Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1959, Az.: BVerwG VI C 24.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 24.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 07.12.1955 - AZ: 6 K 447/54 (1186/53)
Rechtsgrundlagen
- § 1 BWGöD
- § 5 BWGöD
- § 8 Abs. 2 BWGöD
- § 11 BWGöD
- § 12 BWGöD
- § 40 BRÄG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Hauptsache erledigt hat. Insoweit werden für das gesamte Verfahren Gerichtskosten nicht erhoben und trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Im übrigen wird die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 7. Dezember 1955 zurückgewiesen. Insoweit trägt die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Auf Antrag der Klägerin, der Witwe des am 28. September 1952 verstorbenen, im Frühjahr 1934 in den Ruhestand versetzten Bürgermeisters von St. L. Sch. setzte der Beklagte durch Wiedergutmachungsbescheid vom 12. Juni 1953 die L. Sch. bis zu seinem Tode zustehenden Versorgungsbezüge, die Entschädigung nach § 19 des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD -, das Sterbegeld und die Hinterbliebenenbezüge auf der Grundlage ruhegehaltfähiger Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 2 c 1 der Reichsbesoldungsordnung (RBO) und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 15. Dezember 1936 fest. Zur Begründung verweist der Bescheid auf einen vorangegangenen, noch an den bereits verstorbenen Ludwig Schelte gerichteten, nicht wirksam zugestellten Bescheid vom 15. November 1952, in dem anerkannt ist, daß Ludwig Schelte im Frühjahr 1934 auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1933 (RGBl. I S. 389) - BerufsbG - wegen seiner politischen Überzeugung durch die nationalsozialistischen Machthaber in den Ruhestand versetzt worden sei; demgemäß sei dem Antragsteller nach § 12 BWGöD das Ruhegehalt zuzubilligen, das ihm zustehen würde, wenn er als Bürgermeister der Stadt St., also als Beamter der Besoldungsgruppe A 2 b der Preußischen Besoldung Ordnung (Pr. BO) + 400 RM Zulage, die der Bes.Gr. A 2 c 1 RBO entspreche, bis zum Ablauf der Wahlperiode am 15. Dezember 1936 im Dienst verblieben und mit dem darauf folgenden Tage in den Ruhestand getreten wäre. Die Klägerin erhob darauf Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 1953 dahin abzuändern, daß dieser verpflichtet sei,
- 1.
ihre Versorgungsbezüge gemäß § 13 BWGöD für die Zeit vom 1. Januar 1953 an aus dem Ruhegehalt zu berechnen, das ihr Ehemann aus einem Amte der Gruppe Alb der Reichsbesoldungsordnung mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 15. Dezember 1936 erhalten hätte, und zwar nach Maßgabe des hieraus sich ergebenden Besoldungsdienstalters,
- 2.
entsprechend Ziffer 1 das den Hinterbliebenen zustehende Sterbegeld neu zu berechnen, und
- 3.
festzustellen, daß der verstorbene Ehemann folgende Ansprüche erworben habe:
- a)
für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Ablauf des Sterbemonats (30. September 1952) das Ruhegehalt, das ihm zugestanden hätte, wenn er aus dem Amte als Bürgermeister - Reichsbesoldungsordnung Gruppe A 1 b - erst nach einer bis zum 15. Dezember 1936 laufenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit in den Ruhestand getreten wäre;
- b)
für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 einen Jahresbetrag seiner Ruhegehaltsbezüge zu a) nach § 19 Abs. 1 BWGöD,
und daß diese Ansprüche infolge des Todes des Geschädigten in voller Höhe auf die Klägerin als seine Erbin übergegangen seien.
Zur Begründung trug die Klägerin vor, daß die der Entlassung ihres Ehemannes vorangegangene Herabstufung von der Bes.Gr. A 1 c Pr.BO (= A 1 b RBO) nach A 2 b Pr.BO + 400 RM (= A 2 c 1 RBO) auf Grund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) - BRÄG - unrechtmäßig gewesen und deshalb unbeachtlich sei.
Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 7. Dezember 1955 abgewiesen und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Eine Schädigung im Sinne des § 1 BWGöD sei in den auf Grund des Beamtenrechtsänderungsgesetzes getroffenen Maßnahmen nicht erkennbar. Nach § 40 Abs. 2 BRAG seien die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt und verpflichtet gewesen, die Bezüge ihrer Beamten herabzusetzen, soweit sie höher gelegen hätten als die Bezüge gleichzubewertender Landesbeamten. Hiernach fehle es bei der im Jahre 1933 erfolgten Heruntergruppierung der Bezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (vgl. § 5 Abs. 1 f BwGöD) an den Voraussetzungen des § 1 a.a.O., weil von der auf Gesetz beruhenden Maßnahme der Angleichung der Besoldung alle Beamten gleichmäßig betroffen worden seien. Die genannten Voraussetzungen seien auch nicht ohne weiteres dadurch gegeben, daß die spätere Entlassung den Tatbestand des § 1 a.a.O. erfüllt habe. Doch selbst wenn man der Behauptung der Klägerin folgen würde, im Falle ihres Ehemannes sei die Zurückstufung aus politischen Gründen erfolgt, könnte sie als Wiedergutmachungstatbestand nicht berücksichtigt werden, weil diese Maßnahme jedenfalls auch aus beamtenrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. § 8 Abs. 2 a.a.O.).
Die Heruntergruppierung der Bezüge des Ehemannes der Klägerin könne auch nicht etwa als heute ungesetzlich außer acht bleiben. Daß das Beamtenrechtsänderungsgesetz auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933 (RGBl. I S. 141) durch die damalige Reichsregierung erlassen worden sei, stehe seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Die auf diese Weise beschlossenen Gesetze seien auch insoweit, als sie verfassungsändernde Bestimmungen enthielten, formalrechtlich gültig gewesen. Ob sie auch sachlich als rechtswirksam anzuerkennende Normen enthalten hätten, sei von ihrem Inhalt abhängig. Bei § 40 BRÄG beständen hiergegen keine Bedenken. Es sei zulässig und insbesondere mit Art. 129 der Weimarer Verfassung vereinbar gewesen, den von der Verfassung garantierten Beamtenrechten einen anderen materiellen Inhalt zu geben; wohlerworbene Beamtenrechte hätten zwar nicht aufgehoben, aber in ihren materiellen Auswirkungen z.B. in Notzeiten modifiziert werden dürfen. Besoldungsansprüche hätten auf diese Weise abgeändert werden können, wenn ihr Rechtscharakter als ausreichender standesmäßiger Lebensunterhalt des Beamten hierdurch nicht angetastet worden sei (so Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 11. Juni 1952 - GSZ 6/208).
Die Anwendung von § 40 BRÄG verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Eine Verletzung von Art. 3 GG liege keinesfalls darin, daß nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auch die Rechtsstellungen früherer Nationalsozialisten berücksichtigt worden seien. Die Klägerin übersehe, daß diese nicht ohne weiteres ihre durch enge Beziehungen zum Nationalsozialismus erworbenen Rechte wiedererhielten; vgl. § 7 G 131. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG lasse sich für eine andere, der Klägerin günstige Entscheidung nichts herleiten.
Nach alledem stehe fest, daß es sich bei der Zurückstufung nicht um eine Schädigung handele, die nach den Bestimmungen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes wiedergutgemacht werden könne, und daß die gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die Zurückstufung beruhe, nicht außer acht gelassen worden könnten. Die Einstufung des Ehemannes der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 2 c 1 sei nicht fehlerhaft und entspreche den Reichsrichtlinien und Grundsätzen für die Einstufung der Gemeindebeamten. Die Einwohnerzahl von Striegau betrage nach dem Deutschen Sparkassenkalender für das Jahr 1936 14.552. Diese Einwohnerzahl sei mit Recht der Einstufung zugrunde gelegt worden, zumal da nicht erkennbar sei, daß der Nachfolger Scheltes in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden wäre.
Gegen das ihr am 25. Februar 1956 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. März 1956 Sprungrevision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Sie hat die schriftliche Zustimmung des Beklagten der Revisionsschrift beigefügt und die Revision am 14. April 1956 begründet.
Nachdem der Beklagte während des Revisionsverfahrens seinen angefochtenen Wiedergutmachungsbescheid vom 12. Juni 1953 auf Grund der Neufassung des § 12 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des BWGöD vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - 3. ÄndG - durch Bescheid vom 19. Juni 1956 dahin geändert hat, daß die Versorgungsbezüge nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1946 und nach der Bes.Gr. A 2 b RBO zu berechnen sind, haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als dadurch dem Antrag der Klägerin stattgegeben worden ist. Im übrigen hat die Klägerin die Revision aufrechterhalten.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 1, 5, 6, 8 Abs. 2, 9, 13, 17 und 19 BWGöD sowie des § 40 BRÄG. Im einzelnen trägt sie vor: Die auf § 40 BRÄG beruhenden Herabstufungen seien eine gegen Art. 129 WRV verstoßende Sparmaßnahme gewesen, die nicht den Charakter einer allgemeinen prozentualen Kürzung, sondern den eines individuellen, nach den Umständen des Einzelfalles verschiedenen Eingriffs in die wohlerworbenen Rechte des Beamten gehabt habe. Die höhere Einstufung der leitenden Kommunalbeamten sei eine Risikoprämie für die mögliche Beendigung ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei Ablauf der Wahlzeit gewesen. Diese Beamten könnten mit den Staatsbeamten auch nach der Art ihrer Tätigkeit nicht ohne weiteres verglichen werden. Zum mindesten in den Fällen, in denen die Herabstufung der noch im Dienst befindlichen Beamten den Zweck gehabt habe, die Versorgungslast der Gemeinde zu vermindern und dadurch die Berufung eines dem nationalsozialistischen Regime genehmen anderen leitenden Beamten zu ermöglichen, sei die Anwendung des § 40 BRÄG eine nationalsozialistische Unrechtsmaßnahme. Dies sei immer dann anzunehmen, wenn der Beamte zugleich oder später aus Gründen politischer Verfolgung in den Ruhestand versetzt worden sei. Daß § 40 BRÄG in § 6 BWGöD nicht aufgeführt sei, lasse nicht den Schluß zu, daß die Herabstufung vom Gesetzgeber des BWGöD nicht als zur Wiedergutmachung verpflichtende Schädigung angesehen worden sei; näher liege, daß an die auf § 40 BRÄG gestützte Herabstufung nicht gedacht worden sei. Der Preußische Staatsgerichtshof habe die dem § 40 BRÄG ähnliche Vorschrift der preußischen Sparverordnung von 1931 für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsätze dieser Entscheidung gehörten zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die Art. 33 Abs. 5 GG unter Verfassungsschutz gestellt habe, und die daher jetzt wieder in Geltung seien. Die durch nationalsozialistische Unrechtmaßnahmen unterdrückten Beamtenrechte seien so, wie sie am 30. Januar 1933 bestanden, wieder aufgelebt. Jedenfalls aber müßten den wiedergutmachungsberechtigten Beamten ihre alten, in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes entzogenen Rechte wiedergewährt werden, wie auf der anderen Seite in jener Zeit zu Unrecht gewährte Beamtenrechte gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hätten. Es gehe auch nicht an, ausgerechnet die als Sparmaßnahmen getarnten Herabstufungen auf Grund des § 40 BRÄG, durch die vor allem Pensionäre betroffen worden seien, aufrechtzuerhalten, während alle anderen Sparmaßnahmen und Sperrklauseln aus damaliger Zeit längst aufgehoben seien; das verstoße gegen Art. 3 GG. Keinesfalls dürften diese zu Unrecht erfolgten Herabstufungen bei der Berechnung der Wiedergutmachungsleistungen zugrunde gelegt werden. Erst im Wiedergutmachungsverfahren hätten die seinerzeit von der Herabstufung Betroffenen die Möglichkeit, die Unrechtmäßigkeit der Herabstufung geltend zu machen, zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft habe keine solche Möglichkeit bestanden. - Da das Beamtenrechtsänderungsgesetz unrechtmäßig sei und deshalb nicht mehr gelte, sei es auch keine geeignete Grundlage für die Anwendung des § 8 Abs. 2 BWGöD derart, daß eine im Einzelfall aus politischen Gründen vorgenommene Herabstufung dann gerechtfertigt sein könnte, wenn sie auf Grund des § 40 BRÄG hätte ergehen können. - Schließlich sei auch § 9 BWGöD unrichtig angewendet, weil nur von den Verhältnissen, wie sie am 30. Januar 1933 bestanden hätten, aus beurteilt werden könne, welche Rechtsstellung der Geschädigte voraussichtlich bei ungestörtem Verlauf seiner Laufbahn erreicht hätte. - Aus der unrichtigen Anwendung der Vorschriften der §§ 1, 5, 8 Abs. 2 und 9 BWGöD folge die unrichtige Anwendung der §§ 13, 17 und 19 BWGöD.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist zulässig (vgl. §§ 10 Buchst. b, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 und 2 BVerwGG).
Nachdem der Beklagte im Laufe des Revisionsverfahrens den Änderungsbescheid vom 19. Juni 1956 erlassen hat und die Parteien die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt haben, beschränkt sich die Revision auf das Begehren, daß der Beklagte der Versorgung der Klägerin und den außerdem geltend gemachten Ansprüchen anstatt der Bes.Gr. A 2 b die Bes.Gr. A 1 b RBO zugrunde legen möge. Im übrigen war das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 61, 45 Abs. 2 BVerwGG einzustellen.
Soweit die Revision fortgeführt worden ist, ist sie nicht begründet. An die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1956 - I A 737/54 -) und des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 10. Juli 1952, NJW 1952 S. 1139) stehen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts, § 40 BRÄG sei geltendes Recht gewesen, er habe insbesondere nicht gegen Art. 129 WRV verstoßen, ist das Revisionsgericht gebunden; denn § 40 BRÄG ist nicht als Bundesrecht angewendet worden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1, §§ 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Sollte § 40 BRÄG beim Zusammentritt des Deutschen Bundestages noch in Geltung gewesen sein, so doch nicht als Bundesrecht, soweit er, wie im vorliegenden Fall, nicht auf Bundesbeamte angewendet worden ist (vgl. BVerwGE 1, 57). Das Revisionsgericht kann demnach nur prüfen, ob die Anwendung des § 40 BRÄG im angefochtenen Urteil gegen Bundesrecht verstößt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG).
Zu Unrecht meint die Revision, daß die auf § 40 BRÄG gestützte Gehaltsherabstufung des Ehemannes der Klägerin gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 3 und 33 Abs. 5 verstoße. Nach §§ 11 Abs. 1 und 13 in Verbindung mit § 12 BWGöD (in der jetzt anzuwendenden Fassung vom 23. Dezember 1955 - BGBl. I, 822 - F 1955) bemißt sich das Ruhegehalt des geschädigten Beamten auf Zeit und bemessen sich die davon abgeleiteten Hinterbliebenenbezüge nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die der Beamte am 31. Dezember 1946, bei früher eingetretener Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 68. Lebensjahres zu diesem Zeitpunkt, also in jedem Falle vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erdient gehabt hätte. Das Bundeswiedergutmachungsgesetz knüpft also den Versorgungsanspruch an einen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes abgeschlossenen fingierten Tatbestand, der nur nach damaligem Recht beurteilt werden kann. Die Frage der Vereinbarkeit des § 40 BRAG mit dem Grundgesetz stellt sich demnach hier nicht.
Die Anwendung des § 40 BRAG durch das Gericht des ersten Rechtszugs verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes. Indem das Landesverwaltungsgericht darlegt, die auf einem Gesetz ohne nationalsozialistischen Unrechtsgehalt beruhende Angleichung der Besoldung habe alle Gemeindebeamten gleichmäßig betroffen und die Einstufung des Bürgermeisters von Striegau in die Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBO habe den allgemeinen Grundsätzen für die Einstufung der Gemeindebeamten entsprochen, stellt es für das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG verbindlich fest, daß die Herabsetzung der Bürgermeisterbesoldung sich nicht gegen die Person des Ehemannes der Klägerin richtete. Diese tatsächliche Feststellung rechtfertigt den Schluß, daß der Ehemann der Klägerin, insoweit als seine Besoldung im Jahre 1933 herabgesetzt wurde, nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist (§ 1 BWGöD F. 1955). Da somit schon der Tatbestand des § 1 BWGöD nicht erfüllt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine auf nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführende Gehaltsherabsetzung, auch wenn sie nicht mit einer Versetzung in ein anderes Amt oder auf einen anderen Dienstposten verbunden war, eine zur Wiedergutmachung verpflichtende Schädigung im Sinne des § 5 Ziff. 1 Buchst. f BWGöD ist. Hiernach kann auch dahinstehen, ob die Hilfserwägung des Landesverwaltungsgerichts begründet ist, die Zurückstufung des Ehemannes der Klägerin verpflichte gemäß § 8 Abs. 2 BWGöD auch dann nicht zur Wiedergutmachung, wenn sie aus politischen Gründen erfolgt sei.
Fehl geht auch die Rüge der Revision, die Anwendung des § 40 BRÄG durch das Landesverwaltungsgericht verletze § 9 BWGöD. Der allein in Betracht kommende § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden; für den geltend gemachten Versorgungsanspruch des Ehemannes der Klägerin gelten ausschließlich die §§ 11 und 12 BWGöD. Entscheidend ist hiernach, ob und in welcher Höhe der Ehemann der Klägerin am 31. Dezember 1946 ein Ruhegehalt erdient gehabt hätte, wenn er, wie das Gesetz unterstellt, bis zu diesem Zeitpunkt im Amt verblieben wäre.
Die aus §§ 13 und 19 BWGöD sich ergebenden Ansprüche sind von dem Ruhegehaltsanspruch des Ehemannes der Klägerin abhängig; die Revision rügt auch nicht, daß sie in anderer Weise als infolge der angeblich unrichtigen Anwendung der den Ruhegehaltsanspruch des Ehemannes der Klägerin betreffenden Vorschriften unrichtig angewendet worden seien. § 17 BWGöD gilt für die geltend gemachten Ansprüche überhaupt nicht; er betrifft nur die Wiedergutmachung für die in ihrer Versorgung durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen geschädigten damaligen Versorgungsempfänger (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BWGöD).
Die Revision war demnach, soweit die Klägerin sie aufrechterhalten hat, zurückzuweisen. Insoweit treffen die Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin (§ 65 Abs. 1 BVerwGG). Soweit sich die Hauptsache erledigt hat, bleiben für das gesamte Verfahren Gerichtsgebühren und -auslagen gemäß Art. IV Ziff. 5 des 3. ÄndG zum BWGöD außer Ansatz und erscheint es billig, jeder Partei ihre eigenen, außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, weil der Änderungsbescheid vom 19. Juni 1956 nur der Änderung des § 12 BWGöD Rechnung getragen hat (§§ 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 91 a ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Revisionsverfahren auf 2.000 DM, für den zurückgewiesenen Teil der Revision auf 1.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert