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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1958, Az.: BVerwG VI B 153/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI B 153/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 25.09.1956 - OS I 78/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
am 24. März 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Anfechtungsklägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 1956 - OS I 78/54 - wird zurückgewiesen.

Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 2000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

2

Von den in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen kommt im vorliegenden Fall nur der zu Buchst. a angeführte Zulassungsgrund in Betracht. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Das ist hier indessen nicht der Fall.

3

Soweit in den Gründen des Berufungsurteils ausgeführt ist, der Kläger könne Versorgung nach § 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1953 (BGBl. I S. 307) - G 131 - deshalb nicht beanspruchen, weil seine Übernahme in den aktiven Dienst der deutschen Wehrmacht vor dem 8. Mai 1945 nicht erwiesen sei, kann sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ergeben. Denn diese auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles in freier Beweiswürdigung getroffene tatsächliche Feststellung wäre für das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG bindend.

4

Die Frage, welche Rechtsstellung früheren Offizieren zur Verfügung (z.V.) zukommt, bedarf keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. In dem Beschluß des Senatsvom 29. Oktober 1957 - BVerwG VI B 41.56 - ist unter Hinweis auf § 2 der Verordnung über die Wehrpflicht der Offiziere und Wehrmachtsbeamten im Offiziersrang vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) bereits dargelegt, daß diese Offiziere keine Berufssoldaten, sondern Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes waren.

5

Der vorliegende Rechtsstreit läßt auch hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 G 131, nach dem bei volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern die Wehrmacht des Herkunftlandes an die Stelle der früheren deutschen Wehrmacht tritt, eine Rechtsfrage im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht erkennen. Diese Vorschrift besagt nicht, daß volksdeutschen Umsiedlern, die berufsmäßigen Wehrdienst lediglich in ihrem außerdeutschen Herkunftland geleistet haben, ohne weiteres Rechte nach Maßgabe des § 53 G 131 zustehen; sie bewertet vielmehr bei den genannten Volksdeutschen nur deren außerdeutsche Wehrdienstzeit in gleicher Weise wie den entsprechenden Dienst in der deutschen Wehrmacht. Damit dient sie - wie v. Arnim, Erläuterungswerk zum Gesetz nach Art. 131 GG, Anm. 17 zu § 53, mit Recht annimmt - der Behebung von Zweifeln an der Versorgungsberechtigung der Berufssoldaten unter den Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern, die daraus entstehen könnten, daß sie nicht in der deutschen Wehrmacht gedient haben. Ob und in welchem Umfang umgesiedelten Volksdeutschen Offizieren im Einzelfall Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen, bestimmt sich auf der Grundlage der §§ 1 und 2 G 131 nach der Rechtsstellung, die sie am 8. Mai 1945 innehatten (siehe hierzu gems. Rundschreiben des BMI und BMF vom 17.11.1956, GMBl. S. 556).

6

Die Beschwerde muß nach alledem erfolglos bleiben.

7

Gemäß § 65 Abs. 1 BVerwGG sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 2000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz