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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1954, Az.: BVerwG II C 46/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1954
Aktenzeichen
BVerwG II C 46/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 11069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.01.1953 - AZ: VIII A 847/52

Fundstelle

  • MDR 1955, 203 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Witten und
des Bundesrichters Dr. Zinser
am 28. Dezember 1954
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1953 - VIII A 847/52 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 220 DM festgesetzt.

Gründe

1

Mit Bescheid vom 19. November 1951 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Genehmigung, den Mietpreis für die Wohnung des Klägers in ihrem Hause mit Wirkung vom 1. Juli 1950 von 54 DM (RM) auf 73 DM zu erhöhen. Auf Einspruch des Klägers änderte sie diesen Bescheid insoweit ab, als sie die Rückwirkung ihrer Entscheidung aufhob. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat die gegen die Bescheide gerichtete Klage mit Bescheid vom 23. April 1952 abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Bescheid vom 21. Januar 1953 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 18. Dezember 1953 die Revision zugelassen. Nach Zustellung des Beschlusses am 25. Januar 1954 hat der Kläger am 25. Januar 1954 unter Antragstellung Revision eingelegt.

2

In seiner Revisionsschrift nimmt der Kläger auf den Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1953 Bezug und verweist überdies auf seine früheren Eingaben, insbesondere auf seine Begründung vom 4. Juli 1953 in seiner Verwaltungsstreitsache ZA 1189/52 Oberverwaltungsgericht Münster.

3

Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

4

Die Revision ist statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Form begründet. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - muß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Dieser Anforderung entspricht die Revisionsbegründung des Klägers nicht. Es ist anerkannten Rechtens (Jonas-Schönke) und die dort angeführte Rechtsprechung in (Anm. III A 2 zu § 554 ZPO; Baumbach, Anm. 2 zu § 554 ZPO; Ule, Anm. II 3 a zu § 57 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes), daß dieser Vorschrift durch Verweisungen auf frühere Schriftstücke und Ausführungen in vorinstanzielen Schriftsätzen nicht genügt wird. Der Kläger ist daher durch die Verweisung auf seine Ausführungen in der vorliegenden Sache und in einer dem erkennenden Senat nicht vorliegenden Sache den gesetzlichen Anforderungen einer ordnungsmäßigen Revisionsbegründung nicht gerecht geworden. Die Revision könnte aber auch nicht durch eine Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1953 begründet werden, denn in diesem Beschluß ist zu der Frage der Begründetheit oder Unbegründetheit des angefochtenen Bescheides des Berufungsgerichts nicht Stellung genommen.

5

Hiernach war die Revision durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen; §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG.

6

Die Entscheidung über die Nebenpunkte beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2, 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 220 DM festgesetzt.

Schmidt
Witten
Dr. Zinser