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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1959, Az.: BVerwG VIII C 64.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 64.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.10.1955 - AZ: I A 961/54

Fundstellen

  • DVBl 1959, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW/RZW 1959, 522

Amtlicher Leitsatz

Wenn über die Anwendung einer reichsrechtlichen Bestimmung auf einen beamtenrechtlichen Tatbestand entschieden wird, der vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegt, handelt es sich nicht um die Anwendung von Bundesrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde als Zollassistent auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) im Jahre 1933 entlassen, weil er Mitglied der SPD gewesen war. Unter dem 1. Mai 1946 wurde er wieder eingestellt und im Wege der Wiedergutmachung zum Oberzollsekretär befördert. Seit dem 1. Juni 1950 lebt er im Ruhestand. Er hält die Wiedergutmachung für unzureichend und beantragt, seine Beförderung zum Zollinspektor ab 1934 und zum Oberzollinspektor ab 1945 nachzuholen und sein Ruhegehalt entsprechend zu bemessen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab.

2

Die hiergegen erhobene Klage ist in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung dahin begründet: Eine Beförderung des Klägers zum Inspektor oder Oberinspektor könne bei der Wiedergutmachung nur dann berücksichtigt werden, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt und die Beförderung nach den gesamten Umständen bei politisch unbeeinflußter Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erlangt hätte. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Nach Nr. I/7 der Prüfungsordnung für die Beamten der Reichsfinanzverwaltung vom 24. April 1934 (RFBl. S. 85) habe der Kläger seine Zulassung zur Prüfung für den gehobenen mittleren Dienst letztmalig am 1. Mai 1934 beantragen können. Hinsichtlich der dienstlichen und außerdienstlichen tadelfreien Bewährung sei jedoch nicht erwiesen, daß er bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt haben würde. Es sei wahrscheinlich, daß er auch schon im Jahre 1934 zur Zollinspektorprüfung nicht zugelassen worden wäre.

3

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, ihm - unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen - das Ruhegehalt eines Oberzollinspektors oder wenigstens das eines Zollinspektors zu gewähren. Er rügt Verletzung des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) und der Regeln über die Beweislast, greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an und führt u.a. aus: Es sei unrichtig, von dem 1. Mai 1934 als Stichtag auszugehen. In der Handhabung der Prüfungsordnung vom 24. April 1934 hätten Möglichkeiten bestehen müssen, die Meldefristen für Assistenten auf ein oder zwei Jahre zu erstrecken. Wäre er im Dienst verblieben, so hätte ihm noch Zeit zur Verfügung gestanden, sich zu bewähren. Das Berufungsgericht habe seinen Dienststrafen aus den Jahren 1927 und 1930 von 15,- RM und 25,- RM eine zu große Bedeutung beigemessen. Spätestens 1935 haften diese nach einem Erlaß der Reichsregierung vom 30. Januar 1923 gelöscht werden müssen.

4

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision ist nicht begründet.

6

Der Kläger ist zwar aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, nämlich die Entlassung, verfolgt und geschädigt worden. Er hat deswegen durch seine Wiedereinstellung und Beförderung zum Oberzollsekretär Wiedergutmachung erhalten. Sein Anspruch auf eine weitergehende Wiedergutmachung ist unbegründet.

7

Das Berufungsgericht hat den § 11 Abs. 1 BWGöD nicht unrichtig angewendet. Nach dieser Vorschrift ist dem Kläger das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zur Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze im Dienst verblieben wäre. Dabei sind Beförderungen, die er im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, zu berücksichtigen. Unter Dienstlaufbahn ist die individuelle Dienstlaufbahn zu verstehen, und es ist entscheidend, ob die Beförderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei politisch unbeeinflußter Entwicklung der Dienstlaufbahn erreicht worden wären. § 11 Abs. 1 BWGöD ist zwar nach der Verkündung des angefochtenen Urteils durch das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) dahin geändert worden, daß anstelle der Worte "bei regelmäßigem Verlauf" die Worte "im Verlauf" getreten sind. Das bedeutet aber keine sachliche Änderung, sondern lediglich die Klarstellung, daß es auf die nach den Beförderungsvorschriften zulässige individuelle Laufbahn ankommt, die der Geschädigte ohne die nationalsozialistische Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchlaufen hätte (vgl. BVerwGE 3,317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54], Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 55.56 - [ZBR 1958 S. 50] undUrteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG VI C 37.56 - [ZBR 1958 S. 318]). Hiergegen hat das Berufungsgericht nicht verstoßen, auch wenn es in den Urteilsgründen noch die Worte der früheren Fassung des Gesetzes "regelmäßiger Verlauf" angeführt hat.

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Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, Voraussetzung für die Beförderung sei gewesen, daß der Kläger zur Prüfung für den gehobenen mittleren Dienst zugelassen worden wäre und die Prüfung bestanden hätte. Diese Ansicht greift der Kläger mit der Revision auch nicht an.

9

Soweit der Kläger sich dagegen wendet, daß für ihn letztmalig am 1. Mai 1934 die Möglichkeit bestanden haben soll, sich zur Prüfung zu melden, rügt er die unrichtige Anwendung der Nr. I/7 der Prüfungsordnung. Mit dieser Rüge kann er keinen Erfolg haben. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Die Bestimmung der Nr. I/7 der Prüfungsordnung ist hier nicht als Bundesrecht angewendet worden. Die Prüfungsordnung ist nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ergangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung, deren unrichtige Anwendung der Kläger rügt, der Sache nach eine Rechtsvorschrift oder eine bloße Verwaltungsvorschrift ist. Selbst wenn sie eine Rechtsvorschrift wäre und bis zum Zusammentritt des Bundestags fortgegolten hätte, wäre sie insoweit nicht gemäß Art. 123 Abs. 1, 125 Nr. 1 GG in Bundesrecht übergeleitet worden, als es sich um ihre Anwendung auf einen Tatbestand handelt, der nach dem vor der Überleitung geltenden Recht zu beurteilen war. Da im vorliegenden Falle zu prüfen war, ob in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Dienstherr des Klägers die in Frage stehende Bestimmung der Prüfungsordnung richtig angewendet hätte, kann es sich nicht um die Anwendung von Bundesrecht gehandelt haben (vgl. hierzuUrteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 24.57 -). Ein Anhalt dafür, daß die Anwendung der Nr. I/7 der Prüfungsordnung im vorliegenden Falle gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Grundgesetz oder gegen das Bundeswiedergutmachungsgesetz, verstößt, ist nicht gegeben. An die vom Berufungsgericht vertretene. Auffassung, für den Kläger habe letztmalig am 1. Mai 1934 die Möglichkeit bestanden, sich für die Prüfung zu melden, ist das erkennende Gericht daher gebunden.

10

Unbegründet ist die Revision auch, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts richtet, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger durch seine außerdienstliche und dienstliche tadelfreie Bewährung die Voraussetzung für die Zulassung der Prüfung im Jahre 1934 erfüllt hätte. Verstöße gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung, gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor. Da der Kläger aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 BWGöD Rechte für sich herleiten will, gehen Unklarheiten darüber, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift gegeben sind, zu seinen Lasten. Diese anerkannte Regel der Beweislast hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Daß ein Teil der Personalakten des Klägers nicht vorhanden ist, reicht im vorliegenden Falle nicht aus für die Annahme, die Beweislast treffe entgegen der Regel den Beklagten und dieser müsse nachweisen, daß der Kläger die Voraussetzung für die Prüfung im Jahre 1934 nicht erfüllt habe.

11

Übertriebene Anforderungen an die persönliche Eignung des Klägers hat das Berufungsgericht nicht gestellt. Soweit es auf Grund der Personalakten, der schriftlichen Bekundung des Zeugen R. und unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsführer beim Reichsführer SS (Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums) in den Jahren 1942 und 1943 zu einem für ihn ungünstigen Ergebnis kam, läßt sich ein Fehler bei der rechtlichen Würdigung und ein Verfahrensfehler nicht feststellen. Die Verwertung der Akten des Reichsfinanzministeriums über die Dienststrafen des Klägers bei der Beweiswürdigung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn das Berufungsgericht zuvor in anderem Zusammenhang ausgeführt hatte, es komme auf sie nicht entscheidend an.

12

Die Revision ist somit unbegründet und war zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke