil des erkennenden Senats vom 15. Januar 1959 - BVerwG II C 174.57 - ist demgemäß ausgeführt, daß die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz G 131 - sie bestimmt, daß im Rahmen des Beförderungsschnitts Tapferkeitsbeförderungen unter gewissen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind - den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, obwohl eine entsprechende Vergünstigung für die Beamten nicht vorgesehen ist. Ebenso rechtfertigt sich im Rahmen des Beförderungsschnitts aus der unterschiedlichen Ausgestaltung des berufsmäßigen Wehrdienstes und des Beamtendienstes hier die Berücksichtigung einer Rückdatierung bei der Verleihung des Offizierspatents, weil nach den getroffenen Feststellungen der Berufsoffizier eine Anwartschaft auf Beförderung hatte, deren Realisierung sich kalendermäßig errechnen ließ. Eine derartige Konkretisierung der Beförderungsaussicht war und ist dem Beamtentum grundsätzlich fremd.
Auch der Hinweis der Revision auf die Benachteiligung der Hinterbliebenen eines in Kriegsgefangenschaft verstorbenen Soldaten vermag die vorgenommene Auslegung nicht in Frage zu stellen. Der Tod ist ein schicksalhaft bedingtes Ereignis; der Gleichheitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber weder, ihn zugunsten der Hinterbliebenen als nicht eingetreten zu fingieren, noch, die Überlebenden ebenfalls entsprechend schlechter zu stellen.
Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die nach früherem Wehrrecht gehandhabte Beförderungspraxis von Berufsoffizieren des kaiserlichen Heeres einer Beförderung im Sinne des § 31 G 131 a.F. den Vorgang gleichstellt, daß ein Patent ausschließlich zwecks Ausgleichs der durch unverschuldete Kriegsgefangenschaft verursachten Verzögerung einer Beförderung rückdatiert worden ist.
Soweit die Revision die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Zuständigkeitsfrage bemängelt, muß sie daran scheitern, daß dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Anwendung von Landesrecht versagt ist.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie ist daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 1.500 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel