Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1956, Az.: BVerwG II C 175.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 175.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.05.1954 - AZ: V OVG A 19/54
Rechtsgrundlagen
- § 56 BWerwGG
- § 57 BWerwGG
- § 1 BWGöD
- § 5 BWGöD
- § 9 BWGöD
- § 10 BWGöD
- § 32 BWGöD
- Art. 3 Abs. 3 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV
Fundstellen
- BVerwGE 5, 12 - 15
- AS V, 12
- DVBl 1957, 393 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 877 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1957, 379 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1957, 202
- RzW 1957, 205
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist einem geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes die ihm nach dem Gesetz zukommende Wiedergutmachung gewährt, so ist er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr "Geschädigter" (§§ 9 und 10 BWGöD). Durch die Wiederverwendung zwecks Wiedergutmachung erlangt er keine rechtliche Sonderstellung, welche die Anwendung des allgemeinen Dienstrechts auf ihn hindert.
- 2.
Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung wegen Nicht Vernehmung von Zeugen ist nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG nur dann ordnungsmäßig erhoben, wenn die Revision die Zeugen, die nach ihrer Auffassung hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnet und ferner dartut, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung dieser Zeugen beruht oder beruhen kann. Die bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze genügt nicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichter in Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Otto
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Mai 1954 - V OVG A 19/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der im Jahre 1928 zum Polizeihauptmann beförderte Kläger wurde durch Verfügung des Preußischen Ministers des Innern vom 31. August 1933 nach § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) aus dem Dienst der Schutzpolizei entlassen. Nach einer Verwendung als Oberregierungsrat im Angestelltenverhältnis und Kommandeur der Schutzpolizei im Polizeidienst der sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1948 und vorübergehender Beschäftigung im Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen, wo er zuletzt als Polizeioberrat (Besoldungsgruppe A 2 b) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand und probeweise als Chef der Polizei des Regierungsbezirks ... eingesetzt war, trat der Kläger am 15. März 1950 zunächst als Polizeidirektor (Besoldungsgruppe A 1 a) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Polizeidienst des Landes Schleswig-Holstein über. Dort wurde ihm am 27. Mai 1950 die Urkunde des Landesministers des Innern vom 17. Mai 1950 über seine Ernennung zum Inspekteur der Polizei ausgehändigt.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1952 erklärte der Innenminister den Kläger für wiedergutmachungsberechtigt und das Land Schleswig-Holstein für wiedergutmachungspflichtig mit der Maßgabe, der Kläger sei so zu stellen, wie wenn er am 31. August 1933 nicht entlassen, sondern weiterhin im Dienst geblieben, am 1. November 1933 zum Polizei-Major (Bes. Gr. A 2 c 2), am 1. April 1939 zum Polizei-Oberstleutnant (Bes. Gr. A 2 b), am 1. April 1944 zum Polizei-Oberst (Bes. Gr. A 1 a) ernannt worden wäre, bis zum 8. Mai 1945 Dienst geleistet hätte und am 10. Januar 1949 als Polizei-Oberst wieder eingestellt worden wäre.
Am 23. Februar 1953 eröffnete der Innenminister dem Kläger mündlich seine Absicht, den Kläger in den Wartestand zu versetzen. Der Kläger erklärte mit der Eingabe vom 25. Februar 1953, diese Maßnahme, insbesondere die Kürzung seiner Dienstbezüge, sei mit dem Bundesgesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 291) - BWGöD - unvereinbar. Mit der Begründung, das Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein vom 22. Dezember 1952 (GVOBl. S. 185) habe den Aufbau der Polizei wesentlich verändert und dadurch falle die bisherige Planstelle des Klägers fort, versetzte der Beklagte den Kläger durch Erlaß vom 28. März 1953 auf Grund des § 43 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, 39) - DBG - mit Wirkung vom 1. April 1953 in den Wartestand. Den hiergegen von dem Kläger erhobenen Einspruch wies der Beklagte durch einen am 8. Mai 1953 zugestellten Bescheid vom 6. Mai 1953 mit Rechtsmittelbelehrung zurück.
Die daraufhin vom Kläger erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag,
den Erlaß über die Versetzung in den Wartestand vom 28. März 1953 und den Einspruchsbescheid vom 6. Mai 1953 aufzuheben,
hat das Landesverwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 3. Dezember 1953 - 5 K 128/53 - abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 11. Mai 1954 - V OVG A 19/54 - unter Zulassung der Revision im wesentlichen aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:
Der Versetzung des Klägers in den Wartestand nach § 43 DBG stehe das Wiedergutmachungsrecht nicht entgegen. Der Schutz, den § 6 Satz 2 des schleswig-holsteinischen Wiedergutmachungsgesetzes vom 4. Juli 1949 (GVBl. S. 162) möglicherweise auch gegen eine Versetzung in den Wartestand gewährt habe, sei seit dem Inkrafttreten des § 32 BWGöD entfallen. Die nunmehr geltenden Vorschriften des Bundesgesetzes schützten einen Wiedergutmachungsberechtigten nicht davor, aus der Amtsstelle, die ihm zwecks Wiedergutmachung übertragen sei oder deren Übertragung seinem festgestellten Wiedergutmachungsanspruch entspreche, unter den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen in den Wartestand versetzt zu werden. Auch die dem Geschädigten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zu gewährende Rechtsstellung sei wie jede Beamtenrechtsstellung mit der Möglichkeit einer Versetzung in den Wartestand belastet. Der Wiedergutmachungsbescheid vom 12. Februar 1952 biete dem Kläger nicht als abschließende günstigere Maßnahme im Sinne des § 32 Abs. 2 BWGöD einen über die Regelung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes hinausgehenden Schutz gegen die Versetzung in den Wartestand. Denn dieser Bescheid sei nicht vor, sondern erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen. Auch wenn der Kläger den in dem Wiedergutmachungsbescheid angenommenen Berufsweg tatsächlich durchlaufen hätte, wäre er vor einer Versetzung in den Wartestand nicht geschützt.
Bei der hiernach rechtlich möglichen Anwendung des § 43 DBG auf den Kläger habe der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte die Wahl zwischen dem Polizeidirektor B. und dem Kläger unsachlich oder gar willkürlich getroffen oder dabei die Wiedergutmachungsberechtigung des Klägers nicht genug beachtet habe. Trotz allem, was der Kläger hierzu vorgetragen habe, und obwohl insbesondere seine praktische "Kaltstellung" seit dem Regierungswechsel des Jahres 1950 die Vermutung nahelege, daß die Landesregierung ihn auch aus politischen Gründen nicht gern in der Stellung des nunmehrigen Kommandeurs der Polizei sehen würde, lasse sich ein klarer Beweis für eine pflichtwidrige Berücksichtigung des parteipolitischen Moments seitens der Landesregierung nicht führen. Es sei deshalb nicht festzustellen, daß die aus Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes zu entnehmenden Ermessensgrenzen überschritten seien.
Gegen dieses ihm am 24. Mai 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juni 1954 Revision eingelegt.
Er trägt mit Hinweis auf sein früheres Vorbringen vor:
Entgegen seinem umfangreichen Beweisantritt in beiden Instanzen habe es das Berufungsgericht unterlassen, zu der Frage, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung pflichtwidrig parteipolitische Gesichtspunkte berücksichtigt habe, Beweis zu erheben. Es habe damit die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
Aus dem Sinn des Bundeswiedergutmachungsgesetzes ergebe sich eine besondere Rechtsstellung der Wiedergutmachungsberechtigten, die den Dienstherrn daran hindere, einen Wiedergutmachungsbeamten vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Warte- oder Ruhestand zu versetzen. Im Falle der Einsparung von Planstellen im Zuge der Umorganisation einer oder mehrerer Behörden und der damit verbundenen Neubesetzung einer verbliebenen oder neuen Planstelle verdiene der Wiedergutmachungsberechtigte unter mehreren für die Einweisung in diese Stelle zur Wahl stehenden Beamten den Vorzug. Das Gesetz sehe sogar vor, daß für den Wiedergutmachungsberechtigten bei Fehlen einer Planstelle diese neu geschaffen werden müsse. Dieser Anspruch auf Schaffung einer Planstelle bestehe bis zur Erreichung der Höchstaltersgrenze. Durch diese rechtliche Sonderstellung des Wiedergutmachungsberechtigten sei der Dienstherr in der Ausübung seines Ermessens bei Anwendung des § 43 DBG gebunden.
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts beweise seine - des Klägers - praktische Kaltstellung seit dem Regierungswechsel des Jahres 1950, daß der Beklagte auch die aus Art. 3 Abs. 3 und 33 Abs. 2 GG zu entnehmenden Ermessensgrenzen überschritten habe.
Durch die Regelung der §§ 9 und 10 BWGöD in Verbindung mit dem Wiedergutmachungsbescheid sei ihm - dem Kläger - ein wohlerworbenes Recht auf entsprechende Behandlung durch den Beklagten nach Artikel 129 der Weimarer Reichsverfassung und Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes gewährleistet. Dieses Recht sei durch das Polizeiorganisationsgesetz nicht erloschen. Nach § 9 Abs. 1 BWGöD erlösche der Anspruch auf bevorzugte Wiedereinstellung nur dann, wenn der Wiedergutmachungsberechtigte entweder das gesetzliche Höchstalter erreicht habe oder nicht mehr dienstfähig sei oder wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht mehr erfülle. Die Versetzung in den Wartestand sei zumindest eine Umgehung der Vorschriften des Wiedergutmachungsgesetzes. Der Beklagte hätte die Beschäftigung des Klägers vor Erreichung des gesetzlichen Höchstalters nur durch dessen Versetzung in den Ruhestand nach § 10 BWGöD, mithin unter Fortzahlung der vollen, sich aus der Wiedergutmachung ergebenden Dienstbezüge lösen können, nicht dagegen durch Versetzung des Klägers in den Wartestand auf Grund landesrechtlicher Vorschriften unter Kürzung der Dienstbezüge um 25 v.H. Die Anwendung des § 43 DBG unter Nichtbeachtung der §§ 9 und 10 BWGöD verletze Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht breche.
Im übrigen sei § 43 DBG zu Unrecht angewendet. Der Kläger sei - im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten - als Inspekteur der Polizei nicht Polizeivollzugsbeamter, sondern Ministerialbeamter gewesen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen und den Erlaß über seine Versetzung in den Wartestand vom 28. März 1953 aufzuheben,
- 2.
hilfsweise:
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, ist der Beklagte der Revision entgegengetreten.
Gründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Der von der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsmäßig gerügt. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I, 625) - BVerwGG - muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, außer der verletzten Rechtsnorm die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den behaupteten Mangel ergeben. Den Anforderungen dieser Vorschrift genügt die vorliegende Revisionsbegründung nicht, wenn sie sich auf die Rüge beschränkt, der Tatrichter hätte prüfen müssen, "ob nicht die von dem Kläger in der erörterten Richtung angebotenen Beweise nicht doch dazu geführt hätten, daß ein klarer Beweis für eine pflichtwidrige Berücksichtigung des parteipolitischen Moments seitens der Landesregierung erbracht wurde". Die Revision hätte vielmehr nach der angeführten Vorschrift die Zeugen, die nach Auffassung des Klägers hätten vernommen werden müssen, unter Anhörung (1) der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnen müssen. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, das gesamte tatsächliche Vorbringen des Revisionsklägers zu prüfen und die von ihm in zwei Tatsacheninstanzen in verschiedenen umfangreichen Schriftsätzen niedergelegten Beweisanerbieten festzustellen. Zur Entlastung des Revisionsgerichts gerade für Verfahrensrügen hat der Gesetzgeber (2) durch § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG einen erweiterten Begründungszwang eingeführt (Urteil des II. Senatsvom 8. Juni 1956 - BVerwG II C 248.53 - und Beschluß des II. Senatsvom 28. Dezember 1954 - BVerwGG II C 46.54 - in MDR 1955 S. 203). Die vom Gesetzgeber erstrebte Entlastung des Revisionsgerichts kann aber durch eine unbestimmte Form der Verfahrensrüge nicht erreicht werden.
Weiter hätte die Revision im Hinblick darauf, daß nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG eine Verfahrensrüge nur dann Erfolg haben kann, wenn der gerügte Verfahrensmangel "wesentlich" ist, dartun müssen, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht (BVerwGE 1, 281), daß also das Berufungsgericht bei Vermeidung des gerügten Verfahrensmangels zu einem anderem, dem Revisionskläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre oder hätte gelangen können. Auch diesem Erfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG genügt die Verfahrensrüge der Revision nicht. Die Revisionsrüge der Verletzung formellen Rechts ist daher unbeachtlich.
Auch die sachlich-rechtlichen Rügen vermochten der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Kläger war seit seiner Übernahme in den Polizeidienst des Landes Schleswig-Holstein Landesbeamter. Seine Rechtsstellung als solcher bestimmte sich nach dem in Schleswig-Holstein als Landesrecht fortgeltenden (BVerwGE 1, 57 [58]) Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, 39) - DBG -, Soweit das angefochtene Urteil auf der Anwendung und Auslegung von Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes, insbesondere der §§ 43 und 44 DBG, beruht und der Kläger die unrichtige Anwendung dieser Vorschriften rügt, ist dem Bundesverwaltungsgericht die Nachprüfung versagt; denn nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht. Das Revisionsgericht hatte also von der Auslegung auszugehen, die das Berufungsgericht dem erwähnten Landesrecht gegeben hat. Dies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch insoweit zu gelten, als bei der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften die Frage zu entscheiden ist, ob die Verwaltungsbehörde im Einzelfall die "gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht" hat (§ 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, "Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone", [VOBl. f.d. brit. Zone 1948, 263]). Soweit daher das Berufungsgericht entschieden hat, die Versetzung des Klägers in den Wartestand sei nach § 43 DBG zulässig gewesen und der Beklagte habe dabei gegenüber dem Kläger ermessensfehlerfrei gehandelt, ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG an das angefochtene Urteil gebunden.
Soweit hingegen die Revision rügt, die Anwendung des § 43 DBG auf den Kläger widerspreche dem Zweck und der Regelung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 291) - BWGöD -, sie verletze die Artikel 3 Abs. 3 und 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl, S. 1) - GG - und greife in die aus dem Wiedergutmachungsrecht sich ergebenden, durch Art. 129 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) - WRV - in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten "wohlerworbenen Rechte" des Klägers ein, ist die Revision auf die Verletzung von Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG gestützt. Auch insoweit ist jedoch der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Gesamtregelung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes dient dem Zweck, Angehörigen des öffentlichen Dienstes einen Ausgleich derjenigen dienstlichen Nachteile zu gewähren, die sie als Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erlitten haben. Ihr Ziel ist grundsätzlich die Herstellung desjenigen Zustandes, der ohne die schädigende Maßnahme bestehen würde. Der Anwendungs- und Einflußbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes ist mithin auf die in ihm vorgesehene Wiedergutmachung beschränkt. Ist einem Geschädigten die ihm nach diesem Gesetz zukommende Wiedergutmachung (vgl. §§ 9 ff. BWGöD) vollständig gewährt, so ist der wiedergutmachungsberechtigte Angehörige des öffentlichen Dienstes von diesem Zeitpunkt an nicht mehr "Geschädigter" im Sinne des Gesetzes. Weitergehende Rechte können aus dem Gesetz nicht hergeleitet werden. Insbesondere ist denjenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, deren Schaden im Wiedergutmachungsverfahren ausgeglichen worden ist, keine über diese Wiedergutmachung hinausreichende Sonderstellung verliehen worden, auf die sie sich gegenüber dienstrechtlichen Maßnahmen ihres Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn mit dem Erfolg berufen könnten, daß diese Maßnahmen als dem Bundeswiedergutmachungsgesetz zuwiderlaufend aufzuheben wären.
Dem Kläger ist - wie er selbst vorträgt - durch den Wiedergutmachungsbescheid des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 12. Februar 1952 die ihm zukommende Wiedergutmachung unter Nachholung seiner Beförderungen bis zum Polizei-Oberst (Bes. Gr. A 1 a) im vollen Umfange gewährt worden. Durch seine Wiederverwendung als Polizeidirektor mit Besoldung aus der Gruppe A 1 a und in der Funktion eines Inspekteurs der Polizei ist dieser Bescheid bereits seit dem 15. März 1950 vollzogen worden. Damit war der Anwendungsbereich des Gesetzes für den Kläger erschöpft. Für die Folgezeit war der Kläger in der ihm kraft Wiedergutmachung zugewiesenen Rechtsstellung dem Beamtenrecht seines neuen Dienstherrn in der gleichen Weise und mit den gleichen Rechtswirkungen unterworfen wie jeder andere Beamte des Landes Schleswig-Holstein.
Die Anwendung des Landesbeamtenrechts auf das Beamtenverhältnis des Klägers verletzte die §§ 9 und 10 BWGöD nicht, weil der Kläger im Zeitpunkt der streitigen Verfügung nicht mehr "Geschädigter" im Sinne dieser Vorschriften war. Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BWGöD enthält entgegen der Auffassung des Klägers keine Regelung dahin, daß der Wiedergutmachungspflichtige Dienstherr verpflichtet sei, dem nach Maßgabe seines Wiedergutmachungsrechts wiederangestellten Beamten das diesem übertragene Amt sowie die damit verbundene Besoldung auch dann zu erhalten, wenn das Amt ihm unter Anwendung des allgemeinen Beamtenrechts des Dienstherrn entzogen, werden kann, oder daß der Wiedergutmachungspflichtige Dienstherr verpflichtet sei, dem Beamten anstelle des ihm hiernach entzogenen Amtes ein anderes - auch ein solches mit geringerem Endgrundgehalt - unter Fortzahlung der bisherigen Bezüge zu übertragen. Die Vorschrift des § 10 BWGöD regelt lediglich die Rechtsstellung des "Geschädigten" (§ 9 Abs. 1 BWGöD) bis zu seiner Wiederanstellung oder bei Unterbleiben der Wiederanstellung. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift waren bei dem Kläger zu keiner Zeit erfüllt. Denn der Kläger war bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (§ 35 BWGöD: 1. April 1951) seinem Wiedergutmachungsanspruch entsprechend (§ 9 Abs. 1 und 2 BWGöD) wiederangestellt.
Entgegen der Auffassung der Revision stand auch § 32 Abs. 2 BWGöD der Versetzung des Klägers in den Wartestand nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich das Verhältnis der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durch Anerkennung des Wiedergutmachungsanspruchs abschließend getroffenen Einzelregelungen zu den nach dem Gesetz selbst zu treffenden Einzelregelungen und erhält erstere aufrecht, wenn und soweit sie sich als günstiger erweisen.
Dagegen enthält § 32 Abs. 2 BWGöD keine Regelung dahin, daß dem kraft Wiedergutmachung und im Rahmen seines anerkannten Wiedergutmachungsanspruchs wiederangestellten Beamten die durch diese Wiederanstellung erlangte Rechtsstellung gewährleistet und ihr gegenüber dem Dienstherrn die Anwendung des für ihn maßgeblichen Beamtenrechts verwehrt sei. Zudem ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, § 32 Abs. 2 BWGöD auf den Kläger schon aus dem Grunde nicht anzuwenden, weil der die Wiedergutmachung des Klägers abschließend regelnde Bescheid vom 12. Februar 1952 erst nach dem 1. April 1951 und unter - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - richtiger Anwendung des Gesetzes ergangen ist.
Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung des Art. 31 GG. Diese Vorschrift hindert lediglich die Anwendung von Rechtsvorschriften, die einen nach dem Grundgesetz der Gesetzgebung des Bundes zugewiesenen Gegenstand (vgl. Art. 73 bis 75 GG) anders regeln als ein einschlägiges Bundesgesetz. Sie steht jedoch nicht der Anwendung von Rechtsvorschriften der Länder auf Rechtsgebieten entgegen, die der Gesetzgebung des Bundes entzogen sind, oder auf denen der Bundesgesetzgeber von der ihm zustehenden Befugnis zur Gesetzgebung noch nicht Gebrauch gemacht hat. Da - wie ausgeführt - weder die Gesamtregelung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes noch die Vorschriften der §§ 9, 10 oder 32 BWGöD der Anwendung des auf den Kläger anwendbaren Landesbeamtenrechts, insbesondere des § 43 DBG entgegensteht, und im übrigen keine dem Bundesrecht zugehörende Rechtsvorschrift ersichtlich ist, derzufolge die Anwendung des Landesbeamtenrechts, insbesondere des § 43 DBG auf einen entsprechend dem Wiedergutmachungsrecht im. Landesdienst wiederangestellten Beamten unzulässig sein würde, stand Art. 31 GG der Versetzung des Klägers in den Wartestand nicht entgegen.
Auch der Rüge des Klägers, er werde durch die Anwendung des § 43 DBG auf sein Landesbeamtenverhältnis in seinem durch das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährleisteten "wohlerworbenen Recht" verletzt, ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die dem Kläger kraft Wiedergutmachungsrechts gewährte Rechtsstellung als "wohlerworbenes Recht" im Sinne des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV anzusehen ist. Denn der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [60, 160, 208]) bereits entschieden, daß Art. 33 Abs. 5 GG anders als Art. 129 WRV die wohlerworbenen Rechte der Beamten nicht verfassungsrechtlich gewährleistet (BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1956 - BVerwG II B 186.54 - DVBl. 1956, 406; NDBZ 1956, 108 [LS];Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - ZBR 1956, 265 = NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53]). An dieser Rechtsprechung wird auch hier mit dem Ergebnis festgehalten, daß die genannten Verfassungsvorschriften der Versetzung des Klägers in den Wartestand auch dann nicht entgegenstanden, wenn die ihm durch Verwendung im Dienste des Landes Schleswig-Holstein nach Maßgabe seines Wiedergutmachungsanspruchs gewährte Rechtsstellung als "wohlerworbenes Recht" anzusehen wäre. Daß die Versetzung des Klägers in den Wartestand unter entsprechender Kürzung seiner Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 a seinen standesgemäßen Unterhalt gefährde (vgl. BVerfGE 3, 160 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]), ist vom Kläger nicht behauptet und im Hinblick auf die Höhe der dem Kläger auch nach der Kürzung noch verbliebenen Bezüge zu verneinen.
Die Revision vermag schließlich auch nicht mit der Rüge durchzudringen, der Beklagte habe die Art. 3 Abs. 3 und 33 Abs. 2 GG verletzt; denn er habe anstelle des einer Regierungspartei nahestehenden Polizeidirektors B. den Kläger in den Wartestand versetzt, weil er "im Verdacht stehe", der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) anzugehören. Die Frage, ob der Beklagte die angefochtene Verfügung über die Versetzung des Klägers in den Wartestand deshalb erlassen hat, weil der Kläger der SPD nahesteht oder angehört, gehört dem Bereich der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Tatrichters zu. Das Berufungsgericht hat die dieser Frage zugrunde liegende Tatsachenbehauptung des Klägers als nicht bewiesen erachtet und festgestellt, ein klarer Beweis für eine pflichtwidrige Berücksichtigung des parteipolitischen Moments seitens der Landesregierung lasse sich nach seiner Überzeugung nicht erbringen. An diese Feststellung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden, weil der Kläger in bezug auf diese Feststellung zulässige und gerechtfertigte Revisionsgründe nicht vorgebracht.
Aus diesen Gründen war - wie geschehen - zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
(1) Red. Anm.:
(2) Red. Anm.: