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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1963, Az.: BVerwG VI C 57/61

Irrevisiblität früheren Wehrrechts; Möglichkeit der Entlassung von Schutzpolizeibeamten während der Pflichtdienstzeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 57/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.02.1961 - AZ: VI A 1400/60

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 31. März 1891 geborene Kläger besuchte von 1906 bis 1909 die Militärmusikvorschule in F.... Am 4. Oktober 1910 trat er als Freiwilliger bei dem Husarenregiment Nr. 8 in P... in den Militärdienst. Im dritten Dienstjahr meldete er sich zur Übernahme als Kapitulant und leistete als solcher bis Ende 1919 Wehrdienst. Im November des Jahres 1919 trat er zur Schutzpolizei in M... über und schied dort als Polizeioberwachtmeister durch Entlassung mit Übergangsgeld am 31. Dezember 1924 aus. Von 1925 bis 1941 verwaltete er die Landwirtschaft seiner damaligen Verlobten H... R... in H... im H.... Auch von 1941 bis 1945 arbeitete er als Verwalter auf Bauernhöfen. Vom Januar 1945 an leistete er Dienst im Volkssturm und befand sich bis Dezember 1945 in russischer Kriegsgefangenschaft. Der Kläger erhält z.Z. eine Rente aus der Sozialversicherung, bei der die Militär- und Schutzpolizeidienstzeiten nicht berücksichtigt werden.

2

Mit dem von seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten gestellten Antrag vom 28. Februar 1959 begehrte der Kläger ein Ruhegehalt rückwirkend von der Vollendung des 65. Lebensjahres, d.h. vom 31. März 1956, ab. In dem Antrag ist ausgeführt, die Dienstzeit des Klägers habe 19 Jahre und etwa 90 Tage betragen. Bei der Entlassung sei der Kläger als Angehöriger der Schutzpolizei mit einer Dienstzeit von 12 bis 18 Jahren, nicht als Angehöriger mit einer Dienstzeit von über 18 Jahren entlassen worden. Die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums lehnte den Antrag durch die Bescheide vom 1. und 24. Juli 1959 ab, da der Kläger vom Gesetz zu Art. 131 GG nicht erfaßt werde. Der Kläger legte Widerspruch ein, in dem er seinen Versorgungsanspruch auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kapitulantenversorgungsgesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1222) mit 1.236 DM jährlich errechnete. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

3

festzustellen, daß ihm gegenüber dem beklagten Land ein Anspruch auf Ruhegehalt mit Vollendung seines 65. Lebensjahres auf Grund seiner früheren Polizeidienstzeit zustehe.

4

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf vernahm den Kläger persönlich, der dabei u.a. folgendes erklärte: Als er zum 31. Dezember 1924 aus dem Polizeidienst ausgeschieden sei, habe er geglaubt, auf Grund einer Gesamtmilitär- und Polizeidienstzeit von 19 Jahren und 5 Monaten einen Ruhegehaltsanspruch zu haben. Seine vorgesetzte Behörde habe eine Dienstzeit in diesem Umfang jedoch nicht anerkannt. Ein Ruhegehalt sei damals für ihn nicht festgesetzt worden. Wohl habe er Übergangsgebührnisse bekommen, und zwar in Gestalt eines einmaligen Abfindungsbetrages, dessen Höhe etwa 3.000 RM gewesen sei und die er in der Folgezeit für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 28. September 1960 mit der Begründung ab, der Kläger habe die Ausschlußfrist des § 81 G 131 überschritten, sei auch nicht verhindert gewesen, die Meldung fristgerecht einzureichen, im übrigen aber hätte er auch nicht zu dem unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personenkreis gehört, weil er am 8. Mai 1945 weder ein Ruhegehalt bezogen habe noch eine Anwartschaft hierauf gehabt habe.

6

Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1961 zurückgewiesen. Zur Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:

7

Da die letzte beamtenrechtliche Dienststelle des Klägers der Polizeipräsident in M... gewesen sei, könnten ihm selbst Versorgungsbezüge nur auf Grund des Art. 131 GG und des Gesetzes dazu zustehen, und zwar nur dann, wenn er am 8. Mai 1945 zumindest einen Versorgungsanspruch gehabt habe. Das aber sei nicht der Fall gewesen.

8

Der Kläger habe nach seinen Angaben Übergangsgebührnisse erhalten, die den nach Ableistung der 12jährigen Regeldienstzeit ausscheidenden Polizeibeamten nach dem Preußischen Schutzpolizeibeamtengesetz vom 16. August 1922 (GS S. 251) zugestanden hätten (vgl. dort §§ 4, 38 ff.). Ruhegehalt habe nach diesem Gesetz einem Polizeibeamten nur auf Antrag nach einer tatsächlichen Dienstzeit von mindestens 18 Jahren, und zwar nur beim Ausscheiden wegen Polizeidienstunfähigkeit, gewährt werden können (vgl. § 33 a.a.O.). Dem Kläger sei das Ruhegehalt, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe, trotz seiner damaligen Vorstellungen von der vorgesetzten Behörde nicht gewährt worden. Er sei vielmehr, wie im Antrag vom 28. Februar 1959 angegeben, als Angehöriger der Schutzpolizei mit 12 bis 18 und nicht als solcher mit mehr als 18 Dienstjahren entlassen worden. Dem entspreche seine weitere Erklärung vor dem Verwaltungsgericht, die vorgesetzte Behörde habe eine Gesamtdienstzeit von 19 Jahren und 5 Monaten nicht anerkannt. In einem gewissen Widerspruch dazu stünden zwischenzeitliche Angaben, daß ihm eine Dienstzeit von 19 Jahren und 93 oder 97 Tagen bei der Entlassung aus dem Polizeidienst bestätigt worden sei. Die Nichtgewährung des Ruhegehalts an den Kläger durch die damals zuständigen Behörden sei aber verständlich und rechtlich nicht zu beanstanden, da ein Ruhegehalt damals nur auf Antrag bei Ausscheiden wegen Polizeidienstunfähigkeit habe gewährt werden können und kein Anhalt dafür gegeben sei, daß der Kläger damals polizeidienstunfähig gewesen und deswegen ausgeschieden sei. Der Kläger behaupte das auch selber nicht. Somit habe ihm auf Grund des Schutzpolizeibeamtengesetzes ein Ruhegehalt nicht zugestanden und stehe ihm auch heute nicht zu.

9

Ein Versorgungsanspruch nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 593) entfalle schon deswegen, weil der Kläger nicht als Kapitulant nach einer Dienstzeit von 18 Jahren, sondern schon nach einer Dienstzeit von 9 Jahren ausgeschieden und in den Schutzpolizeidienst übergetreten sei (vgl. § 1 Abs. 3 a.a.O. und § 2 Kapitulantenversorgungsgesetz). Andere Rechtsgrundlagen, die einen Versorgungsanspruch des Klägers stützen könnten, seien nicht ersichtlich. Somit sei die Klage zu Recht abgewiesen worden.

10

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen.

11

Gegen das ihm am 18. Februar 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 1961 Revision eingelegt und diese am 16. März 1961 begründet.

12

Er beantragt,

13

unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 1960 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1961

  1. 1.

    festzustellen, daß dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ruhegehalt zusteht,

  2. 2.

    hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Ruhegehalt als Oberwachtmeister im Ruhestand nach einem Dienstalter von 19 Jahren und 3 Monaten zu zahlen, errechnet nach den jeweils geltenden Tarifen, rückwirkend ab Vollendung des 65. Lebensjahres,

  3. 3.

    hilfsweise, die Sache an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen mit der Maßgabe, daß ein Ruhegehalt dem Kläger zusteht, dessen genaue Berechnung dem Urteil der Vorinstanz überlassen wird,

  4. 4.

    hilfsweise, die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

14

Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen folgendes aus:

15

Es werde die Verletzung des Gesetzes zu Art. 131 GG sowie des Schutzpolizeibeamtengesetzes und des Kapitulantenversorgungsgesetzes gerügt.

16

Der Kläger habe als Polizeibeamter einschließlich seiner militärischen Dienstzeit ein Dienstalter von mindestens 19 Jahren und etwa 3 Monaten erreicht.

17

Ein Ausscheiden eines Polizeibeamten aus dem Dienst sei nur wegen Dienstunfähigkeit möglich gewesen. Da andere Gründe hier nicht erkennbar seien, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger wegen Polizeidienstunfähigkeit ausgeschieden sei. Eine andere Art der Entlassung sei ähnlich wie beim Beamten unzulässig gewesen.

18

Da der Kläger am 8. Mai 1945 ein Ruhegehalt nicht bezogen habe, habe er auch keinen Anspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anmelden können.

19

Dem Kläger sei beim Übertritt zur Schutzpolizei zugesichert worden, daß dadurch seine Rechte als Kapitulant nicht geschmälert würden. Der Kläger habe demnach eine Rente von 1.236 DM zu erhalten. Die militärische Dienstzeit sei vor dem 1. Januar 1921 beendet gewesen.

20

Wenn der Kläger unrichtigerweise nur Übergangsgebührnisse erhalten habe, obwohl er über 19 Dienstjahre aufzuweisen gehabt habe, so könne dieser Fehler nicht gegen ihn geltend gemacht werden. Der Kläger habe niemals Ruhegehalt beantragt gehabt und sei auch nicht mit einem derartigen Antrag abgewiesen worden. Es werde bestritten, daß der Kläger eine derartige Erklärung abgegeben habe.

21

Das beklagte Land beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

22

Zur Begründung führt es im wesentlichen folgendes aus:

23

Soweit der Kläger über das Gesetz zu Art. 131 GG Rechte aus dem Mannschaftsversorgungsgesetz von 1906 oder dem Kapitulantenversorgungsgesetz von 1938 herleite, sei das beklagte Land nicht ordentlich vertreten. Nach § 79 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 182 Abs. 1 LBG NW werde bei Klagen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten. Diese sei für die früheren Berufssoldaten nach § 1 Nr. 2 Buchst. a der Zuständigkeitsverordnung G 131 vom 20. Januar 1953 (GV. NW. S. 129) der Finanzminister. Die gleiche Regelung gelte nach der neuen Zuständigkeitsverordnung G 131 vom 5. Juli 1960 (GV. NW. S. 207). Das beklagte Land sei also nur insoweit ordentlich vertreten, als der Kläger seine Klage über das Gesetz zu Art. 131 GG auf das Schutzpolizeibeamtengesetz von 1922 stütze.

24

Die Klage sei im übrigen auch deshalb unbegründet, weil der Kläger die Ausschlußfrist des § 81 G 131 versäumt habe.

25

Außerdem stehe der Geltendmachung der vom Kläger erhobenen Ansprüche der Einwand der Verwirkung entgegen, auch werde für den vorliegenden besonderen Fall die Einrede der Verjährung erhoben.

26

Im übrigen habe der Kläger niemals Versorgungsansprüche gegen das beklagte Land gehabt. Er gehöre nicht zu den in § 1 G 131 aufgeführten Personen, selbst wenn man den Begriff des Versorgungsempfängers mit BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53] weit auslege und den Versorgungsberechtigten mit darunter verstehe. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Übergangsgebührnisse zu Unrecht erhalten habe. Aus dem Bezug der Übergangsgebührnisse aber ergebe sich, daß der Kläger nicht ruhegehaltsberechtigt gewesen sei. Hierfür fehle ihm überdies die Dienstzeit von 18 Jahren. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die weitere Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegehalts, nämlich ein Ausscheiden wegen Polizeidienstunfähigkeit, erfüllt gewesen sei.

27

Auf das Kapitulantenversorgungsgesetz könne der Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil es nur auf solche Personen Anwendung finde, deren Versorgungsanspruch sich auf eine vor dem 1. Januar 1921 beendete Dienstleistung gründe (§ 15). Zu dieser Zeit sei nur die Militärdienstzeit des Klägers, nicht aber das Schutzpolizeibeamtenverhältnis beendet gewesen.

28

Der Kläger hat demgegenüber folgendes erwidert:

29

Er verlange lediglich vom vollendeten 65. Lebensjahr ab die Pension. Bis dahin sei er angestellt gewesen. Als er aus seinem Rentenbescheid erkannt habe, daß die Zeiten des Militärdienstes und des Schutzpolizeidienstes nicht angerechnet worden seien, habe er sich an die Regierung in D... gewandt, er sei dort vernommen worden und daraufhin sei ein Antrag für ihn eingereicht worden. Aus diesem Grunde liege keine Verwirkung vor. Die Einrede der Verjährung sei verspätet, abgesehen davon, daß die Verjährungsfrist nicht abgelaufen sei.

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Wenn das beklagte Land mit dem Einwand der nicht ordnungsgemäßen Vertretung durchdringe, so müsse die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen werden. Damit rechtfertige sich der an letzter Stelle gestellte Hilfsantrag.

31

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

32

II.

Gemäß § 141 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

33

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

34

Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß sich gegen das beklagte Land Versorgungsansprüche des Klägers auf Grund seiner Dienstzeit bei der alten Wehrmacht und der Schutzpolizei in M... nur aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ergeben könnten. Da hierfür Voraussetzung die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Art. 131 GG wäre, kann sich der Kläger mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 77 G 131 jedenfalls nicht darauf berufen, daß ihm - wie er behauptet - vor dem 8. Mai 1945 Zusicherungen versorgungsrechtlicher Art gemacht worden seien (Urteil vom 10. September 1962 - BVerwG VI C 146.59 -).

35

Das Berufungsgericht hat revisionsrechtlich unangreifbar entschieden, daß dem Kläger ein Versorgungsanspruch vor dem 8. Mai 1945, der allenfalls die Grundlage von Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2) bilden könnte, nicht zugestanden hat.

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Soweit das Berufungsgericht sein Erkenntnis auf die Vorschriften des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 593) und des Kapitulantenversorgungsgesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1222) gestützt hat, handelt es sich um früheres Wehrrecht, das nicht durch § 79 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 127 Abs. 2 BRRG in den Kreis des revisiblen Rechts einbezogen worden ist (Urteil vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 -). Insoweit ist daher das Berufungsurteil mit Rücksicht auf § 137 Abs. 1 VwGO einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Schon deshalb ist der Einwand des beklagten Landes, es sei insoweit nicht ordnungsgemäß vertreten, bedeutungslos.

37

Der im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften des Preußischen Schutzpolizeibeamtengesetzes vom 16. August 1922 (GS S. 251) stehende Ausspruch des Berufungsgerichts, es sei kein Anhalt dafür gegeben, daß der Kläger im Jahre 1924 polizeidienstunfähig gewesen und deswegen entlassen worden sei, enthält eine tatsächliche Würdigung der Umstände des Falles, die gleichfalls einer Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Diese Würdigung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Wenn die Revision dies möglicherweise damit vorbringen will, daß sie ausführt, Schutzpolizeibeamte hätten innerhalb der Regel-(oder Pflicht-) Dienstzeit allein wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden können, so übersieht sie dabei, daß nach § 8 Abs. 1 Schutzpolizeibeamtengesetz die Entlassung auch in besonders begründeten Fällen während der Pflichtdienstzeit nachgesucht werden konnte. Es ist infolgedessen nicht schlechterdings unmöglich - nur dies wäre denkgesetzwidrig -, daß der Kläger während der Pflichtdienstzeit auch ohne Vorliegen der Polizeidienstunfähigkeit entlassen worden ist; es ist sogar durchaus naheliegend, daß seine Absicht, die Landwirtschaft seiner damaligen Verlobten zu betreiben, im Jahre 1924 als "begründeter Fall" angesehen worden ist. Ist aber die Tatsachenwürdigung, daß eine Entlassung nicht wegen Polizeidienstunfähigkeit erfolgt ist, für das Revisionsgericht bindend, so hat im übrigen das Berufungsgericht aus den Vorschriften des Schutzpolizeibeamtengesetzes ohne Rechtsverletzung entnommen, daß dem Kläger am 8. Mai 1945 ein Ruhegehaltsanspruch nicht zugestanden haben kann und infolgedessen Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht in Betracht kommen.

38

Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.230 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert