Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1962, Az.: BVerwG VI C 4.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 4.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.11.1959 - AZ: I A 280/57
Rechtsgrundlagen
- § 29 G 131
- § 62 Abs. 1 G 131
- § 62 Abs. 2 G 131
- § 159 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG
- Art. 116 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 1962
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des. Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1882 in Niederösterreich geborene Kläger trat 1912 in den österreichischen Zolldienst ein und war im Jahre 1938 Zollwachkontrollor beim österreichischen Zollamt in R. Nach der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich im März 1938 übernahm ihn die Reichsfinanzverwaltung in ihren Dienst, ernannte ihn mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 zum Zollassistenten und beförderte ihn mit Wirkung vom 1. April 1939 zum Zollsekretär, ferner mit Wirkung vom 1. Januar 1944 zum Oberzollsekretär. Am 8. Mai 1945 hatte der Kläger eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 b der Relchsbesoldungsordnung inne.
Nach dem staatlichen Zusammenbruche im Jahre 1945 wurde der Kläger bis zum 31. Mai 1949 als Angestellter in der Bayerischen Finanzverwaltung beschäftigt. Mit Wirkung vom 30. Juni 1949 versetzte ihn die Finanzlandesdirektion Linz in Oberösterreich als Zollwachkontrollor in den Ruhestand. Seitdem erhält der Kläger Versorgungsbezüge vom Zentralbesoldungsamt in Wien. Er hat seinen dauernden Aufenthalt in R.
Im Jahre 1951 wandte der Kläger sich auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG an die Oberfinanzdirektion in Nürnberg mit dem Antrage, ihm beamtenrechtliche Versorgungsbezüge zu gewähren. Diesen Antrag beschied der Beklagte unter dem Datum des 6. Januar 1953 ablehnend.
Am 9. Oktober 1953 bat der Kläger den Beklagten erneut um die Gewährung von Versorgungsbezügen, worauf dieser ihm mit Zwischenbescheid vom 10. August 1954 mitteilte, daß er eine endgültige Entscheidung noch nicht treffen könne.
Mit der am 8. Oktober 1954 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
festzustellen, daß er die Rechtsstellung eines versorgungsberechtigten Reichszollbeamten im Ruhestande habe.
Er hat vorgetragen: Durch die Übernahme in die Reichszollverwaltung nach dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich habe er bereits vor seiner Anstellung als Zollassistent auf Grund der §§ 14 und 15 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) - RuStAG - die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Er sei daher nicht deutscher Staatsangehöriger geworden auf Grund der Ersten Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) oder nach Maßgabe des Art. 1 der Zweiten Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 30. Juni 1939 (RGBl. I S. 1072), sondern durch Einstellung in den öffentlichen Dienst des Reiches. Daher sei er auch nicht durch die Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (BGBl. I S. 431) - 2. StARegG - betroffen. Er sei also unabhängig von dem Anschluß Österreichs deutscher Beamter geworden und habe somit einen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge. Seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach dem staatlichen Zusammenbruche im Jahre 1945 und seine Weiterbeschäftigung auf dem gleichen Posten im Angestelltenverhältnis seien ungesetzlich gewesen.
Die Klage blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zur Begründung seines Urteils vom 12. November 1959 ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse daran habe, daß dieses Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde (§ 52 MRVO Nr. 165); denn der Beklagte bestreite die vom Kläger in Anspruch genommene Versorgungsberechtigung mit der Begründung, der Kläger besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und etwaige Versorgungsbezüge ruhten daher.
Der Feststellungsantrag sei jedoch unbegründet. Der Kläger sei als Oberzollsekretär Angehöriger der früheren Reichszollverwaltung gewesen. Als solcher gehöre er nicht zum Personenkreise des Kapitels I, § 1 Abs. 1 Nr. 1 a G 131, weil die Zollverwaltung vor dem 23. Mai 1949 von den Ländern, hier vom Lande Bayern, übernommen worden sei. Auf ihn finde daher die Bestimmung des § 3 Nr. 5 G 131 keine Anwendung. Der Kläger gehöre aber zu dem durch § 62 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 G 131 erfaßten Personenkreise. Denn er habe am 8. Mai 1945 als Beamter im öffentlichen Dienst bei einer Dienststelle der Zollverwaltung im Bundesgebiet gestanden, deren Aufgaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltungen übernommen worden seien. Er habe sein Amt nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren, nämlich aus solchen, die durch die besondere mit dem staatlichen Zusammenbruche im öffentlichen Dienst entstandene Lage bedingt gewesen seien, und sei nicht entsprechend seiner früheren Beamtenrechtsstellung als Oberzollsekretär wiederverwendet oder nach Erreichung der Altersgrenze versorgt worden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG regele sich daher sein auf dem früheren Dienstverhältnis zur Reichszollverwaltung beruhendes Rechtsverhältnis nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 G 131. Nach der danach auf ihn entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 gelte für seine Versorgung § 159 Abs. 1 Ziff. 1 BBG, nach der die Versorgungsbezüge ruhten, solange der Versorgungsberechtigte nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG sei.
Nach Art. 116 GG sei Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Der Kläger sei nicht mehr deutscher Staatsangehöriger: Am 13. März 1938 sei der Kläger österreichischer Bundesbürger gewesen. Durch die "Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich" habe er mit Wirkung vom 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft verloren und nach der Verordnung vom 3. Juli 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Seine Auffassung, er falle nicht unter diese Verordnung, weil er zur Zeit ihres Erlasses bereits deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, und zwar auf Grund der §§ 14 und 15 RuStAG, sei unrichtig. Schon nach seinem eigenen Vortrage sei er vor seiner planmäßigen Anstellung als Zollassistent am 1. Oktober 1938 nicht im unmittelbaren oder mittelbaren deutschen Staatsdienst im Sinne der §§ 14 und 15 RuStAG angestellt worden. Denn er sei nicht unter förmlicher Einweisung in eine Planstelle neu ernannt und endgültig angestellt, sondern durch die "Aufforderung, Dienst zu tun" nur mit bestimmten dienstlichen Funktionen betraut gewesen. Zudem wäre eine Ernennung des Klägers unter Nichtbeachtung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 DBG nach § 32 DBG nichtig gewesen. Auch die vor dem 3. Juli 1938 erlassenen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hätten die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers nicht geregelt, insbesondere hätten die Verordnungen über die Eingliederung der österreichischen Bundesfinanzverwaltung in die Reichsfinanzverwaltung vom 24. März 1938 (RGBl. I S. 308), vom 17. Mai 1938 (RGBl. I S. 601) und vom 29. Juni 1938 (RGBl. I S. 699) die rechtliche Stellung der Beamten unberührt gelassen.
Da der Kläger somit auf Grund der Verordnung vom 3. Juli 1938 durch die "Wiedervereinigung" am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, habe auch seine spätere planmäßige Anstellung als Beamter im deutschen Reichsdienst zum 1. Oktober 1938 keinen Einfluß mehr auf seine Staatsangehörigkeit gehabt.
Nach der Wiedererrichtung des österreichischen Staates habe Österreich in dem Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 mit Wirkung vom 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft wieder verliehen. Als österreichischen Staatsbürger sehe ihn auch die Oberösterreichische Landesregierung "nach genauer Prüfung" an, und demgemäß gewähre ihm das Zentralbesoldungsamt in Wien seit dem 1. Juli 1949 Ruhegehaltsbezüge.
Das österreichische Gesetz vom 10. Juli 1945 habe zwar nicht die Frage geregelt und sie auch nicht regeln können, ob die hiervon Betroffenen daneben die infolge des "Anschlusses" erworbene deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten oder verloren haben. Diese Frage sei nach dem 26. April 1945 zunächst ungeklärt geblieben. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien hinsichtlich der Beibehaltung und des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit der Österreicher verschiedene Auffassungen vertreten worden. Der Gesetzgeber habe die durch die widersprechenden Auffassungen entstandene unsichere Lage in dem Zweiten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz vom 17. Mai 1956 geregelt. Gemäß § 1 Satz 2 dieses Gesetzes sei die deutsche Staatsangehörigkeit der Personen, die nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Juli 1938 am 26. April 1945 deutsche Staatsangehörige waren, mit Ablauf dieses Tages erloschen. Diese Bestimmung treffe auch auf den Kläger zu. Den in Deutschland lebenden Österreichern, die wie der Kläger, mit Ablauf des 26. April 1945 ihre Staatsangehörigkeit verloren hätten, habe der Gesetzgeber zwar, sofern sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland begründet hätten oder begründeten, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den 27. April 1945 wieder zu erwerben (§ 3 2. StARegG). Von dieser Möglichkeit habe der Kläger innerhalb der in § 8 a.a.O. vorgesehenen Frist jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da er somit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze, ruhten seine Versorgungsbezüge nach § 159 Abs. 1 Satz 1 BBG.
Zwar könne die oberste Dienstbehörde nach § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG eine Ausnahme von Satz 1 Nr. 1 zulassen; sie könnte dem Kläger also ausnahmsweise Versorgungsbezüge gewähren. Der Beklagte habe jedoch ohne Ermessensfehler von dieser Bestimmung keinen Gebrauch gemacht, weil der Kläger seine Versorgungsbezüge von der Republik Österreich erhalte.
Soweit der Kläger seine Versorgungsberechtigung aus einem Bundesbeamtenverhältnis oder einem Beamtenverhältnis des Landes Bayern herleiten wolle, wäre dies nicht begründet; denn der Kläger sei nach dem 8. Mai 1945 weder in ein bayerisches noch in ein Bundesbeamtenverhältnis übernommen, vielmehr ausdrücklich nur als Angestellter beschäftigt worden. Beamtenrechtliche Versorgungsansprüche könne er daher nicht auf das Bayerische Landesbeamtengesetz und auch nicht unmittelbar auf das Bundesbeamtengesetz stützen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 26. November 1959 zugestellte Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, am 24. Dezember 1959 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1959 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger die Rechtsstellung eines versorgungsberechtigten Reichszollbeamten im Ruhestand hat.
Er hat die Revision innerhalb der bis zum 26. Februar 1960 verlängerten Revisionsbegründungsfrist begründet. Mit der Revision wird Verletzung des § 62 Abs. Verbindung mit Abs. 1, des § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131, des § 159 Abs. 1 Satz 1 und 3 BBG, der §§ 14 und 15 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit Art. 116 GG sowie des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951 gerügt und zur Begründung vorgetragen: Der Kläger habe am Tage des "Anschlusses" auf dem Gebiete des Deutschen Reiches Dienst getan, er sei bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 3. Juli 1938 in den Dienst der Reichsfinanzverwaltung übernommen, also im Dienst des Deutschen Reiches angestellt worden. Damit habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Die §§ 26 und 32 DBG ständen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, weil nach der 1. DVO zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 bis zum Erlaß weiterer Vorschriften als Reichsbürger die deutschen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes das Reichstagswahlrecht besessen hätten oder denen der Reichsminister des Innern das vorläufige Reichsbürgerrecht verliehen habe, gegolten hätten. Habe der Kläger bereits beim Anschluß im März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, so sei die Anschlußgesetzgebung und demnach auch das Bundesgesetz vom 17. Mai 1956 nicht auf ihn anzuwenden. Auch der Freistaat Bayern habe nach 1945 durch Weiterbeschäftigung des Klägers anerkannt, daß dieser als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln sei. Habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so könne er Ansprüche auf Grund des Zweiten Uberleitungsgesetzes vom 21. August 1951 gegen den Bund geltend machen. Sei aber entgegen seiner Auffassung § 159 Abs. 1 BBG auf den Kläger anwendbar, so sei es ermessensfehlerhaft, ihm die deutschen Versorgungsbezüge nicht zuzubilligen, weil ihm im Rahmen der österreichischen Versorgung die im Reichsdienst verbrachten Dienstjahre nicht angerechnet würden.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Der Klageantrag ist dahin auszulegen, daß der Kläger die Feststellung begehrt, er sei wie ein Reichszollbeamter im Ruhestand, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zu versorgen; denn die Versorgungsberechtigung dem Grunde nach wird ihm von dem Beklagten nicht streitig gemacht. Dieser Antrag ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger zu den von § 62 Abs. 2 G 131 erfaßten Personen gehört, weil er am 8. Mai 1945 als Beamter im Dienst der Reichsfinanzverwaltung stand und sein Amt bei einer Dienststelle dieser Verwaltung im Bundesgebiet aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hat und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wieder verwendet oder versorgt war, daß er ferner beamtenrechtliche Ansprüche nur auf Grund dieses Gesetzes geltend machen kann, weil ein neues Beamtenverhältnis, nach dem 8. Mai 1945 weder zum Bund noch zum Lande Bayern begründet worden ist. Die Auffassung der Revision, das Zweite Überleitungsgesetz, vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 774) gebe dem Kläger für den Fall, daß er deutscher Staatsangehöriger geblieben sei, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche gegen den Bund oder das Land Bayern, ist rechtsirrig. Dieses Gesetz (vgl. Art. I §. 1 Abs. 2) regelt im Verhältnis vom Bund zu den Ländern die Übernahme der Versorgungslast auf den Bund für Bedienstete, die einen Versorgungsanspruch nach sonstigen Vorschriften haben. Den vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personen steht jedoch ein Versorgungsanspruch aus dem früheren Reichsbeamtenverhältnis gemäß § 77 Abs. 1 G 131 nur nach diesem Gesetz zu. Gemäß § 62 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 G 131 richtet sich die Versorgung des Klägers u.a. nach Abschnitt II, also nach § 29 G 131, der seinerseits auf Abschnitt V und damit auf § 159 BBG verweist. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 BBG. ruhen die Versorgungsbezüge, solange der Versorgungsberechtigte nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Von den Tatbeständen des Art. 116 GG kommt hier nur in Betracht, daß Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Das Berufungsgericht hat auf Grund des damals geltenden Rechts ausgeführt, der Kläger sei am 13. März 1938 Österreichischer Bundesbürger gewesen und habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch seine vorläufige Beschäftigung im Dienst des Deutschen Reiches nach dem 13. März, sondern erst nach der Ersten Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) erworben. Diese Ausführungen binden das Revisionsgericht, weil sie nicht auf der Anwendung von Buhdesrecht beruhen (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit §§ 127, 137 BRRG, § 137 Abs. 1, §. 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Denn als Bundesrecht im Sinne der genannten Vorschriften ist früheres Reichsrecht jedenfalls nicht angewendet, soweit es Tatbestände geregelt hat, die bei der Überleitung von früheren Recht in Bundesrecht nach Art. 124, 125 GG bereits abgeschlossen waren (vgl.Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 64.59 - [DVBl. 1959 S. 703]).
Das Berufungsgericht hat daraus, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Verordnung vom 3. Juli 1938 erworben hat, ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß seine deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (BGBl. I S. 431) am 26. April 1945 erloschen ist. Es hat ferner - von der Revision ungerügt - dargelegt, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 dieses Gesetzes durch fristgemäß abgegebene Erklärung wiedererworben hat. Ob der Freistaat Bayern den Kläger nach 1945 als deutschen Staatsangehörigen behandelt hat, ist in Anbetracht dieser zwingenden gesetzlichen Regelung unerheblich. Demnach ist der Kläger nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG. Das Berufungsgericht hat also ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß Versorgungsansprüche des Klägers gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 29 G 131 ruhen und daß der Beklagte ohne Ermessensfehler von der Kannbestimmung des § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG keinen Gebrauch gemacht hat, weil der Kläger von der Republik Österreich beamtenrechtlich versorgt wird. Daß die österreichischen Versorgungsbezüge möglicherweise in ihrer Höhe den Bezügen, die der Kläger auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG erhalten würde, nicht voll entsprechen, läßt auf einen Ermessensfehler des Beklagten um so weniger schließen, als der Kläger die Möglichkeit hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wiederzuerwerben und dadurch in den Genuß der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gelangen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.100 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert