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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1956, Az.: BVerwG II B 186.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1956
Aktenzeichen
BVerwG II B 186.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.08.1954 - AZ: V OVG A 106/54

Fundstellen

  • DVBl 1956, 406-407 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1956, 108

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Buchst. c des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens vom 27. Juni 1948 (BritABl. S. 862) - Währungsumstellungsgesetz - ist nicht Bundesrecht geworden. Ob Landesrecht durch die Ermächtigung dieser Vorschrift gedeckt wird, ist keine dem Bundesrecht zugehörende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

  2. 2.

    "Wohlerworbene Rechte" von Beamten im Sinne des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung sind durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes nicht gewährleistet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Otto
am 25. Januar 1956
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. August 1954 - V OVG A 106/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Unter Anwendung des auf § 27 Abs. 2 Buchst. c des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens vom 27. Juni 1948 (Amtsblatt der Militärregierung der britischen Zone S. 862 [872]) - UG - beruhenden Art. 1 der niedersächsischen Ersten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. Januar 1949 (nds. GVBl. S. 19) - 1. MaßnVO - ist der damals 57 Jahre alte Kläger als Polizeiinspektor in den Ruhestand versetzt worden. Gegen die dies aussprechende Verfügung des Chefs der Polizei Hannover vom 23. Juni 1949 und gegen einen Einspruchsbescheid des Beklagten vom 16. Mai 1953 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Diese hatte in den beiden vorausgehenden Rechtszügen keinen Erfolg. Im Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. August 1954 - V OVG A 106/54 - ist die Revision nicht zugelassen worden.

2

Der hiergegen vom Kläger frist- und formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist der Erfolg zu versagen.

3

Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Klärung einer dem Bundesrecht zugehörenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei Durchführung der Revision zu erwarten ist.

4

Der Kläger rügt, Art. 1 der 1. MaßnVO sei nicht rechtsgültig, weil § 27 Abs. 2 Buchst. c UG die Landesgesetzgeber nicht zum Eingriff in "wohlerworbene Rechte" der Beamten (Art. 129 der Weimarer Reichsvorfassung vom 11. August 1919 [RGBl. S. 1383] - WRV -) ermächtigt habe. Diese Rüge würde die Zulassung der Revision aus den mitgeteilten Gründen nur dann rechtfertigen, wenn die Vorschriften des § 27 Abs. 2 Buchst. c UG und des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV als Bundesrecht anzuwenden gewesen wären und demgemäß die Frage, ob diese Vorschriften der Anwendung des Art. 1 der 1. MaßnVO entgegenstanden, als eine solche des Bundesrechts anzusehen wäre. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

5

Die an die Länder gerichtete Ermächtigung des § 27 Abs. 2 Buchst. c UG war Besatzungsrecht. Zwar unterliegt die Anwendung von Besatzungsrecht nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. November 1955 - BVerwG Gr. Sen. 1.55 - der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht in dem gleichen Umfang wie deutsches Recht. Auch als solches wäre § 27 Abs. 2 Buchst. c UG niemals Bundesrecht geworden, weil diese Vorschrift nach ihrem Satz 2 bereits am 31. März 1949, also vor Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland, wieder außer Kraft getreten ist und die Überleitungsregeln der Art. 123 ff. des Grundgesetzes nur für solche Vorschriften gelten, die beim Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 noch galten. Die Rechtsfrage, ob Art. 1 der 1. MaßnVO durch die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 Buchst. c UG gedeckt war, gehört daher nicht dem Bundesrecht zu. Ihre Klärung ist daher bei Zulassung und Durchführung der Revision nicht zu erwarten.

6

Sofern der Kläger mit dem weiteren Vorbringen, die angefochtene Entscheidung verletze seine "wohlerworbenen Rechte", die Verletzung des Artikels 129 WRV rügen will, ist ebenfalls nicht die Klärung einer dem Bundesrecht zugehördenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. Denn in dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger angefochtenen Verfügungen maßgeblichen Zeitpunkt (BVerwGE Bd. 1 S. 35; BVerwG, Urteil vom 6. April 1955 - V C 76.54 - NJW 1955 S. 1291) ihres Erlasses (23. Juni 1949, 16. Mai 1953) war die Regelung des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV jedenfalls durch die am 23. Mai 1949 in Kraft getretene Vorschrift des Art. 33 Abs. 5 GG abweichenden Inhalts abgelöst (BVerfGE Bd. 3 S. 58; BGHZ Bd. 11 Anh. S. 2).

7

Daß die Versetzung des Klägers in den Ruhestand unter Anwendung des Art. 1 der 1. MaßnVO den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG widersprochen habe, ist vom Kläger nicht gerügt und auch nicht ersichtlich. Mit den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" ist eine gesetzliche Änderung der Voraussetzungen für die Versetzung von Beamten in den Ruhestand nicht unvereinbar; dies ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt (Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17. Dezember 1953, BVerfGE Bd. 3 S. 58 ff.) vgl. auch BGHZ Bd. 6 S. 208; BGHZ Bd. 9 S. 360; Bd. 11 Anh. S. 81; Bd. 12 S. 321), also nicht mehr klärungsbedürftig.

8

Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 BVerwGG war deshalb - wie geschehen - zu entscheiden.

9

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.

10

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Wichert
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto