Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1957, Az.: BVerwG IV C 52.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 52.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 17.01.1956 - AZ: V 119/55

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 37 - 39
  • AS V, 37
  • IFLA 1958, 54
  • MDR 1957, 634 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe

Amtlicher Leitsatz

Der Formvorschrift der Verfahrensordnungen für die Verwaltungsgerichte, daß die Klage einen bestimmten Antrag enthalten müsse, ist genügt, wenn das Ziel der Klage aus der Tatsache der Klageerhebung allein oder in Verbindung mit den während der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage abgegebenen Erklärungen erkennbar ist.

Auch im Verwaltungsstreitverfahren kann ein prozeßabweisendes Urteil nicht zugleich noch eine Klage aus sachlichen Gründen abweisen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Lullies und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - V. Kammer - vom 17. Januar 1956 - Az.: V 119/55 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Dem im Jahre 1910 geborenen aus Ostpreußen vertriebenen Kläger, der gelernter Bäcker und Konditor ist, war Unterhaltshilfe nach den Soforthilfegesetz gewährt worden. - Dagegen wurde sein Antrag auf Bewilligung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz abgelehnt. Das Staatliche Gesundheitsamt Karlsruhe hatte am 28. Dezember 1949 bei dem Kläger als Folge von Erfrierungen im Kriege den Verlust von 5 Zehen an beiden Füßen, die Versteifung aller übrigen Zehen, eine Teilversteifung des rechten Knöchelgelenkes und eine Behinderung in beiden Kniegelenken festgestellt; es sei dauernde Erwerbsunfähigkeit bei ihm anzunehmen. In seinem späteren Gutachten vom 25. April 1953 verneinte dasselbe Gesundheitsamt bei gleichem Befunde eine über 50 % hinausgehende Beschränkung der Erwerbsfähigkeit. Der Kläger sei Psychopath und überbewerte seine Leiden; er könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen verrichten.

2

Der Beschwerdeausschuß forderte über das Landesgesundheitsamt ein Obergutachten und ein psychiatrisches Nebengutachten der zuständigen Universitätsklinik an. In dem daraufhin am 7. Juni 1955 erstatteten Gutachten der chirurgischen Universitätsklinik Heidelberg heißt es einleitend, die Stellungnahme werde auf Veranlassung des Gesundheitsamtes als fachchirurgisches Gutachten über die Höhe der "KB-bedingten Erwerbsminderung" abgegeben. Als Versorgungsleiden sei bisher ein Zustand nach Zehenamputation, Versteifung von Zehen, Durchblutungsstörungen, an beiden Füßen, Narben am Hals, beiden Unterarmen und Knieen, anerkannt worden. - Zusammenfassend sei auf Grund der Untersuchung des Klägers zu sagen, daß an seinem Zustand keine Änderungen erkennbar seien. Im Hinblick auf die vorliegenden früheren Untersuchungsbefunde habe das Erscheinen des Klägers an zwei Krücken überrascht. Zur objektiven Beurteilung der von ihm vorgebrachten Beschwerden sei eine exakte Funktionsprüfung beider Kniegelenke unumgänglich. Da der Kläger schon bei den geringsten Streckversuchen sehr starke Schmerzen äußere, sei ihm eine Untersuchung unter Narkose vorgeschlagen worden, die er jedoch abgelehnt habe. Die Klinik sei daher nicht in der Lage, den Fall abschließend zu beurteilen. Die KB-bedingte Erwerbsminderung könne lediglich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Zehenamputationen nur auf 40 % geschätzt werden. Eine psychiatrische Beurteilung fehlt.

3

Der Beschwerdeausschuß wies daraufhin die Beschwerde des Klägers zurück. Dieser reichte am 30. September 1955 beim Verwaltungsgericht ein Schreiben ein, das als Anfechtungsklage aufgefaßt und durch Klageabweisung beschieden wurde. In den Gründen des Urteils vom 17. Januar 1956 wird ausgeführt, die Klage habe schon wegen Fehlens eines bestimmten Antrags als unzulässig abgewiesen werden müssen, da die Eingabe des Klägers nichts als unsachliche Bemerkungen und rohe Ausfälle gegen den Staat, seine Behörden und Ärzte enthalte. Trotz Aufforderung habe der Kläger keinen sachdienlichen Antrag gestellt, auch nicht in der mündlichen Verhandlung, zu der er trotz Ladung nicht erschienen sei. Jedoch werde "unter weitgehender Berücksichtigung der psychischen Verfassung" des Klägers auch zur Sache selbst Stellung genommen. Die Frage, ob der Kläger zu mehr als 50 % erwerbsunfähig sei, müsse jedoch verneint werden. Die Kniegelenksbeschwerden hätten in dem Gutachten der Universitätsklinik nicht mitberücksichtigt werden können, weil der Kläger eine Untersuchung unter Narkose nicht zugelassen habe. Dadurch fehle ein wichtiges Beweismittel. Die Folgen der mangelnden Aufklärung müsse der Kläger gegen sich gelten lassen. Seine Weigerung sei im Hinblick auf den heutigen Stand der ärztlichen Wissenschaft ungerechtfertigt.

4

Gegen, dieses Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, wendet sich der Kläger mit seinem Schreiben vom 10. Februar 1956, in dem er nach längeren Ausführungen unsachlicher Art von "Berufung und Revision" spricht und sinngemäß ausführt, er greife das Urteil und die Verwaltungsentscheidungen an, da seinen Begehren auf die beantragte Leistung nicht entsprochen worden sei, die ihm zustehe. Ihm sei nicht zuzumuten, sich einer Untersuchung unter Narkose zu unterziehen, die er bei mehreren Operationen bereits habe über sich ergehen lassen müssen. An seiner völligen Arbeitsunfähigkeit kenne kein Zweifel bestehen.

5

Die Beklagte faßt das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde auf und beantragt,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

6

Der gleichen Auffassung ist der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Verwaltungsgericht Karlsruhe.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht äußert Bedenken, ob die bisherigen tatsächlichen Feststellungen zur Frage der Erwerbsunfähigkeit ausreichten. Auch der psychische Zustand des Klägers habe berücksichtigt werden müssen.

8

II.

Aus dem innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben des Klägers vom 10. Februar 1956 ist mit genügender Klarheit erkennbar, daß der Kläger die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und der Verwaltungsbehörden beseitigen will, wobei er sich in seiner Begründung des Ausdrucks "Berufung und Revision" bedient. Es handelt sich mithin um eine auch ohne Zulassung statthafte Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel, die auch begründet ist.

9

Gerügt wird zunächst - bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers - die Verletzung des § 44 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Gesetz Nr. 39 vom 25. September 1946 (Bayerisches GVBl. S. 281) - VGG -. Nach dieser Vorschrift muß die Anfechtungsklage u.a. einen bestimmten Antrag enthalten; mit Recht beschwert sich der Kläger dagegen, daß ihm der Mangel eines bestimmten Anliegens entgegengehalten wird. Die Auffassung des Vordergerichts darüber, was als "bestimmter Antrag" im Sinne dieser Vorschrift zu verlangen ist, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

10

Die Anforderungen an einen "bestimmten" Antrag müssen der Natur des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechen. Die Untersuchungspflicht des Gerichts hat sich darauf zu erstrecken, ob bei verständiger Würdigung des mit der Klage erstrebten Zieles Art und Umfang des erbetenen Rechtsschutzes erkennbar sind. Aus dem gesamten Inhalt der Klageschrift und aus den zu ihr gehörigen amtlichen Vorgängen muß erkannt werden können, was Ziel der Klage ist (vgl. hierzu Eyermann-Fröhler Anm. 1 zu § 44 VGG; Hess. VGH vom 9. Februar 1949, DÖV 1949, Nr. 52, 478; Klinger Anm. 2 zu § 54 MRVO 165; Pr. OVG 62, 219; Württemb.-Bad. VGH vom 18. Januar 1951, VRsp. 4, 402 [406]; vgl. auch van Husen Anm. zu § 44 VGG; v. Werder-Labs-Ortmann Anm. 3 zu § 54 MRVO 165; de Sandt Anm. 2 zu § 54 MRVO 165; Bescheid des OVG Münster vom 14. März 1950, EOVG 1, 102). Eine ähnliche Regelung wie in § 44 a.a.O. gilt für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes, über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. Hiernach muß die Revision die angefochtene Endentscheidung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Auslegung des § 44 VGG kann daher insoweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 57 a.a.O. herangezogen werden. Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluß von 8. November 1954 (BVerwGE 1, 222) dahin entschieden, daß der Formvorschrift über den bestimmten Antrag genügt sei, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Eine solche Vorschrift bezweckt, wie weiterhin ausgeführt wird, daß die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist für das Gericht erkennbar machen soll, weiche Ziele sie verfolgt. In der Regel sind diese Ziele schon dann erkennbar, wenn sich die Partei auf die Erklärung beschränkt, daß sie die Aufhebung oder Änderung des Urteils erstrebe, soweit es ihren in der Vorinstanz gestellten Anträgen nicht stattgegeben hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 12. Januar 1956 - BVerwG I C 105.54 - [BVerwGE 3 S. 75 ff.] zu § 103 Abs. 2 Satz 1 VGG ausgeführt hat, müsse entsprechendes auch gelten, wenn die Stellung eines bestimmten Antrags in der Berufungsschrift gefordert wird.

11

Das Vordergericht hat demnach überhöhte Anforderungen in bezug auf die Vorschrift des § 44 VGG gestellt. Denn der Kläger hatte, wenn auch in schwer verständlicher Form und in weitschweifigen, neben der Sache liegenden Ausführungen doch genügend klar zum Ausdruck gebracht, er lege gegen die Verwaltungsentscheidungen das ihm zustehende Rechtsmittel ein. Diese Erklärung könnte nur dahin verstanden werden, daß er die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses und des Bescheides des Ausgleichsamts wünsche. Der Kläger hat, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, form- und fristgerecht den Antrag auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gestellt, und er hat, als er mit seinem Antrag abgelehnt wurde, die nach dem Gesetz zulässigen Rechtsmittel eingelegt, die auch als solche behandelt wurden. Wenn auch zuzugeben ist, daß der Kläger in seinen Eingaben erheblich zur Unsachlichkeit, sogar zum Teil zu beleidigenden Äußerungen neigt, so wird jedoch dadurch das Gericht nicht der Verpflichtung enthoben, unter Außerachtlassung des unsachlichen Teils von Eingaben das Vorbringen, einer Partei sinngemäß auszulegen. Das vordergerichtliche Urteil ist daher wegen Verletzung der Vorschrift des § 44 VGG aufzuheben, damit nunmehr auf den Antrag des Klägers durch Sachurteil entschieden wird.

12

Die hierzu erfolgte Aufhebung des angefochtenen Urteils wird auch, nicht etwa dadurch in Frage gestellt, daß das Vorderurteil nach Abweisung der Klage mangels Zulässigkeit doch such noch auf die Sache selbst eingegangen ist und somit außer auf Prozeßabweisung mangels gehörigen Klageantrages auch noch auf Sachabweisung mangels Begründung des geltend gemachten Anspruchs erkannt hat. Dieses Nebeneinander von Prozeß- und Sachabweisung ist richtigerweise nicht denkbar. Ist einmal die Zulässigkeit einer Klage verneint, so ist für weitere Erwägungen zur Sache kein Kaum mehr; alles, was ein Prozeßurteil gleichwohl noch zur Sache ausführt, muß für die Revisionsinstanz schlechthin als nicht geschrieben gelten (so unbestrittene ständige Lehre und Rechtsprechung). Die Unmöglichkeit gleichzeitiger Prozeß- und Sachsbweisung, die seit jeher für das ordentliche Gerichtsverfahren gegolten hat (vgl. zuletzt wieder BGH 4, 58), ist dabei für das Verwaltungsstreitverfahren auch nicht etwa unter anderen Gesichtspunkten zu beurteilen; sie muß begrifflich und denkgesetzlich für jede Art Streitverfahren gelten (vgl. im übrigen Baumbach-Lauterbach Gr. 3 A vor § 253 ZPO; Stein-Jonas-Schönke Anm. I, 1 zu § 274 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozesses § 89 II, 1 S. 412). Die An- und Ausführungen des Vorderurteils zur Sache selbst sind also auch hier als nicht geschrieben anzusehen und nicht geeignet, das aufzuhebende Prozeßurteil nunmehr etwa anderweit zu tragen. Auf die weiteren sachlichen Rügen des Klägers gegenüber dem angefochtenen Urteil braucht daher an sich nicht mehr eingegangen zu werden.

13

Vorsorglich sei jedoch für die erneute Verhandlung und Entscheidung durch das Vordergericht folgendes bemerkt: Das Staatliche Gesundheitsamt Karlsruhe hatte die Erwerbsunfähigkeit des Klägers in Sinne des Soforthilfegesetzes angenommen, diese jedoch trotz gleichen Befundes im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes verneint, wie sich aus einem Vergleich der Vorschrift des § 35 des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SEG - mit § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - und aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt, stimmen die erwähnten Vorschriften im wesentlichen überein. Das Gesundheitsamt hätte daher die abweichende Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit auf Grund der zweiten Untersuchung des Klägers näher begründen müssen, insbesondere ob und welche Anhaltspunkte dafür sprechen daß sich der Zustand des Klägers gebessert habe oder daß die Auswirkungen der festgestellten Leiden die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht mehr in dem gleichen Maße beeinträchtigen wie zur Zeit der Untersuchung im Jahre 1949. Aber auch das Universitätsgutachten der Chirurgischen Universitätsklinik ist keine geeignete Grundlage für die Beurteilung des Klägers im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG. Denn es beschränkt sich bewußt auf die Beantwortung der Frage, in welchem Umfange der Kläger kriegsbeschädigt ist. Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 62.55 - ausgeführt hat, ist jedoch eine Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Hundertsätzen, wie sie in der reichsgesetzlichen Unfallversicherung und im Versorgungswesen angängig erscheinen mag, weil dort die Leistungen nach Hundertsätzen abgestuft werden, im Lastenausgleichsverfahren nicht angebracht. Die Schätzung des Erwerbsminderungsgrades kann daher in dieser Weise nicht zur Grundlage für eine Entscheidung gemacht werden, welche Tätigkeiten dem Kläger nach seiner Ausbildung und seinem bisherigen Beruf zuzumuten sind (§ 265 Abs. 1 LAG). - Es erscheint angebracht, bei erneuter Verhandlung eine Ergänzung des Universitätsgutachtens unter Hinweis auf die Vorschrift des § 265 Abs. 1 LAG herbeizuführen. Dabei wäre zu berücksichtigen, daß der Kläger ein Handwerk erlernt hat, dessen Ausübung gerade besondere Anforderungen an den Zustand seiner Beine und Füße stellt. Es wäre auch ein Fachgutachten der einschlägigen Berufsvertretung in Betracht zu ziehen, insbesondere auch zur Frage, ob und inwieweit der Kläger in einem ähnlichen Beruf verwendet werden könnte. Schließlich wäre auch, soweit es hierauf noch ankommen sollte, das psychische Vorhalten des Klägers zu berücksichtigen und ein psychiatrisches Gutachten anzufordern, das bereits der Beschwerdeausschuß angeregt hatte und das abzugeben ohne ersichtlichen Grund unterlassen worden ist. Es sind demnach die sich dem Gericht anbietenden und verhältnismäßig leicht zu beschaffenden Beweismittel bei weitem noch nicht erschöpft. Daher braucht nicht zu der von dem Vordergericht angeschnittenen und unter den gegebenen Umständen nicht bedenkenfrei beantworteten Frage Stellung genommen zu werden, welche Folgerungen für den Rechtsstreit zu ziehen sind, falls als letztes Mittel für die Klärung des Sachverhalts nur noch eine Untersuchung unter Narkose verbliebe und der Kläger sich auch künftig weigern würde, sich einer solchen Untersuchungsmethode zu unterziehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG.

Külz
zugleich für den infolge Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge
Lentz
Oswald
Lullies