Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1967, Az.: BVerwG III CB 91.65
Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 91.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 19.05.1965 - AZ: VS I 83/63
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZLA 1967, 297
In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg i. Br. vom 19. Mai 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen, das in einer in Litauen belegenen landwirtschaftlich genutzten Fläche bestanden habe. Der von seiner beigeladenen Ehefrau im Hinblick auf das gleiche Objekt gestellte Antrag führte zur Ablehnung einer Feststellung von Vertreibungsschaden zugunsten des Klägers mit der Begründung, die Beigeladene sei Alleineigentümerin der Fläche gewesen.
Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage wurde abgewiesen, weil der Kläger das von ihm geltend gemachte Miteigentum an der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Litauen weder bewiesen noch glaubhaft gemacht habe. Über die Eigentumsverhältnisse sei festgestellt worden, daß die nach USA ausgewanderten Brüder der Beigeladenen im Jahre 1926 die Fläche von einem gewissen A. B. erworben und anschließend auf ihren Vater mit der Maßgabe übertragen hätten, die Grundstücke später auf die Beigeladene weiter zu übertragen. Die Behauptung des Klägers, er sei später Miteigentümer an der Fläche geworden, habe dieser ursprünglich damit begründet, daß er seine Hälfte vom Vater der Beigeladenen gekauft habe, später damit, daß er die Grundstücke zusammen mit der Beigeladenen geerbt habe. Da der Kläger auch in einer anderen Feststellungssache falsche Angaben gemacht habe, sei die Glaubwürdigkeit des Klägers zweifelhaft und seine Angaben allein für den Beweis seines Miteigentums nicht ausreichend. Die vernommenen Zeugen hätten eindeutig bekundet, daß die Beigeladene Alleineigentümerin gewesen sei. Dabei müsse den Aussagen der Zeugen S. und S. ein ganz besonderer Beweiswert beigemessen werden, weil sie mit den Eigentumsverhältnissen besonders gut vertraut gewesen seien. Im Hinblick auf die eindeutigen, unter Eid gemachten Aussagen der Zeugen S. und S. könne den hiervon abweichenden Angaben des Zeugen S. kein entscheidender Beweiswert dafür beigemessen werden, daß der Kläger und die Beigeladene gemeinsame Eigentümer gewesen seien, weil er seine Angaben weder vor dem Amtsgericht Essen noch vor dem Amtsgericht Mülheim wiederholt, sondern sich in beiden Fällen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Schwager des Klägers berufen habe. Die Kammer habe schließlich auch davon abgesehen, den im Schriftsatz vom 14. Mai 1965 als Zeugen benannten A. D. vernehmen zu lassen, da, wenn er die vom Kläger gemachten Angaben bestätigen würde, sich damit nur verschiedene Aussagen gegenüberständen und der Kläger noch nicht einmal angegeben habe, auf Grund welcher Umstände D. die damaligen Eigentumsverhältnisse bekannt gewesen seien. Es könne daher nicht angenommen werden, daß der Kläger sein Miteigentum bewiesen oder glaubhaft gemacht habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die nicht zugelassene Revision eingelegt und die Nichterhebung des von ihm angetretenen Beweises gerügt. Der Kläger sei sprachlich behindert und befinde sich zudem in Beweisnot. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte hat gegenüber der Revision keine Anträge gestellt und ausgeführt, eine Versagung rechtlichen Gehörs liege nicht vor, auch wenn der Kläger der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sei.
Die Beigeladene verweist darauf, daß der Kläger in dem Verfahren bisher nicht einmal habe darlegen können, auf welche Rechtsgrundlage er sein Verlangen stütze. Hinsichtlich seines Miteigentums befände sich weder im Grundbuch noch in sonstigen Unterlagen ein Hinweis. Auch für eine Gütergemeinschaft habe der Kläger keinen Nachweis erbracht. Sprachliche Schwierigkeiten könnten nicht als Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO angesehen werden.
II.
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Zwar greift die Rüge, dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden, nicht durch. Der Kläger war durch einen Rechtsanwalt vertreten, der ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war. Er hat damit die Möglichkeit gehabt, seinen Standpunkt darlegen zu lassen und sich während der mündlichen Verhandlung verständlich zu machen.
Das Verwaltungsgericht ist jedoch seiner Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte in einem am 15. Mai 1965 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz den. Zeugen D., S., dafür benannt, daß der Kläger zu einer Hälfte Miteigentümer des strittigen landwirtschaftlichen Vermögens gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Vernehmung des Zeugen abgelehnt, weil der Kläger nicht angegeben habe, auf Grund welcher konkreter Umstände ihm die Eigentumsverhältnisse bekannt gewesen seien und dem etwaigen Wissen des Zeugen die beeidigten Aussagen der anderen Zeugen gegenüberständen.
Es ist zwar zuzugeben, daß der Beweisantrag nicht den Anforderungen genügt hat, die im gerichtlichen Verfahren zu stellen sind. Unter den gegebenen Umständen und nach der bisherigen Prozeßlage genügte es nicht, den Zeugen dafür zu benennen, daß der Kläger Miteigentümer gewesen sei. Es mußte zumindest angegeben werden, auf Grund welcher Vorgänge der Kläger Miteigentümer geworden und auf welchem Wege dem Zeugen hierüber Kenntnis zugegangen sei.
Indessen gehört es zur Aufklärungspflicht des Gerichts, die Parteien zur Stellung sachgemäßer Anträge, also auch zur Stellung sachgemäßer Beweisanträge, zu veranlassen. Das Gericht hätte daher, bevor es von einer Beweisaufnahme absah, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hinweisen müssen, daß der bisherige Beweisantritt nicht ausreichend sei und ihm aufgeben müssen, seine Angaben auf einzelne tatsächliche Vorgänge zu beziehen (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 28. Oktober 1966 - IV ZR 143/65 - [MDR 1967, 204]).
Das Gericht durfte auch nicht den Beweiswert der Aussage des Zeugen gegenüber den beeidigten Aussagen der anderen Zeugen verneinen, ohne ihn gehört zu haben. Die Ablehnung eines außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages bedeutet nur dann keine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel aus besonderen Gründen nicht erfolgreich sein kann.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht hiernach zu verfahren und die Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 2. März 1967 - BVerwG III C 10.66 - (ZLA 1967, 165) zu beachten haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke