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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1962, Az.: BVerwG VI C 146.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 146.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 13.05.1959 - AZ: VII B 107.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1885 geborene Kläger war vom 14. März 1905 bis zum 31. Mai 1924 Berufssoldat, zuletzt Hauptmann, vom März 1932 bis zum 30. September 1935 Arbeitsführer beim nationalsozialistischen freiwilligen Arbeitsdienst, vom 1. Oktober 1935 bis 31. August 1936 berufsmäßiger höherer RAD-Führer, zuletzt Oberstarbeitsführer, und vom 1. September 1936 bis zum 30. Juni 1941 Sonderbevollmächtigter des Reichsbauernführers für die Leibeserziehung beim Reichsnährstand (RNSt). Vom 6. September 1940 bis zum 20. September 1941 wurde er als Major z.V. verwendet.

2

Der Kläger erhält nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgung als Hauptmann, vom 1. September 1953 an unter Berücksichtigung der Zeit seiner Verwendung als Major z.V. als ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Er beansprucht Versorgung als Major bzw. auf Grund seiner Stellung beim RAD als Arbeitsführer (Oberstarbeitsführer) bzw. auf Grund seiner Stellung beim RNSt als Ministerialdirektor sowie Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers mit den Bescheiden vom 17. und 28. Mai 1956 abgelehnt.

3

Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1959 im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne Versorgung als Major nicht erhalten, denn er sei in dieser Stellung nicht Berufssoldat, sondern Soldat des Beurlaubtenstandes gewesen. Er könne auch nicht nach seiner Stellung im RAD versorgt werden. Er sei 1936 auf seinen Antrag unter Verzicht auf einen Pensionsanspruch aus dem RAD ausgeschieden. Dieser Verzicht sei gesetzlich zulässig gewesen. Das Vorbringen des Klägers, er habe seine Stellung im RAD in der Erwartung aufgegeben, daß er entsprechend einer ihm angeblich gemachten Zusicherung des damaligen Reichsbauernführers D., ihn als Ministerialdirektor in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, eine Beamtenstellung im RNSt erhalten werde, sei unerheblich; diese Annahme oder Erwartung des Klägers habe lediglich die Bedeutung eines unbeachtlichen geheimen Vorbehalts. Auch die weiteren Einwendungen des. Klägers gingen fehl. Der Kläger sei nicht mit rechtswidrigen Mitteln dazu veranlaßt worden, seine Stellung im RAD gegen seinen Willen aufzugeben; was der Kläger hierzu vorbringe, sei unschlüssig. Der Verzicht könne nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, daß der Kläger damit lediglich auf sein Gehalt als Oberstarbeitsführer, nicht aber auf seine Beamtenstellung verzichtet habe. Schließlich sei der Einwand abwegig, sein Verzicht habe sich jedenfalls nicht auf künftige Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG erstreckt. Aber auch auf Grund seiner Stellung im RNSt könne der Kläger nicht Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beanspruchen. Der Kläger, der im RNSt die von ihm erstrebte Beamtenstelle als Ministerialdirektor nicht erhalten habe, sei lediglich im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden. Das ergebe sich aus seinen zahlreichen, in den Personalvorgängen des RNSt enthaltenen Eingaben und den ihm erteilten Bescheiden und gehe auch daraus hervor, daß er, nachdem ihm im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen früheren Angehörigen des RAD durch Schreiben des Verwaltungsamtes des Reichsbauernführers vom 17. Mai 1941 die fristlose Kündigung angedroht worden sei, von der ihm gebotenen Gelegenheit, die fristlose Entlassung durch eigene Kündigung des Dienstverhältnisses abzuwenden, Gebrauch gemacht habe. Dieses Verfahren hätte der Kläger nicht widerspruchslos hingenommen, wenn er sich in einer Beamtenstellung befunden hätte. Der Annahme der Begründung eines Beamtenverhältnisses des Klägers beim RNSt stehe auch entgegen, daß dem Kläger keine Ernennungsurkunde als Ministerialdirektor ausgehändigt worden sei. Ob die erwähnte angebliche Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis als Ministerialdirektor beim RNSt rechtsverbindlich gewesen sei, brauche nicht geprüft zu werden, weil der Kläger zu keiner Zeit Schritte unternommen habe, um einen entsprechenden Rechtsanspruch durchzusetzen, und dieser Anspruch zweifelsfrei bis zum 8. Mai 1945 nicht anerkannt worden sei.

4

Der Kläger könne auch keine günstigere Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit verlangen. Er sei bereits am 31. Mai 1924 als Hauptmann in den Ruhestand getreten. Damit scheide die Anwendung des § 115 BBG aus; diese Vorschrift betreffe nur solche Dienstzeiten, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden seien. Auf § 112 BBG könne sich der Kläger wegen seiner Tätigkeit beim RNSt nicht berufen, denn er habe diesen Dienst im Angestelltenverhältnis abgeleistet. Auch die Zeit des Klägers beim RAD führe nach § 112 BBG nicht zur Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; im Sinne des § 186 Abs. 2 BBG stehe der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne des § 112 Nr. 1 BBG für Ruhestandsbeamte nur die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geleistete gleichartige Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleich. Die Tätigkeit des Klägers im Arbeitsdienst sei jedoch nicht mit seiner früheren Dienstleistung als Berufssoldat gleichartig. Schließlich könne der Kläger auch nicht § 119 BBG geltend machen. Er habe das mit höheren Dienstbezügen verbundene Amt als Oberstarbeitsführer nicht mindestens ein Jahr lang bekleidet. Um aber nach § 119 BBG das Ruhegehalt als Major zu erhalten, hätte er in dieser Stellung Berufssoldat gewesen sein müssen.

5

Der Kläger hat gegen das ihm am 19. August 1959 zugestellte Urteil am 17. September 1959 die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision mit einem seiner Anfechtungsklage entsprechenden Antrag eingelegt. Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht, insbesondere der §§ 112, 119, 186 Abs. 2 BBG sowie der §§ 53, 55 G 131.

6

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung des Anspruchs des Klägers auf Versorgung als Major in den angefochtenen Bescheiden gebilligt. Nach der bei Erlaß dieser Bescheide bestehenden und der Beurteilung der vorliegenden Anfechtungsklage zugrunde zu legenden Rechtslage nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in den Fassungen von 1951 und 1953 konnte die Stellung des Klägers als Major z.V. deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger in dieser Stellung nicht Berufssoldat war; vgl. § 2 der Verordnung über die Wehrpflicht der Offiziere und Wehrmachtsbeamten im Offiziersrang vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) sowie Beschlüsse des Senats vom 29. Oktober 1957 - BVerwG VI B 41.56 - und vom 24. März 1958 - BVerwG VI B 153.56 -, ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1960 - BVerwG II C 297.57 -. Die Frage, wie sich in diesem Zusammenhang das 2. Änderungsgesetz zum G 131 von 1957 im vorliegenden Falle auswirkt, ist damit jedoch nicht entschieden. Mit dem Vortrag in der Revisionsinstanz, er - der Kläger - habe 1925 auf das ihm angeblich zustehende Recht auf Versorgung als Major verzichtet, ferner, er sei im 2. Weltkrieg mit der Stellung eines Obersten beliehen worden, kann der Kläger nicht mehr gehört werden, weil es sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen zur materiellen Rechtslage handelt.

8

Zur weiteren Forderung des Klägers, als Oberstarbeitsführer nach dem Gesetz zu Art. 131 GG versorgt zu werden, hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß der Kläger auf seinen Antrag und unter Verzicht auf Versorgungsrechte aus dieser Stellung mit Wirkung vom 1. September 1936 ausgeschieden sei. Nach dieser Feststellung gehört der Kläger auf Grund seiner Stellung im RAD nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG und kann daher auch nicht auf Grund dieser Stellung nach diesem Gesetz versorgt werden; denn die hier allein in Betracht kommende Alternative - Entlassung aus dem RAD vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung - des § 1 Abs. 1 Nr. 4 G 131 entfällt. Die Revision bezeichnet allerdings den Verzicht des Klägers als rechtlich unzulässig. Indessen hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtswirksamkeit des Verzichts ausdrücklich bejaht. Diese Rechtsanwendung bindet im vorliegenden, nach § 137 BRRG i.V. mit § 137 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Fall den Senat nach § 173 VwGO i.V. mit § 562 ZPO, weil hier das Oberverwaltungsgericht früheres Reichsrecht auf einen, vor dessen Überleitung nach Art. 124, 125 GG abgeschlossenen Tatbestand, nämlich auf den 1936 erfolgten Versorgungsverzicht des Klägers gegenüber dem RAD angewendet hat; Urteil des Senats vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 4.60 -. Das gleiche gilt für die Rechtsausführungen in dem angefochtenen Urteil hinsichtlich der angeblichen Zusicherung, beim RNSt in das Beamtenverhältnis als Ministerialdirektor übernommen zu werden. Das Oberverwaltungsgericht hat hierbei ergänzendes Recht zu irrevisiblem Recht - früherem Reichsrecht - angewendet; ergänzendes Recht zu irrevisiblem Recht ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls irrevisibel. Auch die übrigen Ausführungen des angefochtenen Urteils in diesem Zusammenhang geben keinen Anlaß zu Beanstandungen. Soweit das Oberverwaltungsgericht einen rechtswidrigen Zwang gegen den Kläger zur Aufgabe seiner Stellung beim RAD verneint und die einschränkende Auslegung des Klägers hinsichtlich der Tragweite seines Versorgungsverzichts abgelehnt hat, handelt es sich um eine auf tatsächlichem Gebiete liegende, den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Beurteilung. Der Einwand des Klägers, er habe mit seinem Versorgungsverzicht gegenüber dem RAD nicht auf seine entsprechende Versorgung aus dem Gesetz zu Art. 131 GG verzichten wollen, scheitert schon daran, daß der Kläger - wie ausgeführt - auf Grund seiner Stellung beim RAD nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 4 G 131 gehört.

9

In der Frage, ob der Kläger auf Grund seiner Stellung beim RNSt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu versorgen sei, hat das Oberverwaltungsgericht als entscheidend angesehen, daß der Kläger bei dieser Organisation lediglich im Angestelltenverhältnis gestanden habe. Die Revision behauptet, der Kläger sei beim RNSt Beamter gewesen. Indessen: Soweit die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung der dienstrechtlichen Grundlage des Klägers beim RNSt als eines Angestelltenverhältnisses auf Rechtsanwendung beruht, ist das hierbei angewendete frühere Reichsrecht aus den oben erörterten Gründen irrevisibel; soweit die Beurteilung eine auf tatsächlichem Gebiete liegende Würdigung darstellt, bindet sie den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO. Die Revision rügt allerdings hierzu unzulängliche Aufklärung des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht. Die Rüge erschöpft sich jedoch in dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe nicht die Umstände aufgeklärt, sie bezeichnet nicht die Einzelumstände, deren Aufklärung sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, und auch nicht die zur Durchführung dieser Aufklärung erforderlichen Beweismittel; die Revisionsrüge entspricht daher nicht den formellen Mindesterfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die auf die beim RNSt über den Kläger geführten Personalvorgange gestützte Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ist übrigens um so unbedenklicher, als der Kläger sich im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus dem RAD auf die Nichteinhaltung der angeblichen Zusicherung seiner Verbeamtung beim RNSt beruft und auch nicht in Abrede stellt, daß er immer wieder seine Verbeamtung beim RNSt erstrebt habe. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts der angeblichen Zusicherung im Hinblick auf § 77 Abs. 1 G 131 keine Bedeutung beigemessen. Die unter Art. 131 GG fallenden Personen können wegen einer beamtenrechtlichen oder versorgungsrechtlichen Zusicherung aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 oder wegen eines vor diesem Zeitpunkt liegenden Verhaltens keine Ansprüche gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche Dienstherren geltend machen; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1961 - BVerwG II C 171.59 - und vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 181.58 -. Unbedenklich konnte das Oberverwaltungsgericht darüber hinweggehen, daß der Kläger möglicherweise auch aus einem Angestelltenverhältnis beim RNSt Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG herleiten will; denn für Ansprüche dieser Art ist der arbeitsgerichtliche Rechtsweg gegeben; BVerwGE 2, 144 ff.; vgl. auch § 79 Abs. 2 G 131.

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Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers betrifft.

11

Die von der Revision als entscheidend angesehene entsprechende (§ 53 G 131) Anwendung des § 112 Nr. 1 BBG i.V. mit dem nach § 29 G 131 zu berücksichtigenden § 186 Abs. 2 BBG führt auch nach Auffassung des Senats nicht zu einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers um die Zeit seiner Beschäftigung beim RAD und RNSt. Diese Regelungen sind nur anwendbar, wenn der Ruhestandsbeamte - bei der im Sinne des § 53 G 131 entsprechenden Anwendung, also der mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassene Berufssoldat - eine gleichartige Beschäftigung bei einem öffentlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ausgeübt hat. Das nimmt die Revision für den Kläger mit der Begründung in Anspruch, dieser habe sich nicht nur als Berufssoldat, nämlich als Lehrer an der früheren Militärturnanstalt und in der Reichswehr bis zu seiner Pensionierung als Kommandeur der Heeresschule für Leibesübungen in Wünsdorf der Leibesertüchtigung gewidmet, sondern dieses Gebiet im Rahmen des freiwilligen Arbeitsdienstes, RAD und RNSt als Hauptaufgabe wahrgenommen. Darin liegt jedoch eine Verkennung des Begriffs der Gleichartigkeit der Beschäftigung bei einem öffentlichen Dienstherrn im Sinne des § 186 Abs. 2 BBG. Das Gesetz stellt hier nicht auf die konkrete Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der zu vergleichenden Beschäftigungen im praktisch-technischen Sinne ab; das würde mit der Vielfalt und Verschiedenartigkeit der Aufgaben der öffentlichen Bediensteten auch der gleichen Laufbahn nicht in Einklang stehen. Das Gesetz versteht darunter vielmehr nach seiner Systematik, von den laufbahnmäßigen Unterschieden im öffentlichen Dienst abgesehen, die dienstrechtliche Struktur der Beschäftigungen, so daß Beschäftigungen im Beamtendienst, Berufssoldatendienst und RAD-Führerdienst nicht als im Sinne des § 186 Abs. 2 BBG gleichartig gelten können. Das Oberverwaltungsgericht hatte daher entgegen der Auffassung der Revision keinen Anlaß, die konkrete. Beschäftigung des Klägers bei den von ihm wahrgenommenen verschiedenen Sparten des öffentlichen Dienstes, schon gar nicht beim nationalsozialistischen freiwilligen Arbeitsdienst aufzuklären.

12

Auch unabhängig von § 186 Abs. 2 BBG hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend § 112 Nr. 1 BBG als nicht entsprechend anwendbar angesehen. Der Kläger ist zwar als vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassener Berufssoldat bei entsprechender Anwendung des § 112 Nr. 1 BBG wie ein Ruhestandsbeamter zu behandeln, er erfüllt jedoch nicht die weitere Voraussetzung der. Vorschrift, daß der Ruhestandsbeamte - der Ruhestandssoldat - als Bundesbeamter (Beamter) oder Berufssoldat verwendet worden ist. Der Kläger war, wie ausgeführt, beim RNSt nicht Beamter und als Major z.V. nicht Berufssoldat; aber auch beim RAD war er nicht Beamter oder Berufssoldat im Sinne des § 112 Nr. 1 BBG. Nicht nur das Bundesbeamtengesetz, sondern auch das Gesetz zu Art. 131 GG halt diese Hauptsparten des öffentlichen Dienstes systematisch streng auseinander; vgl. zum Bundesbeamtengesetz z.B. § 113 Abs. 1 Nr. 1, zum Gesetz zu Art. 131 GG§ 1 Abs. 1 Nr. 1 einerseits, Nrn. 3 und 4 andererseits. Der Dienst des Klägers als RAD-Führer kann daher nicht als Beamtendienst oder Berufssoldatendienst im Sinne des § 112 Nr. 1 BBG gelten.

13

Die Zeiten des Klägers beim RAD und RNSt können aber auch nicht nach §§ 113 bis 115 BBG als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden; hiernach werden nur Beschäftigungen vor der Beamtendienstzeit, bei entsprechender Anwendung auf Berufssoldaten nur Beschäftigungen vor der Berufssoldatenzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt. Demgegenüber lagen die Beschäftigungen des Klägers beim RAD und RNSt nach seiner Berufdssoldatenzeit. Aus diesem Grunde scheidet auch entgegen der Auffassung der Revision die Anwendung des § 119 BBG schon deswegen aus, weil diese Regelung ebenfalls ein früher bekleidetes Amt betrifft.

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Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert