Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1957, Az.: BVerwG VI C 37.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 37.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.05.1954 - AZ: II OVG - A 89/53
Rechtsgrundlage
- § 15 BWGöD
Fundstelle
- ZBR 1958, 318
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1957 in Braunschweig
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
den Bundesrichter Tellenbach,
den Bundesrichter Reimer und
den Bundesrichter Dr. Waitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Mai 1954 - II OVG - A 89/53 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der heute 64 Jahre alte Kläger trat 1920 in den Polizeidienst ein und rückte unter Anlegung der erforderlichen Prüfungen 1921 zum Polizei-Unterwachtmeister und Polizei-Wachtmeister, 1924 zum Polizei-Oberwachtmeister, 1928 zum Polizei-Hauptwachtmeister, 1940 zum Polizei-Meister, 1946 zum Polizei-Obermeister auf. Mit Ablauf des 30. September 1953 wurde er wegen Erreichung der Altersgrenze für Polizeibeamte seiner Gehaltsstufe in den Ruhestand versetzt. Er war in den ersten Monaten des Jahres 1945 wegen nationalsozialistischer Verfolgung nicht zum Revierleutnant (Besoldungsgruppe A 5 b) befördert worden. Es ist außer Streit, daß er, wäre er 1945 zum Revierleutnant befördert worden, 1946 als politisch unbelasteter Polizeibeamter, der die erforderlichen Prüfungen abgelegt hatte und gut qualifiziert war, im Rahmen einer von der Militärregierung angeordneten Sammelbeförderung von 34 Polizeibeamten in der Stadt H. in eine Stelle der Besoldungsgruppen A 4 c 2 oder A 4 e (Revieroberleutnant, Polizeiinspektor) befördert worden wäre. Der Beklagte gab aber dem auf Nachholung der Beförderung zum Polizeiinspektor gerichteten Wiedergutmachungsantrag des Klägers vom 6. Oktober 1951 mit Bescheid vom 2. Februar 1952 und Einspruchsbescheid vom 8. März 1952 nur insoweit statt, als er den Anspruch auf Rückdatierung der zum 1. November 1946 ausgesprochenen Beförderung zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 5 b) auf den 1. März 1945 anerkannte. Im übrigen lehnte er den Antrag ab.
Die darauf vom Kläger erhobene Klage, mit der er beantragte,
die Bescheide des Beklagten vom 2. Februar und 8. März 1952 aufzuheben und festzustellen, daß er einen Anspruch auf Ernennung zum Polizeiinspektor im Wege der Wiedergutmachung habe,
wurde vom Landesverwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 6. Mai 1953 abgewiesen, die Berufung vom Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 25. Mai 1954 zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt: Der Kläger sei durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen geschädigt und wiedergutmachungsberechtigt. Zweifelhaft sei nur, ob seine erst nach dem Zusammenbruch fällige Beförderung zum Polizeiinspektor nachzuholen sei. Das sei zu verneinen. Der Kläger sei nicht entlassen, sondern nur in der Beförderung zurückgesetzt worden. Infolgedessen finde auf ihn § 15 des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - Anwendung. Diese Bestimmung sehe jedoch nur eine Nachholung der unterbliebenen Beförderung, nicht, wie § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, die Gewährung der Rechtsstellung und Besoldung vor, die der Geschädigte im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte. Dieser Unterschied der Formulierung sei vom Gesetzgeber gewollt. Die Nachholung von Beförderungen auf Grund des § 15 BWGöD sei auf Beförderungen beschränkt, die in der Zeit des Nationalsozialismus unterblieben seien. Dagegen seien Beförderungen, die erst nach dem 8. Mai 1945 erfolgt wären, d.h. zum Ausgleich mittelbarer Schädigungen durch den Nationalsozialismus, auf Grund des § 15 Abs. 1 BWGöD nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn das aber zulässig wäre, könnte der Kläger aus der Beförderung der 34 Polizeibeamten im Jahre 1946 nichts für sich herleiten. Nach § 15 BWGöD seien nur solche Beförderungen nachzuholen, die im Rahmen der regelmäßigen Dienstlaufbahn lägen. Die im Herbst 1946 auf Befehl der Besatzungsmacht vollzogenen Massenbeförderungen von Polizeibeamten seien aber eine einmalige, ungewöhnliche, nur mit den besonderen Umständen der damaligen Lage zu erklärende Maßnahme gewesen, die sich nicht im Rahmen der allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen über Beförderungen gehalten habe. Denn diese Beförderungen seien schematisch, Ohne Prüfung des Einzelfalles und der Voraussetzungen zur Beförderung, insbesondere der Eignung der Beamten für das höhere Amt, ausgesprochen worden. Eine derartige Beförderung hätte der Kläger unter geordneten Verhältnissen bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn nicht erlangt. - Die Revision ist in dem Urteil zugelassen.
Gegen das ihm am 18. Juni 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Juli 1954 Revision eingelegt und sie am 5. August 1954 begründet. Er hat beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils nach den Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.
Er hat zur Begründung vorgetragen: Auch nach § 15 BWGöD müßten die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1951) unterbliebenen Beförderungen nachgeholt werden. Denn die Unterlassung von Beförderungen in nationalsozialistischer Zeit wirke sich auch auf spätere Beförderungen aus. Auch seien nachzuholende Beförderungen bis zum Inkrafttreten des Wiedergutmachungsgesetzes vielfach unterblieben, weil keine Klarheit darüber bestanden habe, ob und in welchem Umfang im Wege der Wiedergutmachung Beförderungen nachzuholen seien. Außerdem stelle die Schubbeförderung im November 1946 eine Aktion dar, von der auch er im regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn, d.h. wenn er im Frühjahr 1945 zum Obermeister befördert worden wäre, erfaßt worden wäre.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und sich im wesentlichen den Ausführungen des Berufungsurteils angeschlossen.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Mit dem Feststellungsantrag begehrt der Kläger in der Sache den Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten, seinen Versorgungsbezügen die Rechtsstellung eines Polizeiinspektors zugrunde zu legen. Für die Urteilsfindung ist demnach das zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Revisionsgerichts geltende Recht maßgebend (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1954 - BVerwG V C 97.54 -, BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [298]).
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei Gründe gestützt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, auf die es die Klageabweisung in erster Linie gründet, daß bei der Nachholung unterbliebener Beförderungen (§ 15 BWGöD) Aussichten auf eine Beförderung, die erst nach dem 8. Mai 1945 erfolgt wäre, nicht berücksichtigt werden dürften, steht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 1. Juni 1956 - BVerwG II C 148.54 -, BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob der erkennende Senat sich dieser Auffassung des II. Senats anschließt. Denn auch die Hilfsausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger jedenfalls bis zum 1. April 1951 bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn nicht zum Polizeiinspektor befördert worden wäre, tragen allein das Urteil. Sie sind frei von Rechtsirrtum.
Die Fassung des § 15 BWGöD ist zwar durch das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) dahin geändert worden, daß an Stelle der Worte "bei regelmäßigem Verlauf" die Worte "im Verlauf" getreten sind. Dies bedeutet aber keine sachliche Änderung, sondern lediglich die Klarstellung, daß es auf die nach den Beförderungsvorschriften zulässige individuelle Laufbahn ankommt, die der Beamte ohne die nationalsozialistische Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchlaufen hätte (so BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] undUrteil vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 55.56 -). In diesen Sinn hat auch das Berufungsgericht hier § 15 BWGöD a.F. angewendet. Es hat dabei nicht verkannt, daß bei der Nachzeichnung der individuellen Laufbahn des Geschädigten die erhöhten Beförderungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben müssen, die in den außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnissen nur bestimmten einzelnen Beamten oder bestimmten Gruppen von Beamten eröffnet waren (so BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1957 - BVerwG VI C 336.56 -). Das muß besonders dann gelten, wenn die zum Vergleich herangezogenen Beförderungen in der ersten Zeit nach dem Kriege auf Weisung oder unter der Verantwortung einer Besatzungsmacht entgegen den Beförderungsvorschriften des deutschen Beamtenrechts vorgenommen worden sind.
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall tatsächlich festgestellt, daß die im Herbst 1946 in der Stadt Hannover vorgenommenen Massenbeförderungen der dem Kläger nach ihrer Laufbahn vergleichbaren Polizeibeamten zu Polizeiinspektoren eine einmalige, ungewöhnliche, auf Befehl der Besatzungsmacht beruhende, also nur mit den besonderen Umständen der damaligen Lage zu erklärende Maßnahme gewesen ist, die schematisch, ohne Prüfung des Einzelfalles und der Voraussetzungen der Beförderungen, insbesondere der Eignung der einzelnen Beamten für das höhere Amt, erfolgt ist. An diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Das Berufungsgericht hat daraus ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß der Kläger die Beförderung zum Polizeiinspektor bis zum 1. April 1951 im Rahmen seiner normalen Laufbahn, wie sie sich einerseits ohne die nationalsozialistische Schädigung, andererseits ohne die außergewöhnliche Beförderungsmöglichkeit in der Nachkriegszeit gestaltet hätte, nicht erreicht hätte.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Tellenbach
Reimer
Dr. Waitz